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title: "Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe"
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provisions: 41
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# Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen, die sich im Kantonsgebiet aufhalten.
2 Es regelt die Kostenpflicht und die Beitragsleistungen des Kantons und der
Einwohnergemeinden.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung, namentlich das Erwachsenenschutzrecht. *

## Artikel 2 {#art_2}

Zweck
1 Die öffentliche Sozialhilfe bezweckt, wirtschaftlichen und persönlichen Notlagen von Menschen vorzubeugen, sie zu verhindern, zu lindern oder zu beheben.
2 Ihr Ziel ist es, hilfsbedürftigen Personen zu wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit zu verhelfen.

## Artikel 3 {#art_3}

Subsidiarität
1 Die öffentliche Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person
sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht
rechtzeitig erhältlich ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht

## Artikel 4 {#art_4}

Zuständigkeit im allgemeinen
1 Die Einwohnergemeinde ist zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. *
2 Vorbeugende Massnahmen und Förderungsmassnahmen treffen sowohl
der Kanton als auch die Einwohnergemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes, der besonderen Gesetzgebung oder der Gemeindesatzung. Sie können zu diesem Zweck ohne Ausschreibung Leistungsaufträge erteilen. Ein
diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren ist sicherzustellen. *

## Artikel 5 {#art_5}

Örtliche Zuständigkeit: Unterstützungsgemeinde
1 Zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, ist jene Einwohnergemeinde, in
der die hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Dieser und
die Kostenersatzpflicht bestimmen sich sinngemäss nach den Regeln des
Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
(SR 851.1), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Der Unterstützungswohnsitz ändert sich unmittelbar mit dem Wohnsitzwechsel. Eine Kostenersatzpflicht besteht nur im Rahmen des Abs. 3 und
gegenüber der Aufenthaltsgemeinde.
3 Die bisherige Unterstützungsgemeinde wird der neuen gegenüber kostenersatzpflichtig, wenn eine hilfesuchende Person ihren Wohnsitz nach dem
60. Altersjahr wechselt. In diesem Fall hat sie der neuen Unterstützungsgemeinde die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten.
Artikel 5a *Örtliche Zuständigkeit: interkantonale Unterstützungsfälle
1 Bei interkantonalen Unterstützungsfällen nach dem Bundesgesetz über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1) übernimmt der
Kanton die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe.
Artikel 6 * Örtliche Zuständigkeit: Aufenthaltsgemeinde
1 Ist eine hilfesuchende Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes
auf sofortige Hilfe angewiesen oder hat sie keinen sofort feststellbaren
Wohnsitz, so muss ihr die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leisten. Die unterstützungspflichtige Gemeinde hat ihr die entsprechenden Kosten zu ersetzen.

## Artikel 7 {#art_7}

Verbot der Abschiebung
1 Die Behörden dürfen eine hilfesuchende Person nicht veranlassen, aus der
Unterstützungsgemeinde wegzuziehen. Bei Widerhandlung gegen dieses
Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz der hilfesuchenden Person am bisherigen Wohnsitz solange bestehen, als sie ihn ohne behördlichen Einfluss
voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.
2 Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben die Bestimmungen des Fremdenpolizeirechts über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie
über eine Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.
3 Organisation
3.1 Gemeinden

## Artikel 8 {#art_8}

Sozialhilfebehörde
1 Der Sozialrat ist die Sozialhilfebehörde der Gemeinde. Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindesatzung nichts anderes, übernimmt der
Einwohnergemeinderat diese Aufgabe.

## Artikel 9 {#art_9}

Aufgaben: im allgemeinen
1 Die Sozialhilfebehörde erfüllt die Aufgaben, die die Kantonsverfassung1)
dem Sozialrat überträgt.
2 Sie ist verantwortlich dafür, dass Hilfe suchenden Personen öffentliche
Sozialhilfe nach diesem Gesetz gewährt wird. Für diesen Bereich ist sie namentlich Anlauf-, Koordinations- und Beratungsstelle. Sie führt, allein oder
zusammen mit anderen Gemeinden, einen eigenen, professionellen Sozialdienst oder überträgt diese Aufgaben einem privaten Sozialdienst. Wenn nötig, weist sie die Hilfe suchende Person an einen geeigneten spezialisierten
Sozialdienst. *
2.1 Übergangsbestimmung: Die Gemeinden haben den professionellen Sozialdienst nach Absatz 2 bis zum 1. Januar 2009 einzurichten. *
3 Die Sozialhilfebehörde arbeitet mit anderen Sozialhilfebehörden zusammen.
1) Art. 113 KV (RB 1.1101).

