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title: "Reglement Mietzinszuschüsse"
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# Reglement Mietzinszuschüsse

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Reglement Mietzinszuschüsse 880.9
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Reglement Mietzinszuschüsse
vom 26. März 1996
Der Stadtrat beschliesst:
A. Personen mit Erwerbseinkommen
1. Die Stadt Schaffhausen leistet als Massnahme zur Überbrückung in Härtefällen zeitlich beschränkte Mietzinsüberschüsse
an Mieter/innen von Wohnungen auf Stadtgebiet.
2. 1 Mietzinszuschüsse werden an Familien oder Alleinstehende
in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet.
2 Ausgenommen sind:
Bezüger/innen von Wohnungszuschüssen für kinderreiche Familien gemäss Art. 31 Gesetz über Familien- und
Sozialzulagen vom 9.11.1981,
Bezüger/innen von Fürsorgeleistungen der Stadt Schaffhausen.
3. Mietzinszuschüsse können ausserdem nur gewährt werden,
wenn die Zimmerzahl in angemessenem Verhältnis zu den in
der Wohnung lebenden Personen steht.
4. 1 Mietzinszuschüsse können nur an Personen ausgerichtet
werden, deren Einkommen gemäss Ziff. 15 der Steuererklärung den Betrag von Fr. 39'100.– für Alleinstehende bzw. von
Fr. 45'100.– für Familien plus Fr. 2'000.– je Kind nicht übersteigt, und die kein Vermögen ausweisen. Veränderungen
werden berücksichtigt.
2 Zur Berechnung werden sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte der im gleichen Haushalt lebenden Personen
beigezogen.
5. Unter der Voraussetzung gemäss Ziff. 2, 3 und 4 können Mietzinszuschüsse nur gewährt werden, wenn eine Mieterin/ein
Mieter
a) das bisherige Mietobjekt verlassen muss und es ihr/ihm
trotz Bemühungen nicht gelingt, eine den finanziellen Verhältnissen entsprechende Ersatzwohnung zu finden; die
Gewährung eines Mietzinszuschusses setzt jedoch voraus, dass die Möglichkeiten einer Erstreckung des Miet-
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verhältnisses gemäss Obligationenrecht ergriffen worden
sind,
b) durch eine nicht als missbräuchlich anfechtbare Mietzinserhöhung in eine ausgewiesene finanzielle Notlage gerät,
c) durch besondere familiäre Verpflichtungen in ihrer/seiner
vollen Erwerbstätigkeit gehindert wird, oder wenn durch
zeitweise Erwerbseinbusse zufolge Ausbildung der Mietzins zu einer übermässigen Belastung wird.
6. Die Höhe der Mietzinszuschüsse darf im Einzelfall Fr. 500.–
im Monat nicht übersteigen. Der Zuschuss deckt jedoch
höchstens die Differenz ab, um welche der Mietzins (inkl. Nebenkosten) 20 % des Einkommens gemäss Punkt 4 überschreitet.
7. Mietzinszuschüsse werden für eine Zeit von 12 Monaten bewilligt.
8. Zahlungen für Depotleistungen können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für die Mietzinszuschüsse gelten, als
einmalige Auszahlung bis zur effektiven Höhe geleistet werden.
9. An Auslagen, die im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel auf Stadtgebiet entstehen, kann ein Beitrag von 1/3,
max. von Fr. 500.– an die Umzugskosten geleistet werden.
Massgebend dafür sind dieselben Voraussetzungen, wie sie
für Mietzinszuschüsse gelten.
10. 1 Die Bezugsberechtigung für neu Zugezogene - Schweizer
und Ausländer - beginnt nach einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer in der Stadt Schaffhausen von einem Jahr.
2 Für Stadtbürger und Kantonsbürger besteht keine Karenzfrist.
3 Der Anspruch beginnt mit der Erfüllung und endet mit dem
Wegfall der Voraussetzungen gemäss Punkt 2, 3, 4 und 5.
11. Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, alles zu unternehmen,
um die Härte raschmöglichst abzuwenden. Die Bezügerin/der
Bezüger ist verpflichtet, die Veränderung der Verhältnisse bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen unverzüglich von sich
aus dem Sozialreferat der Stadt Schaffhausen mitzuteilen.
12. Hat die Bezügerin/der Bezüger während einer Frist von 12
Monaten nachweislich erfolglos alles unternommen, was
ihr/ihm vernünftigerweise zugemutet werden kann, um die
Härte abzuwenden, so kann ihr/ihm unter den gleichen Voraussetzungen und auf Ersuchen hin der Mietzinszuschuss
ausnahmsweise während maximal 12 weiteren Monaten gewährt werden.
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B. Renten-Bezüger/innen
13. 1 Mietzinszuschüsse werden ebenfalls ausgerichtet an Bezüger/innen von AHV- und IV-Renten, welche auf Stadtgebiet
wohnen und nicht anderweitig unterstützt werden.
2 Ebenso bezugsberechtigt sind Rentner und Rentnerinnen,
welche in den Genuss der Prämienverbilligung gemäss KVG
kommen und aus diesem Grund keine Ergänzungsleistungen
mehr erhalten.
14. Mietzinszuschüsse werden den Berechtigten gemäss Ziff. 13
gewährt in Höhe der Differenz zwischen den angerechneten
Mietkosten gemäss Ziff. 9 der Bestimmungen der Ergänzungsleistungen und dem effektiven Mietzins, höchstens jedoch
Fr. 500.– pro Monat für alle Rentenbezüger.
15. Die Mietzinszuschüsse an Renten-Bezüger/innen unterliegen
keiner zeitlichen Befristung. Die Zuschüsse werden jeweils
bei einer Rentenanpassung neu berechnet.
C. Verfahren
16. Gesuche um finanzielle Leistungen sind an das Sozialreferat
der Stadt Schaffhausen zu richten.
17. 1 Über die Gesuche entscheidet der Sozialreferent.
2 Entscheide des Sozialreferenten können durch Rekurs in
schriftlicher Form innert 20 Tagen an den Stadtrat weitergezogen werden.
18. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt monatlich durch die
Zentralverwaltung der Stadt Schaffhausen.
19. Die Leistungen aus diesem Reglement sind nicht steuerpflichtig.
20. 1 Missbräuchlich aus diesem Reglement bezogene Gelder
sind rückerstattungspflichtig.
2 Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
21. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in
Kraft und ersetzt das bisherige vom 1. Januar 1995.
