---
title: "Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden"
id: a7770cb0-3f8f-42d6-ac28-392b08b82398
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "425.000"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/425.000/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a7770cb0-3f8f-42d6-ac28-392b08b82398
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/8908/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 916078cad1d41b2bbb9775ccd22a0cb2e05e206f4e5a5a6534270e24c44a65ed
provisions: 35
---

# Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Führung und Finanzierung der Mittelschulen sowie die
Anerkennung ihrer Abschlussausweise nach den Vorgaben des Bundes beziehungsweise der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes führen mindestens eine der folgenden Abteilungen:
a) Gymnasium;
b) Fachmittelschule;
c) Handelsmittelschule;
d) Informatikmittelschule.
2 Es wird zwischen Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (kantonale Mittelschulen) und solchen ohne kantonale Trägerschaft mit kantonalem Leistungsauftrag
(private Mittelschulen) unterschieden.
1) GRP 2018/2019, 247
2) BR 110.100
3) Seite 265
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Bündner Schülerinnen und Schüler sind Auszubildende, die eine Mittelschule besuchen, sich mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung im Kanton Graubünden
aufhalten und mindestens einen Elternteil mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton
haben. An Stelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern tritt bei ihrem Tod derjenige des Kindes.

## Art. 3 {#art_3}

Dezentrales Mittelschulangebot
1 Der Kanton achtet unter Berücksichtigung sprach-, regional- und wirtschaftspolitischer Erwägungen auf ein dezentrales Mittelschulangebot für Bündner Schülerinnen
und Schüler, indem er:
a) kantonale Mittelschulen an einem oder mehreren Standorten führt;
b) privaten Mittelschulen Beitragsleistungen für Bündner Schülerinnen und
Schüler ausrichtet;
c) für Schülerinnen und Schüler deutscher, rätoromanischer und italienischer
Muttersprache den chancengleichen Zugang zu einer Mittelschulausbildung
sicherstellt.
2 Der Grosse Rat entscheidet aufgrund sprach-, regional- und wirtschaftspolitischer
Erwägungen über die Errichtung und Aufhebung von kantonalen Mittelschulen beziehungsweise von Zweigstellen bestehender kantonaler Mittelschulen. Er regelt die
Finanzierung neu errichteter kantonaler Mittelschulen.
3 Der Grosse Rat entscheidet über die Einführung weiterer Abteilungen oder
die Aufhebung bestehender Abteilungen gemäss Artikel 2 Absatz 1.

## Art. 4 {#art_4}

Auftrag und Koordination
1 Die Mittelschulen stellen ein nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften
gestaltetes Bildungsangebot sicher, das die Schülerinnen und Schüler:
a) auf die Hochschulausbildungen und auf andere höhere Ausbildungen vorbereitet und ihnen eine breite und vertiefte Allgemeinbildung vermittelt;
b) auf verantwortungsvolle Aufgaben in der Gesellschaft und der Arbeitswelt
vorbereitet.
2 Die Mittelschulen gewährleisten die Zusammenarbeit an Schnittstellen zur Volksschule und tragen den zweisprachigen Ausbildungen in den Kantonssprachen an der
Volksschule Rechnung.
3 Die Koordination zwischen den Mittelschulen obliegt dem Amt.

## Art. 5 {#art_5}

Jährliche Schulzeit, Ferien, Lektionendauer
1 Die jährliche Schulzeit beträgt 39 Schulwochen. Das Aufnahmeverfahren und die
Abschlussprüfungen werden innerhalb dieser Schulzeit durchgeführt.
2 Das Departement legt für die kantonalen Mittelschulen die Ferien fest.
3 Eine Lektion dauert mindestens 40 Minuten. Unterrichtsausfälle sind zu vermeiden.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Mittelschulen im Kanton Graubünden obliegt:
a) der Aufsichtskommission im Mittelschulwesen;
b) dem Amt;
c) dem Departement;
d) der Regierung.
2 Die Regierung wählt die Mitglieder der Aufsichtskommission und regelt deren
Aufgaben.
3 Aufsichtsbehörden sind das Departement und das Amt.

