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title: "Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler in der Volksschule der Stadt Zürich"
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provisions: 3
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# Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler in der Volksschule der Stadt Zürich

## Art. 2 {#art_2}

Das Schulgeld pro Schülerin oder Schüler sowie Schuljahr wird wie folgt festgesetzt:3
Schulgeld für auswärtige
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz
im Kanton Zürich
Fr.
mit Wohnsitz
ausserhalb des
Kantons Zürich
Fr.
Kindergartenstufe
Regelklassen 11 500 11 500
Primarstufe
Regelklassen
Besondere Klassen
15 400
23 100
15 400
23 100
Sekundarstufe
Regelklassen
Besondere Klassen
Besondere Schulen
18 100
27 100
19 900
18 100
27 100
19 900
Begabtenförderung Universikum
Jahreskurse und Halbjahreskurse
Universikum, pro Lektion 17 17
1 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 2. Juli 2008; Inkrafttreten auf Schuljahr
2008/2009.
2 Fassung gem. STRB Nr. 561 vom 19. Juni 2013; Inkrafttreten 1. August 2013.
3 Fassung gem. STRB Nr. 1416 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. August 2025.
Grundsatz
Schulgeldansätze
2Reglement über die Gebühren für
auswärtige Schülerinnen und Schüler
in der Volksschule der Stadt Zürich
412.150
Schulgeld für auswärtige
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz
im Kanton Zürich
Fr.
mit Wohnsitz
ausserhalb des
Kantons Zürich
Fr.
Sonderschulen
Heilpädagogische Schule (HPS):
Beratung und Unterstützung
Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen (SKB):
Beratung und Unterstützung
Schule Fokus Sehen (SFS):
Beratung und Unterstützung
Low Vision-Abklärung
Viventa15plus:
Beratung und Unterstützung
Integrierte Sonderschulung
in der Verantwortung der
Regelschule (ISR)
Kosten des
bereitgestellten
ISR-Settings
Kosten des
bereitgestellten
ISR-Settings
Pädagogisches Fachzentrum
Zürich
Beratung und Unterstützung 160 pro Stunde 160 pro Stunde
Art. 3 (aufgehoben)4
Art. 3a5 1 Im Schulgeld für die Bereiche Kindergarten-, Primar-
und Sekundarstufe sind folgende Leistungen enthalten:
a. Unterricht;
b. die ergänzenden Angebote der Regelklassen, der besonderen Klassen sowie der besonderen Schulen,
c. die integrative Förderung (IF);
d. der Aufnahmeunterricht für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache (DAZ);
e. Therapien (Psychomotorik, Logopädie, Psychotherapie und
audiopädagogische Therapie);
f. Angebote der Begabtenförderung während der Unterrichtszeit;6
g. schulpsychologische Abklärung;
h. schulärztliche, präventive Angebote und Abklärungen;
4 Aufgehoben gem. STRB Nr. 561 vom 19. Juni 2013; Inkrafttreten 1. August 2013.
5 Fassung gem. STRB Nr. 561 vom 19. Juni 2013; Inkrafttreten 1. August 2013.
6 Fassung gem. STRB Nr. 1416 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. August 2025.
Leistungsumfang
Kindergarten-,
Primar- und
Sekundarstufe
3Reglement über die Gebühren für
auswärtige Schülerinnen und Schüler
in der Volksschule der Stadt Zürich
412.150
i. schulzahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen;
j. musikalische Elementarerziehung (MEZ).
2 Im Schulgeld für die Bereiche Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe sind weitere Leistungen nicht enthalten. Darunter
fallen insbesondere
a. der Schulwegtransport;
b. die Betreuung/Verpflegung (schulische Betreuungsangebote);
c. die Behandlung in der Schulzahnklinik;
d. der sonstige Unterricht an der Musikschule Konservatorium
Zürich.
Art. 3b7 1 Im Bereich Begabtenförderung Universikum umfasst
das Schulgeld die Anzahl der Lektionen für einen Jahres- oder
einen Halbjahreskurs Universikum (Wahlfachkurse gemäss
Kursbeschreibung).
2 Nicht enthalten im Schulgeld sind weitere Leistungen wie insbesondere der Schulwegtransport, die Reisekosten, Übernachtung und Verpflegung sowie Eintrittskosten.
Art. 3c8 1 Das Leistungsangebot an den Sonderschulen umfasst
behinderungsspezifische Sonderschulung, pädagogisch-therapeutische sowie medizinisch-therapeutische Massnahmen, Mittaghort (exklusive Eltern-Verpflegungsbeitrag), schul- und schulzahnärztliche Untersuchungen, Schulreisen, Lager (exklusive
Elternbeitrag) sowie schulinterne Transporte.
2 Weitere Leistungen werden bei Inanspruchnahme zusätzlich
verrechnet, insbesondere Freifächer, Instrumentalunterricht und
freiwilliger Schulsport, Organisation und/oder Durchführung des
Transports Wohnort/Schule sowie über das Grundangebot der
Sonderschulung hinausgehende Tagesstrukturen.

## Art. 5 Art. 4 (aufgehoben)9 {#art_5}

1 Die Aufnahme einer auswärtigen Schülerin bzw. eines
auswärtigen Schülers in die städtischen Schulen darf in der
Regel erst erfolgen, wenn für das Schulgeld eine schriftliche
Kostengutsprache der Eltern bzw. der sonstigen gesetzlichen
Vertretung des Kindes oder der Wohnsitzgemeinde oder eines
dritten Kostenträgers geleistet worden ist.
7 Fassung gem. STRB Nr. 1721 vom 14. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
8 Fassung gem. STRB Nr. 1721 vom 14. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
9 Aufgehoben gem. STRB Nr. 1416 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. August 2025.
Leistungsumfang Begabtenförderung
Universikum
Leistungsumfang
Sonderschulen
Kostengutsprache und
Rechnungsstellung
4Reglement über die Gebühren für
auswärtige Schülerinnen und Schüler
in der Volksschule der Stadt Zürich
412.150
2 Das Schulgeld wird den Eltern oder der sonstigen gesetzlichen
Vertretung des Kindes in Rechnung gestellt, sofern nicht eine
Kostengutsprache einer Gemeinde oder eines anderen Kostenträgers vorliegt.
3 Das Schul- und Sportdepartement legt den Zeitpunkt der Rechnungsstellung fest. Es ist berechtigt, die Bezahlung des vollen
jährlichen Schulgelds im Voraus zu verlangen.
Art. 610 Bei Kindern von auswärts wohnenden Eltern mit Teilsteuerdomizil in Zürich wird das Schulgeld nach Vorliegen der
Steuerausscheidung im ungefähren Verhältnis der auf die Stadt
und die Wohngemeinde entfallenden Steuerfaktoren reduziert,
sofern das Schulgeld gemäss übergeordnetem Recht zulasten
der Eltern geht.

## Art. 7 {#art_7}

Das bisherige Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler vom 9. November 1988 mit Änderungen bis 29. November 199511 wird aufgehoben.
Dieses Reglement wird auf Beginn des Schuljahres 2004/2005
in Kraft gesetzt.
10 Fassung gem. STRB Nr. 441 vom 22. Mai 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
11 AS 42, 132.
Reduktion bei
Teilsteuerdomizil
der Eltern in der
Stadt Zürich
Aufhebung bisherigen Rechts
