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title: "Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen"
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provisions: 17
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# Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen

## Art. 1 I. Allgemeines (1.) {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung für
Soziale Einrichtungen (IVSE).
2 Soweit keine besondere Regelung besteht, finden die Bestimmungen der
IVSE sinngemäss auch Anwendung für die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen im innerkantonalen Verhältnis. *

## Art. 2 {#art_2}

Verbindungsstelle
1 Das Amt für Soziales führt eine Verbindungsstelle nach Art. 10 IVSE. *
2 Im Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 melden die Einrichtungen die
Aufnahme von Personen der Verbindungsstelle.
1) IVSE (bGS 852.5)
2) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1056 1
852.51 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 II. Anerkennung und Aufsicht (2.) {#art_3}

Anerkennung
a) Einrichtungen
1 Als Appenzell Ausserrhoder Einrichtungen nach IVSE können anerkannt
werden:
a) Kinder- und Jugendheime, Justizheime, heilpädagogische Gross-
und Pflegefamilien sowie Sonderschulen mit Internat;
b) * …
c) Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich;
d) Einrichtungen der externen Sonderschulung.
2 Die Anerkennung von Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen
oder Einheiten solcher Einrichtungen richtet sich nach dem Behindertenfinanzierungsgesetz3) und seinen Ausführungsbestimmungen. *

## Art. 4 {#art_4}

b) Zuständigkeit
1 Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständig für den Entscheid
über die Anerkennung. Für Einrichtungen gemäss Art. 3 lit. a und d erfolgt
der Entscheid über die Anerkennung auf Antrag des für die fachliche Aufsicht zuständigen Departements. *

## Art. 5 {#art_5}

c) Voraussetzungen und Widerruf
1 Einrichtungen, die über eine rechtsgültige Betriebsbewilligung verfügen,
können anerkannt werden, wenn sie
a) einem Bedarf entsprechen und gemeinnützig sind,
b) fachgerecht im Sinne von Art. 6 und wirtschaftlich im Sinne von Art. 7
geführt werden, und
c) eine angemessene Leistungsabgeltung verlangen.
2 Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
3) BeFiG (bGS 852.61)

## Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.51 {#art_6}

Aufsicht
a) Fachlich
1 Die fachliche Aufsicht richtet sich nach den spezialrechtlichen Bestimmungen.4)
2 Die Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen gemäss Art. 33 Abs. 2 IVSE
gelten als Mindeststandards.

## Art. 7 {#art_7}

b) Wirtschaftlich
1 Die wirtschaftliche Aufsicht übt aus:
a) * Das Departement Gesundheit und Soziales über die Einrichtungen
nach Art. 3 lit. a – c mit Ausnahme des Teils Sonderschule der
Sonderschulen mit Internat;
b) * das Departement Bildung und Kultur über die Einrichtungen nach
Art. 3 lit. d sowie über den Teil Sonderschule der Sonderschulen mit
Internat; Art. 4 bleibt vorbehalten. Das Departement Bildung und Kultur informiert das Departement Gesundheit und Soziales über die Ergebnisse.
2 Dem zuständigen Departement sind insbesondere einzureichen:
a) Voranschlag und Jahresrechnung;
b) Angaben zur Berechnung der Leistungsabgeltung;
c) Investitionsvorhaben;
d) Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben;
e) Stellenplan;
f) Verzeichnis der Angestellten mit Angaben zu Stellenumfang und Besoldung.
3 Voranschlag, Stellenplan, Besoldungsansätze und Berechnung der Leistungsabgeltung sind in der Regel bis spätestens Ende des Vorjahres einzureichen.
4 Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der
IVSE, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.
4) Insbesondere PAVO (SR 221.222.338), Gesundheitsgesetz (bGS 811.1), Heimverordnung (bGS 811.113), Schulgesetz (bGS 411.0), Schulverordnung (bGS 411.1)
852.51 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 8 {#art_8}

Anrechenbare Kosten
1 Die zuständigen Departemente gemäss Art. 7 Abs. 1 legen die anrechenbaren Kosten fest.
III. Erteilung einer Kostenübernahmegarantie bei

## Art. 9 ausserkantonaler Platzierung (3.) {#art_9}

Zahlungspflichtige Stelle
1 Die Kosten der Leistungsabgeltung übernimmt als zahlungspflichtige Stelle
gemäss Art. 19 IVSE:
a) Im Bereich A gemäss IVSE (Stationäre Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche):
1. die Jugendanwaltschaft, soweit der Aufenthalt von ihr angeordnet worden ist;
2. das Amt für Volksschule und Sport für Sonderschulen mit Internat, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt worden ist;
3. * die betroffene Gemeinde, soweit der Aufenthalt aus kindes-
oder erwachsenenschutzrechtlichen Gründen angeordnet ist;
b) * im Bereich B gemäss IVSE (Einrichtungen für erwachsene Personen
mit Behinderung) das Amt für Soziales;
c) im Bereich C gemäss IVSE (Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich) die betreffende Gemeinde;
d) im Bereich D gemäss IVSE (Sonderschulen) das Amt für Volksschule
und Sport, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt
worden ist.

## Art. 10 {#art_10}

Verfahren
1 Sämtliche Gesuche sind der Verbindungsstelle einzureichen.
2 Die Verbindungsstelle prüft die Gesuche. Die gesuchstellenden Einrichtungen und die betroffenen Personen haben die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
3 Soweit die Verbindungsstelle nicht selber entscheidet (Art. 11 Abs. 2), leitet
sie die Gesuche an die zuständige Stelle weiter.

