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title: "Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz"
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# Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss konkretisiert die in Ergänzung zu
den Bundesmassnahmen ergriffenen kantonalen Massnahmen für den Herdenschutz.
2 Wenn die Bundesmassnahmen eine Kofinanzierung des Kantons voraussetzen, kann der Kanton entsprechende Beiträge leisten.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Das Landwirtschaftsamt ist für den Vollzug zuständig.

## Art. 3 {#art_3}

Beiträge für sichere Unterbringung
1 Werden Ziegen im Sömmerungsgebiet aus Gründen des Herdenschutzes
über Nacht in einem gesicherten Stall oder innerhalb eines gesicherten
Zauns gehalten, erhalten die Tierhaltenden folgende Beiträge:
a) pro Ziegenherde jährlich Fr. 700.--
b) sowie pro Ziege und Sömmerungstag gemäss Tierverkehrsdatenbank Fr. 0.40
2 Es werden nur für jene Ziegen Beiträge gewährt, welche korrekt in der Tierverkehrsdatenbank erfasst sind.
3 Die Beiträge werden geleistet, wenn die Massnahme während der gesamten Sömmerungszeit angewendet wird.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
910.212 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Erfolgt über Nacht während der Sömmerungszeit ein Wolfsangriff auf die
Ziegenherde ausserhalb der sicheren Unterbringung, wird für die gesamte
Sömmerungszeit keine Abgeltung gemäss Abs. 1 geleistet.

## Art. 4 {#art_4}

Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen
1 Werden die Anforderungen für die Beitragsgewährung nicht erfüllt, werden
Beiträge gekürzt oder verweigert.
2 Können die Anforderungen für die Beitragsgewährung wegen höherer
Gewalt nicht erfüllt werden, kann das Landwirtschaftsamt auf die Kürzung
oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
3 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
a) die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
b) eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren
Ursache nicht im Einflussbereich der Tierhalterin oder des Tierhalters
liegt und die auf der Sömmungsfläche grössere Schäden anrichtet;
c) Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile
davon befallen;
d) ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweidungen
von langjährigen Mittelwerten.
4 Fälle höherer Gewalt sind dem Landwirtschaftsamt unverzüglich schriftlich
zu melden. Greifbare oder erlangbare Beweise sind beizulegen.

## Art. 5 {#art_5}

Anmeldung und Auszahlung
1 Die Tierhaltenden melden dem Landwirtschaftsamt jedes Jahr schriftlich
und unverzüglich den Beginn der Massnahmen.
2 Die Meldung der sicheren Unterbringung gilt als Gesuch um Ausrichtung
von Beiträgen.
3 Das Landwirtschaftsamt veranlasst die Auszahlung der Beiträge bis zum
Ende des jeweiligen Kalenderjahrs.

## Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 910.212 {#art_6}

Beiträge an technische Hilfsmittel
1 Fallen auf Betrieben im Sömmerungsgebiet und in der landwirtschaftlichen
Nutzfläche aus Gründen des Herdenschutzes Kosten für technische Hilfsmittel an, kann der Kanton einen angemessenen Beitrag, maximal 80% der anrechenbaren Kosten, leisten.
2 Bei der Bemessung der Höhe werden geleistete Bundesbeiträge berücksichtigt.
3 Die Tierhaltenden stellen beim Landwirtschaftsamt ein schriftliches Gesuch
für Beiträge an technische Hilfsmittel und reichen die Kaufbelege ein.
4 Das Landwirtschaftsamt prüft die Zweckmässigkeit der technischen Hilfsmittel und veranlasst die Auszahlung. Empfehlungen des Bundes über die
Zweckmässigkeit werden dabei berücksichtigt.

## Art. 7 {#art_7}

Unterstützung von Herdenschutzhunden
1 Das Halten von kantonal anerkannten Herdenschutzhunden kann finanziell
unterstützt werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Hunde für den
Herdenschutz geeignet und erforderlich sind.
2 Pro Hund und Jahr wird ein Betrag von Fr. 550.-- ausbezahlt. Maximal werden vier Hunde pro Betrieb unterstützt.
3 Vom Bund anerkannte Herdenschutzhunde sind von einer kantonalen Unterstützung ausgeschlossen.

## Art. 8 {#art_8}

Beratung
1 Das Landwirtschaftsamt ist für die Herdenschutzberatung zuständig. Eine
Unterstützung durch eine externe Fachstelle ist möglich.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
910.212 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
07.05.2024 15.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-8
Kanton Appenzell Innerrhoden 910.212
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 07.05.2024 15.05.2024 Erstfassung 2024-8
