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title: "Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen"
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# Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 In dieser Verordnung sollen die Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen ausgeführt und ergänzt werden (nachstehend: das Gesetz).

## Art. 2 {#art_2}

Glossar
1 Im Glossar im Anhang 1 werden die spezifischen Begriffe des Bereichs des
Bevölkerungsschutzes und der Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen erläutert. *

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Einsatzgrundsätze
1 Die Massnahmen, die in einer besonderen und in einer ausserordentlichen
Lage ergriffen werden müssen, werden nach den Grundsätzen der Subsidiarität, der Solidarität und der Verhältnismässigkeit vorbereitet und durchgeführt.

## Art. 4 {#art_4}

Aufrechterhaltung der Verwaltungstätigkeit
1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden stellen in besonderen und ausserordentlichen Lagen einen minimalen öffentlichen Dienst sicher.
2 Sie stellen eine Prioritätenordnung auf für die Verwaltungstätigkeiten, die
sichergestellt werden müssen.
3 Sie wirken an der Vorbereitung und an der Durchführung dieser Tätigkeiten
mit.
2 Zuständige Behörden

## Art. 5 {#art_5}

Vorbereitungs- und Koordinationsmassnahmen
1 Das Departement, dem die Sicherheit unterstellt ist, koordiniert die Vorbereitung, die Planung, die Ausbildung und die Tätigkeiten, so dass die Einsatzmittel, die Infrastrukturen und deren Anlagen optimal eingesetzt werden
können.
2 Es übt diese Zuständigkeiten über die Dienststelle für zivile Sicherheit und
Militär (nachstehend: die Dienststelle) und das Koordinationsorgan aus.

## Art. 6 {#art_6}

Koordinationsorgan
1 Das Koordinationsorgan, das der Dienststelle zur Verfügung steht, ist das
Kantonale Amt für Bevölkerungsschutz (nachstehend: KABS). Dieses ist als
ständiges Verwaltungsorgan in das Kantonale Führungsorgan (nachstehend: KFO) integriert.
2 Das KABS unterstützt die betreffenden Departemente des Staates, die
Gemeinden und die öffentlichen und privaten Organisationen bei der Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen.

## Art. 7 {#art_7}

Versorgung
1 Das Departement, dem die Volkswirtschaft unterstellt ist, wird mit den
Massnahmen beauftragt, mit denen die Versorgung des Kantons mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sichergestellt werden kann.
2 Es übt seine Zuständigkeiten über die Dienststelle für Industrie, Handel
und Arbeit aus.
3 Zwingende Präventionsmassnahmen

## Art. 8 {#art_8}

Zuständige Behörden
1 Ermächtigt, zwingende Präventionsmassnahmen anzuordnen, sind:
a) das KFO;
b) die Gemeinderäte, es sei denn, diese hätten ihrem Führungsorgan für
diese Aufgabe eine ausdrückliche Delegation erteilt.

## Art. 9 {#art_9}

Verfahren
1 Die zuständige Behörde stellt den Betroffenen bei der Durchführung der
zwingenden Präventionsmassnahme die Verfügung zu.
2 Im Notfall, wenn die Verfügung nicht im Besitz des Ausführungsorgans ist,
werden die Betroffenen über den Grund und den Zweck der zwingenden
Präventionsmassnahme in Kenntnis gesetzt. Diese, die beispielsweise in einem Evakuationsbefehl bestehen kann, kann über die üblichen Informationskanäle verbreitet werden (Verfahren "Information Catastrophe Alarme Radio
Organisation", nachstehend: ICARO).
3 Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei gilt ausserdem für die
Einsätze der Kantonspolizei. *
4 Kantonales Führungsorgan (KFO)
4.1 Organisation

## Art. 10 {#art_10}

Grundsätze
1 Das KFO hängt administrativ vom Departement, das für die Sicherheit zuständig ist, ab.
2 Das KFO wird vom Chef der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär geleitet.
3 Ihm gehören Mitarbeiter der Kantonsverwaltung und deren Anstalten sowie
Fachleute und das nötige Betriebspersonal an.
4 Die Mitglieder des KFO werden vom Staatsrat für eine Amtsperiode ernannt. Ihre Zugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Dienstverhältnis. Auf
ausdrückliches Gesuch, das sich auf wichtige Gründe stützt, können sie auf
Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vorzeitig entlassen
werden.
5 Das KFO setzt sich aus folgenden Grundbereichen zusammen, denen folgende Fachzellen angehören:
a) Adjutantur (ständiges Verwaltungsorgan);
b) rechtliche und finanzielle Angelegenheiten und Personalverwaltung;
c) Leitung der Information und der Kommunikation;
d) Leitung des Nachrichtendienstes;
e) Leitung der Operationen (Zellen: Polizei, Rettung und Unterstützung,
Gesundheitswesen);
f) Leitung der Logistik (Zellen: Logistik und wirtschaftliche Versorgung,
technische Dienste);
g) territoriale Koordination;
h) Führungshilfe (Zellen: Übermittlung, nukleare, biologische und chemische Bedrohung, wissenschaftliche Krisenzelle für Naturgefahren
(nachstehend CERISE)).
6 Der Chef des KFO kann die Organisation des Stabs der Lage anpassen.

## Art. 11 {#art_11}

Verfügbarkeit
1 Jedes Mitglied des KFO stellt abwechselnd mit seinem Stellvertreter sicher,
dass es jederzeit verfügbar und erreichbar ist.
2 Der Vorsteher des Departements, dem die Sicherheit unterstellt ist, (nachstehend: der Departementsvorsteher) genehmigt die organisatorischen und
technischen Bestimmungen, die das KFO ergreift, um dafür zu sorgen, dass
es jederzeit erreichbar ist.
4.2 Aufgaben

## Art. 12 {#art_12}

Vorbereitung und Führung
1 Das KFO:
a) erstellt die nötigen Notfallplanungen auf der Grundlage der bekannten
Gefahren;
b) stellt die Führung auf Kantonsebene sicher und setzt die im Kanton
verfügbaren Mittel, einschliesslich der vertraglich garantierten privaten
Mittel, und die zusätzlichen Mittel des Bundes und der Kantone auf
dem ganzen Kantonsgebiet ein;
c) ordnet die angemessenen Notfallmassnahmen an;
d) übernimmt die Führung auf Gemeindeebene, wenn diese schwach ist;
e) stellt eine Verbindung mit den geschädigten Gemeinden sicher;
f) beantragt dem Staatsrat oder im Fall einer Delegation dem Departementsvorsteher, interkantonale, eidgenössische oder grenzüberschreitende Hilfe in Anspruch zu nehmen;
g) sorgt für die Versorgung der kritischen Infrastrukturen mit Hilfsenergie.