## Artikel 10 {#art_10}

Aufgaben: im besonderen
1 Die Sozialhilfebehörde hat insbesondere: *
a) die Einwohnergemeinde im Sozialbereich nach aussen zu vertreten
b) das Sozialwesen der Gemeinde zu leiten
c) die strategischen und politischen Entscheide im Bereich des Sozialwesens zu treffen
d) die Budget- und Finanzverantwortung des Sozialwesens zu übernehmen
e) die Grundsatzentscheide und Richtlinien der Sozialhilfe festzulegen,
soweit diese nicht bereits gesetzlich oder durch Richtlinien des
Kantons vorgegeben sind
f) den Sozialdienst zu beaufsichtigen und ihn in seiner Arbeit zu unterstützen
g) aufgrund der Sozialberichterstattung des Sozialdienstes Bedürfnisse
für soziale Angebote in der Gemeinde zu ermitteln und über deren
Umsetzung zu entscheiden
h) im Rahmen der bewilligten Kredite vorbeugende und Förderungsmassnahmen zu treffen
i) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die besondere Gesetzgebung der
Sozialhilfebehörde überträgt
2 Die Zuständigkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bleiben
vorbehalten. *
Artikel 10a * Sozialdienst
1 Der Sozialdienst vollzieht die Sozialhilfe im Einzellfall. Dazu gehören insbesondere:
a) die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Sozialhilfe
b) die Erarbeitung von individuellen Zielvereinbarungen mit den Hilfe suchenden Personen
c) die Beratung und Betreuung für Menschen in sozialen, persönlichen
und materiell schwierigen Lebenslagen
d) die Erschliessung von materiellen, sozialen und persönlichen Ressourcen
e) die Berechnung und Auszahlung der Sozialhilfe
f) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Richtlinien der Sozialhilfebehörden der Entscheid über die Art und das Ausmass der öffentlichen Sozialhilfe im Einzellfall
g) die Klientenadministration
h) die Sozialberichterstattung über Umfang und Inhalt der Fälle und der
Problemlagen an die Sozialhilfebehörden
3.2 Kanton

## Artikel 11 {#art_11}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die gesamte öffentliche Sozialhilfe.
2 Er entscheidet Streitigkeiten unter den Trägern der Sozialhilfe über die Zuständigkeiten und die Kostenersatzpflicht.

