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title: "Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften"
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provisions: 21
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# Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an
der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 die Bachelorstudiengänge des
Departements Gesundheit.

## § 2 Anhang {#par_2}

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zur Eignungsabklärung, zur Belegung von Zusatzmodulen vor Studienbeginn
(Modul A), während des Studiums (Modul B) oder nach dem Studium
(Modul C), zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden
Credits werden im Anhang geregelt.

## § 3 Studienform {#par_3}

1 Die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie können
als Voll- oder Teilzeitstudium geführt werden.
2 Einzelheiten zu den Studienformen sowie zum Wechsel zwischen
den Studienformen werden im Anhang geregelt.
Anrechnung
von ECTS-

## § 4 Credits {#par_4}

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits
werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
2 Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.
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B. Zulassung zum Studium

## § 5 Aufnahmeprüfung {#par_5}

1 Nicht prüfungsfrei zugelassene Bewerberinnen und Bewerber
müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Aufnahmeprüfung steht
nur Bewerberinnen und Bewerbern offen, welche die Studienberechtigung nicht über die Ausbildungswege der Berufsmaturität, Fachmaturität oder gymnasialen Maturität erwerben können.
2 Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt.
3 Über die Anerkennung von anderen Aufnahmeprüfungen entscheidet die Studienleitung.

## § 6 Zusatzmodul A {#par_6}

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen vor Studienbeginn im
Rahmen des Zusatzmoduls A Arbeitswelterfahrung vorweisen, in der
sie berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf erwerben.
2 Der Anhang regelt die Einzelheiten zum Zusatzmodul A.
Persönliche
Eignung / Selektionsverfahren
§ 7.7 1 Bei Bewerberinnen und Bewerbern wird vor dem Eintritt
in das erste Semester die persönliche Eignung für das Berufsfeld abgeklärt, sofern sie nicht unter Art. 12 a Abs. 2 der Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung zu den Fachhochschulen und den Fachhochschulinstituten (Zulassungsverordnung FH)4 fallen.
2 Bei Studiengängen mit einer Zulassungsbeschränkung setzt bei
einer Anmeldezahl, welche die verfügbaren Studienplätze überschreitet,
die Zulassung zum Studium ein erfolgreiches Selektionsverfahren für
die Studienplatzverteilung voraus.
3 Das Selektionsverfahren für die Studienplatzverteilung kann aus
verschiedenen Prüfungsteilen bestehen. Die Einzelheiten des Verfahrens
werden im Anhang geregelt.
Endgültige
Abweisung an
einer anderen

## § 8 Hochschule {#par_8}

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium
im gleichen Studiengang verweigert.
C. Aufbau des Studiums

## § 9 Gliederung {#par_9}

Die Studiengänge können in eine Assessmentstufe und ein
Hauptstudium gegliedert werden. Die Details zum Aufbau und Umfang einer allfälligen Assessmentstufe sowie zu einem Hauptstudium
sind im Anhang zur Studienordnung geregelt.
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Bestehen bei
Gliederung in
Assessment und

## § 10 Hauptstudium {#par_10}

1 Ist das Studium in Assessmentstufe und Hauptstudium gegliedert, ist die Assessmentstufe bestanden, wenn
a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der
Assessmentstufe bestanden sind,
b. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind.
2 Das Hauptstudium ist bestanden, wenn
a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des
Hauptstudiums bestanden sind,
b. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind.
Bestehen
bei fehlender
Gliederung in
Assessment und

## § 11 Hauptstudium {#par_11}

Ist das Studium nicht in Assessmentstufe und Hauptstudium
gegliedert, ist es bestanden, wenn
a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen bestanden sind,
b. 180 ECTS-Credits erreicht sind.
D. Leistungsnachweise

## § 12 Nachbesserung {#par_12}

1 Für Module mit Leistungsnachweisen in Form einer schriftlichen Arbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn
a. der Leistungsnachweis mit einer Note von 3,50 bis 3,99 bewertet
wurde und
b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewertet.