## Art. 13 {#art_13}

Information
1 Das KFO:
a) stellt in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, den betreffenden Departementen und der Gemeinden die Koordination und die Verbreitung der Information der Bevölkerung sicher;
b) es ordnet für die Ereignisse, für deren Bewältigung es zuständig ist,
den Alarm an, um der Bevölkerung Verhaltensanweisungen zu geben;
c) teilt nach jeder Alarmierung und jeder Verbreitung von Verhaltensanweisungen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Zentrale das Ende,
die Verringerung oder die Aufhebung der Gefahr mit;
d) leitet die Kommunikation mit den zuständigen Dienststellen des Staates;
e) informiert regelmässig den Staatsrat oder im Fall einer Delegation den
Departementsvorsteher über die Entwicklung der Lage und die getroffenen Massnahmen.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Information
der Öffentlichkeit und der Behörden bleiben vorbehalten.

## Art. 14 {#art_14}

Bericht an den Staatsrat
1 Das KFO erstellt nach einer besonderen oder ausserordentlichen Lage
einen schriftlichen Bericht an den Staatsrat über seine Tätigkeiten und über
die zu treffenden Korrekturmassnahmen.
5 Gemeindeführungsstab und Regionaler Führungsstab

## Art. 15 (nachstehend: GFS und RFS) {#art_15}

Organisationsgrundsätze
1 Der GFS und der RFS umfassen vor allem folgende Zellen:
a) Auskünfte (Verfolgen der Lage);
b) Adjutantur und Kanzlei;
c) Information;
d) Chef Einsatz;
e) Ordnung und Sicherheit;
f) Rettung und Unterstützung;
g) Gesundheitswesen und Hilfe;
h) technische Dienste;
i) Logistik;
j) Naturgefahren.
2 Der GFS oder der RFS wird von einem Stabschef geführt.

## Art. 16 {#art_16}

Vorbereitung und Führung
1 Der GFS oder der RFS:
a) erstellt mit der Unterstützung des KABS die nötigen Notfallplanungen
je nach den bekannten Gefahren auf seinem Gebiet, namentlich die
Planung des Einsatzes der mobilen Alarmmittel. Eine Kopie der Planungen wird dem KABS übermittelt;
b) stellt die Führung auf Gemeindeebene sicher, setzt seine Mittel und
die vertraglich garantierten Mittel ein. Die kantonalen Sanitätsmittel
können bei der Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale 144 angefordert
werden;
c) fordert bei den Nachbargemeinden zusätzliche Mittel an;
d) fordert beim KFO zusätzliche Mittel und dessen Unterstützung an;
e) erstellt den Stand der Lage und ergreift die nötigen Massnahmen, damit die Bevölkerung die dringend nötigen Bedürfnisse decken kann
und über angemessene Lebensgrundlagen verfügt.

## Art. 17 {#art_17}

Information
1 Der GFS oder der RFS:
a) stellt die Verbreitung der Information an die Öffentlichkeit sicher und
kann sich von der Kantonspolizei unterstützen lassen;
b) ordnet für die Ereignisse, für die er zuständig ist, den Alarm für die
Verbreitung von Verhaltensanweisungen (ICARO) an;
c) informiert das KFO regelmässig über die Entwicklung der Lage und die
ergriffenen Massnahmen.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Information
der Öffentlichkeit und der Behörden bleiben vorbehalten.

## Art. 18 {#art_18}

Einsatzleiter
1 Der Einsatzleiter ist im GFS oder RFS integriert, sobald diese aufgeboten
werden.
2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen wird seine Rolle vom internen Reglement des Führungsorgans bestimmt.
3 Falls der Einsatzleiter nicht gleichzeitig als Stabschef amtet, ist er diesem
unterstellt.
4 In ordentlichen Lagen stellt der Einsatzleiter je nach Art des Ereignisses
die Führung gemäss den auf Kantonsebene vorgegebenen Standards sicher. Diese Standards werden in enger Zusammenarbeit mit den Partnern
erarbeitet, die vom Ersteinsatz betroffen werden. Diese werden gemäss den
internen Ausbildungskonzepten ihrer Organisation instruiert.
5 Auf Ersuchen des Einsatzleiters setzt die kantonale Zentrale oder die Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale 144 die nötigen Mittel für den Ersteinsatz
ein.
6 Ausserdem fallen die Anordnungen, die in einer normalen Lage getroffen
werden müssen, unter die Gesetzgebung über die Partner des Bevölkerungsschutzes.

## Art. 19 {#art_19}

Gemeindereglement
1 Das Gemeindereglement legt namentlich folgende Punkte fest:
a) die Detailorganisation und regelt auf der Grundlage der oben festgehaltenen Grundsätze die Aufgaben des GFS oder des RFS genau;
b) die Aufgaben des Stabschefs und dessen finanziellen Kompetenzen;
c) die Aufgaben des Einsatzleiters;
d) die Entschädigung und die Versicherungsdeckung der Mitglieder;
e) das Aufsichtsorgan.
6 Mittel

## Art. 20 {#art_20}

Anforderung
1 Die Nachbargemeinden, der Kanton und der Bund helfen nur auf Ersuchen
des vom Ereignis betroffenen Gemeinwesens und wenn es sich abzeichnet,
dass die Gemeindemittel nicht ausreichen oder nicht angemessen sind.

## Art. 21 {#art_21}

Mobilmachung und Einsatz der Führungsorgane
1 Jedes Führungsorgan stellt die Mobilmachung mit Hilfe des kantonalen
Alarmsystems sicher.
2 Die Gemeinden führen in Zusammenarbeit mit dem KABS eine Liste der
Unternehmen nach, die in ihrem Kompetenzbereich zusätzliche Mittel zur
Verfügung stellen könnten und die sie zu Hilfe nehmen könnten, wenn die
eigenen Mittel erschöpft sind.
3 Es wird auf Gemeinde- und Kantonsebene ein Verzeichnis der Fahrzeuge,
Tiefbaumaschinen, Materialien, Räumlichkeiten und weiterer Güter erstellt,
die in besonderen und ausserordentlichen Lagen wahrscheinlich gebraucht
werden.
4 Der Staat stellt den Gemeinden, den Führungsorganen und den Partnern
des Bevölkerungsschutzes eine Informatikplattform zur Verfügung, mit der
die Planung nach Absatz 1, 2 und 3 rationell und zentral verwaltet werden
kann.

## Art. 22 {#art_22}

Private Güter
1 Der Zugriff zu unbedingt nötigen privaten Gütern muss in erster Linie vertraglich sichergestellt werden.
2 Fehlt eine Einigung über die Entschädigung, so gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über die Requisition.