## Art. 7 {#art_7}

Qualitätssicherung
1 Die Regierung erlässt Bestimmungen zur Sicherung der Ausbildungsqualität. Sie
kann Massnahmen zum Vergleich der schulischen Leistungen von Schülerinnen und
Schülern anordnen.
2 Die Regierung regelt das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen.
3 Die Abschlussprüfungen finden an den Mittelschulen statt. Das Amt bestimmt Expertinnen und Experten für diese Prüfungen.

## Art. 8 {#art_8}

Gesamtschweizerische Anerkennung
1 Die Regierung kann bei den zuständigen Instanzen die gesamtschweizerische Anerkennung der vom Kanton anerkannten Abschlussausweise beantragen.

## Art. 9 {#art_9}

Statistische Daten
1 Die Mittelschulen sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden die zur Auftragserfüllung und Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu liefern.
2 Das Departement kann die von den Aufsichtsbehörden erhobenen Daten in Beachtung der Datenschutzbestimmungen publizieren.

## Art. 10 {#art_10}

Leistungsauftrag
1. Grundsatz
1 Die Mittelschulen bedürfen eines Leistungsauftrags.
2 Der Leistungsauftrag an private Mittelschulen wird durch die Regierung in der Regel für vier Jahre erteilt.
3 Der Leistungsauftrag an kantonale Mittelschulen wird durch das Amt jährlich erteilt.

## Art. 11 {#art_11}

2. Inhalt
1 Der Leistungsauftrag legt die Bedingungen für die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse fest, regelt insbesondere die Budgetierung sowie die Rechnungslegung
und bestimmt die Überprüfung der Zielerreichung.
2 Die Regierung kann Mittelschulen dazu verpflichten, die rätoromanische oder italienische Sprache besonders zu fördern.

## Art. 12 {#art_12}

3. Voraussetzungen
1 Einer Mittelschule ohne kantonale Trägerschaft kann ein Leistungsauftrag erteilt
werden, wenn diese nachweist, dass:
a) der Betrieb für die Dauer des Leistungsauftrags gewährleistet ist;
b) die vermittelte Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen genügt und die
Promotionsbestimmungen sowie die Lehrpläne im Wesentlichen den Bestimmungen für kantonale Mittelschulen entsprechen;
c) die Ausbildungsqualität gewährleistet ist;
d) sich der Sitz im Kanton Graubünden befindet;
e) zweckgebundene Reserven zur Deckung der laufenden Kosten bei finanzieller
Notlage im Umfang von 15 Prozent der jährlichen Lohnaufwendungen inklusive Sozialleistungen bestehen beziehungsweise innerhalb von vier Jahren
nach Erteilung des Leistungsauftrags gebildet werden können.
2 Neu zu errichtende Mittelschulen ohne kantonale Trägerschaft müssen in Ergänzung zu Absatz 1 nachweisen, dass der Bedarf aus sprach-, regional- und
wirtschaftspolitischen Gründen besteht.

## Art. 13 {#art_13}

4. Entzug
1 Die Regierung entzieht einer privaten Mittelschule den Leistungsauftrag, wenn eine Voraussetzung von Artikel 12 nicht mehr erfüllt ist.

## Art. 14 {#art_14}

Besonderer Förderbedarf
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf Fördermassnahmen gemäss Artikel 43 Absatz 2 Litera a bis Litera c des Gesetzes für
die Volksschulen des Kantons Graubünden4).

## Art. 15 {#art_15}

Besondere Talente
1 Die Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten, insbesondere in den Bereichen Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten sowie Mathematik und Naturwissenschaften, fördern. Das Förderprogramm ist der Regierung zur
Genehmigung einzureichen.

## Art. 16 {#art_16}

Schulärztlicher Dienst
1 Der schulärztliche Dienst erfolgt an den Mittelschulen nach den Vorschriften des
Bundes und des Kantons. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.
2 Die Mittelschulen tragen die Kosten der Kontrolluntersuchungen.
4) BR 421.000
3 Die Mittelschulen bezeichnen die Schulärztin beziehungsweise den Schularzt und
teilen dies jährlich dem Amt mit.

## Art. 17 {#art_17}

Zusammenarbeit
1 Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss
verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen
und solcher über die Zusammenarbeit sowie die Koordination mit anderen Kantonen
und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.

