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# Polizeigesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit (im Folgenden öffentliche Ordnung und Sicherheit). Die Aufgaben der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werden im
Auftrag von Kanton und Gemeinden durch die Kantonspolizei wahrgenommen.
2 Es regelt die Aufgaben und die Organisation der Kantonspolizei sowie
die Art und Weise der Aufgabenerfüllung, soweit sich diese nicht unmittelbar aus der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung ergeben.
3 Es gilt auch für Organisationen und Personen, denen der Kanton polizeiliche Aufgaben überträgt. Für Private, die Sicherheitsdienste anbieten
oder leisten, gelten nur die Bestimmungen von Art. 41 bis 45 dieses Gesetzes.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die Kantonspolizei sorgt mit einem den Aufgaben entsprechenden Personalbestand für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie trägt durch
sichtbare Präsenz, Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung, Ermittlung und Aufklärung von Straftaten und Unfällen bei.
1) GDB 101.0
OGS 2010, 14
2 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a. sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit für Mensch, Tier, Gegenstände
und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
b. sie trifft Massnahmen zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten
und wirkt bei Strafverfahren mit;
c. sie nimmt die polizeilichen Aufgaben im Bereich Sicherheit, Kriminalität und Mobilität gemäss kantonalem und übergeordnetem Recht
wahr;
d. sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und
Vollzugshilfe, soweit dies nach kantonalem oder übergeordnetem
Recht vorgesehen oder erforderlich ist, um die Rechtsordnung
durchzusetzen;
e. sie leistet der Bevölkerung Hilfe bei Unfällen sowie bei Katastrophen
und in Notlagen;
f. sie trifft bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des
Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklärungen;
g. sie betreibt für den Kanton und die Gemeinden die kantonale Alarm-
und Aufgebotsstelle.
3 Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere Aufgaben übertragen.

## Art. 3 {#art_3}

Polizeiliche Generalklausel
1 Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche
Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohende und erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu
beseitigen.

## Art. 4 {#art_4}

Besondere Veranstaltungen
1 Wer auf öffentlichem Grund einen Anlass veranstaltet, der gesteigerten
Gemeingebrauch bedeutet oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit
beeinträchtigen kann, hat vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen
Behörde oder Amtsstelle des Kantons oder der Gemeinde einzuholen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen
Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Die gesuchstellende Person oder Organisation kann verpflichtet werden,
einen angemessenen Sicherheits- und Ordnungsdienst einzurichten. Die
Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind anzuwenden.
4 Diese Bestimmung gilt auch für Anlässe auf privatem Grund, sofern sie
die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen können.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund und mit andern Kantonen Verwaltungsvereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den
grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement2) kann andere Kantone und den
Bund um Einsatz von Polizeikräften im Kanton ersuchen oder auf Gesuch
hin den Einsatz von Polizeikräften ausserhalb des Kantons anordnen. In
Fällen von hoher zeitlicher Dringlichkeit oder untergeordneter Bedeutung
ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant zuständig.

## Art. 6 {#art_6}

Information der Öffentlichkeit
1 Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sachdienlich insbesondere zur Warnung, zur Beruhigung oder zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte, sofern dies im öffentlichen
Interesse liegt und der Information nicht überwiegende öffentliche oder
überwiegende private Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
2 Bei der Information sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
3 Für die Informationstätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens gelten die
Bestimmungen der Strafprozessordnung.
2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
2. Polizeiliches Handeln
2.1. Allgemeine Grundsätze

## Art. 7 {#art_7}

Gewaltmonopol
1 Die Übertragung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse an Private, insbesondere von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang im Sinne von Art. 12 bis 35 dieses Gesetzes, ist unzulässig; davon ausgenommen sind Transporte gemäss Art. 17 dieses Gesetzes.
2 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann.

## Art. 8 {#art_8}

Gesetzmässigkeit
1 Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden.
2 Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde
der Einzelnen.
3 Handelt die Kantonspolizei wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, so
verhält sie sich rechtmässig, auch wenn ihr Handeln nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht
ist.

## Art. 9 {#art_9}

Verhältnismässigkeit
1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein.
2 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige
zu treffen, welche die betroffenen Personen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
3 Eine Massnahme oder der polizeiliche Zwang darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
4 Eine Massnahme ist aufzuheben oder der polizeiliche Zwang ist zu beenden, wenn der Zweck erreicht ist oder es sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

## Art. 10 {#art_10}

Opportunitätsprinzip
1 Sofern keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen betroffen
sind und der übergeordnete Auftrag der Kantonspolizei ein Eingreifen
nicht zulässt, kann diese von einem polizeilichen Einsatz absehen.

