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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan FIFA Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 17
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan FIFA Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Bestandteile
Der private Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden
Vorschriften und dem dazugehörigen Plan Nr. 3K00-GPa vom
8. April 2005 (Grundrisse und Schnitte) im Massstab 1:500 zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt für das im Plan bezeichnete Gebiet an
der Dreiwiesenstrasse, Grundstück Kat. Nr. HO 4602, mit einer
Gesamtfläche von 44 000 m2.

## Art. 3 {#art_3}

Zweck und Inhalt
1Der Gestaltungsplan bildet die planungsrechtliche Grundlage
für das architektonische Konzept der Nutzung und Überbauung
des Gestaltungsplangebietes.
2Der Gestaltungsplan regelt innerhalb seines Geltungsbereiches Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie Nutzweise und
Zweckbestimmung der Bauten.
3Im Weiteren ordnet der Gestaltungsplan die Erschliessung des
Gebiets.

## Art. 4 {#art_4}

Geltendes Recht
1Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachstehenden Vorschriften.
2Vorbehalten bleiben das vorgehende kantonale Recht und das
Bundesrecht.
3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gelten die dannzumaligen Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung.

## Art. 5 B. Bau- und Nutzungsbestimmungen {#art_5}

Einteilung
Das Gestaltungsplangebiet gliedert sich in folgende Teilgebiete:
A - Büro- und Konferenzgebäude
B - Sportbetriebsgebäude sowie Sport- und Freizeitanlagen
C - Verkehrserschliessung

## Art. 6 D - Parkanlage {#art_6}

Teilgebiet A - Büro- und Konferenzgebäude
1Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Mantellinien nicht überragen. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind:
- Das Fassadennetz, Brüstungen und Vordächer, vertikal um
maximal 2.0 m, horizontal bis an die Teilgebietsgrenze;
- Oblichtkonstruktionen, Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer
Energie, Liftüberfahrten, kleinere Heizungs- und Lüftungsaufbauten bis maximal 2.0 m;
- Sende- und Empfangsanlagen sowie Heizungskamine.
2Innerhalb des Gebäudemantels ist die Geschosszahl im Rahmen des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991
(PBG) frei. Die gesamte anrechenbare Geschossfläche gemäss
§ 255 Abs. 1 PBG unter Einschluss der entsprechenden Flächen in Dach- und Untergeschossen beträgt maximal
12 000 m2. Von dieser Fläche dürfen in allen Voll- und Dachgeschossen zusammen erstellt werden maximal 6700 m2. § 255
Abs. 2 und 3 PBG finden bei der Geschossflächenermittlung
keine Anwendung.
3Es sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie Wohnnutzungen zulässig.
4Es ist kein Wohnanteil einzuhalten.

## Art. 7 {#art_7}

Teilgebiet B - Sportbetriebsgebäude sowie Sport-
und Freizeitanlagen
1Gebäude und Gebäudeteile, ausgenommen solche nach
Abs. 2, dürfen die Mantellinien nicht überragen.
2Ausserhalb der Mantellinien dürfen offene Sport- und Freizeitanlagen wie Spielfelder, Ballfangvorrichtungen, Beleuchtungsanlagen und gleichartige dem Sport- und Freizeitbetrieb dienende Anlagen und Ausrüstungen, offene und gedeckte Abstellplätze für Velos, Mofas und Motorräder, Abluftanlagen,
Sende- und Empfangsanlagen, Zugänge und Zufahrten, der
Grüngutentsorgungsplatz sowie Mauern und Einfriedungen erstellt werden.
3Die gesamte Geschossfläche beträgt (inkl. Aussenwände) maximal 1900 m2. § 255 PBG findet keine Anwendung.
4Es sind Nutzungen für den Sport- und Freizeitbetrieb sowie
zugehörige Dienstleistungsnutzungen zulässig wie Schiedsrichter- und Trainerausbildung, sportmedizinische Betreuung und
deren Ausbildung usw.
5Es dürfen nur die Nordwest- und die Nordostfassaden von Gebäuden im Bereich B1 zwischen der Kote OK 603.50 m ü. M.
und OK 597.00 m ü. M. über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten.
6Die kantonalen Waldabstandsvorschriften bleiben vorbehalten.

