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title: "Reglement über die Ambulanzdienste und Patiententransporte"
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provisions: 16
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# Reglement über die Ambulanzdienste und Patiententransporte

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement hat zum Zweck, die Qualität, Schnelligkeit, Wirksamkeit
und Koordination der Hilfe, die kranken oder verunfallten Personen geleistet
wird, sowie deren Sicherheit zu gewährleisten; ferner sollen die besonderen
Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung der Ambulanzdienste bestimmt
werden.
2 Es gilt für die primären oder sekundären, notfallmässigen oder geplanten sanitätsdienstlichen Einsätze. Mit Ausnahme von Artikel 12 gilt es nicht für die
Organisationen, die ehrenamtlich Hilfe leisten.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffsbestimmungen
1 Ein Primäreinsatz bestimmt sich nach der Priorität beim Einsatz der in die
Rettungsaktion einbezogenen Dienste:
a) Als Priorität 1 (P1) gilt die Versorgung von Patientinnen und Patienten,
die sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, vom Einsatzort bis zu
einer geeigneten Institution des Gesundheitswesens. Zu den Prioritäten
1 gehören unter anderem schwere präklinische Notfälle, d.h. Einsätze
für Personen ohne Bewusstsein, mit lebensbedrohlicher Störung der Atmung, des Herzkreislaufs oder mit Thoraxschmerzen.
Ambulanzdienste und Patiententransporte – R 821.0.17
b) Als Priorität 2 (P2) gilt die Versorgung von Patientinnen und Patienten,
die nicht in unmittelbarer Lebensgefahr sind, vom Einsatzort bis zu einer geeigneten Institution des Gesundheitswesens.
c) Als Priorität 3 (P3) gilt die Versorgung medizinisch stabiler Patientinnen und Patienten vom Einsatzort bis zu einer geeigneten Institution des
Gesundheitswesens.
2 Als Sekundäreinsatz gilt der Transport einer Patientin oder eines Patienten
von einer Arztpraxis oder einer Institution des Gesundheitswesens in eine Institution des Gesundheitswesens. Ausgenommen ist der Transport behinderter
oder rekonvaleszenter Personen, deren Gesundheitszustand keine weitere
Pflege oder Überwachung verlangt als die Betreuung, die sie für ihr Wohlbefinden brauchen.
3 Als Ambulanzdienste gelten die öffentlichen oder privaten Dienste, die im
Kanton Freiburg tätig sind und Einsätze nach den Absätzen 1 und 2 tätigen.
2 Kantonale Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen

## Art. 3 {#art_3}

Organisation
1 Eine kantonale Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen (die
Kommission) wird als beratendes Organ der Direktion für Gesundheit und
Soziales (die Direktion) eingesetzt.
2 Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt
werden und die von der präklinischen Notfallmedizin betroffenen Kreise vertreten. Die Mitglieder werden nach ihren medizinischen und technischen
Kompetenzen auf dem Gebiet gewählt.
3 Die Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben
1 Die Kommission ist der Direktion administrativ zugewiesen und hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Sie prüft und unterbreitet die Vorschläge, die für die angemessene Ausbildung des Bereitschaftspersonals, die Ausrüstung und die Organisation der Sanitätsnotruf-Zentrale 144 (die Zentrale 144) im Hinblick auf
die erhöhte Sicherheit und Qualität der Notruf-Regulierung nötig sind.
b) Sie prüft und unterbreitet die Vorschläge, die für die angemessene Ausbildung des Einsatzpersonals, die Ausrüstung und die Organisation der
Ambulanzdienste im Hinblick auf die erhöhte Sicherheit und Qualität
der Hilfeleistung nötig sind.
Ambulanzdienste und Patiententransporte – R 821.0.17
c) Sie unterzieht das System für die Notruf-Regulierung und für die Erteilung der Hilfe in regelmässigen Zeitabständen einer medizinischen Beurteilung.
d) Sie nimmt zuhanden der Direktion Stellung zu den Betriebsbewilligungs-Gesuchen der Ambulanzdienste, insbesondere zu deren Organisation, Personal und Ausrüstung sowie zur Qualifikation der Gesundheitsfachleute, die eingesetzt werden müssen, wenn Hilfe zu leisten ist.
e) Sie nimmt zuhanden der Direktion Stellung zur Delegation ärztlicher
Handlungen an Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie zu
den diesbezüglichen Protokollen, die im internen Reglement der Ambulanzdienste vorgesehen werden.
f) Sie prüft die Statistik über die Notruf-Regulierung und die Einsätze sowie die Norm überschreitenden Fristen, die in diesem Zusammenhang
verzeichnet werden.
g) Sie prüft die Streitfälle und nimmt zuhanden der Direktion Stellung
zum weiteren Vorgehen.
h) Sie schlägt Weiterbildungsprogramme vor.
i) Sie unterbreitet der Direktion sämtliche Vorschläge und Anregungen,
die ihr auf dem Gebiet der sanitätsdienstlichen Notfälle nützlich scheinen.
3 Ambulanzdienste