## Art. 23 {#art_23}

Kommunikationsmittel
1 Die Kantonspolizei wird mit dem Betrieb, der Überwachung und dem Unterhalt der Funkkommunikationsnetze (Polycom) beauftragt.
2 Gemäss den Modalitäten, die vom Staatsrat und den interessierten Parteien vertraglich vereinbart wurden, stellt der Staat den Führungs- und Alarmorganen sowie den Partnerorganisationen sein Polycom-Netz zur Verfügung. *
3 Die Betriebskosten des Polycom-Netzes werden zu 70 Prozent von den
kantonalen Partnern und zu 30 Prozent von den Gemeinden getragen. *
4 Sie werden im Verhältnis zur Wohnbevölkerung auf die Gemeinden verteilt
und auf Basis der Betriebsrechnung des Vorjahres in Rechnung gestellt. *

## Art. 24 {#art_24}

Führungseinrichtungen
1 Um die Führung unter allen Umständen sicherzustellen, werden angemessene Räumlichkeiten und zuverlässige Telematikmittel, die mit jenen der
verschiedenen Partner des Kantons, der Gemeinden und des Bundes kompatibel sind, eingerichtet.
2 Der Staatsrat stellt auf kantonaler Ebene die nötigen Räumlichkeiten und
Einrichtungen für die Führung zur Verfügung.
3 Die örtlichen Behörden stellen die nötigen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Führung durch einen Gemeinde- oder regionalen Stab zur Verfügung.
4 Diese müssen Sicherheits- und Dauerbetriebskriterien entsprechen, bei denen die anerkannten Gefahren im Kanton berücksichtigt werden.
5 Die Zivilschutzbauten werden den GFS und den RFS zur Verfügung gestellt, Bundesrecht bleibt vorbehalten.
7 Warnungs- und Alarmorgan

## Art. 25 {#art_25}

Kantonales Warnungs- und Alarmorgan
1 Das Kantonale Organ umfasst, für die Entgegennahme der Notrufe 112,
117 und 118 sowie für die Auslösung der Warnung und des Alarms die
kantonale Warnungs- und Alarmzentrale (nachstehend: die kantonale
Zentrale) und für die Entgegennahme der Notrufe 144 eine Einsatz- und
Alarmzentrale.

## Art. 26 {#art_26}

Organisation der kantonalen Zentrale
1 Die administrative und operationelle Leitung der kantonalen Zentrale wird
von der Kantonspolizei sichergestellt, zu der sie gehört.
2 Das Personal der kantonalen Zentrale besteht aus Telefonisten, die
Spezialisten auf den Gebieten der Polizei und der Feuerwehr sind.
3 Das Personal der kantonalen Zentrale hat genügend Mitglieder, dass jeden
Tag im Jahr ein 24-Stundenbetrieb sichergestellt werden kann.
4 Ausserdem werden die Organisation und die Verwaltung der kantonalen
Zentrale in internen Weisungen der Kantonspolizei geregelt.

## Art. 27 {#art_27}

Aufgaben der kantonalen Zentrale
1 Die kantonale Zentrale hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie gewährleistet die Beständigkeit der Verbindungen, der Formationen für den Ersteinsatz, des Kantonalen Führungsorgans und der Notfallrufe 112-117-118;
b) Sie alarmiert modular das KFO, die GFS und die RFS, je nach Art und
Umfang des Ereignisses und gemäss den vorher festgelegten Ausführungsverfahren;
c) Sie löst die Alarmeinrichtungen aus;
d) Sie stellt die Übertragung der Verhaltensanweisungen über das
ICARO-System sicher;
e) Sie stellt die Kontrolle der Warnungen und Alarme, die von den Führungsorganen angeordnet wurden, sicher;
f) Sie gewährleistet, dass bei besonderen und aussergewöhnlichen Lagen die Informationen an das KFO übertragen werden, und stellt die
Kontrolle sicher;
g) Sie überwacht das Strassennetz mit angemessenen technischen Mitteln;
h) Sie übermittelt den Führungsorganen des Kantons die Warnungen und
Alarme, die von der nationalen Alarmzentrale (nachstehend: NAZ) und
von den Organen, die für Phänomene im Zusammenhang mit Naturgefahren verantwortlich sind, verbreitet werden.
2 Die kantonale Zentrale arbeitet gemäss der geltenden Bundesgesetzgebung mit der NAZ, den öffentlichen oder privaten interkantonalen und grenzüberschreitenden Zentralen zusammen.

## Art. 28 {#art_28}

Koordination
1 In besonderen und ausserordentlichen Lagen müssen sich die kantonale
Zentrale und die Einsatz- und Alarmzentrale 144 absprechen und ihr Vorgehen koordinieren.
2 Die Organisation, die Aufgaben und die Verwaltung der Sanitätsalarm- und
-einsatzzentrale werden im Gesetz über die Organisation des Rettungswesens (GOR) geregelt und gehören nicht zu dieser Verordnung.
8 Warnung und Alarm

## Art. 29 {#art_29}

Vorbereitung des Alarms
1 Die Vorbereitung des Alarms umfasst:
a) die Vorbereitung und die Inbetriebnahme der Alarmierungsmittel;
b) die Garantie, dass der über Funk an die Alarmierungsposten übermittelte Alarmbefehl empfangen wurde;
c) die Vorbereitung des Einsatzes des Alarmierungspersonals;
d) die Ausarbeitung und die Vorbereitung von Verhaltensanweisungen.
2 Das KABS legt in einer Richtlinie die Grundsätze fest, die die Ausarbeitung
der Verhaltensanweisungen regeln.

## Art. 30 {#art_30}

Wasseralarmdispositiv
1 Bei einem Ereignis, das im Abflussgebiet einer Stauanlage eine Überschwemmung auslösen könnte, ist der Betreiber der Anlage für die Warnung
oder die Alarmierung zuständig.
2 Dieser übermittelt die Ankündigung der Warnung oder des Alarms unmittelbar der:
a) NAZ;
b) kantonalen Zentrale.
3 Ausserdem gilt das Bundesgesetz über die Stauanlagen vom 1. Oktober
2010 (StAG).
4 Die Gemeindebehörden sind auf ihrem Gebiet mit der Unterstützung des
KABS verantwortlich, den Evakuationsplan bei Wasseralarm zu erstellen
und nachzuführen und die Bevölkerung darüber zu informieren.

## Art. 31 {#art_31}

Dispositiv für allgemeinen Alarm
1 Die Gemeinden stellen den Unterhalt ihres mobilen Alarmierungssystems
sicher.
2 Die Dienststelle achtet darauf, dass die Gemeinden ihren Verpflichtungen
nachkommen.
9 Ausbildung

## Art. 32 {#art_32}

Kantonales Ausbildungskonzept
1 Das KABS stellt ein allgemeines Ausbildungskonzept auf, um eine stärkere
Koordination zwischen Partnern des Bevölkerungsschutzes sicherzustellen.
2 Das Ausbildungs- und Stabsübungsprogramm und die jährliche Agenda
werden vom KABS erstellt und den betreffenden Personen und Dienststellen
abgegeben.

## Art. 33 {#art_33}

Ausbildung des KFO
1 Die Kader des KFO machen von Zeit zu Zeit eine Ausbildung.
2 Das KABS organisiert die nötigen kantonalen Kurse für die Grundausbildung und die technische Ausbildung der Mitglieder des KFO.
3 Der Chef des KFO kann das ganze Führungsorgan oder einen Teil davon
zu Ausbildungskursen, Übungen und Rapporten einberufen.
4 Die Dienststellen des Staates müssen die Mitglieder des KFO dafür freistellen.

## Art. 34 {#art_34}

Ausbildung der GFS und der RFS
1 Die Angehörigen der Führungsstäbe erhalten eine allgemeine Ausbildung
und die technische Ausbildung, die es für ihre Funktion braucht.
2 Das KABS organisiert kantonale Kurse für die Mitglieder der GFS und der
RFS. Es legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest, welche Übungen
die Stäbe machen müssen.
3 Die Gemeindebehörden vergewissern sich, dass die Angehörigen ihrer
Führungsorgane das angemessene Ausbildungsniveau haben.