## Art. 11 {#art_11}

Adressaten des polizeilichen Handelns
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet oder die
für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer
Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, so
richtet sich das polizeiliche Handeln auch gegen diejenige Person, die als
Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder den Gegenstand ausübt.
3 Polizeiliches Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn:
a. es die Gesetzgebung vorsieht, oder
b. eine unmittelbar drohende und erhebliche oder eingetretene erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht anders
abgewehrt oder beseitigt werden kann.
2.2. Polizeiliche Massnahmen

## Art. 12 {#art_12}

Grundsatz
1 Die Kantonspolizei darf polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz
nur ergreifen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

## Art. 13 {#art_13}

Anhaltung, Personenkontrolle und Identitätsfeststellung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe eine Person anhalten, um:
a. ihre Identität festzustellen;
b. sie kurz zu befragen;
c. abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, Gegenständen oder
Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird;
d. abzuklären, ob sie verbotene Gegenstände mit sich führt.
2 Eine angehaltene Person muss auf Verlangen:
a. ihre Personalien angeben;
b. mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorlegen;
c. mitgeführte Gegenstände vorzeigen;
d. die Behältnisse und die Fahrzeuge öffnen.
3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf eine Polizeidienststelle bringen, wenn ihre Identität vor Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweis- oder Bewilligungspapiere oder am rechtmässigen Besitz an Fahrzeugen, Tieren oder
anderen Gegenständen besteht.
4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich aufgeklärt werden,
warum sie auf die Polizeidienststelle mitgenommen wird.
5 Wird eine minderjährige Person gestützt auf Absatz 3 auf eine Polizeidienststelle mitgenommen, so hat die Kantonspolizei die Inhaberin oder
den Inhaber der elterlichen Sorge unverzüglich zu informieren.

## Art. 14 {#art_14}

Befragung
1 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne die Beachtung besonderer
Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung
polizeilicher Aufgaben notwendig ist.
2 Sobald ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, gelten für die Befragung die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
Art. 14a * Delegation von Zeugeneinvernahmen
1 Die Kantonspolizei kann ausnahmsweise, wenn die Staatsanwaltschaft
aus zwingenden Gründen die Einvernahme nicht selber durchführen
kann, eine Person in deren Auftrag als Zeugin oder als Zeuge einvernehmen.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bezeichnet generell oder im Einzelfall die Angehörigen des Polizeikorps, die Zeuginnen
und Zeugen einvernehmen können.
3 Die Angehörigen des Polizeikorps, welche Zeugeneinvernahmen durchführen, müssen über eine spezifische Ausbildung oder Erfahrung verfügen.

## Art. 15 {#art_15}

Vorladung
1 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne die Beachtung besonderer
Formvorschriften, jedoch unter der Nennung des Grundes vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder für erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Gegenständen.

## Art. 16 {#art_16}

Polizeigewahrsam
1 Die Kantonspolizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam
nehmen, wenn:
a. sie sich oder andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft
und unmittelbar gefährdet;
b. sie wegen ihres Zustandes oder ihres Verhaltens erhebliches öffentliches Ärgernis erregt oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit
ernsthaft gefährdet;
c. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung
oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat oder zur Abklärung eines
Anfangsverdachts für eine Straftat erforderlich ist;
d. sie in berauschtem Zustand nicht sich selbst überlassen werden
kann oder um weitere Störungen zu vermeiden.
2 Die Kantonspolizei kann:
a. eine Person, die infolge Geisteskrankheit oder aus anderen Gründen für sich oder andere gefährlich werden könnte, in ärztliche Behandlung bringen;
b. eine berauschte Person, wenn sie in ihrem Zustand nicht sich selbst
überlassen werden kann oder um weitere Störungen zu vermeiden,
nach Hause oder in Spitalpflege bringen;
c. eine minderjährige Person, die sich der elterlichen Sorge entzogen
hat, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge zuführen
oder an den von der zuständigen Behörde bezeichneten Ort bringen;
d. eine Person, die aus einer Anstalt oder aus einer andern von einer
zuständigen Behörde zugewiesenen Unterkunft entwichen ist, zurückbringen.
3 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme sowie über ihre Rechte so bald als möglich in Kenntnis zu setzen.
Sie hat insbesondere das Recht, eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen zu lassen, soweit dadurch der Zweck des Gewahrsams nicht
vereitelt wird.
4 Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, so ist unverzüglich die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge oder die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen und über den Grund der Massnahme
zu informieren. *
5 Die Person darf nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam
gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
6 Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so
stellt die Kantonspolizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams
der zuständigen Gerichtsbehörde einen begründeten Antrag auf Verlängerung.
7 Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams ist auf Antrag der betroffenen
Person unverzüglich von der zuständigen Gerichtsbehörde überprüfen zu
lassen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, die Zuständigkeit
und das Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung.
8 Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie in Gewahrsam genommen
hat und wieder entlässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf deren Kosten zurückführen lassen.

