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title: "Organisationsreglement des Hochbaudepartements (OrgR HBD)"
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provisions: 16
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# Organisationsreglement des Hochbaudepartements (OrgR HBD)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordne
ten Rechts die Organisation des Hochbaudepartements (HBD),
soweit diese durch die Departementsvorsteherin oder den De
partementsvorsteher festgelegt wird.
2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben an
städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gestützt
auf § 45 Gemeindegesetz2.
3 Für die Dienstabteilungen und das Departementssekretariat
besteht je ein separater Anhang.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zur Geschäftsleitung des HBD gehören:
a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvor
steher (Vorsitz);
b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs;
c. die Departementssekretärinnen und Departementssekre
täre;
d. die Leiterin oder der Leiter Kommunikation HBD;
e. die Leiterin oder der Leiter Rechtsdienst.
2 Zur erweiterten Geschäftsleitung des HBD gehören:
a. die Leiterin oder der Leiter Personal HBD;
1 AS 172.101
2 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Gegenstand
und Geltungs
bereich
Geschäfts
leitung
2Organisationsreglement des
Hochbaudepartements (OrgR HBD)172.350
b. der Departementscontrollerin oder der Departementscon
troller;
c. die Leiterin oder der Leiter HBD IT.
3 Die Assistentin oder der Assistent der Departementsvorstehe
rin oder des Departementsvorstehers führt das Protokoll.
4 Die Geschäftsleitung dient als Koordinations , Informations ,
Konsultativ und als Entscheidungsorgan innerhalb des HBD
und legt ihre Organisation in einer Geschäftsordnung fest.

## Art. 3 B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen {#art_3}

1 Die Übertragung von Aufgaben an städtische Ange
stellte zur selbstständigen Erledigung gemäss Art. 44 ROAB
richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschrei
bung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funk
tionsträgers.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten
Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbst
ständigen Erledigung zuweisen.
4 Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departe
mentssekretärinnen und Departementssekretäre gelten in erster
Linie die Bestimmungen des ROAB.

## Art. 4 {#art_4}

1 Rechtsgeschäftliche Befugnisse, insbesondere Ausga
benbewilligungsbefugnisse, Verfügungsbefugnisse gegenüber
Dritten und Vertragsbefugnisse, richten sich nach dem jeweili
gen Anhang, soweit sie mit Ermessensspielräumen verbunden
sind.
2 Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung
und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtli
chen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich verein
barter Gestaltungsrechte.
3 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.

## Art. 5 {#art_5}

1 Personalrechtliche Befugnisse richten sich nach dem
jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung aufgrund des an
wendbaren Personalrechts der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
Allgemeines
Rechts
geschäfte
a. rechtsge
schäftliche
Befugnisse
mit Ermes
sensspiel
räumen
b. personal
rechtliche
Befugnisse
3Organisationsreglement des
Hochbaudepartements (OrgR HBD) 172.350
2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
3 Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse,
einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem
anwendbaren Personalrecht.

## Art. 6 {#art_6}

1 Finanzhaushaltrechtliche Befugnisse gemäss Finanz
haushaltreglement3 richten sich nach dem jeweiligen Anhang,
soweit deren Übertragung der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
3 Im Übrigen richten sich die finanzhaushaltrechtlichen Befug
nisse nach dem Finanzhaushaltreglement.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspiel
räume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten
sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.

## Art. 8 {#art_8}

1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen
ohne Rechtsgeschäftcharakter (Realakte) richten sich nach der
jeweiligen Stellenbeschreibung.
2 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte ge
mäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz4 richtet sich nach
dem jeweiligen Anhang.

## Art. 9 {#art_9}

1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines
Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stell
vertreterin oder der Stellvertreter.
2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stel
lenbeschreibung oder einer anderen Dienstanweisung der für
den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz.
3 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend,
handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vor
gesetzte Stelle.

## Art. 10 {#art_10}

Der vorgesetzten Stelle stehen im Rahmen ihrer Dienst
aufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneinge
schränkte Weisungs , Kontroll und Selbsteintrittsrechte zu.
3 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
c. finanzhaus
haltrechtliche
Befugnisse
d. rechtsgeschäft
liche Befugnisse
ohne Ermes
sensspielräume
Realakte
Stellvertretung
Rolle der vorge
setzten Stelle
a. Dienst
aufsicht
4Organisationsreglement des

## Art. 11 Hochbaudepartements (OrgR HBD)172.350 {#art_11}

Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig meh
reren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entschei
det bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuwei
sung.

## Art. 12 {#art_12}

1 Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlun
gen oder anderer Tätigkeiten, die sich im Einzelfall als politisch
bedeutsam erweisen oder voraussichtlich erhebliche Auswir
kungen auf das Tagesgeschäft entfalten können, ist vorgängig
auf dem Dienstweg die Dienstchefin oder der Dienstchef einzu
beziehen.
2 Gleiches gilt vor der Vornahme übertragener Verwaltungs
handlungen, deren Auswirkungen die Befugnisse der jeweiligen
Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers über
schreiten.
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforder
lich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvor
steher.

## Art. 13 C. Unterschrift {#art_13}

Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist
dafür auch unterschriftsberechtigt.

## Art. 14 D. Ausgabenbewilligung {#art_14}

1 Ausgaben werden durch Verfügung der berechtigten
Funktionsträgerin oder des berechtigten Funktionsträgers bewil
ligt.
2 Einmalige budgetierte Ausgaben bis Fr. 20 000.– sowie die für
die Tätigkeit der jeweiligen Organisationseinheit unabdingbaren
gebundenen Ausgaben können stattdessen durch Unterzeich
nung des Bestell oder Rechnungsbelegs (Finanzvisum) durch
die berechtigte Funktionsträgerin oder den berechtigten Funk
tionsträger bewilligt werden.
3 Die Bewilligung kann in einer elektronischen Geschäftsdaten
bank erfolgen, sofern die Authentizität und die Integrität der Da
ten gewährleistet ist.5
5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Hochbaudepartements vom
28. Februar 2023; Inkrafttreten 15. März 2023.
b. Aufgaben
zuweisung
im Einzelfall
c. Einbezug
Unterschrifts
berechtigung
Formen
5Organisationsreglement des
Hochbaudepartements (OrgR HBD) 172.350

## Art. 15 E. Schlussbestimmungen {#art_15}

1 Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung
(AS) veröffentlicht.
2 Die Anhänge werden auf der Webseite des HBD veröffentlicht.

## Art. 16 {#art_16}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1: Departementssekretariat
Anhang 2: Amt für Städtebau
Anhang 3: Amt für Hochbauten
Anhang 4: Immobilien Stadt Zürich
Anhang 5: Amt für Baubewilligungen
Veröffentlichung
Inkrafttreten