## Art. 35 {#art_35}

Überwachung und Kontrolle des Standes der Vorbereitung und
der Planung
1 Das KABS wird beauftragt, periodisch zuhanden der Gemeinderäte die
Qualität und den Vorbereitungsstand der Gemeindeführungsstäbe und der
regionalen Führungsstäbe zu überprüfen.
2 Falls der Vorbereitungsstand als ungenügend erachtet werden sollte, kann
die Dienststelle im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindebehörden
die betreffenden Führungsorgane zwingen, Korrekturmassnahmen in den
Bereichen der Ausbildung, der Infrastrukturen, der organisatorischen Planungen und der Übungen zu ergreifen.
3 Die Dienststelle gibt den betreffenden Stäben eine vernünftige Frist, um die
geforderten Massnahmen zu ergreifen. Nach Ablauf der Frist kann sie auf
Kosten der säumigen Gemeinden die nötigen Korrekturmassnahmen anordnen.
10 Requistionsanspruch

## Art. 36 {#art_36}

Requisitionsorgane
1 Das Requisitionsorgan wird beauftragt, die von den zuständigen Behörden
angeordneten Requisitionen auszuführen.
2 Requisitionsorgan ist:
a) der Vorsteher des KFO bei einer Verfügung des Staatsrates;
b) der Vorsteher des GFS oder des RFS bei einer Verfügung des Präsidenten der betreffenden Gemeinde.

## Art. 37 {#art_37}

Verfahren
1 Wenn mehrere Organe betroffen sind, sprechen sie sich vor einer Requisition soweit möglich ab, damit die Koordination auf regionaler oder kantonaler
Ebene sichergestellt wird, und berücksichtigen die Bedürfnisse der verschiedenen Berechtigten angemessen. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet der Vorsteher des KFO. Mit den Eigentümern oder Haltern der verfügbaren Güter wird zuerst ein Einverständnis gesucht.
2 Das Requisitionsorgan stellt einen schriftlichen Requisitionsbefehl aus.
3 Das Requisitionsorgan erstellt einen Gutschein in zwei Exemplaren, darauf
stehen Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters, die genaue
Beschreibung der requirierten Güter und Ort und Datum der Requisition.
Das Original wird dem Eigentümer oder Halter als Eigentums- oder Besitznachweis abgegeben. Die Kopie geht an den Verwaltungsdienst des Requisitionsorgans, das die Entschädigung und die Rückgabe sicherstellt, sobald
das Gut nicht mehr gebraucht wird.

## Art. 38 {#art_38}

Ausnahmen
1 Nicht requiriert werden können:
a) Güter im Besitz von diplomatischen Missionen, konsularischen Stellen
und internationalen Organisationen, von diplomatischen Vertretern und
ihnen gleichgestellten Personen;
b) sehr wertvolle Güter, wenn andere für den angestrebten Zweck verfügbar sind;
c) Kulturgüter im Sinn des Haager Abkommens über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954.

## Art. 39 {#art_39}

Entschädigung
1 Jeder requirierte Gegenstand gibt Anspruch auf eine Entschädigung pro
Tag, einschliesslich des Abgabe- und des Rückgabetags; eine Ausnahme
bilden Grundstücke, bei denen nur Anspruch auf Entschädigung des Minderwerts und des Ersatzwerts besteht.
2 Die Schäden, die während der Requisition aufgetreten sind, oder der Totalverlust des Gegenstands (Verbrauch) geben Anrecht auf eine Entschädigung des Minderwerts oder auf den Ersatzwert. Die Entschädigung wird in
Anbetracht der requirierten Güter oder, wenn das nicht möglich ist, aufgrund
des Gutscheins, der vom Anspruchsberechtigten erstellt wurde, festgelegt.
3 Die oben erwähnten Entschädigungen werden gemäss den Empfehlungen
der Spezialkommission, die im Gesetz geschaffen wird, berechnet.

## Art. 40 {#art_40}

Schätzungsexperten
1 Kommt keine Einigung zustande, so werden die Schätzwerte und die Minderwerte von Expertenkommissionen mit zwei Mitgliedern festgehalten; diese werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse gewählt, namentlich die
Experten, die für Enteignungen im öffentlichen Interesse bezeichnet werden.
2 Die Experten werden fallweise von der örtlich zuständigen Requisitionsbehörde grundsätzlich aus Expertenlisten, die von der Kommission zur Verwaltung des Hilfsfonds (nachstehend KVH) erstellt wird, bezeichnet.
3 Die Entscheide der Expertenkommission können mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

## Art. 41 {#art_41}

Pflichten des Anspruchsberechtigten
1 Der Kanton oder die anspruchsberechtigte Gemeinde stellen den Unterhalt
und die Reparatur der requirierten Güter sowie die Unterbringung, die Fütterung und die veterinärmedizinische Behandlung der Tiere sicher.

## Art. 42 {#art_42}

Nicht offensichtliche Schäden
1 Nicht offensichtliche Schäden und Defekte, die die Eigentümer oder Halter
der Requisition zuschreiben, müssen dem Requisitionsorgan innert zehn Tagen nach der Feststellung gemeldet werden.
2 Der Reparationsanspruch verfällt innert sechs Monaten nach dem Rückgabetag, ausser wenn der Halter beweist, dass er die Schäden in dieser Frist
nicht erkennen konnte. Die absolute Verjährung tritt zwei Jahre nach der
Rückgabe ein.

## Art. 43 {#art_43}

Zahlung der Entschädigungen
1 Die Taggelder werden jeweils am Monatsende überwiesen. Diese Überweisungen stellen im Fall einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Akontozahlungen dar.
2 Entschädigungen für Minderwert oder Ersatzwert werden innert 30 Tagen
nach Inkrafttreten des Schätzungsentscheids bezahlt.
3 Ab der Rückgabe oder des Verlusts des requirierten Guts wird ein Verzugszins auf der Entschädigung für Minderwert oder Ersatzwert geschuldet.
Der Zinssatz wird im Obligationenrecht festgelegt.

## Art. 44 {#art_44}

Aussetzung der Bewilligungsverfahren
1 Die Entschädigung, die allenfalls aufgrund einer Aussetzung der Bewilligungsverfahren geschuldet wird, erfolgt gemäss den geltenden Vorschriften
für die Requisition.
11 Kommission zur Verwaltung des Hilfsfonds
Art. 45 * Zusammensetzung
1 Auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements ernennt
der Staatsrat für eine Amtsperiode die KVH.
2 Der Kommission gehören 9 bis 11 Mitgliedern an, namentlich:
a) der Generalsekretär des für die Sicherheit zuständigen Departements,
der den Vorsitz hat;
b) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Strassen, Verkehr und
Flussbau;
c) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Wald und Landschaft;
d) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Landwirtschaft;
e) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär;
f) ein Vertreter des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des Departements
für Verkehr, Bau und Umwelt;
g) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für innere und kommunale
Angelegenheiten;
h) ein Vertreter der Direktion der kantonalen Finanzverwaltung;
i) der Verantwortliche der Zelle Finanzen des KFO.
3 Die administrative Unterstützung der Kommission übernimmt das für die Sicherheit zuständige Departement.

