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title: "Link auf Pdf Abfallreglement"
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provisions: 33
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# Link auf Pdf Abfallreglement

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Gegenstand Dieses Reglement regelt die Abfallbewirtschaftung im Rahmen der
Zuständigkeit der Gemeinde.

## Art. 2 {#art_2}

Abfallstrategie 1 Der Gemeinderat beschliesst eine Abfallstrategie. Diese enthält
die Zielvorstellungen und Grundsätze als Entscheidungsgrundlage zuhanden der Verwaltung für Massnahmen zur Vermeidung
und Verminderung, Sammlung, Verwertung und Behandlung
von Abfällen aus der Gemeinde.
2 Die Abfallstrategie wird periodisch auf ihre Übereinstimmung mit
den neuesten ökologischen und technischen Erkenntnissen
sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft.

## Art. 3 {#art_3}

Information Die Gemeinde führt eine Fachstelle für Abfall. Diese informiert und
berät die Bevölkerung insbesondere darüber, wie Abfälle vermieden, vermindert oder richtig entsorgt werden können.

## Art. 4 {#art_4}

Begriffe Im Abfallrecht der Gemeinde gelten folgende Begriffe:
a) Kehricht ist gemischter Siedlungsabfall, der nicht stofflich
verwertbar ist und der Verbrennung zugeführt wird.
b) Sperrgut ist Kehricht, der auf Grund seiner Grösse, seiner
Form oder seines Gewichts nicht in den für Kehricht zulässigen Gebinden für die Kehrichtabfuhr bereitgestellt werden
kann.
c) Wertstoffe sind verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen.
Der Gemeinderat legt in der Verordnung fest, welche verwertbaren Anteile von Siedlungsabfällen getrennt zu sammeln
sind.
822.1 Abfallreglement
d) Betriebe sind Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen sowie öffentliche Verwaltungen.

## Art. 5 {#art_5}

Dienstleistungen
ausserhalb des
Monopolbereichs
1 Die zuständige Abteilung kann ausserhalb des Entsorgungsmonopols Dienstleistungen zur Verwertung und Entsorgung von
Kehricht, Sperrgut und Wertstoffen anbieten.
2 Diese Dienstleistungen dürfen die Aufgaben im Bereich des Entsorgungsmonopols nicht beeinträchtigen.
3 Die zuständige Abteilung setzt den Preis dieser Dienstleistungen
nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze
bekannt. Diese Dienstleistungen müssen insgesamt mindestens
kostendeckend erbracht werden und dürfen nicht mit Erträgen
aus dem Entsorgungsmonopol verbilligt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Benützungspflicht und
-recht
1 Siedlungsabfälle, die innerhalb des Gemeindegebiets von Köniz
anfallen, sind grundsätzlich innerhalb des Gemeindegebiets von
Köniz zu entsorgen.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Siedlungsabfällen sind verpflichtet, diese gemäss den Vorschriften der Gemeinde zu entsorgen.
3 Die öffentlichen Abfuhren, Sammelstellen und Entsorgungshöfe
stehen ausschliesslich den Einwohnenden der Gemeinde und
den in der Gemeinde ansässigen Betrieben zur Verfügung. Für
Abfälle, die nicht innerhalb des Gemeindegebiets anfallen, dürfen
diese öffentlichen Entsorgungseinrichtungen nicht verwendet
werden.

## Art. 7 {#art_7}

Separierung 1 Verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen sind so weit wie
möglich getrennt zu entsorgen.
2 Bereitgestellte oder abgegebene Wertstoffe dürfen nicht mit
anderem Material vermischt oder verunreinigt sein.
II. Organisation und Grundsätze der öffentlichen

## Art. 8 Entsorgung {#art_8}

Abfuhren 1 Die Gemeinde führt für Kehricht und für bestimmte Wertstoffe
regelmässige Abfuhren durch.
Abfallreglement 822.1
2 Mit den Abfuhren werden grundsätzlich die Liegenschaften an öffentlichen Strassen bedient.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Er
legt insbesondere fest, wann und wie die Abfälle bereitzustellen
sind, welches die zulässigen Gebinde sind, zu welchen Zeiten die
Bereitstellung zur Abfuhr zulässig ist und macht Vorgaben zu den
Bereitstellungsorten.
4 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen für bestimmte
Ortsteile, Gebiete oder Veranstaltungen abweichende Regelungen erlassen.