## Art. 17 {#art_17}

Transporte
1 Der Transport von in Gewahrsam genommenen, festgenommenen oder
gefangenen Personen erfolgt durch die Kantonspolizei. Sie kann die
Durchführung des Transports einer spezialisierten privaten Organisation
übertragen.

## Art. 18 {#art_18}

Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Kantonspolizei kann Personen für längstens 24 Stunden von einem
Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von
Personen, der sie angehören:
a. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
b. im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich zu gefährden oder zu stören;
c. Dritte erheblich belästigen, gefährden oder unberechtigterweise an
der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen
Raums hindern;
d. den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten
behindern, stören oder sich in solche Einsätze einmischen;
e. die Polizeikräfte an der Durchsetzung vollstreckbarer Handlungen
oder an der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben hindern, stören
oder sich einmischen.
2 Für Wegweisungen bei häuslicher Gewalt gelten die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über den Schutz bei häuslicher Gewalt3).
3 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, so verfügt die Kantonspolizei schriftlich die Wegweisung oder die
Fernhaltung für höchstens einen Monat.
4 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die
Kantonspolizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuches4) verfügen.

## Art. 19 {#art_19}

Öffentliche Personennachforschung
1 Die Kantonspolizei kann zur Personennachforschung die Öffentlichkeit
zur Mithilfe auffordern und dabei Bildmaterial einsetzen, wenn eine Person:
a. vermisst wird, oder
b. der Verdacht besteht, dass sie sich selbst oder Dritte gefährdet.
2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung nach
Tieren und Gegenständen von namhaftem Wert.

## Art. 20 {#art_20}

Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Die Kantonspolizei kann zur Auffindung einer vermissten Person eine
auf Teilnehmeridentifikation und auf Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs5) anordnen.
2 Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Obergericht.
3) GDB 510.6
4) SR 311.0
5) SR 780.1

## Art. 21 {#art_21}

Erkennungsdienstliche Behandlung
1 Die Kantonspolizei kann an einer Person erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne der Strafprozessordnung6) vornehmen, wenn der Verdacht besteht, dass nach dieser Person gefahndet wird.

## Art. 22 {#art_22}

Überwachung
1 Die Kantonspolizei kann zum Schutz von Personen, Tieren und Gegenständen und zur Verhinderung und zur Erkennung von Verbrechen und
Vergehen öffentliche Strassen und Plätze offen oder verdeckt überwachen, wenn andere Massnahmen weniger Erfolg versprechen.
2 Die Kantonspolizei kann für die Überwachung technische Geräte einsetzen, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen.
3 Der Regierungsrat kann eine örtlich begrenzte Überwachung mit technischen Geräten bewilligen, welche eine Personenidentifikation zulassen,
wenn der Einsatz solcher Geräte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit
Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird.
4 Die Kantonspolizei kann für die Überwachung des Strassenverkehrs in
jedem Fall technische Hilfsmittel einsetzen, welche eine Personen- oder
Nummernidentifikation zulassen.
5 Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung oder zur Aufdeckung von
Straftaten Personen in virtuellen Begegnungsräumen im Internet, die einem grösseren Benutzerkreis offen stehen, verdeckt überwachen. Hat die
Überwachung einer bestimmten Person drei Wochen gedauert, ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant zu informieren und die
Überwachung darf nur fortgesetzt werden, wenn dies bewilligt wird. *
6 Eine missbräuchliche Verwendung des Aufzeichnungsmaterials ist durch
geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.

