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title: "Verordnung über die Seelsorge in Institutionen"
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provisions: 21
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# Verordnung über die Seelsorge in Institutionen

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt Auftrag, Aufgaben und Organisation der Pfarrämter in Institutionen und der Pfarrämter mit gemischter
Trägerschaft sowie Auftrag und Aufgaben von in einem solchen Pfarramt tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern.
2 §§ 6–9 gelten sinngemäss für Pfarrerinnen und Pfarrer,
a. die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind und ihren Auftrag
gemäss Art. 112 und 113 der Kirchenordnung3 überdies in einer
Institution, in einer Einrichtung gemäss § 5 Abs. 1, in einem Pfarramt mit gemischter Trägerschaft oder im Rahmen der Gesamtkirchlichen Dienste erfüllen,
b. die in einem Pfarramt der Gesamtkirchlichen Dienste tätig sind.

## § 2 Begriffe {#par_2}

In dieser Verordnung bedeuten:
1. Institutionen:
Spitäler gemäss Ziff. 2, Pflegezentren gemäss Ziff. 3 und Gefängnisse gemäss Ziff. 4;
2. Spitäler:
Spitäler und psychiatrische Kliniken im Kanton Zürich, in denen
der Kirchenrat ein Pfarramt errichtet hat;
3. Pflegezentren:
Pflegeeinrichtungen im Kanton Zürich, in denen der Kirchenrat
ein Pfarramt errichtet hat;
4. Gefängnisse:
die zum Vollzug von Freiheitsentzügen und Massnahmen an Erwachsenen und Jugendlichen bezeichneten Anstalten, Gefängnisse, Massnahmezentren und Einrichtungen im Kanton Zürich;
181.50 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
5. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft:
Pfarrämter, für die eine gemeinsame Trägerschaft der Landeskirche
mit anderen kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie weiteren Partnerinnen und Partnern besteht;
6. Abteilung:
die zuständige Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste.

## § 3 Pfarrämter {#par_3}

Der Kirchenrat errichtet:
a. Pfarrämter in Institutionen im Rahmen des von der Kirchensynode
jährlich mit dem Budget bewilligten Kredits,
b. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft im Rahmen der Beschlüsse
der Kirchensynode und gestützt auf die Vereinbarungen mit den
weiteren Trägerinnen und Trägern.

## § 4 b. Pfarrstellen {#par_4}

1 Der Kirchenrat setzt im Rahmen der bewilligten Kredite
die Stellenpensen der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in
den Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft fest.
2 Er berücksichtigt bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft die
Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern.

## § 5 Zuständigkeit {#par_5}

1 Die Seelsorge obliegt:
a. in den Institutionen und im Bereich der Pfarrämter mit gemischter
Trägerschaft den vom Kirchenrat angestellten Pfarrerinnen und
Pfarrern,
b. in Spitälern, Kliniken, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für
Betagte und Menschen mit einer Behinderung, in denen kein vom
Kirchenrat errichtetes Pfarramt besteht, den Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt der Kirchgemeinde am Ort der betreffenden
Einrichtung tätig sind.
2 Liegen mehrere Kirchgemeinden und Pfarrämter im Einzugsbereich einer Einrichtung gemäss Abs. 1 lit. b, so sprechen sie sich über
die Wahrnehmung der Seelsorge in dieser Einrichtung ab.
3 Kommt eine Absprache gemäss Abs. 2 nicht zustande oder liegen
wichtige Gründe vor, so kann der Kirchenrat eine Kirchgemeinde und
deren Pfarramt unabhängig vom Standort der Einrichtung gemäss
Abs. 1 lit. b für zuständig erklären.
2. Abschnitt: Auftrag und Aufgaben

## § 6 Auftrag {#par_6}

Die Pfarrämter in Institutionen und die Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft nehmen ihren Auftrag im Rahmen von Art. 68
der Kirchenordnung wahr.
a. Errichtung
a. Grundsatz
Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) 181.50

## § 7 b. Grundhaltung {#par_7}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft nehmen im Rahmen ihres kirchlichen
Auftrags und im Sinn ihres Ordinationsgelübdes die Würde von Personen, die sich in der Institution aufhalten oder sich an das Pfarramt wenden, besonders in Krisen- und Grenzsituationen wahr. Sie achten die
Glaubensauffassung sowie den Willen dieser Personen.
2 Sie sind offen und sensibel für seelsorgliche Anliegen von Personen anderer Konfession oder Religion und vermitteln auf Wunsch den
Kontakt zu einer oder einem ihrer Geistlichen.