## Art. 9 {#art_9}

Grundsätze der
Bereitstellung
zur Abfuhr
1 Die Bereitstellung der Abfälle zur Abfuhr ist Sache der Abfallinhaberinnen und -inhaber.
2 Die Abfälle müssen in zulässigen und funktionstüchtigen Gebinden für die Abfuhr bereitgestellt werden.
3 Die bereitgestellten Abfälle müssen für die Abfuhr ungehindert
zugänglich sein.
4 Abfälle, die nicht korrekt bereitgestellt sind, werden nicht abgeführt.

## Art. 10 {#art_10}

Zentrale Bereitstellungsorte
1 Die Gemeinde kann für die betroffenen Liegenschaften vorübergehend oder dauerhaft zentrale Bereitstellungsorte verfügen,
a) wenn die Strasse von der Abfuhr nicht bedient wird;
b) bei grösseren Ansammlungen von auf dem öffentlichen
Grund bereitgestellten Abfällen.
2 Die Gemeinde kann in diesen Fällen die Pflicht zur Benützung von
Containern verfügen.
3 Der Gemeinderat legt in der Verordnung fest, unter welchen Umständen eine Strasse von der Abfuhr nicht bedient wird (Abs. 1
Bst. a).
4 Zentrale Bereitstellungsorte auf privatem Grund können mit der
betroffenen Grundeigentümerschaft vertraglich vereinbart oder
mittels Verfügung festgelegt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Sammelstellen 1 Die Gemeinde betreibt dezentrale Sammelstellen für Wertstoffe.
2 Der Gemeinderat stellt in der Verordnung Regeln zur Benützung
der Sammelstellen auf.
822.1 Abfallreglement

## Art. 12 {#art_12}

Entsorgungshof 1 Die Gemeinde kann einen Entsorgungshof betreiben.
2 Der Gemeinderat stellt in der Verordnung Regeln zur Benützung
des Entsorgungshofes auf.

## Art. 13 {#art_13}

Abfallbehälter
für Kleinabfälle
1 Die Gemeinde betreibt an stark frequentierten öffentlichen Orten
Abfallbehälter für Kleinabfälle.
2 Diese öffentlichen Abfallbehälter dienen ausschliesslich der Aufnahme von unterwegs angefallenen Kleinabfällen.

## Art. 14 {#art_14}

Grosse Mengen
von Abfällen aus
Betrieben
1 Fallen in Betrieben bedeutend grössere Mengen an Siedlungsabfällen an als in Haushalten, so können die Verantwortlichen bei
der Gemeinde beantragen, ihren Abfall ganz oder teilweise
sortenrein bereitzustellen und über Dritte zu entsorgen. Auch
ohne Gesuch kann die Gemeinde Betriebe dazu verpflichten.
2 Betriebe, die ihre Siedlungsabfälle in Grosscontainern (Presscontainer, Welaki-Mulden, Abrollcontainer etc.) über Dritte oder im
Rahmen eines firmeneigenen Entsorgungs- und Recycling-Konzepts in eigener Regie entsorgen wollen, benötigen dafür eine
Bewilligung der Gemeinde.
3 Der Gemeinderat legt die Meldepflichten dieser Betriebe zur Ermittlung der Höhe der jährlichen Grundgebühr in der Verordnung
fest.

## Art. 15 {#art_15}

Überbauung
Neumatt,
Liebefeld
1 Die Organisation und Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung im Entsorgungsgebiet der Überbauung Neumatt,
Liebefeld, werden vollumfänglich und unbefristet an die Stadt
Bern übertragen.
2 Der Gemeinderat schliesst mit der Stadt Bern einen Leistungsvertrag ab mit folgenden Grundinhalten:
a) Die Stadt Bern übernimmt die Entsorgung sämtlicher Abfälle, die Bestandteile der öffentlichen Abfallentsorgung
sind, gegen Entgelt.
b) Die Haushaltungen und Betriebe im Entsorgungsgebiet
werden denjenigen der Stadt Bern gleichgestellt und
rechtlich gleich behandelt.
Abfallreglement 822.1
c) Die Stadt Bern erhebt bei den Haushalten und Betrieben
im Entsorgungsgebiet Grund- und Verursachergebühren
gemäss Berner Reglement und Tarifordnung.
d) Die Stadt Bern ahndet im Entsorgungsgebiet begangene
Widerhandlungen gegen das Abfallrecht der Stadt Bern
und erhebt Bussen gemäss Bestimmungen des bernischen
Abfallreglements.
e) Der Leistungsvertrag ist nach einer ersten festen Vertragsdauer von fünf Jahren beidseitig kündbar.
3 Die Stadt Bern verfügt im vereinbarten Entsorgungsgebiet über
alle hoheitlichen Befugnisse, die im Zusammenhang mit dem
Entsorgungsauftrag zwingend erforderlich sind.
4 Eine Kündigung des Leistungsvertrages obliegt dem Gemeinderat.
5 Wird der Leistungsvertrag ohne Abschluss eines Nachfolgevertrages gekündigt, tritt dieser Artikel ohne weiteres ausser
Kraft.

