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title: "Reglement über dezentrale Lohn­nebenleistungen des Departements­sekretariats des Departements der Industriellen Betriebe"
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provisions: 9
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# Reglement über dezentrale Lohn­nebenleistungen des Departements­sekretariats des Departements der Industriellen Betriebe

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug
der dezentralen Lohnnebenleistungen im Departementssekretariat des Departements der Industriellen Betriebe (DS DIB).

## Art. 2 {#art_2}

Das Reglement gilt für die Angestellten des DS DIB.

## Art. 3 B. Gesundheits oder Kulturbeitrag {#art_3}

Zur Förderung der Gesundheit oder für die Teilnahme an
Kulturanlässen wird den Angestellten ein Beitrag ausgerichtet
an die Kosten für:
a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung;
b. gesundheitliches Wohlbefinden;
c. Tickets und Abonnements für Kulturanlässe.

## Art. 4 {#art_4}

Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag beträgt höchstens
Fr. 150.– pro Kalenderjahr.

## Art. 5 {#art_5}

Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag wird Angestellten
ausgerichtet:
a. deren Probezeit abgelaufen ist;
b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.
1 AS 177.100
Gegenstand
Geltungsbereich
Beitrag
Beitragshöhe
Anspruch
a. Grundsatz
2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen
des Departementssekretariats des
Departements der Industriellen Betriebe
177.961

## Art. 6 {#art_6}

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte:
a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben;
b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im
Kaldendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet.
2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils
im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober anfallen.

## Art. 8 C. Antrag {#art_8}

1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung
des Gesundheits- oder Kulturbeitrags dem Controlling des
DS DIB ein:
a. mit dem dafür vorgesehenen Formular;
b. bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres.
2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich.
3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe
werden gesammelt.

## Art. 9 D. Schlussbestimmung {#art_9}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
b. Vorbehalt
Belege
Einreichung
Inkrafttreten