## Art. 5 {#art_5}

Betriebsbewilligung – Allgemeines
1 Der Betrieb eines Ambulanzdienstes bedarf der Bewilligung durch die Direktion. Ausgenommen sind die Rettungshelikopter-Dienste ausserhalb des
Kantons Freiburg, die eine Betriebsbewilligung in dem Kanton haben, wo sie
stationiert sind.
2 Um eine Betriebsbewilligung zu erlangen, muss der Ambulanzdienst namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Er muss der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes unterstehen,
die oder der über eine Zusatzausbildung in Notfallmedizin verfügt.
b) Er muss für die Erfüllung seines Auftrags über qualifiziertes Personal in
genügender Anzahl verfügen.
c) Er muss über eine Ausrüstung und funktionsgerechte Räumlichkeiten
verfügen, die den Anforderungen an Hygiene, Qualität und Sicherheit
entsprechen.
Ambulanzdienste und Patiententransporte – R 821.0.17
d) Er muss so organisiert sein, dass er tags und nachts unverzüglich mit
qualifiziertem Personal und einer Ausrüstung, die dem Schweregrad des
Einsatzes entspricht, intervenieren kann.
e) Er muss die Regeln der Koordination und Zusammenarbeit mit den übrigen Institutionen des Gesundheitswesens einhalten.
3 Ausserdem muss der Ambulanzdienst den Bestimmungen des Interverbands
für Rettungswesen (IVR) über die Anerkennung der Rettungsdienste entsprechen.

## Art. 6 {#art_6}

Betriebsbewilligung – Ausrüstung
1 Die Rettungsfahrzeuge dürfen nur für Aufgaben verwendet werden, die sich
aus einem sanitätsdienstlichen Einsatz ergeben. Die Rufnummer 144 muss
deutlich sichtbar auf der Karosserie angegeben sein, unter Ausschluss jeder
weiteren Telefon- oder Korrespondenznummer.
2 Die Ausrüstung muss jederzeit den Anforderungen an Hygiene, Qualität
und Sicherheit entsprechen.

## Art. 7 {#art_7}

Betriebsbewilligung – Organisation
1 Jeder Ambulanzdienst muss über ein internes Reglement verfügen, das den
IVR-Normen für organisatorische Belange entspricht. Das Reglement muss
insbesondere die Hierarchie, die Verantwortlichkeiten und die Kompetenzenverteilung zwischen der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen
Arzt und den übrigen Berufspersonen, die in dem Dienst tätig sind oder mit
ihm zusammenarbeiten, bestimmen.
2 Die Direktion genehmigt auf Stellungnahme der Kommission das interne
Reglement der Ambulanzdienste.

