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title: "Tourismusverordnung"
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provisions: 18
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# Tourismusverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (I.) {#art_1}

Zuständigkeiten
1 Der Vollzug des Tourismusgesetzes steht unter der Aufsicht des Departementes Bau und Volkswirtschaft.
2 Zuständige kantonale Stelle im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anders geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Leistungsauftrag der Tourismusorganisationen
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet einen Leistungsauftrag
zur Förderung der Vermarktungsfähigkeit der Tourismusdestination.
2 Der Leistungsauftrag umfasst mindestens die Evaluation touristisch bedeutsamer Geschäftsfelder im Sinne von Art. 5 des Gesetzes sowie die kantons-
und destinationsübergreifende Koordination zu deren Vermarktung.
3 Der Leistungsauftrag wird mit verwaltungsrechtlichem Vertrag an eine oder
mehrere geeignete Tourismusorganisationen vergeben. Die Vergabe steht
unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
4 Der Leistungsauftrag wird in der Regel alle vier Jahre evaluiert. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erstattet dem Regierungsrat jeweils Bericht.
1) TG, bGS 955.21
955.213 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 II. Finanzhilfen (II.) {#art_3}

Gesuche
1 Gesuche um Finanzhilfen sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt
für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Dem Gesuch sind in der Regel beizulegen:
a) Projektbeschrieb;
b) Businessplan;
c) Planerfolgsrechnung;
d) detaillierte Zusammenstellung der Kosten;
e) Nachweis der Eigenleistungen und der Mittelzusicherungen Dritter.
3 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Unterlagen
verzichten. Es kann die Bearbeitung mangelhafter Gesuche verweigern.

## Art. 4 {#art_4}

Ermessenskriterien
1 Gesuche um Finanzhilfen werden nach der touristischen Bedeutung des
Vorhabens beurteilt und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
nach Prioritäten bewilligt.
2 Massgebend sind grundsätzlich folgende Kriterien:
a) Bedeutung des Vorhabens für die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten
Kantons als Tourismusdestination;
b) Beitrag des Vorhabens zur Erhöhung der touristischen Wertschöpfung;
c) Beitrag des Vorhabens zur Schaffung oder Erhaltung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Tourismus;
d) Beitrag des Vorhabens zur nachhaltigen Entwicklung des Tourismus.
3 Können Gesuche im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nicht
innert angemessener Frist berücksichtigt werden, werden sie abgewiesen.

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungsinstanz
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt Gesuche um Finanzhilfen
bis 10'000 Franken.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet auf Antrag des Amtes
über Gesuche um Finanzhilfen bis 25'000 Franken.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.213
3 Über die Bewilligung höherer Finanzhilfe entscheidet unter Vorbehalt der
verfassungsrechtlichen Finanzkompetenzen der Regierungsrat.
4 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erstattet dem Regierungsrat
jährlich Bericht über die gewährten Finanzhilfen.

## Art. 6 {#art_6}

Touristische Grundlagenförderung
1 Finanzhilfen an Massnahmen, welche die natürlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Grundlagen des Tourismus erhalten oder erweitern, sind
subsidiär gegenüber allen anderen Fördermassnahmen des Kantons.
2 Mit dem Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe erfüllt sind.

## Art. 7 {#art_7}

Förderung bedeutsamer Geschäftsfelder
1 Als strategisch bedeutsam gelten die im Rahmen des Leistungsauftrags
nach Art. 2 evaluierten Geschäftsfelder.
2 Finanzhilfen an die Angebotsgestaltung und Vermarktung strategischer
Geschäftsfelder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Voraussetzung ist ein Businessplan über ein Programm mit mindestens dreijähriger Laufzeit.

## Art. 8 {#art_8}

Beherbergungswirtschaft
1 Im Rahmen der Förderung von neuen und nachhaltig marktfähigen Geschäftsmodellen werden unter anderem Finanzhilfen gewährt für die Überprüfung der Realisierbarkeit, für die Planung von Bauprojekten und an Projektstudien.
2 Für die Realisierung von Bauprojekten werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

## Art. 9 {#art_9}

Regionale Wertschöpfung
1 Massnahmen und Geschäftsmodelle lassen eine bedeutende regionale
Wertschöpfung erwarten, wenn:
a) mehrere Betriebe in der Region von ihnen profitieren oder
b) neue Arbeitsplätze geschaffen, die Attraktivität von Arbeitsplätzen gesteigert oder gefährdete Arbeitsplätze langfristig gesichert werden.
955.213 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 10 III. Tourismusabgabe (III.) {#art_10}

Grundsätze
1 Die Tourismusabgabe wird auf Grundlage der Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen als Pauschale pro Kalenderjahr erhoben.
2 Für die Bemessung der Pauschale sind in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse am Ende des Kalenderjahres massgebend. Sind diese nicht repräsentativ, wird auf die durchschnittlichen Verhältnisse abgestellt.