## Art. 16 {#art_16}

Dritte 1 Die Gemeinde kann im Bereich der Abfallbewirtschaftung mit
anderen Körperschaften zusammenarbeiten.
2 Die Gemeinde kann für andere Gemeinden Dienstleistungen im
Bereich der Abfallbewirtschaftung erbringen.
3 Die Gemeinde kann in begründeten Fällen gewisse Aufgaben der
Abfallbewirtschaftung auf Dritte übertragen.
4 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann Dritten im Bereich
des Entsorgungsmonopols auf Gesuch hin Konzessionen erteilen.

## Art. 17 III. Besondere Pflichten {#art_17}

Unterwegsverpflegung
1 Wer Unterwegsverpflegung anbietet, hat seiner Kundschaft genügend Abfallbehälter für Kehricht und Wertstoffe zur Verfügung
zu stellen.
2 Die Anbietenden von Unterwegsverpflegung sind gehalten,
Mehrwegbehältnisse anzubieten.
3 Die Gemeinde kann Anbietende von Unterwegsverpflegung verpflichten, von ihrer Kundschaft liegen gelassene Abfälle einzusammeln.
822.1 Abfallreglement

## Art. 18 {#art_18}

Pflichten im Baubewilligungsverfahren
1 Bei baubewilligungspflichtigen Neu- oder Umbauten mit Auswirkungen auf die Menge oder die Bereitstellung von Siedlungsabfällen sind die Bereitstellungsorte im Umgebungsgestaltungsplan einzuzeichnen und dem Baugesuch beizulegen.
2 Dabei muss die Bereitstellung so geplant werden, dass alle Abfallarten am selben Ort für den Sammeldienst bereitgestellt
werden.
3 Für die Bereitstellung von Grüngut, Sperrgut und Metall muss
beim Bereitstellungsort von Papier / Karton und Kehricht eine
Fläche freigehalten werden.
4 Bei Wohnsiedlungen mit mehr als 20 Wohnungen1 muss ein Abfallkonzept erstellt werden. Das Abfallkonzept bildet die Grundlage für die im Überbauungsplan oder im Umgebungsgestaltungsplan des ersten Baugesuches auszuweisenden Bereitstellungsorte. Der Gemeinderat legt in der Verordnung fest, welche
Angaben im Abfallkonzept enthalten sein müssen. Das Abfallkonzept enthält zwingend Aussagen über die Verwendung von
organischen Abfällen vor Ort.
IV. Finanzierung
1. Allgemeines

## Art. 19 {#art_19}

Grundsätze 1 Die Gemeinde führt für die Abfallbewirtschaftung eine Sonderrechnung und eine Spezialfinanzierung.
2 Der Aufwand der Sonderrechnung umfasst die vollen Kosten der
Abfallbewirtschaftung, namentlich die vollen Kosten
a) der Abfuhr;
b) der Sammelstellen;
c) des Entsorgungshofs;
d) der Information, Massnahmen und finanziellen Beiträge
zur Vermeidung und Verminderung von Abfällen;
e) der Kontrollen;
f) der Administration;
g) der weiteren Entsorgung der Abfälle;
1 Begriffsdefinition "Wohnsiedlungen" gemäss Art. 43 Abs. 4 Bauverordnung vom 6. März 1985,
Fassung vom 6. März 1985
Abfallreglement 822.1
h) des Personals;
i) der Fahrzeuge;
j) der Infrastruktur;
k) der Leistungen Dritter;
l) die kantonalen Abgaben.
3 Den Aufwand für die Erbringung der in Absatz 1 umschriebenen
Aufgaben finanziert die Gemeinde durch
a) Gebühren;
b) den Gebühren entsprechende finanzielle Leistungen von
Organisationseinheiten der Gemeindeverwaltung für die
Entsorgung von Siedlungsabfällen;
c) Hundetaxe;
d) allfällige Entgelte Dritter, namentlich anderer Gemeinwesen, für Leistungen im Bereich der genannten Aufgaben;
e) allfällige Beiträge Dritter, namentlich des Bundes und des
Kantons;
f) Einnahmen aus dem Verkauf von Wertstoffen;
g) Konzessionsabgaben;
h) Bussenerträge.
4 Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. Über allfällige Einlagen und Entnahmen beschliesst der Gemeinderat.