## Art. 18 {#art_18}

Verbot der Unterrichtserteilung
1 Das Departement kann Lehrpersonen die Unterrichtserteilung an Mittelschulen im
Kanton verbieten, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher
Änderung der Verhältnisse kann es das Verbot widerrufen.
2 Es meldet das Verbot und dessen Widerruf den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden und der gesamtschweizerisch zuständigen Behörde.
2. Kantonale Mittelschulen

## Art. 19 {#art_19}

Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen
1 Kantonale Mittelschulen können folgende Ausbildungen führen:
a) das Gymnasium mit einer Dauer von sechs beziehungsweise vier Jahren;
b) die Handelsmittelschule mit Berufsmaturität;
c) die Fachmittelschule mit Fachmaturität;
d) die Informatikmittelschule mit Berufsmaturität.
2 Die Regierung bestimmt das Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Ausbildung in den Kantonssprachen.

## Art. 20 {#art_20}

Lehrpläne und Organisation
1 Die Lehrpläne sowie die Organisationsstrukturen kantonaler Mittelschulen werden
von der Regierung erlassen.

## Art. 21 {#art_21}

Kantonales Wohnheim
1 Der Kanton führt am Standort Chur ein Wohnheim, in welchem Bündner Schülerinnen und Schüler in häuslicher Gemeinschaft Verpflegung und Unterkunft zu
angemessenen Preisen erhalten.
3. Private Mittelschulen

## Art. 22 {#art_22}

Anerkennung
1 Die Abschlussausweise sind vom Kanton anerkannt.
2 Lehrpläne und Promotionsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch die
Regierung.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzielle Notlage
1 Die strategische Leitung einer privaten Mittelschule hat bei finanzieller Notlage
das Departement umgehend zu informieren.
2 Die Regierung kann bei nachgewiesener finanzieller Notlage eine private Mittelschule mit besonderen Beiträgen unterstützen.
3 Der Grosse Rat entscheidet für eine in finanzielle Notlage geratene private Mittelschule gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgrund sprach-, regional- und
wirtschaftspolitischer Erwägungen abschliessend über die Aufrechterhaltung des
Schulstandorts als Teil des dezentralen Mittelschulangebots.
4. Finanzierung

## Art. 24 {#art_24}

Schulgeld der Bündner Schülerinnen und Schüler
1 Die Regierung legt die Höhe des Schulgeldes fest.
2 Für den Besuch der ersten und zweiten Klasse des sechs Jahre dauernden Gymnasiums ist kein Schulgeld zu entrichten.

## Art. 25 {#art_25}

Grundpauschale
1 Der Kanton richtet den privaten Mittelschulen jährlich pro Bündner Schülerin oder
pro Bündner Schüler eine Grundpauschale aus, welche sich aus der Betriebs- und
der Investitionspauschale zusammensetzt.
2 Die Betriebspauschale entspricht den Nettokosten, welche dem Kanton für eine
Schülerin oder einen Schüler der kantonalen Mittelschule am Standort Chur entstehen, zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale, deren Höhe die Regierung festlegt.
3 Die Investitionspauschale beträgt 3487 Franken (Schweizerischer Baupreisindex
Hochbau von 99,8 Punkten, Basisindex Oktober 2015).

## Art. 26 {#art_26}

Zusatzpauschale
1 Die privaten Mittelschulen erhalten eine Zusatzpauschale, welche sich mit steigender Schülerzahl linear von maximal 15 Prozent der Grundpauschale bei 30 Bündner
Schülerinnen und Schülern auf maximal 2 Prozent der Grundpauschale bei 300
Bündner Schülerinnen und Schülern reduziert. Für private Mittelschulen mit mehr
als 300 Bündner Schülerinnen und Schülern beträgt die Zusatzpauschale maximal
2 Prozent der Grundpauschale.

## Art. 27 {#art_27}

Sprachpauschale
1 Für den Unterricht in der Erstsprache Rätoromanisch oder Italienisch in Kombination mit einem Immersionsfach in der entsprechenden Sprache kann die Regierung
den privaten Mittelschulen für Bündner Schülerinnen und Schüler eine Sprachpauschale pro Klassenzug von maximal 39 000 Franken ausrichten (Stand Landesindex
der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten, Basisindex 2015).

