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title: "Reglement für die Fachstelle für Begabungsförderung und das Begabtenförderprogramm «Universikum» an der Volksschule der Stadt Zürich (Universikum-Reglement)"
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# Reglement für die Fachstelle für Begabungsförderung und das Begabtenförderprogramm «Universikum» an der Volksschule der Stadt Zürich (Universikum-Reglement)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt den Aufgabenbereich der Fachstelle für Begabungsförderung unter Einschluss des gemeindeeigenen Begabtenförderprogramms «Universikum».
2 Die Fachstelle befasst sich mit Begabungs- und Begabtenförderung. Ihre Angebote für Schülerinnen und Schüler richten sich
an überdurchschnittlich begabte Schülerinnen und Schüler der
Volksschule, welche trotz differenzierender Massnahmen im
Klassenverband zusätzliche Anregung brauchen (Begabtenförderung). Als Richtwert betrifft dies rund 2 Prozent der Schülerschaft. Ihre Angebote für Erwachsene unterstützen die Mitarbeitenden der Volksschule bei ihrer Aufgabe der Begabungs- und
Begabtenförderung.

## Art. 2 {#art_2}

Die Fachstelle für Begabungsförderung nimmt folgende
Aufgaben wahr:
a. Konzeption, Organisation und operative Leitung von Angeboten der Begabtenförderung für Schülerinnen und Schüler,
insbesondere des Begabtenförderprogramms «Universikum», sowie von Angeboten zum Themenkreis Begabungs-
und Begabtenförderung für Mitarbeitende der städtischen
Volksschule;
1 Das Universikum-Reglement wird per 31. Juli 2026 aufgehoben (Art. 20
Reglement über die Begabungs- und Begabtenförderung an der städtischen
Volksschule [Reglement BBF, AS 412.195]). Der Zeitpunkt, in dem das
Universikum-Reglement für die einzelnen Schulen durch das Reglement
BBF ersetzt wird, richtet sich nach Art. 19 in Verbindung mit dem Anhang
des Reglements BBF.
Zweck
Fachstelle für
Begabungsförderung
2Universikum-Reglement
412.190
b. Vertretung der Begabungs- und Begabtenförderung in der
strategischen und operativen Arbeit des Schulamts, gegenüber anderen städtischen Stellen sowie nach aussen;
c. Mitwirkung an der Schulentwicklung unter besonderer Berücksichtigung verschiedener Gruppen hochbegabter Kinder und der koordinierten regel- und sonderpädagogischen
Förderung in der städtischen Volksschule;
d. Unterstützung der Zusammenarbeit aller an der Begabtenförderung Beteiligten.

## Art. 3 {#art_3}

Das Begabtenförderprogramm «Universikum» umfasst
im Rahmen der vom Gemeinderat bewilligten Kredite:
a. Angebote der Begabtenförderung für Schülerinnen und
Schüler, insbesondere Universikum-Kurse gemäss Art. 4 ff.;
b. Beratung und Weiterbildung betreffend Begabungs- und
Begabtenförderung für Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende der städtischen Volksschule, insbesondere im Rahmen der Mosaik-Kurse gemäss Art. 8 ff.

## Art. 4 B. Universikum-Kurse {#art_4}

1 Die Universikum-Kurse vertiefen oder ergänzen den
Lehrplan der Volksschule. Die Teilnahme ist freiwillig.
2 Die Universikum-Kurse finden als Jahres- und Halbjahreskurse
(während zwei bis vier Lektionen pro Schulwoche) in der Unterrichtszeit sowie als Ferienkurse und Ferienlager statt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Entscheid über die Zuweisung wird aufgrund eines
Schulischen Standortgesprächs (SSG) von den Eltern, der Klassenlehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen. Die
Fachstelle für Begabungsförderung nimmt gestützt darauf die
Kurseinteilung vor.
2 Für die Teilnahme an Universikum-Kursen während der Unterrichtszeit ist eine Teildispensation gemäss § 19 der Volksschulverordnung erforderlich, die mit Zustimmung der Schulleitung
zur Zuweisung pauschal erteilt wird.

## Art. 6 {#art_6}

1 Fachlehrpersonen, welche im Rahmen der Universikum-
Kurse unterrichten, werden grundsätzlich mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss städtischem Personalrecht angestellt. Für
die Anstellung ist ein Lehrdiplom und / oder ein Fachabschluss
bzw. ein Status als Expertin oder Experte im zu unterrichtenden
Fachgebiet erforderlich.
Begabtenförderprogramm
«Universikum»
Angebot
Zuweisung
Fachlehrpersonen
3Universikum-Reglement 412.190
2 Die Anstellungsinstanz richtet sich nach dem anwendbaren
Personalrecht. Rekrutierung, Personalführung sowie die zugehörige Administration obliegen der Fachstelle für Begabungsförderung.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Teilnahme an Universikum-Kursen während der Unterrichtszeit ist für städtische Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.
2 Bei Inanspruchnahme der Kurse durch auswärtige Schülerinnen und Schüler sowie generell bei Teilnahme an Universikum-
Kursen ausserhalb der Unterrichtszeit wird ein Kursgeld gemäss den Vorschriften des Stadtrates erhoben. In letzterem Fall
werden überdies Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und
Eintrittskosten verrechnet.
3 Für die Organisation des Schulwegs und die damit allenfalls
einhergehenden Kosten sind die Eltern zuständig.

## Art. 8 C. Mosaik-Kurse {#art_8}

Die Mosaik-Kurse richten sich an Mitarbeitende der städtischen Volksschule in den Bereichen Unterricht und Betreuung
sowie die städtischen Schulbehörden, den Schulpsychologischen Dienst und weitere beratende Dienste der Stadt Zürich
und bezwecken die Weiterbildung zur Begabungs- und Begabtenförderung.

## Art. 9 {#art_9}

Für die Teilnahme städtischer Mitarbeitender und Behördenmitglieder kann ein maximal kostendeckender Beitrag an die
Kurskosten erhoben werden. Übrige Teilnehmende haben ein
kostendeckendes Kursgeld zu entrichten. Die Vorsteherin oder
der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements bestimmt die
Einzelheiten.

## Art. 10 D. Schlussbestimmungen {#art_10}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und
Sportdepartements kann Ausführungsbestimmungen zu diesem
Reglement erlassen.

## Art. 11 {#art_11}

Dieses Reglement tritt auf Anfang Schuljahr 2013/14 in
Kraft.

## Art. 12 {#art_12}

Das Reglement für das Begabtenförderprogramm «Universikum» an der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. August
2003 wird per Ende Schuljahr 2012/13 aufgehoben.
Kursgeld
Angebot
Kursgeld
Ausführungsbestimmungen
Inkrafttreten
Aufhebung bisherigen Rechts