## Artikel 12 {#art_12}

Zuständige Direktion2)
1 Die zuständige Direktion3) übt die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe
aus.
2 Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz ausdrücklich überträgt. Zudem hat sie insbesondere: *
a) unter Wahrung der Gemeindeautonomie die öffentliche Sozialhilfe zu
koordinieren
b) im Rahmen der bewilligten Kredite vorbeugende und Förderungsmassnahmen zu treffen und mit jenen der Sozialhilfebehörden abzustimmen
c) Asylsuchende sowie Flüchtlinge ohne Niederlassungsbewilligung im
Rahmen des Bundesrechts zu unterstützen
d) das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1) und interkantonale Vereinbarungen im Bereich
der Sozialhilfe zu vollziehen
e) die fachliche Aus- und Weiterbildung im Bereich der öffentlichen
Sozialhilfe zu fördern
f) die Sozialhilfebehörden der Gemeinden, die gemeindlichen Sozialdienste sowie die Organe des Kantons zu beraten und zu unterstützen
g) die Öffentlichkeit über das Angebot und die Entwicklung im Bereich
der öffentlichen Sozialhilfe zu informieren
2) Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
(RB 2.3322).
3) Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
(RB 2.3322).
h) weitere Aufgaben zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Kanton überträgt, ohne hierfür eine besondere Zuständigkeit zu begründen
Artikel 13 *…
3.3 Private Sozialdienste
Artikel 14 *Begriff
1 Als private Sozialdienste im Sinne dieses Gesetzes gelten alle inner- und
ausserkantonalen nichtstaatlichen Organisationen, die:
a) fachgerechte Dienstleistungen für besondere Personengruppen oder
besondere Sozialprobleme anbieten
b) mit dem Kanton eine entsprechende Programmvereinbarung abgeschlossen haben
Artikel 15 *Sozialplan
1 Die zuständige Direktion erarbeitet den Sozialplan, nachdem sie die
Gemeinden angehört hat.
2 Der Sozialplan bezeichnet jene privaten Sozialdienste, die erforderlich
sind, um ein umfassendes und fachgerechtes Sozialhilfeangebot bereitzustellen.
3 Der Regierungsrat beschliesst den Sozialplan in der Regel für vier Jahre.
Artikel 16 *Programmvereinbarungen
1 Gestützt auf den Sozialplan schliesst der Kanton mit den privaten Sozialdiensten Programmvereinbarungen und Leistungsaufträge ab. Es ist keine
Ausschreibung erforderlich. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.
3.4 Sozialkonferenz

## Artikel 17 {#art_17}

1 In der Sozialkonferenz sind alle Sozialhilfebehörden, der Sozialdienst Uri
und die privaten Sozialdienste vertreten.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion4) leitet die
Sozialkonferenz.
3 Die Sozialkonferenz wird nach Bedarf, in der Regel jährlich einmal, einberufen. Sie dient der gegenseitigen Information, der Meinungsbildung sowie
der Förderung der Zusammenarbeit.
4 Sozialhilfeleistungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen

## Artikel 18 {#art_18}

Arten der Sozialhilfe
1 Öffentliche Sozialhilfe besteht aus:
a) vorbeugenden Massnahmen
b) persönlicher Hilfe
c) wirtschaftlicher Hilfe

## Artikel 19 d) Förderungsmassnahmen {#art_19}

Umfang der Sozialhilfe
1 Die öffentliche Sozialhilfe ist solange zu gewähren, bis die hilfesuchende
Person in der Lage ist, aus eigenen Kräften eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage abzuwenden oder zu beheben.

## Artikel 20 {#art_20}

Grundsätze der Sozialhilfe
1 Die öffentliche Sozialhilfe:
a) richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen der hilfesuchenden Person
b) achtet die persönliche Integrität und die Menschenwürde der hilfesuchenden Person
c) gewährt der hilfesuchenden Person soweit als möglich Mitsprache
d) ergründet die Ursachen der Notlage und versucht, sie nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu vermindern
4) Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
(RB 2.3322).
e) erstrebt für die hilfesuchende Person eine in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht menschenwürdige Existenz
f) fördert die Selbsthilfe und Selbständigkeit der hilfesuchenden Person

## Artikel 21 {#art_21}

Schweigepflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut oder dazu beigezogen wird,
hat über die Verhältnisse der hilfesuchenden Person, über deren Akten und
über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren.
2 Auskünfte und Akteneinsicht dürfen anderen Behörden und Dritten nur
gewährt werden, wenn hiefür die Voraussetzungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (RB 2.2511) erfüllt sind. *

## Artikel 22 {#art_22}

Hinweispflicht
1 Jede kantonale und gemeindliche Behörde oder Amtsstelle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält,
soll diese auf die Möglichkeit hinweisen, die Sozialhilfebehörde ihres Wohn-
oder Aufenthaltsortes um Hilfe zu ersuchen.
4.2 Vorbeugende Massnahmen

## Artikel 23 {#art_23}

Zweck und Mittel
1 Vorbeugende Massnahmen sind zu treffen, um:
a) drohende Notlagen einzelner Personen oder Personengruppen frühzeitig zu erkennen und wenn möglich abzuwenden
b) die Ursachen sozialer Notlagen zu bekämpfen
2 Die vorbeugende Hilfe erfolgt durch Information, Beratung, Schulung und
durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.
4.3 Persönliche Hilfe

## Artikel 24 {#art_24}

Grundsatz
1 Die persönliche Hilfe bezweckt, Menschen in sozialer Not zu beraten, zu
betreuen und ihnen zu helfen, ihre Notlage zu überwinden.

