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title: "Statuten Stiftung Heimat- und Familiengeschichte"
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# Statuten Stiftung Heimat- und Familiengeschichte

## Art. 1 z {#art_1}

FIRMA, SITZ UND DAUER:
Unter der Bezeichnung
Stiftung Heimat- und Familiengeschichte
besteht mit Sitz in Triesenberg eine gemeinnützige Stiftung mit Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 552 ff PGR.
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

## Art. 2 {#art_2}

ZWECK:
Die Stiftung hat den Zweck,
a) die von der Gemeinde Triesenberg als Stifterin erworbene Datenbank über die
Ahnenforschung und Familienchronik zu verwalten, weiter zu bearbeiten, zu
verwerten und zu veröffentlichen,
b) Ideen und Projekte im Bereich der auf die Gemeinde Triesenberg zugeschnittenen Heimat- und Familiengeschichte zu fördern, ebenso Filme, Fotomaterial, Bücher und andere Werke sowie Rechte, insbesondere Copyrights, an solchen käuflich zu erwerben und im Sinne des Zweckes zu verwalten, zu verwerten und zu
veröffentlichen,
c) die von der Gemeinde Triesenberg jährlich ausgerichteten oder von Dritten
gewährten Finanzmittel im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden,
d) mit dem Verein für Ahnenforschung und Familienchronik und mit der Gemeinde
Triesenberg, insbesondere mit dem dafür zuständigen Gemeindepersonal, zu
kooperieren
Die Stiftung kann Teile ihrer Aufgaben und Aktivitäten an den Verein Ahnenforschung und Familienchronik Triesenberg oder an andere Institutionen oder Personen übertragen.

## Art. 3 „3- {#art_3}

STIFTUNGSFOND UND VERMÖGEN
Der Stiftungsfond beträgt CHF 30'000.-- (Schweizerfranken dreissigtausend) und
kann jederzeit durch Bareinzahlungen oder Zuwendungen von anderen Vermögenswerten durch die Stifterin oder Dritte erhöht werden.
Der Stiftungsfond ist nach Ermessen des Stiftungsrates im Rahmen des Stiftungszweckes zu verwenden bzw. anzulegen.
Zum Vermögen der Stiftung gehören die von der Gemeinde übernommene und
weiterentwickelte Datenbank sowie im Sinne von Artikel 2b erworbene Filme,
Fotomaterial, Bücher und andere Werke, ebenso Urheberrechte / Copyrights.

## Art. 4 {#art_4}

HAFTUNG:
Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich der Stiftungsfond. Eine
weitergehende Haftung oder Nachschusspflicht der Stifterin besteht nicht.

## Art. 5 {#art_5}

STIFTUNGSORGANE:
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat,
b) die Revisionsstelle;
Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist oberstes Organ der Stiftung. In seine Kompetenz fallen
insbesondere die Geschäftsführung, die Vertretung der Stiftung gegenüber Dritten
sowie Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die Erteilung von Vollmachten an einzelne Mitglieder des Stiftungsrates oder andere Personen und Institutionen sowie
die Beschlussfassung über die Jahresrechnung.
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Der Stiftungsrat ist in seiner Geschäftstätigkeit frei, sofern nicht in besonderen
Reglementen einschränkende Bestimmungen, wie etwa die erforderliche Zustimmung der Gemeinde als Stifterin, festgelegt sind.
Die Stiftungsräte zeichnen für die Stiftung kollektiv zu zweien. Der Stiftungsrat
bezeichnet jene Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten.
Der Stiftungsrat besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss dem Gemeinderat der Gemeinde
Triesenberg angehören. Der Gemeinderat wählt den Stiftungsrat jeweils für eine
Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert
sich der Stiftungsrat selbst.
Der jeweils amtierende Stiftungsrat hat bei Neuwahlen oder bei Ausscheiden eines
Stiftungsrates ein Vorschlagsrecht.
Stiftungsratssitzungen haben mindestens halbjährlich stattzufinden oder wenn zwei
Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse
mit einfachem Mehr, wobei mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates anwesend
sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Revisionsstelle
Der Gemeinderat wählt jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Revisionsstelle. Diese ist insbesondere mit der Prüfung der Stiftungsrechnung sowie der
Einhaltung der Statuten und weiterer Reglemente beauftragt.

## Art. 6 {#art_6}

STIFTUNGSRECHNUNG:
Der Stiftungsrat ist für die Buchführung verantwortlich. Diese ist jährlich auf Ende
des Kalenderjahres nach allgemein gültigen Bilanzgrundsätzen zu erstellen und
abzuschliessen.

## Art. 7 „5- {#art_7}

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN:
Der Stiftungsrat kann im Sinne des Stiftungszweckes ergänzende Bestimmungen in
Form von Beistatuten oder Reglementen erlassen.

## Art. 8 {#art_8}

STATUTENÄNDERUNG:
Statutenänderungen können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften
nur mit Zustimmung der Stifterin erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

AUFLÖSUNG:
Eine Auflösung der Stiftung ist nur mit Zustimmung der Stifterin möglich. In diesem Falle fällt das Stiftungsvermögen der Gemeinde Triesenberg als Stifterin zu.

## Art. 10 {#art_10}

BEKANNTMACHUNGEN:
Die Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen in gesetzlicher Form.
_6-
Triesenberg, den 20. Dezember 2016
Zu Urkund dessen:
Die Stifterin
Gemeinde Triesenberg
vertreten durch
Christoph Beck, Vorsteher Stefan Gassner, Vizevorsteher
