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title: "Reglement für das Institut für Liturgiewissenschaft"
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provisions: 8
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# Reglement für das Institut für Liturgiewissenschaft

## § 1 {#par_1}

Institut für Liturgiewissenschaft
1 Das Institut für Liturgiewissenschaft ist der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern zugeordnet.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Das Institut für Liturgiewissenschaft
a. unterstützt als wissenschaftliches Institut Forschung und Lehre in der Liturgiewissenschaft, wobei die Bildungsarbeit grundsätzlich pastoralliturgisch ausgerichtet
ist,
1 SRL Nr. 540
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2000 316
2 Nr. 541c
b. erfüllt die Aufgaben des Leistungsauftrags der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz gemäss der Vereinbarung zwischen dem Verein Liturgisches Institut
und dem Regierungsrat des Kantons Luzern vom 4. August 2000, nämlich die
pastoralliturgische Koordination, Bildung, Animation und Beratung innerhalb der
deutschsprachigen Schweiz, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der
Liturgie, die Herausgabe liturgischer Bücher und anderer Publikationen, die Wahrnehmung pastoralliturgischer Aufgaben und deren Koordination im Auftrag der
Schweizer Bischofskonferenz, der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz
und der Liturgischen Kommission der Schweiz sowie die Kontaktpflege zu den
diözesanen liturgischen Kommissionen, zu anderen liturgischen Instituten, zu kirchenmusikalischen Gremien und zu anderen der Liturgie nahe stehenden Institutionen,
c. fördert die Zusammenarbeit mit der Musikhochschule Luzern und mit dem Institut
für Liturgiewissenschaft an der Universität Freiburg i. Ü.

## § 3 {#par_3}

Finanzierung
1 Das Institut für Liturgiewissenschaft wird finanziert durch
a. Beiträge gemäss Vereinbarung vom 4. August 2000,
b. Honorare und andere Entgelte für Beratungen und Veröffentlichungen,
c. Studiengelder und Gebühren,
d. Zuwendungen Dritter.

## § 4 {#par_4}

Organe
1 Die Organe des Instituts für Liturgiewissenschaft sind
a. die Institutskonferenz,
b. die Institutsleitung.

## § 5 {#par_5}

Institutskonferenz
1 Die Institutskonferenz ist das oberste Organ des Instituts für Liturgiewissenschaft. Sie
besteht aus der Institutsleitung, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Vereins Liturgisches Institut.
2 Die Institutskonferenz
a. nimmt den Jahresbericht der Institutsleitung über die Tätigkeit des Instituts zur
Kenntnis,
b. überprüft die Umsetzung des Leistungsauftrags gemäss § 2 Unterabsatz b und beschliesst über allfällige Massnahmen,
c. erlässt Weisungen für den Betrieb des Instituts.

## § 6 {#par_6}

Institutsleitung
1 Der Regierungsrat überträgt die Institutsleitung einer Professorin oder einem Professor
für Liturgiewissenschaft der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie.
Nr. 541c 3
2 Die Institutsleitung
a. vertritt das Institut nach aussen und sorgt für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit allen an der Tätigkeit des Instituts interessierten Stellen,
b. koordiniert die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erstellt das inhaltliche Konzept sowie das Arbeitsprogramm,
c. ist verantwortlich für die Qualität der Ausbildung, insbesondere für die Aktualität
der Ausbildungskonzepte,
d. leitet die Administration,
e. erstellt das Budget in Zusammenarbeit mit der Leitung der Hochschule Luzern
und dem Verein Liturgisches Institut,
f. verfasst den Jahresbericht.

## § 7 {#par_7}

Institutspersonal
1 Bei der Anstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des
administrativen Personals wird dem Verein Liturgisches Institut gestützt auf die Vereinbarung vom 4. August 2000 ein Vorschlagsrecht eingeräumt.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 30. September 2000 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 541c
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.09.2000 30.09.2000 Erstfassung G 2000 316
Nr. 541c 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.09.2000 30.09.2000 Erlass Erstfassung G 2000 316