## Artikel 25 {#art_25}

Inhalt und Vorgehen
1 Wer sich in einer Notlage befindet, kann bei der Sozialhilfebehörde um persönliche Hilfe nachsuchen. Sie ist dieser und dem beanspruchten Sozialdienst gegenüber auskunfts- und mitwirkungspflichtig.
2 Die Sozialhilfebehörde gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt
die Dienstleistungen anderer Sozialdienste.
3 Persönliche Hilfe kann insbesondere gewährt werden durch:
a) die Beratung und Betreuung
b) die Vermittlung von Spezialberatung und -betreuung
c) die Budgetberatung oder die Einkommensverwaltung
4 Im Rahmen der persönlichen Hilfe kann die Sozialhilfebehörde für die hilfesuchende Person gegenüber Dritten jene Beiträge und Leistungen geltend
machen, auf die diese einen Rechtsanspruch hat.

## Artikel 26 {#art_26}

Anordnungen und Massnahmen
1 Gegen den Willen der hilfesuchenden Person dürfen Anordnungen oder
Massnahmen nur getroffen werden, wenn hiefür eine besondere gesetzliche
Grundlage besteht.
4.4 Wirtschaftliche Hilfe

## Artikel 27 {#art_27}

Grundsatz
1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

## Artikel 28 {#art_28}

Inhalt und Vorgehen
1 Die wirtschaftliche Hilfe gewährleistet den notwendigen Lebensunterhalt.
Für dessen Bemessung erlässt der Regierungsrat nach Anhören der Sozialhilfebehörden Richtlinien. Er orientiert sich dabei an den Empfehlungen der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.
2 Kindern und Jugendlichen sind eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege
und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu
ermöglichen.
3 Die Unterstützung kann in Bargeld erfolgen oder, wo es die Umstände
rechtfertigen, auch auf andere Weise erbracht werden. Die Unterstützungsart muss zweckmässig sein.
4 Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen, Bedingungen und Weisungen
verbunden werden. Sie darf weder gepfändet noch abgetreten werden.
5 Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat bei der Sozialhilfebehörde darum
nachzusuchen.

## Artikel 29 {#art_29}

Nicht realisierbare Vermögenswerte
1 Besitzt die hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, wird die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung abhängig gemacht. Damit verpflichtet sich die unterstützte Person,
Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermögenswerte realisierbar werden.
2 Die Forderung, die dieser Rückerstattungsverpflichtung zugrundeliegt,
kann grundpfandrechtlich sichergestellt werden (Artikel 836 ZGB, SR 210).
Das Pfandrecht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch und folgt den bereits eingetragenen Pfandrechten im Rang nach.

## Artikel 30 {#art_30}

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1 Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, hat der Sozialhilfebehörde und
dem allenfalls beanspruchten Sozialdienst die nötigen Auskünfte zu erteilen
und Einsicht zu gewähren in die sachbezogenen Unterlagen, namentlich in
die Steuerakten.
2 Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat die unterstützte Person
das der Sozialhilfebehörde unverzüglich mitzuteilen.

## Artikel 31 {#art_31}

Sanktionen
1 Wenn die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt
oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt,
kann die Sozialhilfebehörde die wirtschaftliche Hilfe verweigern, kürzen oder
einstellen.

## Artikel 32 {#art_32}

Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten
1 Bestehen Ansprüche der hilfesuchenden Person gegenüber Dritten, so
kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden,
dass sie im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfebehörde
abgetreten werden.
2 Der Forderungsübergang ist den Dritten mit Hinweis auf diese Bestimmung
anzuzeigen.

