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title: "Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den Bucheggberg"
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# Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den Bucheggberg

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436.913
Stiftung Schloss Buchegg,
Heimatmuseum für den Bucheggberg
Vom 8. September 1938
Der Staat Solothurn errichtet nach Regierungsratsbeschluss vom 19. August 1938 folgende Stiftung:
1. Unter dem Namen «Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den
Bucheggberg» wird im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mit Sitz in Lüterkofen eine Stiftung
errichtet. Der Stiftung wird ein Vermögen von 12’000 Franken gewidmet.
2. Die Stiftung bezweckt:
a) den Ankauf des Schlosses Buchegg, dessen Renovation und Unterhalt
als historische Stätte, die Einrichtung eines Heimatmuseums und die
Sammlung der hiezu weiter erforderlichen Mittel von öffentlicher und
privater Seite;
b) die Zugänglichmachung dieser Stätte für die Öffentlichkeit.
3. Organe der Stiftung sind:
a) ein Stiftungsrat von 7-10 Mitgliedern, wovon 2 durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn und die übrigen durch die Gemeinnützige
Gesellschaft des Bucheggberges auf eine Amtsdauer von je 4 Jahren,
welche mit der verfassungsmässigen Amtsdauer der solothurnischen
Behörden übereinstimmen soll, gewählt werden. Dermalen besteht der
Stiftungsrat aus 7 Mitgliedern; er kann sich im obgenannten Rahmen
jederzeit erweitern. Mitglieder des Stiftungsrates sind gegenwärtig:
...1
)
Bei einer allfälligen Auflösung der Gemeinnützigen Gesellschaftdes
Bucheggberges ohne gleichzeitige Gründung einer andern Körperschaft, mit gleichem oder ähnlichem Zweck, erfolgt die Wahl aller
Mitglieder des Stiftungsrates durch den Regierungsrat des Kantons
Solothurn.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen, wie namentlich über die Verwaltung des
Stiftungsvermögens und den Ausbau der Stiftungsliegenschaft nach
Massgabe des Stiftungszweckes und im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel.
b) ein Geschäftsführer, der vom Stiftungsrat aus seiner Mitte auf die
Dauer einer Amtsperiode von 4 Jahren gewählt wird. Dem Geschäftsführer liegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Vermögensverwaltung und die Ausführung der ihm vom Stiftungsrat übertragenen Beschlüsse ob. Der Stiftungsrat ordnet durch ein Reglement seine Obliegenheiten und Kompetenzen.
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1) Die Namen werden nicht abgedruckt.
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4. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident
oder der Vizepräsident des Stiftungsrates gemeinsam mit dem Geschäftsführer. Die jährliche Rechnung wird vom Geschäftsführer abgelegt und
vom Stiftungsrat geprüft. Sie ist sodann nach § 37 des Gesetzes über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 dem
Oberamtmann von Bucheggberg-Kriegstetten als Aufsichtsorgan zu unterbreiten.
5. Die Stiftung nimmt ihren Anfang mit der Eintragung in das Handelsregister. Im Falle einer Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen dem Staat
Solothurn zu.