## Art. 11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.51 {#art_11}

Entscheid
1 Die Verbindungsstelle entscheidet über Gesuche um Kostenübernahmegarantien gemäss Art. 19 IVSE. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Wird die Zahlungspflicht einer anderen kantonalen Stelle (Art. 9) geltend
gemacht, entscheidet diese Stelle über die Kostenübernahmegarantie.
3 Die Abgabe der Kostenübernahmegarantie verpflichtet die zahlungspflichtige Stelle. Soweit eine Gemeinde zahlungspflichtige Stelle ist, wird sie zur
Stellungnahme eingeladen.
4 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet oder mit Auflagen verbunden
werden.

## Art. 12 {#art_12}

Einzelfragen
1 Die Kostenübernahmegarantie wird in der Regel für die Aufenthaltsdauer
erteilt. Dauert eine vor dem Eintritt der Volljährigkeit begonnene Ausbildung
der Sekundarstufe II länger, gilt die Kostenübernahmegarantie grundsätzlich
bis zum Abschluss dieser Ausbildung. *
2 Im Bereich Sonderschulung wird die Kostenübernahmegarantie in der Regel befristet und kann maximal bis zum 20. Altersjahr erteilt werden.
3 Die Kostenübernahmegarantie für Kinder- und Jugendheime kann erteilt
werden:
a) * Bei der Unterbringung, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung beschlossen hat;
b) ausnahmsweise bei der Unterbringung durch die Eltern, wenn die zuständige Behörde der Wohnsitzgemeinde Richtigkeit, Notwendigkeit
sowie Dringlichkeit bestätigt hat.
4 Die Kostenbeteiligung beim Aufenthalt in Behinderteneinrichtungen nach
Art. 28 IVSE umfasst:
a) Anrechenbare Einnahmen nach den Vorschriften über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Renten aus gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungen werden in der Regel zu 80 % angerechnet;
b) Ergänzungsleistungen, soweit sie für die Deckung der Heimkosten
bestimmt sind.
852.51 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 13 {#art_13}

Verweigerung einer Kostenübernahmegarantie
1 Die Kostenübernahmegarantie kann insbesondere verweigert werden,
wenn:
a) Zwischen Leistung und Leistungsabgeltung ein erkennbares Missverhältnis besteht;
b) die Taxordnung nicht den tatsächlichen Betriebskosten angepasst ist.
IV. Einholung einer Kostenübernahmegarantie bei Personen mit

## Art. 14 ausserkantonalem Wohnsitz (4.) {#art_14}

1 Die aufnehmende Einrichtung im Kanton Appenzell Ausserrhoden reicht
der Verbindungsstelle vor der Aufnahme ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein.
2 Das Gesuch hat alle für die Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten.
3 Die Verbindungsstelle prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
lädt ein allfällig zuständiges Departement gemäss Art. 7 zur Stellungnahme
ein und leitet das Gesuch an die Verbindungsstelle des Wohnsitzkantons
weiter.
4 Die Aufnahme der betreffenden Person darf erst nach Erteilen der Kostenübernahmegarantie erfolgen, ansonsten trägt die Einrichtung das Inkassorisiko. Vorbehalten bleibt Art. 26 Abs. 2 IVSE.
5 Die Einrichtung meldet der Verbindungsstelle Wohnsitzwechsel und Austritte von aufgenommenen Personen. Die Verbindungsstelle informiert ein
allfällig zuständiges Departement gemäss Art. 7.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.51
V. Beiträge der Unterhaltspflichtigen, Rückzahlung und

## Art. 15 Verjährung (5.) {#art_15}

Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Der Beitrag der oder des Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 IVSE beträgt
Fr. 25.– je Tag. Für die Sonderschulen mit Internat sowie für Einrichtungen
der externen Sonderschulung gelten spezielle Vorschriften. Diese werden
durch das Departement Bildung und Kultur erlassen. *
2 Von der Sozialhilfe übernommene Beiträge der Unterhaltspflichtigen werden nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger5) weiterverrechnet. Abweichende Vereinbarungen über gegenseitige Rückerstattungspflichten bleiben vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Rückzahlung und Verjährung
1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind samt Zins zu 5 % zurückzuerstatten.
2 Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnisnahme, in jedem Fall aber mit Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Zahlung.

## Art. 17 VI. Inkrafttreten (6.) {#art_17}

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
5) ZUG (SR 851.1)
852.51 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.12.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 1, a), 3. geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.12.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1 geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.12.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 3, a) geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, a) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 1321 / 2016, S. 1332
11.01.2022 14.01.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 1451 / 14.01.2022
11.01.2022 14.01.2022 Art. 3 Abs. 1, b) aufgehoben 1451 / 14.01.2022
11.01.2022 14.01.2022 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 1451 / 14.01.2022
Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.51
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 2 11.01.2022 14.01.2022 geändert 1451 / 14.01.2022
Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 2 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 Abs. 1, b) 11.01.2022 14.01.2022 aufgehoben 1451 / 14.01.2022
Art. 3 Abs. 2 11.01.2022 14.01.2022 eingefügt 1451 / 14.01.2022
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 1, a) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1, a), 3. 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 9 Abs. 1, b) 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 12 Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 12 Abs. 3, a) 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 15 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