## Artikel 33 {#art_33}

Verwandtenunterstützung
1 Die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch5) vorgesehene Unterstützungspflicht der Verwandten der hilfesuchenden Person ist bei der Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe angemessen zu berücksichtigen.
2 Ein allfälliger Unterstützungsbeitrag ist nach den Bestimmungen des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches6) und der Zivilprozessordnung geltend
zu machen.
3 Der Sozialhilfebehörde steht das Klagerecht zu. Beim Entscheid, ob Klage
zu erheben sei, berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen Verhältnisse der hilfesuchenden Person.

## Artikel 34 {#art_34}

Rückerstattung: Grundsatz
1 Wer mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zu deren Rückerstattung verpflichtet.
2 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn:
a) sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person so gebessert haben, dass ihr die Rückerstattung zugemutet werden kann
b) die unterstützte Person beim Tod Vermögen hinterlässt. Die Erben
und die Vermächtnisnehmer sind höchstens für den Teil, den sie

## Artikel 35 empfangen haben, rückerstattungspflichtig {#art_35}

Rückerstattung: Geltendmachung, Verjährung
1 Rückerstattungen sind durch die Sozialhilfebehörde mit anfechtbarer Verfügung geltend zu machen.
5) SR 210, Art. 328 und 329.
6) SR 210, Art. 328 und 329.
2 Rückerstattungsforderungen unterliegen keiner Zinspflicht, ausgenommen
bei unrechtmässigem Bezug.
3 Der Rückerstattungsanspruch erlischt gegenüber der unterstützten Person
innert fünfzehn Jahren, gegenüber den Erben innert zwanzig Jahren seit
dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe.
4 Grundpfandrechtlich gesicherte Rückerstattungsansprüche unterliegen keiner Verjährung.
4.5 Förderungsmassnahmen

## Artikel 36 {#art_36}

Zweck
1 Förderungsmassnahmen unterstützen alle Arten und Einrichtungen der
Sozialhilfe.
2 Kanton und Einwohnergemeinden können derartige Massnahmen im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen treffen.
5 Finanzielle Bestimmungen

## Artikel 37 {#art_37}

Persönliche und wirtschaftliche Hilfe
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tragen die Einwohnergemeinden die Kosten der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe.
2–3 … *
Artikel 38 *…
Artikel 39 *Private Sozialdienste
1 Der Kanton trägt die Kosten, die mit den Programmvereinbarungen gemäss Sozialplan entstehen.
2 Dem Kanton und den Einwohnergemeinden steht es frei, den privaten
Sozialdiensten weitere Beiträge zu leisten oder sozial tätige Institutionen
ausserhalb des Sozialplanes zu unterstützen. Solche Beiträge richten sich
nach den ordentlichen Finanzkompetenzen beziehungsweise nach der
Gemeindesatzung.
Artikel 40 *Institutionen der Behindertenhilfe
1 Der Kanton gewährt Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der
Behindertenhilfe im Sinne des Bundesgesetzes über die Institutionen zur
Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (SR 831.26) auf der
Grundlage von mehrjährigen Programmvereinbarungen. Der Landrat erlässt
dazu eine Verordnung.
2 Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen oder sich an interkantonalen Vereinbarungen beteiligen, um den Zugang zu ausserkantonalen Sozialeinrichtungen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu
beschliessen.

## Artikel 42 Artikel 41 *… {#art_42}

Vorbeugende und Förderungsmassnahmen
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden tragen die von ihnen beschlossenen Kosten für vorbeugende und Förderungsmassnahmen selbst.
6 Sonderhilfen

## Artikel 43 {#art_43}

Durchreisende ausländische Personen
1 Bei mittellosen, nicht in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen,
die auf der Durchreise durch den Kanton Uri erkranken oder verunfallen,
nicht transportfähig sind und dringlich ärztlicher Hilfe bedürfen, übernimmt
der Kanton die nicht einbringlichen Kosten.

## Artikel 44 {#art_44}

Asylbewerberinnen und Asylbewerber
1 Der Kanton unterstützt Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Rahmen
des Bundesrechts. Vorläufig Aufgenommene sind diesen gleichgestellt.
2 Er kann die Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern,
ganz oder teilweise den Sozialhilfebehörden übertragen.
3 Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.

