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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer"
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provisions: 5
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# Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

## § 1 {#par_1}

Dienststelle Steuern des Kantons2
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet und überwacht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen.
2 Sie ist insbesondere zuständig für
a. den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer,
b. die Bearbeitung der Anträge und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs,
c. den Erlass von Entscheiden, wenn dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht im
vollem Umfang entsprochen wird,
d. den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,
e. die Überweisung der Verrechnungssteuer an die Einwohnergemeinden,
f. die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung,
1 SR 642.21
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 1, 2, 4, 5 und 9–12 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2000 453
2 Nr. 666
g. die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer3, wenn die eidgenössische
Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
h. die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Artikel 58 Absatz 4 des
Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer,
i. die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Artikel 67
Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer4,

## § 2 k. * … {#par_2}

Einwohnergemeinde
1 Die Einwohnergemeinde wirkt bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach
Weisung der Dienststelle Steuern des Kantons mit.
2 Ihr obliegt insbesondere
a. die Überprüfung der Wohnsitzangaben auf dem Rückerstattungsantrag,
b. die Überwachung der ordnungsgemässen Deklaration,
c. die Weiterleitung des Rückerstattungsantrags an die Dienststelle Steuern des
Kantons,
d. die Verrechnung der Verrechnungssteuer mit den Staats- und Gemeindesteuern.
3 Mehrere Einwohnergemeinden können diese Aufgaben gemeinsam erfüllen.

## § 3 {#par_3}

Rekurskommission
1 Rekurskommission ist das Kantonsgericht5.
2 Steuerrückerstattung
2.1 Geltendmachung des Anspruchs
§ 4 * Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren
1 Der Rückerstattungsantrag ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit der Steuererklärung bei der Veranlagungsbehörde jener
Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der
Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.
3 SR 642.21. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR 642.211
5 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 666 3
2 … *
§ 5 * Antrag auf vorzeitige Rückerstattung *
1 … *
2 Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes
über die Verrechnungssteuer sind mit dem amtlichen Formular und einer Begründung
bei der Veranlagungsbehörde einzureichen beziehungsweise an die von ihr bezeichnete
Adresse zu senden.
2.2 Befriedigung des Anspruchs
§ 6 Ordentliche Rückerstattung
1 Die Rückerstattung erfolgt durch Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern
gemäss Steuergesetz. Vorbehalten bleibt zusätzlich die Verrechnung mit der direkten
Bundessteuer.
2 Bei einem vorläufigen Bezug nach den §§ 194 und 195 des Steuergesetzes kann gleichzeitig eine provisorische Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden,
wenn die Rückerstattung nach § 4 beantragt wird.
§ 7 Vorzeitige Rückerstattung *
1 In Fällen vorzeitiger Rückerstattung kann die Verrechnungssteuer ausbezahlt werden. *
2.3 Verfahren
§ 8 Frist zur Einreichung des Antrags
1 Hat die antragsberechtigte Person für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung abzugeben, gilt die Frist zur Einreichung der Steuererklärung auch für den
Rückerstattungsantrag.
2 Eine von der Veranlagungsbehörde gewährte Fristerstreckung für die Einreichung der
Steuererklärung gilt auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt die Verwirkungsfrist gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.
§ 9 Entscheid
1 Wird dem Rückerstattungsantrag entsprochen, wird die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer der antragsberechtigten Person mit einem Entscheid oder mit der Steuerrechnung eröffnet.
4 Nr. 666
2 Entspricht der von der Dienststelle Steuern des Kantons festgelegte Anspruch nicht
dem Rückerstattungsantrag, stellt die Dienststelle Steuern des Kantons der antragsberechtigten Person einen begründeten Entscheid zu. Bei Abweichungen von weniger als
50 Franken wird ein begründeter Entscheid nur auf Antrag zugestellt.
3 Abrechnung
§ 10 Abrechnung mit den Einwohnergemeinden und dem Bund
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons schreibt den Einwohnergemeinden die Verrechnungssteuer entsprechend den regelmässigen Abrechnungen gut. Die Gutschrift erfolgt
über die Staatsbuchhaltung.
2 Die durch die Einwohnergemeinden provisorisch oder definitiv zurückerstatteten sowie
die nach § 7 ausbezahlten Verrechnungssteuern werden der eidgenössischen Steuerverwaltung in Rechnung gestellt.
§ 11 Rückforderung der zurückerstatteten Verrechnungssteuer
1 Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen,
macht die Dienststelle Steuern des Kantons die Rückleistung der Verrechnungssteuer
gegenüber den antragsberechtigten und anderen Personen geltend, die in den Genuss der
beanstandeten Rückerstattung gelangt sind.
4 Strafbestimmung
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons kann für Ordnungswidrigkeiten gemäss Artikel
64 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Bussen bis zu 500 Franken verhängen. Die §§ 208–210 des Steuergesetzes sind sinngemäss anzuwenden.
5 Schlussbestimmungen
§ 13 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom
9. Januar 19676 wird aufgehoben.
6 V XVII 299 (SRL Nr. 666)
Nr. 666 5
§ 14 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 Vom Bund genehmigt am 17. Januar 2001.
6 Nr. 666
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.12.2000 01.01.2001 Erstfassung G 2000 453
§ 1 Abs. 2, k. 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-062
§ 4 23.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 174
§ 4 Abs. 2 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-062
§ 5 23.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 174
§ 5 02.11.2022 01.01.2023 Titel geändert G 2022-062
§ 5 Abs. 1 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-062
§ 7 02.11.2022 01.01.2023 Titel geändert G 2022-062
§ 7 Abs. 1 02.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-062
Nr. 666 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung G 2000 453
23.04.2013 01.07.2013 § 4 geändert G 2013 174
23.04.2013 01.07.2013 § 5 geändert G 2013 174
02.11.2022 01.01.2023 § 1 Abs. 2, k. aufgehoben G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 2 aufgehoben G 2022-062

## § 5 {#par_5}

Titel geändert G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 1 aufgehoben G 2022-062

## § 7 {#par_7}

Titel geändert G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 1 geändert G 2022-062