## Art. 23 {#art_23}

Präventive verdeckte Fahndung
a. Definition *
1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Drittpersonen im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, bei der ihre
wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen zu verhindern versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte
abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen. *
6) SR 312.0
2 Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende
im Sinne von Art. 23d Abs. 1 dieses Gesetzes ausgestattet. Ihre wahre
Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen
offengelegt. *
3–4 … *
Art. 23a * b. Anordnung und Genehmigung
1 Die Kantonspolizei kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte
Fahndung anordnen, wenn:
a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte; und
b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen
sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
Art. 23b * c. Verweise
1 Die Art. 287, 289, 291–294, 298 Abs. 1 und 3 sowie 298d Abs. 1 und
Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung7) gelten sinngemäss.
Art. 22 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt ebenfalls sinngemäss.
Art. 23c * d. Anschlussverfahren
1 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Art. 306 der Strafprozessordnung einzuleiten und,
falls die Voraussetzungen nach Art. 307 Abs. 1 der Strafprozessordnung
erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren.
7) SR 312.0
Art. 23d * Präventive verdeckte Ermittlung
a. Definition
1 Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Drittpersonen unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten
falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen
Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und
in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten
zu verhindern (Art. 286 Abs. 2 der Strafprozessordnung).
Art. 23e * b. Anordnung und Genehmigung
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann im Vorfeld
von Strafverfahren eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Art. 286 Abs.
2 der Strafprozessordnung genannten Straftat kommen könnte,
b. die Schwere der Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung rechtfertigt und
c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen
sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die
Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der
verdeckten Ermittlung.
Art. 23f * c. Verweise
1 Die Art. 151 und 287–298 der Schweizerischen Strafprozessordnung
gelten sinngemäss. Art. 22 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt ebenfalls sinngemäss.
Art. 23g * d. Anschlussverfahren
1 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Ermittlung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Art. 306 der Strafprozessordnung einzuleiten und,
falls die Voraussetzungen nach Art. 307 Abs. 1 der Strafprozessordnung
erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Art. 23h * Verdeckte Registrierung
1 Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen und Fahrzeuge gemäss Art. 99 des Schengener
Durchführungsübereinkommens8) verdeckt registrieren lassen.

## Art. 24 {#art_24}

Durchsuchung von Personen
1 Die Kantonspolizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der
Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen einer Person nach Gegenständen und Spuren suchen, wenn:
a. dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der
Kantonspolizei oder einer dritten Person erforderlich erscheint;
b. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist;
c. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben
sind;
d. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei
sich hat;
e. sie sich in einer hilflosen Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme erträgt keinen Aufschub.
3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.

## Art. 25 {#art_25}

Durchsuchung von Gegenständen
1 Die Kantonspolizei kann ohne Einwilligung der berechtigten Person
Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen, wenn:
a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss Art. 24 dieses
Gesetzes durchsucht werden darf;
b. dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der
Kantonspolizei oder einer dritten Person erforderlich erscheint;
c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die
widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen
ist;
8) ABl Europäische Gemeinschaft, 22.9.2000, S. 42
d. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen sicherzustellende Tiere,
Gegenstände oder Spuren befinden;
e. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren, Fahrzeugen oder
Gegenständen erforderlich ist.
2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll
eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden.

## Art. 26 {#art_26}

Durchsuchen von Räumen und Grundstücken
1 Die Kantonspolizei kann private Räume, Grundstücke und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude ohne Einwilligung der berechtigten Person
betreten und durchsuchen, wenn:
a. dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit einer Person notwendig ist;
b. dies zum Schutz von Tieren oder Gegenständen von namhaftem
Wert notwendig ist;
c. der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam zu nehmen ist.
2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Kantonspolizei für die
Durchsuchung die Inhaberin oder den Inhaber bei, bei deren oder dessen
Verhinderung eine Angehörige oder einen Angehörigen, eine Hausgenossin oder einen Hausgenossen oder eine Amtsperson.
3 Die Kantonspolizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertretung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit dadurch
der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.