## Artikel 45 {#art_45}

Flüchtlinge
1 Der Kanton unterstützt im Rahmen des Bundesrechts Flüchtlinge ohne
Niederlassungsbewilligung, die sich im Kanton aufhalten.
2 Er kann die Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern,
ganz oder teilweise den Sozialhilfebehörden übertragen.
3 Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.
7 Schlussbestimmungen

## Artikel 46 {#art_46}

Rechtsschutz
1 Verfügungen der Sozialhilfebehörden können mit Verwaltungsbeschwerde
beim Regierungsrat angefochten werden. Die Gemeindesatzung kann vorsehen, dass zuerst ein gemeindeinternes Rechtsmittel zu ergreifen ist.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 47 {#art_47}

Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.

## Artikel 48 {#art_48}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 26. Oktober 1975 betreffend die Sozialhilfe im Kanton Uri
wird aufgehoben.

## Artikel 49 {#art_49}

Volksabstimmung
1 Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der Vorlage zur Änderung der
Artikel 108, 110, 113 und 111 der Kantonsverfassung unterbreitet.
2 Wird die Änderung der Kantonsverfassung angenommen, wird der Ausdruck «Fürsorgerat» in Artikel 8 und 9 des Gesetzes durch «Sozialrat» ersetzt7).
7) Diese Änderung wurde im Erlass eingefügt.

## Artikel 50 {#art_50}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1998
in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.09.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 22.08.1997
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 5a eingefügt AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 6 totalrevidiert AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 9 Abs. 2.1 eingefügt AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 10a eingefügt AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 12 Abs. 2 geändert AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 13 aufgehoben AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 14 totalrevidiert AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 15 totalrevidiert AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 37 Abs. 3 aufgehoben AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 38 aufgehoben AB 19.10.2007
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 39 totalrevidiert AB 19.10.2007
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 40 totalrevidiert AB 02.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 41 aufgehoben AB 02.07.2010
23.10.2011 01.01.2013 Artikel 1 Abs. 3 geändert AB 09.09.2011
23.10.2011 01.01.2013 Artikel 37 Abs. 2 aufgehoben AB 09.09.2011
12.03.2023 01.06.2023 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 24.06.2022
12.03.2023 01.06.2023 Artikel 16 totalrevidiert AB 24.06.2022
22.10.2023 11.11.2023 Artikel 21 Abs. 2 geändert AB 02.06.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.09.1997 01.01.1998 Erstfassung AB 22.08.1997
Artikel 1 Abs. 3 23.10.2011 01.01.2013 geändert AB 09.09.2011
Artikel 4 Abs. 1 25.11.2007 01.01.2008 geändert AB 19.10.2007
Artikel 4 Abs. 2 12.03.2023 01.06.2023 geändert AB 24.06.2022
Artikel 5a 25.11.2007 01.01.2008 eingefügt AB 19.10.2007
Artikel 6 25.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 19.10.2007
Artikel 9 Abs. 2 25.11.2007 01.01.2008 geändert AB 19.10.2007
Artikel 9 Abs. 2.1 25.11.2007 01.01.2008 eingefügt AB 19.10.2007
Artikel 10 Abs. 1 25.11.2007 01.01.2008 geändert AB 19.10.2007
Artikel 10 Abs. 2 25.11.2007 01.01.2008 geändert AB 19.10.2007
Artikel 10a 25.11.2007 01.01.2008 eingefügt AB 19.10.2007
Artikel 12 Abs. 2 25.11.2007 01.01.2008 geändert AB 19.10.2007
Artikel 13 25.11.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 19.10.2007
Artikel 14 25.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 19.10.2007
Artikel 15 25.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 19.10.2007
Artikel 16 12.03.2023 01.06.2023 totalrevidiert AB 24.06.2022
Artikel 21 Abs. 2 22.10.2023 11.11.2023 geändert AB 02.06.2023
Artikel 37 Abs. 2 23.10.2011 01.01.2013 aufgehoben AB 09.09.2011
Artikel 37 Abs. 3 25.11.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 19.10.2007
Artikel 38 25.11.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 19.10.2007
Artikel 39 25.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 19.10.2007
Artikel 40 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 02.07.2010
Artikel 41 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 02.07.2010