## Art. 8 {#art_8}

Einsätze
1 Bei Sekundäreinsätzen für Patientinnen und Patienten in stabilisiertem Zustand, bei denen keinerlei Komplikationsgefahr besteht, kann der Patiententransport unter der Verantwortung einer einzigen Person erfolgen, das heisst
einer Berufschauffeurin oder eines Berufschauffeurs, einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters in Ausbildung oder einer Krankenschwester
oder eines Krankenpflegers.
2 Bei Einsätzen P3 muss die Besatzung einer Ambulanz aus mindestens einer
Berufschauffeurin oder einem Berufschauffeur oder einer Rettungssanitäterin
oder einem Rettungssanitäter in Ausbildung sowie einer Rettungssanitäterin
oder einem Rettungssanitäter mit Berufsausübungsbewilligung oder einer
Krankenschwester oder einem Krankenpfleger mit Zusatzausbildung in Anästhesie oder Intensivpflege bestehen.
Ambulanzdienste und Patiententransporte – R 821.0.17
3 Bei Einsätzen P2 muss die Besatzung einer Ambulanz aus mindestens zwei
Personen bestehen, die eine Berufsausübungsbewilligung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter oder als Krankenschwester oder Krankenpfleger
mit Zusatzausbildung in Anästhesie oder Intensivpflege haben.
4 Bei Einsätzen P1 muss sich eine Ärztin oder ein Arzt unverzüglich am Ort
einfinden. Trifft dies nicht zu, so muss sofort eine Funk- oder Telefonverbindung mit einer Notärztin oder einem Notarzt oder einer Spitalärztin oder einem Spitalarzt für Anästhesie, die Bereitschaftsdienst haben, aufgenommen
werden. Das Rettungspersonal muss sich an die ärztlichen Weisungen halten.

## Art. 9 {#art_9}

Koordination und Zusammenarbeit
1 Die Regulierung und die Koordination der sanitätsdienstlichen Einsätze
werden durch die Zentrale 144 sichergestellt. Diese setzt zu Beginn jedes
Einsatzes die Prioritäten fest.
2 Die Ambulanzdienste sind gehalten, untereinander und mit den öffentlichen
und privaten Spitaldiensten zusammenzuarbeiten. Insbesondere dürfen sie
nur auf Anweisung der Zentrale 144 Notfalleinsätze leisten. Sie informieren
die Zentrale 144 unverzüglich über die übrigen Einsätze.

## Art. 10 {#art_10}

Subventionen
1 Der Staat kann sich an der Nachdiplom-Weiterbildung des Personals beteiligen. Die Beitragsleistung wird im Einzelnen durch eine Verordnung der Direktion geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Statistik und Informationen
1 Für jeden Einsatz eines Ambulanzdienstes wird ein schriftliches Protokoll in
standardisierter Form erstellt und von der oder dem ärztlichen Verantwortlichen mit einem Sichtvermerk versehen. Sofern keine gegenteilige Mitteilung
ergeht, wird dem Kantonsarztamt eine Kopie sämtlicher Protokolle, einschliesslich der Protokolle von Einsätzen ohne Patiententransport, unter
Weglassung des Namens und Vornamens der Patientin oder des Patienten,
zugestellt.
2 Einmal jährlich übermittelt jeder Ambulanzdienst der Direktion seinen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Verzeichnis seines Personals, unter Angabe der Qualifikationen und der absolvierten Weiterbildung.
3 Jeder Wechsel, der eine Änderung der Betriebsbewilligung eines Ambulanzdienstes bewirken könnte, muss der Direktion unverzüglich mitgeteilt
werden.

## Art. 12 Ambulanzdienste und Patiententransporte – R 821.0.17 {#art_12}

Organisationen für ehrenamtliche Hilfeleistung
1 Die Mitglieder von Organisationen ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer,
die sich an einem sanitätsdienstlichen Einsatz beteiligen, müssen sich an die
Weisungen der Gesundheitsfachleute halten und unterstehen ihrer Kontrolle.
4 Verschiedenes und Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Requisition
1 Bei einer Katastrophe oder anderen grossen Schadensereignissen können
sämtliche Mittel für Patiententransporte von der eingesetzten Organisation requiriert werden.

## Art. 14 {#art_14}

Gebühren
1 Die Bewilligungen und weiteren Verfügungen in Anwendung dieses Reglements werden gegen eine Gebühr ausgestellt; diese wird nach dem Tarif der
Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 festgesetzt.

## Art. 15 {#art_15}

Übergangsbestimmungen
1 Mit Ausnahme der Regeln über die Koordination und Zusammenarbeit haben die Ambulanzdienste eine Frist von drei Jahren, um sich den Vorschriften dieses Reglements anzupassen.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen.
Ambulanzdienste und Patiententransporte – R 821.0.17
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.12.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 788 / d 768
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.12.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 788 / d 768
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