## Art. 27 {#art_27}

Sicherstellung
a. Gründe und Durchführung
1 Die Kantonspolizei kann ein Tier oder einen Gegenstand sicherstellen:
a. um eine Straftat zu verhindern;
b. um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden;
c. um zu ermöglichen, dass daran die Eigentumsverhältnisse geklärt
werden;
d. wenn es gesetzlich vorgesehen ist.
2 Der Grund der Sicherstellung ist der Person, bei welcher das Tier oder
der Gegenstand sichergestellt wird, unverzüglich mitzuteilen.
Art. 28 b. Herausgabe
1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, so ist das
Tier oder der Gegenstand wieder herauszugeben.
2 Ist das Tier oder der Gegenstand verwertet worden, so ist der Erlös
nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig getötete Tiere
oder vernichtete Gegenstände besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Art. 29 c. Verwertung und Vernichtung
1 Ein sichergestelltes Tier oder ein sichergestellter Gegenstand kann verwertet werden, wenn:
a. das Tier oder der Gegenstand von der berechtigten Person trotz
Aufforderung nicht innert zwei Monaten abgeholt wird;
b. niemand Anspruch auf das Tier oder den Gegenstand erhebt;
c. das Tier oder der Gegenstand rasch an Wert verliert;
d. die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2 Ein sichergestelltes Tier ist der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt oder den kantonalen Jagdorganen zu übergeben oder ein sichergestellter Gegenstand kann vernichtet werden, wenn:
a. die Voraussetzungen der Verwertung erfüllt sind und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und die Verwertung den erzielbaren
Erlös offensichtlich übersteigen;
b. die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung
und Sicherheit erforderlich erscheint.
Art. 30 d. Kosten
1 Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung eines Tieres oder eines Gegenstands hat die Person zu tragen,
welche die tatsächliche Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand
hatte oder der das Tier oder der Gegenstand herausgegeben wird oder
herausgegeben werden könnte.
2 Das Tier oder der Gegenstand muss erst herausgegeben werden, wenn
die Kosten nach Absatz 1 bezahlt sind. Werden die Kosten innert einer
angemessenen gesetzten Frist nicht vergütet, so kann die Kantonspolizei
das Tier oder den Gegenstand verwerten und die Verwertungskosten vom
Erlös abziehen.
2.3. Polizeilicher Zwang

## Art. 31 {#art_31}

Grundsatz
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der
Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und
Gegenstände anwenden.
2 Zulässig sind der Einsatz körperlicher Gewalt und insbesondere folgende Einsatzmittel: Fesseln, Polizeimehrzweckstöcke, Augenbinden, Diensthunde, elektrische Destabilisierungsgeräte, Gummischrot, Reizstoffe und
Schusswaffen.
3 Der Regierungsrat regelt die Anwendung des polizeilichen Zwangs in
Ausführungsbestimmungen.

## Art. 32 {#art_32}

Androhung
1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Kantonspolizei diesen
an und gibt:
a. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten;
b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.
2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn:
a. die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn die Gefahr nur
mit sofortigem Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden
kann;
b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht.

## Art. 33 {#art_33}

Hilfeleistung
1 Wird eine Person durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, so
leistet ihr die Kantonspolizei den notwendigen Beistand und verschafft
ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen.

## Art. 34 {#art_34}

Fesselung
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie gestützt auf dieses Gesetz
oder andere Rechtsvorschriften festhält, mit Fesseln sichern, wenn die
Gefahr besteht, dass sie:
a. Personen angreift, Widerstand gegen polizeiliche Androhungen leistet, Tiere verletzt oder Gegenstände beschädigt oder solche einer
Sicherstellung entzieht;
b. flieht, andere befreit oder selbst befreit wird;
c. sich tötet oder verletzt.
2 Bei Transporten darf eine Person aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.

## Art. 35 {#art_35}

Schusswaffengebrauch
1 Die Kantonspolizei kann, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, insbesondere wenn:
a. sie in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen
Angriff unmittelbar bedroht wird;
b. andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem
gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
c. die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch auszuführen sind, insbesondere:
1. wenn Personen, welche eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der
Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug
durch Flucht zu entziehen versuchen;
2. wenn sie aufgrund von Informationen oder eigenen Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine
unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und
sich solche Personen der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
3. zur Befreiung von Geiseln;
4. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für
die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere
Gefahr bilden.
2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen,
sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die
Wirkung eines Warnrufs vereiteln und die Voraussetzungen für den
Schusswaffengebrauch gegeben sind.
3. Polizeiliche Daten

## Art. 36 {#art_36}

Grundsatz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften
des Gesetzes über den Datenschutz9).
2 Privaten, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, darf der Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten nicht gewährt werden.

## Art. 37 {#art_37}

Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten bearbeiten
und geeignete Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben.
2 Besonders schützenswerte Personendaten kann sie bearbeiten, soweit
es zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen unentbehrlich ist. *
3 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht verifizierte Daten und Verdachtsdaten bearbeiten.
4 Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen die Einsichtnahme in Daten verweigern, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe unerlässlich ist.

## Art. 38 {#art_38}

Bekanntgabe von Daten
1 Die Kantonspolizei kann Personendaten anderen Polizeistellen und Dritten bekannt geben, wenn dies:
a. gesetzlich vorgesehen ist;
b. zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist oder
c. für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.
2 Behörden und Amtsstellen liefern der Kantonspolizei jene Personendaten, die erforderlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.
3 Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren ist der Kantonspolizei vorbehalten.
9) GDB 137.1
4 Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch
von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei sind zu gewährleisten.