## Art. 11 {#art_11}

Hotelbetriebe
1 Die Pauschale für Hotelbetriebe bemisst sich nach der Anzahl der Gästezimmer und der Betriebsgrösse.
2 Der Ansatz pro Gästezimmer beträgt für Betriebe:
a) mit maximal 15 Gästezimmern 200 Franken
b) mit 16 bis 30 Gästezimmern 250 Franken

## Art. 12 c) mit mehr als 30 Gästezimmern 300 Franken {#art_12}

Übrige Beherbergungsbetriebe
1 Die Pauschale für die übrigen Beherbergungsbetriebe bemisst sich nach
folgenden Ansätzen:
a) Parahotellerie 100 Franken pro Zimmer
b) Campingplätze 100 Franken pro Standplatz

## Art. 13 c) übrige Übernachtungsmöglichkeiten 8 Franken pro Schlafplatz {#art_13}

Restaurationsbetriebe
1 Die Pauschale für Restaurationsbetriebe bemisst sich nach der Grösse der
Ausschankfläche. Massgebend ist die Ausschankfläche in geschlossenen
Räumen. Säle werden nicht angerechnet.
2 Nach Grösse der Ausschankfläche werden folgende Pauschalen erhoben:
a) bis 80 m² 200 Franken
b) mehr als 80 m² 350 Franken
3 Die Pauschalen gelten für alle Arten von Restaurationsbetrieben.

## Art. 14 Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.213 {#art_14}

Betriebe mit touristischen Aktivitäten
1 Abgabepflichtig sind gewinnorientierte Betriebe, die ihren Jahresumsatz
überwiegend mit touristischen oder auf Freizeit ausgerichteten Aktivitäten im
Kanton erzielen.
2 Nach Betriebsgrösse werden folgende Pauschalen erhoben:
a) Jahresumsatz bis 100'000 Franken 350 Franken

## Art. 15 b) Jahresumsatz über 100'000 Franken 700 Franken {#art_15}

Öffentliche Transportunternehmen
1 Die Pauschale für konzessionierte Eisenbahn- und Busunternehmen bemisst
sich nach den im Kalenderjahr geleisteten Personenkilometern. Sie beträgt
mindestens 250 Franken und erhöht sich pro 500'000 Personenkilometer um
100 Franken bis zum Maximalbetrag von 5'000 Franken.
2 Die Pauschale für konzessionierte Seilbahnunternehmen bemisst sich
nach den im Kalenderjahr beförderten Fahrgästen. Sie beträgt mindestens
250 Franken und erhöht sich pro 10‘000 Fahrgäste um 100 Franken bis zum
Maximalbetrag von 5'000 Franken.

## Art. 16 {#art_16}

Eigengebrauch
1 Wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter für den Eigengebrauch
ein Haus, eine Wohnung oder ein Zimmer zu Ferien- oder Erholungszwecken
hält, entrichtet eine Pauschale nach Massgabe der zur Verfügung stehenden
Zimmer.
2 Die Pauschale beträgt 75 Franken pro Zimmer, maximal 600 Franken.
3 Werden für den Eigengebrauch gehaltene Häuser, Wohnungen oder Zimmer
für mehr als 180 Tage im Kalenderjahr fremdvermietet, ist die Pauschale für
Parahotellerie zu entrichten; die Pauschale nach Abs. 2 entfällt.

## Art. 17 {#art_17}

Veranlagungsverfahren
1 Die Abgabepflichtigen haben ihre Selbstdeklaration jeweils bis Ende Januar
des Folgejahres dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Unterbleibt eine fristgerechte Selbstdeklaration oder ist diese offensichtlich
ungenügend, wird der abgabebegründende Sachverhalt von Amtes wegen
erhoben. Die Gemeinden und die Kantonale Steuerverwaltung sind zur
Amtshilfe verpflichtet.
955.213 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Die Tourismusabgabe wird den Abgabepflichtigen mit einer Zahlungsfrist
von dreissig Tagen in Rechnung gestellt.

## Art. 18 {#art_18}

Rechtsschutz
1 Gegen die Rechnung kann innert dreissig Tagen schriftlich Einsprache
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit erhoben werden. Die Einsprache hat
einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten.
2 Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann
innert zwanzig Tagen Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft
erhoben werden.
