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title: "Protokoll 1990 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980"
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# Protokoll 1990 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980

## Art. I Änderungen betreffend das Übereinkommen selbst {#art_I}

1. Artikel 2 COTIF
Der bisherige Text des § 2 ist durch einen neuen Absatz 2 folgenden Wortlauts zu ergänzen:
«§ 2 Den Beförderungen auf einer Linie im Sinne des vorstehenden Absatzes sind andere Binnenbeförderungen, die in Ergänzung einer Eisenbahnbeförderung unter Verantwortung der Eisenbahn erfolgen, gleichgestellt.»
2. Artikel 3 COTIF
Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern:
«§ 2 Die in Artikel 2 § 1 und § 2 Absatz 1 genannten Linien, auf denen …».
Der § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen:
«§ 3 Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bezeichneten, in diese Listen …».
3. Artikel 4 COTIF
Der Wortlaut ist wie folgt zu ergänzen:
«Im Folgenden umfasst der Ausdruck ‹Übereinkommen› das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 2 Absatz 2 genannte Protokoll, das Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung und die in Artikel 3 §§ 1 und 4 genannten Anhänge A und B sowie deren Anlagen.»
4. Artikel 7 COTIF
Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
«§ 1 Der Verwaltungsausschuss besteht aus den Vertretern von zwölf Mitgliedstaaten.»
Im ersten Satz des § 1 Absatz 2 sind folgende Worte zu streichen:
«… und führt den Vorsitz im Ausschuss»
Der Wortlaut des § 2 Buchstabe a) ist wie folgt zu ergänzen:
«a) gibt sich eine Geschäftsordnung und bezeichnet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Staat, der für die jeweilige Amtszeit den Vorsitz führt;»
Der Wortlaut des § 2 Buchstabe d) wird durch einen Absatz 2 (neu) mit folgender Fassung ergänzt:
«der Generaldirektor und der Vizegeneraldirektor werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und sind wieder wählbar;»
5. Artikel 11 COTIF
Der Wortlaut des § 7 ist wie folgt zu ersetzen:
«§ 7 Die Rechnungsprüfung wird von der schweizerischen Regierung nach den Regeln des dem Übereinkommen selbst beigefügten Zusatzmandats und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Finanz- und Buchführungsreglementes der Organisation durchgeführt.»
6. Artikel 19 COTIF
Der Wortlaut des § 3 ist durch einen neuen Buchstaben a) mit folgender Fassung zu ergänzen:
«a) Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung;»
Die Buchstaben a) und b) werden zu den Buchstaben b) und c).
Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der OTIF ist folgende Anlage einzufügen:

## Art. II Änderungen betreffend die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV {#annex_u1/lvl_u1/art_II}

1. Artikel 1 CIV
Der § 1 ist wie folgt zu ändern:
«§ 1 Vorbehaltlich der in Artikel 2, 3 und 33 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Beförderungen von Personen und Gepäck einschliesslich Kraftfahrzeugen mit internationalen Beförderungsausweisen, die auf einem Weg gelten, der die Gebiete mindestens zweier Staaten berührt und ausschliesslich Linien umfasst, die in der Liste gemäss Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen gemäss Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.
Die Einheitlichen Rechtsvorschriften finden hinsichtlich der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden auch auf Personen Anwendung, die eine gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) beförderte Sendung begleiten.»
2. Artikel 14 CIV
Der Wortlaut des § 1 ist durch nachstehenden Satz zu ergänzen:
«§ 1 … Bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen kann die Eisenbahn vorsehen, dass die Reisenden während der Beförderung im Kraftfahrzeug bleiben.»
3. Artikel 17 CIV
Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern und ein neuer Absatz 2 mit nachstehendem Text zu schaffen:
«§ 2 Die internationalen Tarife können unter bestimmten Bedingungen Tiere und Gegenstände, die in § 1 nicht genannt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger zur Beförderung übergeben werden, als Reisegepäck zulassen. Die Beförderungsbedingungen für Kraftfahrzeuge bestimmen insbesondere die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, die Verladung und Beförderung, die Form und den Inhalt des Beförderungsausweises, der die Abkürzung CIV tragen muss, die Entlade- und Auslieferungsbedingungen sowie die Verpflichtungen des Fahrzeugführers in Bezug auf sein Fahrzeug, die Verladung und die Entladung.»
4. Artikel 41 CIV
Der Titel ist wie folgt zu ändern: «Kraftfahrzeuge»
Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ändern:
«§ 1 Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisenbahn, wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht übersteigen darf.»
Der Wortlaut des § 3 ist wie folgt zu ändern:
«§ 3 Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und darf 8000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.»
Der Wortlaut des § 4 ist wie folgt zu ändern:
«§ 4 Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände haftet die Eisenbahn nur für Schäden, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf 1000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Für Gegenstände, die ausserhalb des Fahrzeuges untergebracht sind, haftet die Eisenbahn nur bei Vorsatz.»
Der zweite Satz des derzeitigen § 3 ist als § 5 aufzunehmen:
«§ 5 Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.»
Der derzeitige § 5 ist mit leicht geändertem Wortlaut als § 6 (neu) aufzunehmen:
«§ 6 Im Übrigen gelten bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck.»
5. Artikel 42 CIV
Der Titel ist wie folgt zu ändern:
[tab]«Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung»
Der Wortlaut des Absatzes 1 ist wie folgt zu ändern:
«Die in den Artikeln 30, 31 und 38 bis 41 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.»
Der Wortlaut des Absatzes 2 entfällt.
6. Artikel 43 CIV
Der Titel ist wie folgt zu ergänzen:
«Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung»
Ein neuer § 1 mit folgender Fassung ist hinzuzufügen:
«§ 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.»
Die §§ 1–4 werden zu den §§ 2–5.
7. Artikel 53 CIV
Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
«§ 1 Alle Ansprüche des Berechtigten aufgrund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens sechs Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einer der Eisenbahnen anzeigt, bei denen die Reklamation gemäss Artikel 49 § 1 eingereicht werden kann.»
8. Artikel 55 CIV
Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
«Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.»
Die Buchstaben a) und b) entfallen.