## § 8 c. Vernetzung {#par_8}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern
mit gemischter Trägerschaft sind im Rahmen des Auftrags der Landeskirche und des Ordinationsgelübdes bestrebt, die Seelsorge über das
Pfarramt hinaus in das betriebliche Umfeld an ihrem Tätigkeitsort einzubinden.
2 Sie arbeiten im Interesse und zum Wohl von Personen, die sich in
der Institution aufhalten oder an das Pfarramt wenden, mit den zuständigen Stellen und Fachpersonen an ihrem Tätigkeitsort zusammen.
3 Sie sprechen sich in ihrer Tätigkeit mit den Vertreterinnen und
Vertretern der weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften in der
Institution oder im Pfarramt ab.
4 Sie stellen sich als Fachleute für Seelsorge zur Verfügung und
bringen sich in theologischen und ethischen Fragestellungen ein.
5 Sie wahren bei der Erfüllung der Aufträge gemäss Abs. 1–3 das
Berufsgeheimnis gemäss Art. 101 der Kirchenordnung.

## § 9 Aufgaben {#par_9}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Seelsorge an Personen, die sich in der Institution aufhalten, in der
Institution arbeiten oder sich an das Pfarramt wenden, bei Bedarf
auch an Angehörigen und weiteren Bezugspersonen,
b. auf Wunsch oder bei Bedarf Herstellen des Kontakts zum Pfarramt
der Kirchgemeinde, deren Mitglied die betreffende Person ist,
c. Organisation und Gestaltung von Gottesdiensten und Feiern,
d. Feier des Abendmahls, auf Verlangen auch ausserhalb eines Gottesdienstes,
e. Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdankungen,
f. Gestaltung und Erteilung von religionspädagogischen Angeboten,
181.50 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
g. Mitarbeit in Gremien und Fachgruppen der Institution sowie in der
Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden und Freiwilligen der
Institution,
h. Förderung und Unterstützung der Freiwilligenarbeit im Pfarramt.
2 Abdankungen von Personen, die in einer Institution verstorben
sind, erfolgen durch das Pfarramt der Kirchgemeinde, deren Mitglied
die verstorbene Person war. Das Pfarramt der Institution kann auf
Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen die Abdankung halten, wenn seelsorgliche Gründe dies gebieten. Es spricht sich
vorgängig mit dem Pfarramt der Kirchgemeinde ab, der die verstorbene Person angehörte.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft nehmen zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 jene Aufgaben wahr, die ihnen gemäss Vereinbarung mit den weiteren Trägerinnen und Trägern zugewiesen sind.
3. Abschnitt: Pfarrerinnen und Pfarrer

## § 10 Zusatzausbildung {#par_10}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft haben sich über eine entsprechende
Zusatzausbildung auszuweisen.
2 Der Kirchenrat legt Art und Umfang der Zusatzausbildung gemäss
Abs. 1 fest.

## § 11 Stellenbesetzung {#par_11}

1 Die Besetzung von Pfarrstellen in einem Pfarramt in Institutionen obliegt dem Kirchenrat oder der von ihm bezeichneten Stelle.
2 Die Leitende Pfarrerin oder der Leitende Pfarrer des betreffenden Seelsorgebereichs und eine Vertretung der betreffenden Institution wirken bei der Stellenbesetzung mit.
3 Gemäss den örtlichen Verhältnissen können überdies miteinbezogen werden:
a. der Beirat gemäss § 19,
b. die Dekanin, der Dekan, die Vizedekanin oder der Vizedekan im
Einzugsgebiet der betreffenden Institution.
b. Pfarrämter
mit gemischter

## § 12 Trägerschaft {#par_12}

Unter Vorbehalt der Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern erfolgt die Besetzung von Pfarrstellen in einem
Pfarramt mit gemischter Trägerschaft durch den Kirchenrat oder die
von diesem bezeichnete Stelle.
a. Pfarrämter
in Institutionen
Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) 181.50
Fach- und
Evaluationsgespräch,

## § 13 Standortbestimmung {#par_13}

1 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung führt mit den
Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrern das Fach- und Evaluationsgespräch sowie die Standortbestimmung durch. Sie oder er kann im
betreffenden Seelsorgebereich die Verantwortlichen der Institutionen
oder der weiteren Trägerinnen und Träger der Pfarrämter einbeziehen.
2 Die Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer sind zuständig für das
Fach- und Evaluationsgespräch sowie die Standortbestimmung mit
den Pfarrerinnen und Pfarrern in ihrem Seelsorgebereich. Sie können
für die Standortbestimmung die Verantwortlichen der betreffenden
Institution einbeziehen.
3 Ist ein Pfarramt in einer Institution oder ein Pfarramt mit gemischter Trägerschaft keinem Seelsorgebereich zugewiesen, so führt die Leiterin oder der Leiter der Abteilung das Fach- und Evaluationsgespräch
sowie die Standortbestimmung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern dieses Pfarramts durch.