## Art. 46 {#art_46}

Funktionsweise und Aufgaben
1 Die Kommission organisiert sich selbst.
2 Sie legt die Voraussetzung für die Hilfe, die Bestimmung der berücksichtigten Kosten und ihre Aufteilung auf mehrere Gemeinden und den Kanton
fest.
3 Sie regelt präventiv die Entschädigungen, unter anderem im Bereich der
Requisition und für den Einsatz von besonderen Mitteln wie den Transport
oder den Helikoptertransport.

## Art. 47 {#art_47}

Entschädigung der externen Berater
1 Die Berater von ausserhalb der Kantonsverwaltung werden für ihre Anwesenheit und ihre Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen des Staatsrates
über die den dazu ernannten Mitgliedern der Verwaltungs- und beratenden
Kommissionen auszurichtenden Entschädigungen sowie die Vergütung von
Expertenarbeiten entschädigt.
12 Entschädigung der Mitglieder des Führungsorgans
12.1 Entschädigung des KFO

## Art. 48 {#art_48}

Entschädigungen für Essen, Unterkunft und zusätzliche Ausgaben
1 Bei der Teilnahme an Kursen, Seminaren, Rapporten und Übungen werden die Mitglieder des KFO gemäss dem Reglement über die Reiseentschädigungen der Kantonsverwaltung entschädigt.
2 Zivilschutzangehörige, die dem KFO zur Verfügung gestellt werden, werden gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons
entschädigt.

## Art. 49 {#art_49}

Erwerbsersatz
1 Personen, die kein Gehalt vom Staat erhalten oder nicht in den Genuss
von Leistungen des Zivilschutzes kommen, haben Anrecht auf einen
pauschalen Erwerbsersatz gemäss der Gesetzgebung zum Schutz gegen
Feuer und Naturgefahren.
2 In gewissen ausserordentlichen gut begründeten Ausnahmefällen kann der
Staatsrat einen höheren Betrag gewähren.

## Art. 50 {#art_50}

Entschädigungen bei einem Einsatz
1 Wenn das KFO in Betrieb genommen wird, um eine besondere oder ausserordentliche Lage zu bewältigen, wird das Personal gemäss den vorhergehenden Bestimmungen entschädigt.
2 Besondere Entschädigungen für Nachtdienst, Pikettdienst sowie Dienst an
Samstagen, Sonntagen, Fest- und Feiertagen werden gemäss den für die
Angehörigen des Korps der Kantonspolizei geltenden Normen ausgerichtet.
3 Weitere Verwaltungsausgaben für die Vorbereitung und den Vollzug der
Schutz-, Erste-Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen werden im Rahmen
der normalen Zuständigkeitsordnung von den betreffenden Dienststellen getragen.

## Art. 51 {#art_51}

Pauschalentschädigungen
1 Der Chef des KFO und die Mitglieder des KFO sowie ihre Stellvertreter
werden für die Verantwortung, die das Ausüben ihrer Funktion mit sich
bringt, und für die ständige Verfügbarkeit gemäss Artikel 12 dieser Verordnung entschädigt.
2 Der Betrag dieser Entschädigungen wird auf Antrag des Vorstehers des
KFO pauschal mit einem Entscheid des Staatsrates festgelegt.
3 Für die Mitglieder des KFO, die der Kantonsverwaltung angehören, werden
die Arbeitsstunden, die sie im Einsatz beim KFO geleistet haben und die sie
bei ihrer eigentlichen Funktion nicht kompensieren können, zu einem Satz,
der ihrem Gehalt entspricht vergütet. Die Bestimmungen über die Überstunden gelten nicht.
12.2 Entschädigung der Führungsorgane der Gemeinden

## Art. 52 {#art_52}

Entschädigung für Vorbereitung und Einsatz
1 Die Gemeinden entschädigen das Personal ihrer Führungsstäbe aufgrund
ihres einschlägigen Reglements.
2 Die Zivilschutzangehörigen, die den GFS und RFS zur Verfügung gestellt
werden, erhalten Sold, Essen und Unterkunft gemäss den einschlägigen
Vorschriften des Bundes und des Kantons.
13 Schlussbestimmungen

## Art. 53 {#art_53}

Änderung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss betreffend die Anwendung der Bundesverordnung über den
Schutz vor Störfällen vom 2. Juni 1992 wird geändert.

## Art. 54 {#art_54}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden alle Bestimmungen, die dieser Verordnung widersprechen, namentlich das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen vom 4. November 1992.