## Art. 39 {#art_39}

Datenaustausch im Abrufverfahren
1 Die Kantonspolizei kann Personendaten im Sinne einer Amtshilfe mit
anderen Strafverfolgungsbehörden austauschen, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient.
2 Die Weitergabe von Personendaten an ein Drittsystem im Abrufverfahren unterliegt folgenden Voraussetzungen:
a. das Drittsystem gewährleistet den Datenschutz;
b. die Weitergabe an das Drittsystem wurde von der beauftragten Person für Datenschutz vorher geprüft;
c. die Einwilligung des Opfers zur Erfassung seiner Personalien liegt
vor;
d. es dürfen grundsätzlich nur Straftaten, die sowohl von erheblicher
Bedeutung als auch überregionaler Bedeutung sind, erfasst werden;
e. die Weitergabe der Daten ist zu protokollieren.

## Art. 40 {#art_40}

Vernichtung von Daten und Löschung von Aufzeichnungen
1 Polizeiliche Daten sind grundsätzlich von Amtes wegen zu löschen,
wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. *
2 Polizeiliche Fall-, Journal- und Verwaltungsdaten sind zuvor dem Staatsarchiv anzubieten. Ausgenommen sind insbesondere Daten aus Vorermittlungen und Überwachungen. *
3 Für die Einsichtnahme in die Fall- und Journaldaten gilt sinngemäss Art.
27 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation10). *
4. Private Sicherheitsunternehmen

## Art. 41 {#art_41}

Grundsatz
1 Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsunternehmen (Art. 42
bis 45 dieses Gesetzes) gelten vorbehältlich eines Beitritts zu einer interkantonalen Vereinbarung.
10) GDB 134.1

## Art. 42 {#art_42}

Bewilligungspflicht
1 Private Sicherheitsunternehmen, die gewerbsmässig private Sicherheitsdienste im öffentlichen oder halböffentlichen Raum anbieten oder leisten,
bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrats.
2 Als private Sicherheitsunternehmen gelten natürliche und juristische
Personen.
3 Personen, die bei privaten Sicherheitsunternehmen angestellt sind, bedürfen keiner Bewilligung.
4 Als bewilligungspflichtige private Sicherheitsdienste gelten insbesondere
folgende Tätigkeiten:
a. die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern;
b. der Schutz von Personen;
c. der Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen;
d. Kontroll- und Sicherheitsdienste bei Veranstaltungen.
5 Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Bewilligungen werden
anerkannt, wenn sie entsprechend ausgewiesen sind.
6 Private Sicherheitsunternehmen, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig ihre Dienste anbieten oder leisten, haben innert eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.

## Art. 43 {#art_43}

Erteilung und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für das private Sicherheitsunternehmen verantwortlich zeichnende Person nachweist, dass:
a. sie handlungsfähig ist;
b. sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung
besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat;
c. sie nicht wegen Vergehen oder Verbrechen gegen Leib und Leben,
die sexuelle Integrität, das Vermögen oder das Betäubungsmittelgesetz im Strafregister eingetragen ist;
d. sie gut beleumundet ist;
e. eine genügende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist;
f. nur Sicherheitsangestellte eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen gemäss Buchstaben a bis d erfüllen und die entsprechend
ihrer Aufgabe ausgebildet sind und regelmässig weitergebildet werden.
2 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu entziehen,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder gegen die Auflagen verstossen wird. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

## Art. 44 {#art_44}

Rechte und Pflichten aus der Bewilligung
1 Wer gewerbsmässig Sicherheitsdienste anbietet oder leistet:
a. ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei
verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht;
b. hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen kann;
c. hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis auszustellen, welcher der Kantonspolizei jederzeit auf Verlangen vorzuweisen ist.

## Art. 45 {#art_45}

Strafe
1 Wer ohne Bewilligung gewerbsmässig private Sicherheitsdienste anbietet oder leistet oder den in den Auflagen zur Bewilligung festgehaltenen
Pflichten nicht nachkommt, wird bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung mit Busse bestraft.
5. Angehörige der Kantonspolizei

## Art. 46 {#art_46}

Grundsatz
1 Die Kantonspolizei setzt sich aus den Angehörigen des Polizeikorps und
den zivilen Angestellten zusammen.
2 Der Regierungsrat und in dringenden Fällen das Sicherheits- und Sozialdepartement sind befugt, Personen als Hilfspolizisten und andere Organisationen zu bestimmten Dienstleistungen heranzuziehen.
3 Die Durchführung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem
Zwang ist den Angehörigen des Polizeikorps vorbehalten. Aufgaben, für
die eine eingeschränkte oder keine polizeiliche Ausbildung erforderlich ist,
können zivilen Angestellten übertragen werden.