## Art. 20 {#art_20}

Spezialfinanzierung
Deponie
1 Die Gemeinde führt eine Spezialfinanzierung für die Nachsorge
der Deponie Gummersloch (KEGUL).
2 Die Spezialfinanzierung wird verzinst. Über allfällige Einlagen
und Entnahmen beschliesst der Gemeinderat.
2. Gebühren

## Art. 21 {#art_21}

Allgemeines 1 Die Gemeinde erhebt jährliche Grundgebühren sowie Mengengebühren.
2 Die Grundgebühren sind unabhängig von der zu entsorgenden
Abfallmenge geschuldet.
3 Innerhalb der vom Reglement vorgegebenen Rahmen legt der
Gemeinderat die Gebühren in der Verordnung fest.
822.1 Abfallreglement
4 Die Gebühren werden periodisch überprüft. Dabei werden
insbesondere die Vorjahre, der langfristige Investitionsbedarf
sowie die Marktpreisentwicklungen von Wertstoffen mitberücksichtigt.

## Art. 22 {#art_22}

Gebührenbemessung
a) Grundgebühr
1 Für Haushalte beträgt die Grundgebühr pro Kalenderjahr
pro Haushalt CHF 65.– bis CHF 130.–
2 Für Betriebe beträgt die Grundgebühr pro Kalenderjahr
pro 770/800-l-Container CHF 150.– bis CHF 300.–
3 Für Betriebe ohne Container wird pro Betrieb eine jährliche
Grundgebühr nach Absatz 1 erhoben.
4 Bei Betrieben wird pro Betriebsstandort eine Grundgebühr erhoben.
5 Für Kleinbetriebe, die in Haushalten betrieben werden und bei
denen nicht deutlich mehr Abfall anfällt als beim Haushalt ohne
Kleinbetrieb, wird keine zusätzliche Grundgebühr für Betriebe
erhoben.

## Art. 23 {#art_23}

b) Mengengebühren
1 Die Mengengebühren sind bemessen nach Volumen oder Gewicht:
a) Abfuhr von Kehricht
Kehrichtsack à 17 Liter CHF –.70 bis CHF 1.50
Kehrichtsack à 35 Liter CHF 1.40 bis CHF 3.–
Kehrichtsack à 60 Liter CHF 2.50 bis CHF 5.20
Kehrichtsack à 110 Liter CHF 4.50 bis CHF 9.30
b) Abfuhr von Sperrgut
Sperrgutmarke klein (für max. 60 l und max. 15 kg)
CHF 2.50 bis CHF 5.20
Sperrgutmarke gross (für max. 110 l und max. 25 kg)
CHF 4.50 bis CHF 9.30
c) Abfuhr von Grüngut
Grüngutmarke CHF 2.– bis CHF 5.–
Containermarke 800 l CHF 12.50 bis CHF 25.–
d) Leerung Betriebscontainer
400 l Container CHF 12.50 bis CHF 25.–
Abfallreglement 822.1
800 l Container CHF 25.– bis CHF 50.–
2 Werden Kehricht oder Sperrgut im Entsorgungshof abgegeben,
so sind höchstens die doppelten Gebühren geschuldet.

## Art. 24 {#art_24}

Schredderaktionen Für die Schredderaktionen wird pro Anmeldung von der anmeldenden Person eine Gebühr von CHF 15.– bis CHF 30.– erhoben und
zusätzlich eine zeitabhängige Gebühr von bis CHF 8.– pro Minute.

## Art. 25 {#art_25}

Gebührenpflicht 1 Gebührenpflichtig für die Grundgebühren gemäss Artikel 22
Absätze 1 und 3 sind die Baurechtnehmenden oder Grundeigentümerschaften. Bei Stockwerkeigentum ist die Stockwerkeigentümerschaft Gebührenschuldnerin.
2 Im Fall der Bereitstellung des Abfalls in Containern gemäss
Artikel 22 Absatz 2 schuldet die Eigentümerschaft des Containers
die Gebühr.
3 Bei gemeinschaftlichem Eigentum haften die Beteiligten solidarisch für die Grundgebühren.
4 Bei Handänderungen werden die Grundgebühren marchzählig
pro Monat abgerechnet; für Forderungen aus den laufenden
Rechnungsperioden haften die bisherige und die neue Eigentümerschaft solidarisch.
5 Gebührenpflichtig für die Mengengebühren sind die Inhaberinnen und Inhaber der Abfälle.