## Art. 55 {#art_55}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt gleichzeitig mit
dem Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
Publikation
18.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2013
13.05.2015 22.05.2015 Art. 45 totalrevidiert BO/Abl. 21/2015
20.12.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2017
14.08.2019 01.09.2019 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-
14.08.2019 01.09.2019 Art. 23 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2019-
14.08.2019 01.09.2019 Art. 23 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2019-
21.12.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-
21.12.2022 01.01.2023 Anhang A1 Annexe 1 à l'article 2 eingefügt RO/AGS 2022-
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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Publikation
Erlass 18.12.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 52/2013
Art. 2 Abs. 1 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-
Art. 9 Abs. 3 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. 23 Abs. 2 14.08.2019 01.09.2019 geändert RO/AGS 2019-
Art. 23 Abs. 3 14.08.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-
Art. 23 Abs. 4 14.08.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-
Art. 45 13.05.2015 22.05.2015 totalrevidiert BO/Abl. 21/2015
Anhang A1 Annexe 1 à l'article 2 21.12.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-
Anhang 1 zu Artikel 2 VBBAL
(Stand 01.01.2023)
Art. A1-1 Glossar
Begriff Definition
ABC-Ereignis
Freisetzung ionisierender Strahlung und Radioaktivität (Bereich A) oder die unerlaubte/unbeabsichtigte Freisetzung von Organismen oder deren Stoffwechselprodukten
(Bereich B) bzw. Freisetzung, Explosion oder
Brand von giftigen Gasen, Flüssigkeiten oder
Feststoffen (Bereich C).
Alarmierung
Benachrichtigung der zuständigen Behörden,
damit diese im Falle eines konkreten Ereignisses Massnahmen ergreifen können, sowie
der Bevölkerung, um geeignete Verhaltensanweisungen zu erteilen.
Alarmierung (der Bevölkerung)
Signal, das auf eine unmittelbar bestehende
Gefahr aufmerksam macht, und Ausgabe von
verbindlichen Verhaltensanweisungen der
Behörden an die Bevölkerung.
Anm.: Für die Alarmierung können verschiedene Kanäle verwendet werden, beispielsweise Sirenen, Mobiltelefone, Radio.
amtliche Mitteilung
Weisung zum Verhalten, die von den ermächtigten Dienststellen ausgeht und die die Medien ohne Änderungen an der Form und am
Inhalt verbreiten müssen.
ausserordentliche Lage
Unerwartetes Schadenereignis, dessen Auswirkungen ein ganzes Kantonsgebiet oder
Teile davon betreffen und das tägliche Leben
der Bevölkerung stark beeinträchtigen und
dessen Ausmass eine Konzentration aller
Einsatzmittel sowie zusätzlicher Ressourcen
(Armee, Nachbarkantone, supranationale
Unterstützung) erfordert. Um alle Verfahren,
Massnahmen und Ressourcen zu koordinieren, bedarf es einer Führung. Auf kantonaler
Ebene ist das KFO mit Unterstützung der
GFS/RFS zuständig.
Bedrohung
Gesamtheit der Möglichkeiten der staatlichen
und nicht staatlichen Akteure, um der
Schweiz, ihrer Bevölkerung oder ihren Interessen Schaden zuzufügen.
Bereitschaft
Befähigung von Organisationen und Systemen sowie Tauglichkeit der Infrastrukturen,
die zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben
und Funktionen erforderlich sind.
besondere Lage
Unerwartetes Schadenereignis, das einen
Teil des Territoriums betrifft und die Aktivitäten der lokalen Bevölkerung teilweise beeinträchtigt und dessen Auswirkungen und Folgen über mehrere Tage oder Wochen hinweg
eine Konzentration mehrerer Einsatzmittel
zusätzlich zu den üblichen Mitteln (Zivilschutz, eventuell Armee) erfordern sowie die
Abstimmung mehrerer Verfahren aufeinander
durch eine koordinierte Führung. Die Führungsorgane (GFS/RFS) werden je nach Ereignis modular zugeschaltet; das KFO leistet
bei Bedarf die erforderliche Unterstützung.
Chef des Führungsorgans (C FO)
Person, die die Gesamtverantwortung für die
Entscheidungen des Führungsorgans trägt.
Chef Einsatz
Person, die als Mitglied des kommunalen
Führungsorgans auf Gemeindeebene für den
Einsatz der Mittel in einem oder mehreren betroffenen Sektoren verantwortlich ist.
Chef Operationen
Person, die als Mitglied des Kantonalen Führungsorgans auf Kantonsebene für die Koordination des Einsatzes der Mittel in einer oder
mehreren betroffenen Gemeinden verantwortlich ist.
Einsatz
Handlungen, die nach dem Eintritt eines
Schadenereignisses unternommen werden,
um Personen, Tiere, Sach- und ideelle Werte
zu retten und zu schützen und um Umweltbeeinträchtigungen so weit wie möglich zu begrenzen.
Einsatzjournal
Lückenlos chronologisch geführtes Protokoll,
das sämtliche Daten über einen Ereignisablauf und die getroffenen Massnahmen zur Ereignisbewältigung beinhaltet.
Einsatzkräfte
Sammelbegriff für alle Mitglieder von Organisationen wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, die für einen Einsatz mobilisiert oder
engagiert werden.
Einsatzleiter
Person, die als Mitglied eines Führungsorgans für den Einsatz der Mittel an der Front in
einem betroffenen Sektor verantwortlich ist.
Der Einsatzleiter kann der Chef Einsatz der
Gemeinde sein.
Einsatzmittel
Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, die mit eigener Organisationsstruktur
und eigenen Mitteln die Ereignisbewältigung
sicherstellt.
Einsatznachbesprechung
Rückblickende Besprechung aller Phasen eines Einsatzes, der Reihe nach, mit allen Angehörigen eines Führungsorgans mit dem
Ziel, Lehren für künftige Einsätze daraus zu
ziehen.
Einsatzraum
Räumlicher Verantwortungsbereich einer
Einsatzorganisation.
Anm.: Kann in einzelne Abschnitte unterteilt
sein.
Einsatzschlussbericht
Nach Einsatzende des Führungsorgans vom
Stabschef erstellter Bericht über den Einsatzablauf.
Anm.: Im Schlussbericht wird auch festgehalten, was im Hinblick auf künftige Einsätze verbessert werden muss.
Einsatzvorbereitung
Massnahmen, die vor dem Eintritt eines Ereignisses getroffen werden, um einerseits die
Betroffenen zu warnen und ihnen gegebenenfalls Verhaltensempfehlungen zu geben
und andererseits die Verantwortlichen in
Alarmbereitschaft zu versetzen.
Einsatzzentrale
Kantonales Warnungs- und Alarmierungsorgan. Die kantonale Einsatzzentrale ist zuständig für die Entgegennahme von Notrufen auf
den Nummern 112, 117, 118 und 144 sowie
für die Alarmierung.
Elektronische Lagedarstellung NAZ
(ELD NAZ)
Passwortgeschützte internetbasierende Informations- und Kommunikationsplattform,
die einen zeitverzugslosen Informationsaustausch und Wissensgleichstand zwischen allen Partnern des Bevölkerungsschutzes ermöglicht.
Anm.: Die elektronische Lagedarstellung
(ELD) wird von der Nationalen Alarmzentrale
(NAZ) betrieben und dient den Kantonen und
Partnerorganisationen zur Bewältigung von
Ereignissen von nationaler, überkantonaler