## § 13 Nachprüfungen {#par_13}

1 Für nicht bestandene Module können Nachprüfungen angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.
2 Für nicht bestandene Praxismodule werden keine Nachprüfungen
angeboten.

## § 14 Prüfungsbeisitz {#par_14}

1 Mündliche und praktische Nachprüfungen finden mit einem
oder einer Prüfungsbeisitzenden statt.
2 Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit der prüfenden Lehrperson.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Lehrperson zu.
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## § 15 Bachelorarbeit {#par_15}

1 Mit der Bachelorarbeit kann frühestens im zweiten Studienjahr des Vollzeitstudiums begonnen werden.
2 Die Studienleitung legt für Teilzeitstudierende aufgrund ihres bisherigen Studienverlaufs fest, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Bachelorarbeit beginnen können.
3 Einzelheiten zur Bachelorarbeit und deren Abgabe werden in der
Modulbeschreibung geregelt.

## § 16 Wiederholung {#par_16}

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise
des Moduls wiederholen.

## § 17 Praxismodule {#par_17}

1 Praxismodule werden in ausgewählten Institutionen des Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesens durchgeführt.
2 Die Organisation der Module obliegt der ZHAW.
3 Die Studienleitung entscheidet über Auslandpraktika im Hauptstudium und weitere Spezialfälle.

## § 18 b. Wiederholung {#par_18}

Die Wiederholung eines Praxismoduls ist ausgeschlossen,
wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person der oder des Studierenden liegen, einer Wiederholung des Praktikums entgegenstehen. Die
Studienleitung entscheidet.
E. Studienabschluss und Bachelordiplom
Abschluss des

## § 19 Studiums {#par_19}

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn
a. die Assessmentstufe und das Hauptstudium bzw. das Studium bestanden und
b. 180 ECTS-Credits erreicht sind.

## § 20 Abschlussnote {#par_20}

1 Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module.6
2 Die Modulnoten werden nach der Anzahl der ECTS-Credits eines
Moduls gewichtet.
b. ECTS-Credits
aus Wahlpflichtmodulen
§ 21.6 1 Es dürfen überzählige Wahlpflichtmodule besucht werden.
2 Über die Anzahl Wahlpflichtmodule hinaus, die für das Bestehen
der Modulgruppe notwendig sind, fliessen keine zusätzlichen Wahlpflichtmodule in die Modulgruppennote und in die Abschlussnote ein.
3 Nach welchen Kriterien die überzähligen Wahlpflichtmodule wegfallen, wird im Anhang festgelegt.
a. Allgemein
a. Allgemein
Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio 414.253.211
Titel§ 22.5 Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:
a. Bachelor of Science ZHAW in Ergotherapie,
b. Bachelor of Science ZHAW in Gesundheitsförderung und Prävention,
c. Bachelor of Science ZHAW Hebamme,
d. Bachelor of Science ZHAW in Pflege,
e. Bachelor of Science ZHAW in Physiotherapie.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 23 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_23}

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen, Pflege
sowie Gesundheitsförderung und Prävention an der Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften vom 24. Mai 2012.

## § 24 Übergangsbestimmungen {#par_24}

1 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/
2021 begonnen haben, unterstehen weiterhin der Studienordnung für
die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen,
Pflege sowie Gesundheitsförderung und Prävention an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. Mai 2012.
2 Neueintretende in höhere Semester und Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2020/2021 aufgenommen haben und infolge
von Verzögerungen in einen anderen Studienjahrgang wechseln, werden
für das weitere Studium den Rechtsgrundlagen des neu zugeteilten Studienjahrgangs unterstellt. Die Studienleitung regelt die Anrechnung
bereits erbrachter Leistungen.
1 OS 75, 113; Begründung siehe ABl 2019-12-06. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 12. November 2019.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 414.252.3.
4 SR 414.205.7.
5 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 492; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
6 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 492; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. April 2023.
7 Fassung gemäss B vom 26. März 2026 (OS 81, 280; ABl 2022-08-19). In Kraft
seit 1. Juli 2026.
414.253.211 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio
Anhang5
zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge
Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention,
Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie
Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in
die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