## Art. 26 {#art_26}

Sonderabfälle
und kostenpflichtige
Wertstoffe
1 Bei der Abgabe kleiner Mengen von Sonderabfällen aus dem
Kleingewerbe2 im Entsorgungshof schulden die Inhaberinnen
und Inhaber Gebühren in der Höhe der Abnahmepreise zuzüglich
20% zur Deckung des Verwaltungsaufwands.
2 Die Abteilung Umwelt und Landschaft führt eine Liste der
aktuellen Preise.
3 Bei der Abgabe kleiner Mengen von Sonderabfällen aus dem
Haushalt und ausgewählten Wertstoffen am Entsorgungshof
kann für jede Abfallart eine pauschale Entsorgungsgebühr zwischen CHF 1.– und CHF 5.– erhoben werden.
4 Die Gemeinde kann grössere Mengen von Sonderabfällen als zusätzliche Dienstleistung entgegennehmen. Die Abteilung Umwelt
und Landschaft legt die Preise fest.
2 Art. 9 der kantonalen Abfallverordnung vom 11. Februar 2004, AbfV, BSG 822.111
822.1 Abfallreglement

## Art. 27 {#art_27}

Verfahrenskosten und
weitere
Gebühren
1 Für Verfügungen, die gestützt auf dieses Reglement oder die dazugehörige Verordnung ergehen, wird eine Pauschalgebühr zwischen CHF 35.– und CHF 55.– erhoben.
2 Für Untersuchungen und Kontrollen, die zu einer Beanstandung
führen, wird je nach Aufwand zusätzlich eine Pauschalgebühr
zwischen CHF 30.– und CHF 50.– erhoben.
3 Wer bei der Gemeinde zusätzliche Dienstleistungen bestellt, hat
dafür die von der Abteilung Umwelt und Landschaft in einer Liste
festgelegte Gebühr zu entrichten.

## Art. 28 {#art_28}

Konzessionsabgabe
1 Für die Erteilung einer Konzession schuldet die Konzessionärin
oder Konzessionär der Gemeinde eine Konzessionsabgabe.
2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Konzessionsabgabe in der
Verordnung fest. Die Höhe der Konzessionsabgabe kann auch
durch eine öffentliche Ausschreibung bestimmt werden.

## Art. 29 V. Zuständigkeit und Ausführungsbestimmungen {#art_29}

Zuständigkeit Innerhalb der Gemeinde ist die Abteilung Umwelt und Landschaft
für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Sie erlässt die notwendigen Verfügungen.

## Art. 30 {#art_30}

Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem
Reglement.

## Art. 31 VI. Straf- und Schlussbestimmungen {#art_31}

Strafbestimmungen
1 Wenn die Widerhandlung nicht einen Straftatbestand des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts erfüllt, wird mit Busse bis
CHF 1'000.– bestraft, wer vorsätzlich
a) andere Abfälle als unterwegs angefallene Kleinabfälle in
öffentlichen Abfallbehältern der Gemeinde entsorgt;
b) unberechtigt öffentliche Entsorgungseinrichtungen der
Gemeinde benutzt.
Abfallreglement 822.1
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis
CHF 500.–.
3 Der Gemeinderat legt in der Verordnung fest, welche Verstösse
gegen Bestimmungen der Verordnung mit Busse bis CHF 800.–
bestraft werden.
4 Zusätzlich zur Busse werden die der Gemeinde entgangenen Gebühren nachbelastet.
5 Zuständig für den Erlass von Bussenverfügungen ist die Leiterin
oder der Leiter der Abteilung Umwelt und Landschaft.

## Art. 32 {#art_32}

Kontrollen 1 Zur Feststellung der Identität der früheren Abfallinhaberinnen
und Abfallinhaber können Kehrichtsäcke und andere verschlossene Gebinde durch die Gemeinde geöffnet werden.
2 Zur Kontrolle von Herkunft, Mengen, Art und Entsorgung der Abfälle kann die Gemeinde namentlich in Industrie- und Gewerbebetrieben Stichproben durchführen.

## Art. 33 {#art_33}

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Abfallreglement vom 20. August 2001 aufgehoben.
Köniz, 8. November 2021
Im Namen des Parlaments
Die Präsidentin Die Sekretärin
Katja Niederhauser - Streiff Verena Remund - von Känel