und regionaler Bedeutung.
Entschlussfassungsrapport
Rapport bei dem der Chef des Führungsorgans die auszuführende Lösung bestimmt
bzw. kommuniziert.
Ereignis
Plötzlicher Eintritt einer bestimmten Kombination von Umständen.
Anm.: Im Bereich Bevölkerungsschutz wird
dieser Begriff oft im Sinne von Schadenereignis gebraucht, das Massnahmen erfordert.
Ersatzführungsstandort
Führungsstandort, der jederzeit bezugsbereit
ist und der vom Führungsorgan benutzt wird,
wenn dieses seine Aufgaben in seinem
Hauptführungsstandort nicht mehr erledigen
kann und/oder in seinem Hauptführungsstandort einer Gefährdung ausgesetzt ist.
Ersteinsatzmittel
Organisation, die rund um die Uhr über eine
Notrufnummer alarmiert werden kann und jederzeit einsatzbereit ist.
Anm.: Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienst
Eventualplanung
Führungstätigkeit, bei der eine alternative
Planung ausgearbeitet wird, falls sich eine
Lage anders entwickelt als erwartet und die
ursprüngliche Planung nicht mehr genügt.
Fachsystem
Elektronisches System, das fachspezifische
Informationen zusammenstellt und zur Verfügung stellt.
Anm.: z. B. Gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren (GIN), geografische Informationssysteme (GIS).
feste Sirenen
Festes Element, das ein Alarmsignal aussenden kann; dessen Stärke bestimmt den Umfang des akustisch abgedeckten Gebiets und
damit die Dichte dieser Elemente.
Führung
Gesamtheit der Massnahmen zur Koordination und zum lagegerechten Einsatz der Ressourcen.
Führungseinrichtung
Systeme im Führungsstandort, damit das
Führungsorgan seine Aufgaben wahrnehmen
kann.
Anm.: Umfasst unter anderem Informations-,
Führungs- und Kommunikationssysteme sowie die technische Infrastruktur.
Führungskarte Verdichtete Darstellung des führungsrelevanten Lagebildes.
Führungsorgan
Element, das die Führungsverantwortung
trägt, für die Ereignisbewältigung verantwortlich ist und die Behörden in der Vorbereitung
der Entscheide unterstützt (Siehe KFO, GFS
und RFS).
Führungsstandort
Einrichtung, die dem Führungsorgan oder der
Gesamteinsatzleitung Schutz und günstige
Bedingungen für die Ausübung der Führung
und der Stabsarbeit bietet.
Führungsunterstützung
Gesamtheit der Mittel und Verfahren zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit der Einsatzleitung oder des Führungsorgans.
Gefährdungsanalyse
Systematische Identifikation und Beschreibung von Gefährdungen.
Anm.: Die Identifikation erfolgt mittels Gefährdungskatalog und die Beschreibung mittels
Szenarien.
Gesamtlage Ganzheitlich betrachtete Lage, die aus verschiedenen Teillagen besteht.
Grossereignis
Schadenereignis, dessen Bewältigung ein
Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen mit Unterstützung von aussen erforderlich macht, das jedoch überschaubar
bleibt.
ICARO – Alarmierung
der Bevölkerung
Verfahren, das ein Netz von Sirenen einsetzt,
um die Bevölkerung aufzufordern, auf Sofortmassnahmen und Verhaltensanweisungen
zu achten.
integrales Risikomanagement
Durch die Betroffenen vereinbarter systematischer Umgang mit Risiken mittels ausgewogener Massnahmen der Vorbeugung, Bewältigung und Regeneration sowie der Inkaufnahme von gewissen verbleibenden Risiken
bei Katastrophen und Notlagen.
KADAS
EDV-Datenbank mit aktualisiertem Inventar
der Führungsorgane des ganzen Kantons sowie der in den Gemeinden verfügbaren
schweren Einsatzmittel und Unterkünfte.
Kantonales Führungsorgan (KFO)
Das KFO ist für die Führung und die Koordination der Mittel auf kantonaler Ebene zuständig. Das KFO wird von Amts wegen tätig,
wenn es an lokaler Führung mangelt oder auf
Ersuchen der betroffenen Behörden.
Katastrophe
Natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis, das so viele Schäden und Ausfälle
verursacht, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft
überfordert sind.
kombinierte Sirenen
Festes Element, das zwei Alarmsignale (allgemeiner Alarm und Wasseralarm) aussenden kann; deren Stärke bestimmt den Umfang des akustisch abgedeckten Gebiets und
damit die Dichte dieser Elemente.
Kommandoposten
Front (KP Front / KP F)
Vorübergehende oder mobile Einrichtung, die
der Einsatzleitung zur Verfügung steht.
Kommandoposten Rück
(KP Rück / KP R)
Führungsraum, der in erster Linie vom Führungsorgan genutzt wird, solange es die Situation zulässt.
Gemeindeführungsstab
(GFS)
auch: kommunaler Führungsstab
Im Falle einer aussergewöhnlichen Lage
übernimmt der GFS die Führung auf kommunaler Ebene. Auf Wunsch der Gemeindebehörden kann der Kanton das Gemeindeführungsorgan unterstützen.
Koordinationsrapport
Rapport, bei dem die Zusammenarbeit des
Führungsorgans mit einem externen Partner
(z. B. Armee), der das Führungsorgan bei der
Bewältigung des Ereignisses unterstützt, aufgegleist wird.
kritische Infrastruktur
Infrastruktur, deren Störung, Ausfall oder Zerstörung gravierende Auswirkungen auf die
Gesellschaft, die Wirtschaft und den Staat
hat.
Lage (Bereich)
Tätigkeitsfeld der Führungsunterstützung, die
das Erstellen des Lagebildes und das Vornehmen der Lagebeurteilung zugunsten von
Schadenplatzkommandos, Einsatzmitteln
und/oder Führungsorganen beinhaltet.
Lagebeurteilung
Bewertung von Feststellungen und Entwicklungsmöglichkeiten einer Lage sowie deren
mögliche Konsequenzen auf die Lage- oder
Ereignisbewältigung.
Lagerapport
Rapport des Führungsorgans zur Steuerung
des Einsatzes durch Ausgleich des Wissensstands, Erkennen von Handlungsbedarf und
Regelung des weiteren Vorgehens.
Lagewand
Wand im Führungsraum, die für die Darstellung der Lage benutzt wird.
Anm.: Beinhaltet Informationen wie: Mittelübersicht, Verbindungen, Führungskarte,
wichtige Fakten usw.
Lebensgrundlagen
Gesamtheit der Elemente, die für das Leben
eines Menschen notwendig sind.
Anm.: Dazu gehören insbesondere die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Energie und
Rohstoffen, das Funktionieren der Wirtschaft,
der unbenachteiligte Zugang zu den internationalen Märkten sowie eine möglichst intakte
nationale und grenzüberschreitende Infrastruktur und Umwelt.
Lösungsentwicklung
Führungstätigkeit, bei der jede Arbeitsgruppe
für das ihr zugewiesene Teilproblem mindestens zwei Lösungen ausarbeitet und nach einem vorgegebenen Schema prüft.
Meldefluss
Weg, auf dem die Führungsunterstützung
Meldungen, die sie entgegengenommen hat,
an andere Angehörige des Führungsorgans
weiterleitet.
mobile Sirenen
Mobiles Element, das auf dem Dach eines
Fahrzeugs angebracht werden muss und ein
Alarmsignal mit begrenzter Stärke aussenden
kann (einige zig Meter).
Nachrichtenkarte
Topografische Karte, auf die jede eingegangene Meldung direkt eingetragen wird.
Anm.: Mit Zeitangaben, Schaden, Mittel
Nationale Alarmzentrale
(NAZ)
Die Nationale Alarmzentrale ist die Fachstelle
des Bundes für die Bewältigung ausserordentlicher Ereignisse. Sie ist 365 Tage pro
Jahr rund um die Uhr erreichbar und in der