## Art. 8 {#art_8}

Teilgebiet C - Verkehrserschliessung
1Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Mantellinien nicht überragen. Innerhalb der Mantellinien dürfen nur Bauten und Anlagen für die Erschliessung des Plangebietes erstellt werden.
2Ausserhalb der Mantellinien dürfen Verkehrsanlagen, offene
und gedeckte Fahrzeugabstellplätze, Abluftrohre und -kamine,
Sende- und Empfangsanlagen, Notausgänge der unterirdischen
Zufahrt, Zugänge und Zufahrten sowie Mauern und Einfriedungen erstellt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Teilgebiet D - Parkanlage
1Die Parkanlage ist als Trenngebiet zu den Bauten und Anlagen
im Nordwesten des Plangebietes bestimmt. Sie ist als Grüngürtel zu gestalten und zu erhalten.
2Es dürfen keine Gebäude erstellt werden. Zulässig sind Mauern und Einfriedungen sowie Anlagen, die dem Zweck des
Grüngürtels entsprechen oder für dessen Bewirtschaftung notwendig sind.

## Art. 10 C. Besondere Bestimmungen {#art_10}

Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sowie Abgrabungen und weitere Terrainveränderungen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im
Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.

## Art. 11 {#art_11}

Empfindlichkeitsstufe
Im Plangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43
der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.

## Art. 12 {#art_12}

Ökologischer Ausgleich
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
2Nicht begehbare Flachdachbereiche der Neubauten sind extensiv zu begrünen bzw. für Spontanbegrünung herzurichten.

## Art. 13 {#art_13}

Meteorwasser
Das gefasste Meteorwasser wird im Plangebiet zurückbehalten
und verzögert dem Vorfluter zugeführt.

## Art. 14 {#art_14}

Energie
Der Heizenergiebedarf der Bauten darf die um 10% reduzierten
Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften der kantonalen Baudirektion nicht überschreiten.

## Art. 15 {#art_15}

Fahrzeugabstellplätze
1Die zulässige Anzahl Fahrzeugabstellplätze berechnet sich
nach der jeweils gültigen Parkplatzverordnung der Stadt Zürich.
2Mit Ausnahme von maximal 5 Parkplätzen für Besucher auf
dem im Plan bezeichneten Bereich im Teilgebiet C dürfen keine
oberirdischen Autoabstellplätze angelegt werden.
3In den Teilgebieten A bis C sind an geeigneter Lage die nach
der jeweils gültigen Parkplatzverordnung sowie den Richtlinien
der Bausektion vom 27. Februar 1996 und den Empfehlungen
des zugehörigen Merkblatts erforderlichen Abstellplätze für Velos, Mofas und Motorräder zu schaffen. Mindestens die Hälfte
dieser Plätze ist zu überdecken.

## Art. 16 {#art_16}

Verkehrserschliessung
Die Zu- und Wegfahrt erfolgt über die im Plan bezeichneten Bereiche in den Teilgebieten B (Notzufahrt) und C (Haupterschliessung).

## Art. 17 {#art_17}

Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die kantonale Baudirektion in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion am 9. November 2005; Inkraftsetzung auf
den 3. Dezember 2005.
612.00
604.45605.50
614.80
591.10
600.00
577.50
598.80
610.30
Grenze
Grenze
Dreiwiesenstrasse Bestehendes Terrain
Längsschnitt 1 - 1MANTELLINIE
TEILGEBIET A
Büro- und Konferenzgebäude
LEGENDE:
TEILGEBIET B
Sport- und Freizeitanlage
TEILGEBIET C
Verkehrserschliessung
TEILGEBIET D
Parkanlage
HAUPTERSCHLIESSUNG
NOTERSCHLIESSUNG
0 5 10 20m
BEREICH B1
Sportbetriebsgebäude
37.00
39.40
15.00
2.30 42.20 2.30
11.50 8.30 133.45 2.30
2.90 37.10 93.45 2.30
21.00 54.00
25.65 2.30 12.90 16.40 12.90 2.30 39.40
62.40
11.50 48.45
90.0°
HONP1601
HONP2852
HO3303
HO0275
HO3304
HO3121
HO3309
HO3216
HO3308
HO3311
HO3305
HO3925
HO3927
HO3928
HO4282
HO4120
HO3959
HO4559
HO4305
HO1335
HO4305
Waldabstandsbereich
HO3306
OK 612.00
OK 610.30
N O T Z U F A H R T
OK 614.80
OK 610.30
Dreiwiesenstrasse
D
C A
B
OK 598.80
OK 600.00
OK 600.00
Allmend
OK 603.50
OK 603.50
max. 5 Besucherparkplätze
PLAN NR. 3K00-GPa
DATUM:08.04.2005
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan Massstab 1:500
B1
610.30
598.80 Bestehendes Terrain
614.80
Grenze
Grenze
577.50
588.00
597.00
603.50 600.00
Querschnitt 2 - 2
Schnittversatz 2 - 2
