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title: "Reglement Videoüberwachung Ambulatorien Stadtärztlicher Dienst"
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number: "236.842"
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provisions: 15
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# Reglement Videoüberwachung Ambulatorien Stadtärztlicher Dienst

## Art. 1 A. Allgemeiner Teil {#art_1}

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung auf dem
Gelände des Ambulatoriums Crossline sowie auf dem Gelände
des Ambulatoriums Kanonengasse gemäss Anhang.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Videoüberwachung bezweckt den Schutz von Gebäuden und Infrastruktur, die Erhöhung der Sicherheit von Personen und die Sicherung von Beweismitteln zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche.
2 Der Zugriff auf die Liveübertragung erfolgt zur Identitätsprüfung
der Klientinnen und Klienten der Ambulatorien im Rahmen der
Zutrittskontrollen sowie zu allfälligen Interventionsmassnahmen.

## Art. 3 B. Besonderer Teil {#art_3}

Umfang und Betriebszeiten der Videoüberwachung ergeben sich aus dem Anhang.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.
2 Die Qualität der Videoüberwachung darf so gewählt werden,
dass Personen identifiziert werden können.

## Art. 5 {#art_5}

Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen, Hinweisschildern oder dergleichen
hingewiesen.
1 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 24. Januar 2023; Inkrafttreten 1. März 2023.
2 AS 236.100
Geltungsbereich
Zweck
Umfang und
Betriebszeiten
Art
Kennzeichnung
2Reglement Videoüberwachung

## Art. 6 Ambulatorien Stadtärztlicher Dienst236.842 {#art_6}

1 Verantwortlich für die Videoüberwachung ist die Betriebsleitung Kompetenzzentrum Sozial-Medizin.3
2 Zuständig für den technischen Betrieb der Videoüberwachung
ist die Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS).

## Art. 7 {#art_7}

1 Zugriff auf die Liveübertragung haben die Betriebsleitung Kompetenzzentrum Sozial-Medizin und deren Stellvertretung sowie die am Empfang diensthabenden Mitarbeitenden der
Pflege.4
2 Auf die Aufzeichnungen können ausschliesslich die Mitarbeitenden der Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS)
zugreifen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Aufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn
ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist.
2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 entscheidet der
Rechtsdienst der Städtischen Gesundheitsdienste auf Antrag
der Betriebsleitung Kompetenzzentrum Sozial-Medizin über die
Einsichtnahme in die Aufzeichnungen.5
3 Der Antrag auf Einsichtnahme gemäss Abs. 2 muss mindestens den konkreten Anlass, die Einsicht nehmenden Personen,
den Zeitraum des auszuwertenden Bildmaterials und den überwachten Bereich nennen.
4 Die Mitarbeitenden der Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS) stellen die Aufzeichnungen für die Einsichtnahme
bereit.

## Art. 9 {#art_9}

1 Über jede stattgefundene Einsichtnahme ist innert vier
Tagen (96 Stunden) von der Einsicht nehmenden Person ein
schriftlicher Bericht zu verfassen und dem Rechtsdienst der
Städtischen Gesundheitsdienste zuzustellen.
2 Der Bericht hat die folgenden Angaben zu enthalten:
a. Zeitpunkt der Einsichtnahme;
b. Einsicht nehmende Personen;
3 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 24. Januar 2023; Inkrafttreten 1. März 2023.
4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 24. Januar 2023; Inkrafttreten 1. März 2023.
5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 24. Januar 2023; Inkrafttreten 1. März 2023.
Betriebliche
Zuständigkeit
Zugriff
Einsichtnahme
Dokumentation
3Reglement Videoüberwachung
Ambulatorien Stadtärztlicher Dienst 236.842
c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten
Bildmaterials;
d. Sachverhaltsfeststellung;
e. empfohlene Massnahmen;
3 Dem Bericht sind Antrag und Entscheid gemäss Art. 8 Abs. 2
beizulegen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet
werden (Art. 9 Abs. 3 DSV).
2 Zuständig für die Geltendmachung gemäss Abs. 1 und die damit verbundene Verwendung der Videoaufzeichnungen ist die

## Art. 11 Betriebsleitung Kompetenzzentrum Sozial-Medizin.6 {#art_11}

1 Die Aufzeichnungen werden spätestens nach 20 Tagen
gelöscht oder überschrieben.
2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung in den Fällen
nach Art. 8 und 9. Die Aufzeichnungen dürfen in diesen Fällen
so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung von
Ansprüchen notwendig sind.

## Art. 12 {#art_12}

1 Restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte schützen Kameras und Aufzeichnungen vor dem Zugriff Unbefugter.
2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand
und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch
protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff
genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die
Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum.
4 Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens zwölf Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur
auf schriftliche Anordnung der Direktorin oder des Direktors der
Städtischen Gesundheitsdienste zugegriffen werden.
6 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 24. Januar 2023; Inkrafttreten 1. März 2023.
Verwendung
Aufbewahrung
und Datenlöschung
Sicherheitsmassnahmen
4Reglement Videoüberwachung
Ambulatorien Stadtärztlicher Dienst236.842

## Art. 13 C. Schlussbestimmungen {#art_13}

Jede Änderung dieses Reglements oder des Anhangs
ist der Datenschutzstelle und der Stadtkanzlei vorgängig zur
Prüfung vorzulegen.

## Art. 14 {#art_14}

Das Reglement für den Einsatz von Videoüberwachung
in der Poliklinik der Sozialen Einrichtungen und Betriebe (SEB)
vom 12. Februar 2016 wird aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Dieses Reglement tritt am 1. März 2022 in Kraft
Änderung des
Reglements
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
5Reglement Videoüberwachung
Ambulatorien Stadtärztlicher Dienst 236.842
Anhang
Örtlichkeit Überwachter
Bereich Betriebszeiten Aufzeichnung Liveübertragung
Ambulatorium
Crossline,
Badenerstrasse 435,
8003 Zürich
Bereich
Hauseingang Öffnungszeiten
des Ambulatoriums
Crossline7
und jeweils
30 Minuten vorher
und nachher.
× ×
Eingang 2. OG × ×
Treppenhaus
1.–3. OG × ×
Innenraum Lift × ×
Raucher terrasse
2. OG × ×
Warteraum
2. OG × ×
Korridor zwischen
Warteraum und
Konsumraum
× ×
Örtlichkeit Überwachter
Bereich Betriebszeiten Aufzeichnung Liveübertragung
Ambulatorium
Kanonengasse,
Kanonengasse 18,
8004 Zürich
Eingang hofseitig,
Sonnerie Öffnungszeiten
des Ambulatoriums
Kanonengasse8
und jeweils
30 Minuten vorher
und nachher.
×
Eingang strassenseitig, Sonnerie ×
Wartezimmer ×
Windfang beim
Ausgang des
Medikamentenabgabeschalters
×
Flur vor dem
Patienten-WC ×
Flur zwischen
Empfang und Behandlungszimmern
×
7 Öffnungszeiten des Ambulatoriums Crossline: Online ersichtlich unter
https://www.stadt-zuerich.ch/gud/de/index/gesundheitsversorgung/medizin/
sozialmedizin/kompetenzzentrum-sucht-medizin/ambulatorien-crosslinelifeline.html
8 Öffnungszeiten des Ambulatoriums Kanonengasse: Online ersichtlich unter
https://www.stadt-zuerich.ch/gud/de/index/gesundheitsversorgung/medizin/
sozialmedizin/kompetenzzentrum-sozial-medizin/innere-medizin.html