Lage, nach dem Ereignis innert einer Stunde
in den Einsatz zu gehen.
normale Lage
Unerwartetes, zeitlich und räumlich begrenztes Schadenereignis, für das die ordentlichen
Einsatzmittel und Verfahren zur Bewältigung
des Schadenereignisses ausreichen (Blaulichtorganisationen, zu denen vor allem die
Polizei, die Feuerwehr und die Sanitätsdienste gehören). Die Führung liegt bei den
Blaulichtorganisationen, die durch spezifische Rechtsvorschriften geleitet werden.
Notlage
Für den Bevölkerungsschutz relevante Ereigniskategorie, die als Merkmal hat, dass der
Endzustand aus einer meist langsamen Entwicklung heraus entsteht und nur noch
schwer zu bewältigen ist, da das System
überfordert ist.
Anm.: z. B. Pandemie, Flüchtlingszustrom,
Strommangellage.
operative Führung
Stufe der Führung, die sich mit der partnerübergreifenden Planung, Koordination und
Zusammenarbeit beschäftigt, auf der Ziele
definiert und Konzepte und Pläne entwickelt
werden.
Orientierungsrapport
Rapport des Führungsorgans zum Präsentieren der Problemerfassung, zum Ausgleich
des Wissensstands, um Sofortmassnahmen
einzuleiten und das weitere Vorgehen zu regeln.
Patientensammelstelle
Erste Sammelstelle für Patienten auf einem
Schadenplatz.
Anm.: Dient zur Optimierung der Ersten Hilfe.
Prävention
Massnahmen zur Verhinderung eines Schadenereignisses oder Begrenzung dessen
Auswirkungen.
Anm.: Sie entfalten ihre Wirkung vor dem Ereignis.
Priorität – Produkt –
Qualität – Quantität –
Zeit – Dauer (PPQQZD)
Strukturierte Beschreibung eines Produkts
oder einer Leistung mit Prioritäten.
Anm.: Kreuztabellarisches Formular, das für
die Erfassung von gewünschten Hilfeleistungen dient.
Problemerfassung
Führungstätigkeit, bei der das Problem in inhaltlich getrennte Teilprobleme unterteilt wird
und die Prioritäten, Handlungsrichtlinien und
Zuständigkeiten bei der Lösungssuche
definiert werden.
regionaler Führungsstab (RFS)
In einer ausserordentlichen Lage wird die
Führung auf Gemeindeebene durch den RFS
sichergestellt. Auf Antrag der lokalen Behörden kann der Kanton das regionale Führungsorgan unterstützen.
Ressource Mittel und Fachwissen, die eine Leistungserbringung ermöglichen.
Rettungsachse
Zu- und Wegfahrtsweg nachrückender Mittel,
die insbesondere die Zufahrt zur Sanitätshilfsstelle garantieren sollen.
Risiko
Mass für die Grösse einer Gefährdung, das
die Häufigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit und
das Schadensausmass eines unerwünschten
Ereignisses beinhaltet.
Risikoanalyse
Systematische Erfassung und Beschreibung
der Risiken in einem betrachteten System,
mit dem Ziel, Häufigkeiten und Schadensausmasse von Ereignissen abzuschätzen und
darzustellen.
Risikobeurteilung
Beurteilung der in der Risikoanalyse ermittelten Risiken durch Behörden, Fachleute und
Betroffene hinsichtlich ihrer Tragbarkeit.
rückwärtige Führung
Element, das Führungstätigkeiten sicherstellt, die nicht zwingend vor Ort erfolgen
müssen, wie etwa Massnahmen im Betreuungsbereich oder in der Logistik.
Sammelstelle Unverletzte
Stelle zur vorübergehenden Aufnahme von
offensichtlich Unverletzten oder ambulant Behandelten.
Sanitätshilfsstelle
Stelle zur vorübergehenden ärztlichen Erstversorgung und Erstellung der Transportfähigkeit von Patienten zur Überführung in den
Hospitalisationsraum.
Schadenplatz
Für die Durchführung eines Einsatzes (Rettungen, Räumungsarbeiten usw.) an eine
oder mehrere Formationen zugewiesener
Verantwortungsbereich.
Schadenplatzorganisation
Von den Ersteinsatzmitteln vorgenommene
räumliche Gliederung des Schadenplatzes in
Zonen, Absperrungen, Achsen, Einrichtungen und allenfalls in Einsatzabschnitte.
Schadenraum
In mehrere Schadenplätze unterteiltes Einsatzgebiet der Einsatzkräfte bei einem flächendeckenden Schadenereignis.
Schutzmassnahme Massnahme zur Verminderung oder Beseitigung eines Risikos.
Sofortmassnahme
Massnahme, die jederzeit umgehend ausgelöst werden kann, um Zeitverlust zu vermeiden.
Anm.: Ihre Ausführung darf dem Entschluss
nicht vorgreifen.
Stabsarbeit
Methodisches und koordiniertes Zusammenwirken der Mitglieder eines Stabes oder eines
Führungsorgans, um ein Ereignis oder eine
Lage zu bewältigen oder einen Auftrag zu erfüllen.
Stabschef (SC)
Person, die den Stab leitet und verantwortlich
ist für die Abläufe und Prozesse (Stabsarbeit)
im Führungsorgan.
Stabstagebuch
Von einem Stabsmitglied zu führendes Tagebuch, in dem der ganze Einsatz (d. h. jeder
einzelne Arbeitsschritt) des Führungsorgans
dokumentiert wird.
Anm.: Prozesse, die sich nicht bewährt haben
und geändert werden müssen, werden besonders vermerkt.
strategische Führung
Stufe der Führung, die sich mit dem Festlegen der strategischen Ziele und der Ressourcen in einem gesetzlichen Rahmen beschäftigt.
Anm.: Definiert Leistungsziele, Organisationsstrukturen, Aufgaben, Kompetenzen, verfügbare Finanzmittel.
Subsidiarität
Einsatz von externen Ressourcen auf Ersuchen der zuständigen Behörde, wenn diese
personell und/oder mit ihren Mitteln nicht
mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen.
technische Betriebe
Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit
Energie (Gas, Elektrizität), Verkehrs- und
Kommunikationsinfrastrukturen und Versorgung mit wesentlichen Gütern.
Teilproblem Thematische Gruppierung von inhaltlich zusammengehörenden Problemaspekten.
Triage
Informationsverarbeitungsschritt im Rahmen
der Führungs- und Lageverarbeitungstätigkeiten, bei dem die Zuverlässigkeit der Quelle
und die Glaubwürdigkeit des Meldungsinhalts
beurteilt sowie die weitere Verarbeitung und
Verbreitung der Meldungsinhalte gesteuert
wird.
Verhaltensanweisung
Amtliche Aufforderung zu einem bestimmten
Verhalten bei einer sich abzeichnenden Gefährdung.
Vorsorge
Massnahmen zur effizienten und zeitgerechten Bewältigung der Auswirkungen eines eingetretenen Schadenereignisses.
Anm.: Diese Massnahmen wirken erst während oder nach dem Ereignis.
Vorwarnung oder Voralarm
Besteht in einer Information, die entweder für
eine begrenzte Dauer oder für eine unbegrenzte Dauer gegeben wird. Die Information
hat keine besondere Massnahme zur Folge,
lediglich eine höhere Aufmerksamkeit bei der
Beobachtung der Phänomene angesichts der
erhöhten Gefahr (Alarm).
Warnung
Möglichst frühzeitige Meldung an die zuständigen Behörden, um sie auf eine Gefährdung
aufmerksam zu machen, damit sie sich darauf vorbereiten können.
Warteraum
Vom Schadenraum abgesetzter Raum, in
dem die zur Hilfeleistung eintreffenden Einsatzmittel warten, bis sie einsatzorientiert gegliedert und ausgerüstet in den Einsatzraum
vorstossen.
Zeitplanung
Führungstätigkeit, durch die sowohl die Zusammenarbeit innerhalb des Führungsorgans als auch die Zusammenarbeit des Führungsorgans mit externen Partnern zeitlich
koordiniert wird.
Anm.: Beinhaltet einen internen und einen externen Zeitplan, die aufeinander abgestimmt
sein müssen.