## Art. 47 {#art_47}

Inpflichtnahme
1 Die Angehörigen des Polizeikorps haben vor der Vorsteherin oder dem
Vorsteher des Sicherheits- und Sozialdepartements einen Amtseid oder
ein Amtsgelübde zu leisten.
2 Die Eides- oder Gelübdeformel lautet: „Ich schwöre oder ich gelobe, das
Recht von Bund, Kanton und Gemeinden getreu zu befolgen, die mir
übertragenen Amtspflichten gewissenhaft, nach besten Kräften und ohne
Ansehen der Person zu erfüllen, keine Geschenke oder andere mir nicht
gebührende Vorteile anzunehmen und das Amtsgeheimnis stets zu wahren.“
3 Wer den Amtseid leistet, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern: „Ich schwöre es“. Wer das Amtsgelübde ablegt, spricht stehend:
„Ich gelobe es“.
4 Hilfspolizeikräfte legen das Amtsgelübde als Handgelübde ab.

## Art. 48 {#art_48}

Bewaffnete Dienstausübung
1 Der Dienst der Angehörigen des Polizeikorps erfolgt in der Regel bewaffnet. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann abweichende Anweisungen erlassen.
2 Die Hilfspolizei erfüllt ihren Dienst unbewaffnet.

## Art. 49 {#art_49}

Wohnsitz
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Angehörige
des Polizeikorps aus dienstlichen Gründen zur Wohnsitznahme an ihrem
Dienstort verpflichten.

## Art. 50 {#art_50}

Unterbrechung dienstfreier Zeiten
1 Die Angehörigen des Polizeikorps können in dienstfreien Zeiten für dringende Einsätze aufgeboten werden.
6. Organisation und Dienstrecht

## Art. 51 {#art_51}

Organisation
1 Für die Organisation der Kantonspolizei sind polizeiliche und betriebswirtschaftliche Grundsätze sowie die Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung massgebend.
2 Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen des Staatsvoranschlags den Stellenplan für die Kantonspolizei. Der Regierungsrat regelt die nähere Organisation der Kantonspolizei in Ausführungsbestimmungen.
3 Die Kantonspolizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheits- und Sozialdepartements unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten geführt.

## Art. 52 {#art_52}

Dienstrecht
1 Das Dienstverhältnis der Angehörigen der Kantonspolizei richtet sich
nach den Vorschriften für das Staatspersonal.
2 Der Regierungsrat regelt berufsbedingte abweichende Bestimmungen
vom Personalrecht für die Angehörigen des Polizeikorps in Ausführungsbestimmungen.

## Art. 53 {#art_53}

Gebühren und Abgeltungen
1 Die Kantonspolizei erhebt Verwaltungsgebühren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührengesetzes11).
2 Besondere Leistungen der Kantonspolizei sind grundsätzlich abzugelten. Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden:
a. von der Veranstalterin oder dem Veranstalter für den Ordnungs- und
Sicherheitsdienst bei Anlässen;
b. von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen;
c. von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit;
d. von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von
überwiegend privaten Interessen;
e. von Personen, welche die Kantonspolizei missbräuchlich alarmiert
haben.
11) GDB 643.1
3 Der Regierungsrat regelt den Umfang des Kostenersatzes und den Verzicht auf Kostenersatz in Ausführungsbestimmungen.
7. Haftung, Rechtsschutz, Entschädigungen an Dritte

## Art. 54 {#art_54}

Verantwortlichkeit
1 Die Angehörigen der Kantonspolizei sind für ihre Handlungen im Rahmen der Gesetzgebung verantwortlich.

## Art. 55 {#art_55}

Schadenersatzansprüche
1 Der Kanton hält die Angehörigen der Kantonspolizei schadlos für Schäden, die sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit durch Dritte unverschuldet erleiden.
2 Die Angehörigen der Kantonspolizei haben dem Kanton Ansprüche gegenüber Dritten, die für den Schaden haften, abzutreten.

