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title: "Reglement des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) für den Vollzug des Wechsels des Energielieferanten und des Energieabnehmers Stadtratsbeschluss"
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provisions: 1
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# Reglement des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) für den Vollzug des Wechsels des Energielieferanten und des Energieabnehmers Stadtratsbeschluss

## text {#text}

732.2131
Reglement des Elektrizitätswerkes der
Stadt Zürich (ewz) für den Vollzug des
Wechsels des Energielieferanten und
des Energieabnehmers
Stadtratsbeschluss vom 18. November 2009
Gestützt auf Ziff. 9.1 Reglement über den Betrieb des Verteil
netzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerkes der
Stadt Zürich (ewz) vom 28. Januar 2009 (AS 732.210) erlässt der
Stadtrat das folgende Reglement:
1. Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt den Wechsel der Energielieferantin
oder des Energielieferanten sowie den Wechsel der Abnehmerin
oder des Abnehmers von Energie von Energieproduzentinnen
und produzenten.
2. Anwendbarkeit der einheitlichen Richtlinien
der Elektrizitätswirtschaft
Für das Messwesen, den notwendigen Inhalt und die Form der
Meldungen gelten die einheitlichen Richtlinien der Elektrizitäts
wirtschaft gemäss Art. 8 Stromversorgungsverordnung, insbe
sondere die Branchenempfehlung «Standardisierter Datenaus
tausch für den Strommarkt Schweiz».
3. Informationspflicht
Energielieferantinnen und lieferanten, die freie Kundinnen oder
Kunden im Verteilnetzgebiet des ewz beliefern wollen, melden
mindestens 30 Tage vor der ersten Lieferung gemäss Ziff. 4 dem
ewz alle notwendigen Informationen.
Abnehmerinnen oder Abnehmer der Energie von Energieprodu
zentinnen und produzenten melden mindestens 30 Tage vor
der ersten An und Abmeldung einer Lieferung gemäss Ziff. 4
dem ewz die notwendigen Informationen.
Änderungen der gelieferten Informationen sind innert derselben
Frist dem ewz zu melden.
2Reglement des E lektrizitätswerkes der Stadt
Z
ü
rich ( ewz) f ü r den V ollzug des W echsels des
E
n
ergielieferanten und des E n ergieabnehmers
732.213
4. An- und Abmeldung der Lieferung
Wer mit einer freien Kundin oder einem freien Kunden einen
Energieliefervertrag abschliesst oder beendet, meldet dem ewz
elektronisch den Wechsel der Bilanzgruppe spätestens zehn Ar
beitstage vor Lieferbeginn oder Lieferende.
Wer mit einer Energieproduzentin oder einem Energieproduzen
ten einen Energieliefervertrag abschliesst oder beendet, meldet
dem ewz elektronisch den Wechsel der Bilanzgruppe spätes
tens zehn Arbeitstage vor Lieferbeginn oder Lieferende.
5. Meldepflicht bei Zu-, Um- und Wegzug
Lieferantinnen und Lieferanten, die freie Kundinnen oder Kun
den im Verteilnetzgebiet des ewz mit Energie beliefern, melden
bei Zu , Um und Wegzug ihrer Kundin oder ihres Kunden den
alten Messpunkt ab und den neuen Messpunkt an.
6. Vermutung der Richtigkeit der Meldung
Die Lieferantin oder der Lieferant sowie die Abnehmerin oder der
Abnehmer der Energie von Energieproduzentinnen und produ
zenten garantieren die Richtigkeit der Informationen in der Mel
dung. Das ewz vollzieht den Wechsel der Energielieferantin oder
des Energielieferanten sowie den Wechsel der Abnehmerin
oder des Abnehmers von Energie von Energieproduzentinnen
und produzenten ohne Überprüfung der Informationen in der
Meldung.
Bei verspäteter, unvollständiger oder falscher Meldung richten
sich die Konsequenzen nach dem Rechtsverhältnis zwischen der
freien Kundin oder dem freien Kunden und der Energielieferantin
oder dem Energielieferanten bzw. zwischen der Energieprodu
zentin oder dem Energieproduzenten und der Abnehmerin oder
dem Abnehmer.
7. Aufklärungspflicht der Lieferanten
und Abnehmer von Energie
Lieferantinnen und Lieferanten, die freie Kundinnen oder Kunden
im Verteilnetzgebiet des ewz mit Energie beliefern, und Abneh
merinnen oder Abnehmer der Energie von Energieproduzent
innen und produzenten klären ihre Vertragspartner bei Auflö
sung des Vertrags über die Folgen auf.
Lieferantinnen und Lieferanten weisen ihre Kundinnen und Kun
den darauf hin, dass sie rechtzeitig mit einer neuen Lieferantin
oder einem neuen Lieferanten einen Energieliefervertrag ab
schliessen müssen, damit sie nicht vom Verteilnetzbetreiber mit
3Reglement des Elektrizitätswerkes der Stadt
Zürich (ewz) für den Vollzug des Wechsels des
Energielieferanten und des Energieabnehmers
732.213
Ersatzenergie beliefert werden.
Abnehmerinnen oder Abnehmer von Energie weisen die
Energieproduzentinnen und produzenten darauf hin, dass sie
rechtzeitig mit dem ewz oder einer anderen Abnehmerin oder
einem anderen Abnehmer einen Vertrag über die Lieferung der
Energie gemäss Art. 7ff. Energiegesetz (SR 730.0) abschliessen
müssen.
8. Publikation im Internet
Das ewz publiziert im Internet Formulare und Wegleitungen.
9. Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
