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title: "Reglement über die Beiträge für die Passerelle an der Fachschule Viventa"
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provisions: 15
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# Reglement über die Beiträge für die Passerelle an der Fachschule Viventa

## Art. 1 A. Gegenstand {#art_1}

Dieses Reglement regelt das Erheben von Beiträgen für
das städtische Bildungsangebot Passerelle (Vorbereitung auf
ein Berufsvorbereitungsjahr) an der Fachschule Viventa.
B. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz

## Art. 2 in der Stadt Zürich {#art_2}

1 Der Beitrag für eine Lernende oder einen Lernenden
(Schulgeld) mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Zü
rich beträgt pro Schuljahr Fr. 1800.–.
2 Die Direktorin oder der Direktor kann in Härtefällen oder bei be
gründetem Abbruch der Passerelle auf Gesuch hin das Schul
geld herabsetzen oder darauf verzichten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 100.–.
2 Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt erst nach Eingang der
Zahlung.
3 Die Anmeldegebühr ist geschuldet, auch wenn die Anmeldung
zurückgezogen wird.
4 Sie wird nicht an das Schulgeld angerechnet.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Pauschale für Unterrichtsmaterial und abgegebene
persönliche Lehrmittel beträgt pro Schuljahr Fr. 100.–.
2 Der Unkostenbeitrag für auswärtige obligatorische Schulan
lässe oder Projektarbeiten beträgt pro Tag Fr. 17.–.
1 AS 413.430
Gegenstand
Schulgeld
Anmeldegebühr
Gebühren für
Unterrichts
material und
Lehrmittel
2Reglement über die Beiträge für die

## Art. 5 Passerelle an der Fachschule Viventa413.450 {#art_5}

1 Die Hälfte des Schulgelds und der Gebühren für Unter
richtsmaterial und Lehrmittel werden den Lernenden oder deren
Eltern jeweils zu Beginn eines Semesters in Rechnung gestellt.
2 Die Direktorin oder der Direktor kann die Zulassung zum Unter
richt von einem Zahlungsnachweis abhängig machen oder Ler
nende, die die Beiträge gemäss Abs. 1 trotz zweimaliger Mah
nung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahme
entscheids, aber vor Beginn des ersten Semesters der Passe
relle abmelden, ist die Hälfte des Schulgelds geschuldet.
2 Erfolgt ein Abbruch vor Beginn des zweiten Semesters, bleiben
je die Hälfte des Schulgelds und der Gebühren für Unterrichts
material und Lehrmittel geschuldet.
3 Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, bleiben je der volle
Beitrag des Schulgelds und der Gebühren für Unterrichtsmate
rial und Lehrmittel geschuldet.

## Art. 7 {#art_7}

Gebühren für verlorene Dokumente werden wie folgt er
hoben:
a. für den Ersatz eines Schulausweises: Fr. 20.–;
b. für die Kopie eines verlorenen Zeugnisses oder Kompe
tenznachweises: Fr. 50.–.
C. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz

## Art. 8 ausserhalb der Stadt Zürich {#art_8}

1 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausser
halb der Stadt und innerhalb des Kantons Zürich werden nur
zugelassen, wenn freie Plätze vorhanden sind.
2 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des
Kantons Zürich werden nicht zugelassen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausser
halb der Stadt und innerhalb des Kantons Zürich bringen bei der
Anmeldung eine Kostengutsprache der Gemeinde des stipen
dienrechtlichen Wohnsitzes oder der fallführenden Stelle über
folgende Beiträge bei:
a. das Schulgeld gemäss Art. 2;
b. die Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel ge
mäss Art. 4;

## Art. 10 c. den Gemeindebeitrag gemäss {#art_10}

Zahlungs
modalitäten
Abbruch der
Passerelle
Gebühren
für verlorene
Dokumente
Zulassung
Kosten
gutsprache
3Reglement über die Beiträge für die
Passerelle an der Fachschule Viventa 413.450
2 Die Hälfte der Beiträge gemäss Abs. 1 werden der Gemeinde
des stipendienrechtlichen Wohnsitzes oder der fallführenden
Stelle jeweils zu Beginn eines Semesters in Rechnung gestellt.
Art. 10 Der Gemeindebeitrag beträgt pro Schuljahr Fr. 14 200.–.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Anmeldegebühr gemäss Art. 3 Abs. 1 wird den Ler
nenden oder deren Eltern in Rechnung gestellt.
2 Im Übrigen gilt Art. 3 sinngemäss.

## Art. 12 {#art_12}

1 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahme
entscheids, aber vor Beginn des ersten Semesters der Passe
relle abmelden, ist die Hälfte des Schulgelds sowie des Gemein
debeitrags geschuldet.
2 Erfolgt ein Abbruch vor Beginn des zweiten Semesters, bleiben
je die Hälfte des Schulgelds, des Gemeindebeitrags sowie der
Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel geschuldet.
3 Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, bleiben je der volle
Beitrag des Schulgelds, des Gemeindebeitrags sowie der Ge
bühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel geschuldet.

## Art. 13 {#art_13}

Für die Zulassung zum Unterricht gilt Art. 5 Abs. 2 sinn
gemäss.

## Art. 14 {#art_14}

Für die Gebühren für verlorene Dokumente gilt Art. 7
sinngemäss.

## Art. 15 D. Schlussbestimmung {#art_15}

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Gemeinde
beitrag
Anmeldegebühr
Abbruch der
Passerelle
Zulassung
zum Unterricht
Verlorene
Dokumente
Inkrafttreten