## Art. 28 {#art_28}

Talentpauschale
1 Die Regierung kann privaten Mittelschulen mit genehmigten Förderprogrammen
jährlich eine Talentpauschale pro teilnehmende Bündner Schülerin oder teilnehmenden Bündner Schüler von maximal 1000 Franken ausrichten (Stand Landesindex der
Konsumentenpreise von 102,8 Punkten, Basisindex 2015).

## Art. 29 {#art_29}

Gemeindebeiträge
1 Die Wohnsitzgemeinde der Eltern beziehungsweise eines Elternteils von Bündner
Schülerinnen und Schülern leistet einen Gemeindebeitrag für Bündner Schülerinnen
und Schüler, welche die erste oder zweite Klasse des sechs Jahre dauernden Gymnasiums an einer Mittelschule im Kanton besuchen. Die Höhe des Gemeindebeitrags
orientiert sich an den Vollkosten pro Schülerin oder Schüler an der Sekundarstufe I
abzüglich der Kantonspauschale für die Sekundarschule und beträgt 14 550 Franken
(Stand Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten, Basisindex 2015).
2 Die Gemeinden leisten für Schülerinnen und Schüler der ersten oder zweiten Klasse des sechs Jahre dauernden Gymnasiums an einer Mittelschule im Kanton Graubünden, von denen beide Elternteile während des laufenden Schuljahrs zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons begründen, den Gemeindebeitrag bis zum
Ende des jeweiligen Schuljahrs.
3 Für Bündner Schülerinnen und Schüler, die einen Gemeindebeitrag auslösen, reduziert sich das Total aus der Grundpauschale und der Zusatzpauschale im Umfang
dieses Gemeindebeitrags.

## Art. 30 {#art_30}

Beiträge an Wohnheime privater Mittelschulen
1 Die Regierung kann für Bündner Schülerinnen und Schüler den privaten Mittelschulen Beiträge an Bau, Unterhalt, Einrichtung und Betrieb von Wohnheimen ausrichten, sofern die private Mittelschule nachweist, dass für das Wohnheim ein Bedarf besteht.

## Art. 31 {#art_31}

Indexierung
1 Die Betriebspauschale wird jährlich neu berechnet und festgelegt.
2 Die Investitionspauschale wird jährlich an den Schweizerischen Baupreisindex
Hochbau angepasst.
3 Die Regierung kann die Ansätze für den Gemeindebeitrag, die Sprachpauschale sowie die Talentpauschale auf das folgende Ausbildungsjahr an die eingetretene Teuerung anpassen. Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise
per Ende November.

## Art. 32 {#art_32}

Beiträge an Maturitätsschulen für Erwachsene
1 Der Kanton kann für Auszubildende mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton
Graubünden Beiträge an eidgenössisch anerkannte Maturitätsschulen für Erwachsene gewähren.

## Art. 33 {#art_33}

Beiträge an Mittelschulen im Kanton Tessin
1 Der Kanton kann für Bündner Schülerinnen und Schüler Beiträge an Mittelschulen
im Kanton Tessin gewähren.
5. Rechtspflege

## Art. 34 {#art_34}

Rechtsweg
1 Das Departement beurteilt im Beschwerdeverfahren:
a) Entscheide betreffend Nichtbestehen des kantonalen Aufnahmeverfahrens an
Mittelschulen;
b) Entscheide betreffend Nichtpromotion an Mittelschulen;
c) Entscheide betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung an Mittelschulen;
d) Entscheide betreffend Ausschluss aus der Mittelschule.
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.
6. Schlussbestimmung

## Art. 35 {#art_35}

Bestehende Anerkennungen
1 Die Abschlussausweise der Bündner Kantonsschule, welche als kantonale Mittelschule am Standort Chur geführt wird, sind vom Kanton anerkannt.
2 Bis zum Vorliegen eines Leistungsauftrags gemäss Artikel 10, maximal jedoch
während vier Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bleiben die bisher von
der Regierung für die Ausbildungsabschlüsse der privaten Mittelschulen erteilten
kantonalen Anerkennungen bestehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.10.2018 01.08.2019 Erlass Erstfassung 2019-012
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.10.2018 01.08.2019 Erstfassung 2019-012