## § 14 Bereitschaftsdienst {#par_14}

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen leisten zur Gewährleistung der seelsorglichen Dienste Bereitschaftsdienst. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Ergänzende

## § 15 Bestimmungen {#par_15}

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten für
Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft die Bestimmungen der Kirchenordnung, der
Personalverordnung4, der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5
und der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche6.
4. Abschnitt: Organisation

## § 16 Kirchenrat {#par_16}

1 Die Pfarrämter in Institutionen und die Pfarrämter mit
gemischter Trägerschaft unterstehen dem Kirchenrat.
2 Soweit der Kirchenrat nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet, obliegen ihm namentlich:
a. Aufsicht über die Pfarrämter sowie über die Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellten in den Pfarrämtern hinsichtlich der Amtsführung
und der Erfüllung ihrer Aufgaben,
b Gliederung der Pfarrämter in Institutionen und der Pfarrämter mit
gemischter Trägerschaft in Seelsorgebereiche,
c. Ernennung der Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer,
d. Abordnung von Stellvertretungen bei Verhinderung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
e. Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung sowie
der Leitenden Pfarrinnen und Pfarrer,
181.50 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
f. Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes gemäss § 14,
g. Koordination der Seelsorge, in Bezug auf Pfarrämter in Spitälern
und Pflegezentren sowie Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft
mit den Pfarrämtern in den Kirchgemeinden im Einzugsgebiet der
betreffenden Institution oder des betreffenden Pfarramts,
h. Sicherstellen der Zusammenarbeit der Pfarrämter in Institutionen
mit den betreffenden Institutionen und ihren Mitarbeitenden,
i. Förderung der interkonfessionellen und interreligiösen Zusammenarbeit.
3 Für Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft bleiben die Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern vorbehalten.

## § 17 Abteilung {#par_17}

Die Abteilung erfüllt die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen und die durch den Kirchenrat gemäss § 16 Abs. 2 lit. e übertragenen Aufgaben.
Leitende
Pfarrerin,
Leitender

## § 18 Pfarrer {#par_18}

1 Jedem Seelsorgebereich steht eine Leitende Pfarrerin oder
ein Leitender Pfarrer vor.
2 Die Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer leiten ihren Seelsorgebereich. Sie erfüllen die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen
und die durch den Kirchenrat gemäss § 16 Abs. 2 lit. e übertragenen
Aufgaben.

## § 19 Beirat {#par_19}

1 Für Pfarrämter in Spitälern und Pflegezentren können Beiräte gebildet werden.
2 Der Beirat setzt sich in der Regel zusammen aus:
a. einer Pfarrerin oder einem Pfarrer des betreffenden Pfarramts,
b. einer Vertretung des Spitals oder des Pflegezentrums,
c. weiteren geeigneten Personen.
3 Der Beirat begleitet das Pfarramt und unterstützt es in der Auftragserfüllung. Er dient dem gegenseitigen fachlichen Austausch.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 20 Vollzug {#par_20}

1 Der Kirchenrat trifft die zum Vollzug dieser Verordnung
erforderlichen Anordnungen.
2 Die Übertragung der Seelsorge in Pflegeeinrichtungen, soweit in
diesen kein vom Kirchenrat errichtetes Pfarramt mehr besteht, an die
gemäss § 5 Abs. 1 lit. b zuständigen Kirchgemeinden und Pfarrämter
erfolgt spätestens auf Ende der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer.
Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) 181.50
3 Die Beiräte gemäss § 19 treten an die Stelle der Beiräte gemäss
§ 15 b der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge. Sie konstituieren sich innert eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

## § 21 Inkrafttreten {#par_21}

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2
dieser Verordnung.
1 OS 71, 285; Begründung siehe ABl 2016-04-22.
2 Inkrafttreten: 1. September 2016 (ABl 2016-06-10).
3 LS 181.10.
4 LS 181.40.
5 LS 181.401.
6 LS 181.402.