## Art. III Änderungen betreffend die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM {#annex_u1/lvl_u1/art_III}

1. Artikel 1 CIM
Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ergänzen:
«§ 1 Vorbehaltlich … eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen gemäss Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.»
2. Artikel 18 CIM
Der Text ist wie folgt zu vereinfachen:
«Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtbrief. Er trägt alle Folgen, die sich daraus ergeben, dass diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen.»
Der letzte Satz entfällt.
3. Artikel 40 CIM
Im § 2 sind folgende Worte zu streichen:
[tab]«vorbehaltlich der in Artikel 45 vorgesehenen Begrenzung»
Der § 4 ist zu streichen.
4. Artikel 43 CIM
Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ändern:
«§ 1 Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschliesslich einer Beschädigung, entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu zahlen, die das Vierfache der Fracht nicht übersteigen darf.»
5. Artikel 44 CIM
Der Titel ist wie folgt zu ändern:
[tab]«Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung»
Der Wortlaut des Absatzes 1 ist wie folgt zu ändern:
«Die in den Artikeln 25, 26, 30, 32, 33, 40, 42, 43, 45 und 46 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.»
Der Wortlaut des Absatzes 2 entfällt.
6. Artikel 47 CIM
Der Titel ist wie folgt zu ändern:
[tab]«Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung»
Der Artikel 47 ist mit einem neuen § 1 folgender Fassung zu ergänzen:
«§ 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.»
Die §§ 1, 2 und 3 werden zu den §§ 2, 3 und 4.
7. Artikel 58 CIM
Der Wortlaut des § 1 Buchstabe c) ist wie folgt zu ergänzen:
«c) wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,»
Der Wortlaut des § 1 Buchstabe d) entfällt.
Der Buchstabe e) wird Buchstabe d).

## Art. IV Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung {#annex_u1/disp_u2/art_IV}

§ 1 Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 1991 in Bern bei der schweizerischen Regierung als Depositarregierung zur Unterzeichnung durch die Staaten auf, die zur zweiten Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingeladen worden sind.
§ 2 Gemäss den Bestimmungen des Artikels 20 § 1 des COTIF bedarf dieses Protokoll der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden so bald wie möglich bei der Depositarregierung hinterlegt.

## Art. V Inkrafttreten {#annex_u1/disp_u2/art_V}

Die in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Depositarregierung den Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Urkunde, mit welcher die Bedingungen des Artikels 20 § 2 des COTIF erfüllt werden, mitgeteilt hat.

## Art. VI Beitritt {#annex_u1/disp_u2/art_VI}

Die Staaten, die zur zweiten Generalversammlung der OTIF eingeladen worden sind und dieses Protokoll nicht innerhalb der in Artikel IV § 1 vorgesehenen Frist unterzeichnet haben, können ihm durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Depositarregierung beitreten.

## Art. VII Beziehung zwischen dem COTIF und dem Protokoll {#annex_u1/disp_u2/art_VII}

Nur die Vertragsstaaten des COTIF können Vertragsparteien dieses Protokolls werden.

## Art. VIII Wortlaut des Protokolls {#annex_u1/disp_u2/art_VIII}

Dieses Protokoll ist in französischer Sprache abgefasst und unterzeichnet.
Dem französischen Wortlaut sind amtliche Übersetzungen in deutscher, englischer, arabischer, italienischer und niederländischer Sprache beigegeben.
Nur der französische Wortlaut ist authentisch.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorstehende Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertneunzig, in einer einzigen Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Jeder Vertragsstaat erhält davon eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)
