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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule"
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provisions: 17
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# Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem
sie
a die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren und
b die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsame
Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehrsprachigen
Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vorkehren zur Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.
2 Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und internationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.
2 Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule

## Art. 3 {#art_3}

Grundbildung
1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und
Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle Identität,
welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in Gesellschaft
und Berufsleben zu finden.
2 Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und jeder Schüler
die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II ermöglicht, insbesondere in den folgenden Bereichen:
a Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache
(mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und mindestens einer weiteren
Fremdsprache,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-110
439.60-1 2
b Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche zur Anwendung von grundlegenden mathematischen Konzepten und Verfahren
sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und technische Zusammenhänge befähigt,
c Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche dazu befähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen
Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen,
d Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in verschiedenen künstlerischen und gestalterischen Bereichen, ausgerichtet
auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick und ästhetischem
Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen in Kunst und Kultur,
e Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheitserziehung,
ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähigkeiten und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf die Förderung des physischen und
psychischen Wohlbefindens.
3 Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständigen
Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu
verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt unterstützt.

## Art. 4 {#art_4}

Sprachenunterricht
1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 festgelegten Dauer der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweite Fremdsprache
spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden Sprachen ist eine
zweite Landessprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte einschliesst; die
andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der
obligatorischen Schule gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern
die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von
der vorliegenden Bestimmung abweichen.
2 Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot
an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
3 Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert.
Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
3 439.60-1
4 Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die
Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftsländern
und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen
und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprache und
Kultur (HSK-Kurse).
3 Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule

## Art. 5 {#art_5}

Einschulung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).
2 Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt das
Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz und der schulischen
Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere die sprachlichen
Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten Schuljahre
benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen Entwicklung und emotionalen
Reife; gegebenenfalls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.

## Art. 6 {#art_6}

Dauer der Schulstufen
1 Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht Jahre.
2 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Regel
drei Jahre.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen zwischen
der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein Jahr variieren.
4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichtigung der
Erlasse des Bundesrates und der EDK1), in der Regel nach dem 10. Schuljahr.
5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall abhängig von
der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
1) Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 15. Februar 1995 bzw. das Reglement der EDK
vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR; BSG
439.181.2)
439.60-1 4
4 Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung

## Art. 7 {#art_7}

Bildungsstandards
1 Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden nationale Bildungsstandards festgelegt.
2 Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungsstandards:
a Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen mit
Kompetenzniveaus basieren,
b Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Umsetzung
im Unterricht umschreiben.
3 Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwortung der EDK
wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unterliegen einer Vernehmlassung
gemäss Artikel 3 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober
19702).
4 Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen mindestens drei einen nicht
mehrheitlich deutschsprachigen Kanton vertreten. Die Revision erfolgt durch
die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.

## Art. 8 {#art_8}

Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel erfolgen auf sprachregionaler Ebene.
2 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bildungsstandards
werden aufeinander abgestimmt.
3 Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung auf
sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür erforderlichen Einrichtungen schaffen.
4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über die
Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.

## Art. 9 {#art_9}

Portfolios
1 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler
ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
2) BSG 439.13-1
5 439.60-1

## Art. 10 {#art_10}

Bildungsmonitoring
1 In Anwendung von Artikel 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom
29. Oktober 1970 beteiligen sich die Vereinbarungskantone zusammen mit
dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissenschaftlich gestützten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
2 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon ist die
Überprüfung der Erreichung der nationalen Bildungsstandards, namentlich
durch Referenztests im Sinne von Artikel 8 Absatz 4.
5 Gestaltung des Schulalltags

## Art. 11 {#art_11}

Blockzeiten und Tagesstrukturen
1 Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.
2 Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen
und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich
kostenpflichtig.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Fristen
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre nach
dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatorischen Schule im Sinne von Titel III der vorliegenden Vereinbarung festzulegen
und die Bildungsstandards im Sinne von Artikel 7 anzuwenden.

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

## Art. 14 {#art_14}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er
tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
439.60-1 6

## Art. 15 {#art_15}

Ausserkraftsetzung von Artikel 2 des Schulkonkordats von 1970
1 Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung von Artikel 2 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29.
Oktober 1970.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone
beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

## Art. 17 {#art_17}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm
stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Bern, 14. Juni 2007 Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren:
Die Präsidentin: Isabelle Chassot
Der Generalsekretär: Hans Ambühl
7 439.60-1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.06.2007 01.08.2009 Erlass Erstfassung 09-110
439.60-1 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 14.06.2007 01.08.2009 Erstfassung 09-110