## Art. 56 {#art_56}

Rechtsschutz
1 Der Kanton gewährt den Angehörigen der Kantonspolizei für Anwalts-
und Verfahrenskosten Rechtsschutz, wenn gegen sie im Zusammenhang
mit der Ausübung ihres Dienstes ein Haftpflicht- oder Strafverfahren eröffnet wird.
2 Bei Straf- und Zivilklagen von Angehörigen der Kantonspolizei gegen
Dritte ist für die Zuerkennung des Rechtsschutzes die Zustimmung der
Vorsteherin oder des Vorstehers des Sicherheits- und Sozialdepartements erforderlich.
3 Die Kosten des Rechtsschutzes können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sich ein persönliches Verschulden der oder des
Angehörigen der Kantonspolizei ergibt.

## Art. 57 {#art_57}

Entschädigungen an Dritte
a. aus polizeilicher Tätigkeit
1 Die Haftung des Kantons für Schaden, der Dritten durch rechtmässige
polizeiliche Tätigkeit entsteht, richtet sich nach Art. 7 des Haftungsgesetzes12).
12) GDB 130.3
2 Der Kanton leistet keinen Ersatz, wenn die geschädigte Person die polizeiliche Tätigkeit verursacht hat oder wenn sie ein grobes Verschulden an
der Entstehung des Schadens trifft.
Art. 58 b. bei Hilfeleistungen Privater
1 Wenn Private der Kantonspolizei bei der Ausübung einer dienstlichen
Verrichtung Hilfe leisten und dabei Schaden erleiden oder verursachen,
leistet der Kanton nach Billigkeit Ersatz.
2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen und Schadenverursachern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes an
den Kanton über.
3 Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der
Kantonspolizei zuwider gehandelt haben.
8. Rechtspflege

## Art. 59 {#art_59}

Beschwerde
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, richten sich Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kantonspolizei nach
dem Staatsverwaltungsgesetz13) und der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren14).
2 Beschwerden gegen, gestützt auf dieses Gesetz, ergangene Verfügungen betreffend Anhaltung, Personenkontrolle und Identitätsfeststellung
(Art. 13), Wegweisung und Fernhaltung (Art. 18) sowie Überwachung
(Art. 22) ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
9. Schlussbestimmungen

## Art. 60 {#art_60}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen
zum Vollzug dieses Gesetzes.
13) GDB 130.1
14) GDB 133.21

## Art. 61 {#art_61}

Änderung bisherigen Rechts
1 ...15)

## Art. 62 {#art_62}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz über die Kantonspolizei vom 4. Juni 197216),
b. die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 12. Januar
197317),
c. das Dienstreglement für das Polizeikorps vom 7. März 198318),
d. die Ausführungsbestimmungen über die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren vom 18.
März 200819).

## Art. 63 {#art_63}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.20) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
15) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2010, 14 konsultiert werden
16) OGS 1974, 22, OGS 2001, 83, OGS 2006, 74, OGS 2007, 13
17) OGS 1974, 23, OGS 1986, 93, OGS 1989, 138, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13
18) OGS 1983, 79, OGS 1989, 126, OGS 1997, 64, OGS 1999, 5, OGS 1999, 53, OGS
2000, 40 und 48, OGS 2005, 33, OGS 2006, 72, OGS 2007, 26
19) OGS 2008, 34
20) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt (OGS 2010, 53)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 14, 21 und 53
Geändert durch:
- Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),
- das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats
und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23.
Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015
(OGS 2014, 52 und 2015, 3),
- Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS
2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023,
Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft
seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 14
03.05.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 4 geändert OGS 2012, 29
04.12.2014 01.03.2015 Art. 14a eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 22 Abs. 5 geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23 Titel geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23 Abs. 2 geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23a eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23b eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23c eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23d eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23e eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23f eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23g eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23h eingefügt OGS 2014, 52
30.06.2023 01.09.2023 Art. 37 Abs. 2 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 40 Abs. 1 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 40 Abs. 2 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 40 Abs. 3 eingefügt OGS 2023, 21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.03.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 14
Art. 14a 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 16 Abs. 4 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 22 Abs. 5 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 23 04.12.2014 01.03.2015 Titel geändert OGS 2014, 52
Art. 23 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 23 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 23 Abs. 3 04.12.2014 01.03.2015 aufgehoben OGS 2014, 52
Art. 23 Abs. 4 04.12.2014 01.03.2015 aufgehoben OGS 2014, 52
Art. 23a 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23b 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23c 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23d 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23e 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23f 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23g 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23h 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 37 Abs. 2 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 40 Abs. 1 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 40 Abs. 2 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 40 Abs. 3 30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21
