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title: "Reglement für die Paritätische Kommission zur Begutachtung von Beförderungen und Stellenbesetzungen Stadtratsbeschluss"
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provisions: 16
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# Reglement für die Paritätische Kommission zur Begutachtung von Beförderungen und Stellenbesetzungen Stadtratsbeschluss

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zuständigkeit der Kommission
Die Kommission begutachtet aus dem Gebiet der Stadtverwaltung:
a) strittige Einzelfälle in der Auslegung und Anwendung der Beförderungsvorschriften auf Verlangen von Arbeitnehmern
oder von Personalverbänden;
b) strittige Beförderungsfälle ganzer Personalgruppen auf Verlangen dieser Gruppen oder von Personalverbänden;
c) Beförderungsfälle von grundsätzlicher Bedeutung in der Zuständigkeit des Stadtrates auf Verlangen der Finanzsektion
oder des Stadtrates;
d) Grundsatzfragen über die Besetzung von Stellen und die
Beförderungen in der Stadtverwaltung auf Verlangen des
Stadtrates.
Art. 22 Voraussetzungen für die Anrufung der Kommission
Begutachtungsgesuche im Sinne von Art. 1 lit. a und b dieses
Reglements können eingereicht werden:
a) wenn ein Beförderungsgesuch von der zuständigen Verwaltungsabteilung oder der Finanzsektion bzw. der besonderen
Wahlinstanz schriftlich abgelehnt wurde;
b) wenn ein schriftliches Beförderungsgesuch innert drei Monaten seit der Einreichung nicht schriftlich beantwortet wurde.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung der Kommission
Die Kommission setzt sich zusammen:
a) Für die Begutachtungen gemäss Art. 1 lit. a und c dieses
Reglements aus dem Präsidenten und je vier Personal- und
Verwaltungsvertretern;
b) Für die Begutachtungen gemäss Art. 1 lit. b und d dieses
Reglements aus dem Präsidenten und je sechs Personal-
und Verwaltungsvertretern;
c) Als Personal- und Verwaltungsvertreter amten
- die Kommissionsmitglieder gemäss Ziff. 4 Abs. 1 lit. b dieses Reglements;
- je zwei Ersatzmitglieder, wobei in erster Linie die ordentlichen Ersatzmitglieder gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c beizuziehen sind.

## Art. 4 {#art_4}

Wahl und Amtsdauer
1Der Stadtrat wählt nach Anhören der Personalverbände
a) den Präsidenten und dessen Stellvertreter;
b) je vier Personal- und Verwaltungsvertreter als Kommissionsmitglieder;
c) je sechs Personal- und Verwaltungsvertreter als ordentliche
Ersatzmitglieder;
d) je zehn Personal- und Verwaltungsvertreter als ausserordentliche Ersatzmitglieder.
2Der Präsident und dessen Stellvertreter dürfen nicht der Stadtverwaltung angehören.
Als Mitglieder und Ersatzmitglieder können auch ausserhalb der
Verwaltung stehende Personen gewählt werden. Die Personalvertreter werden auf Vorschlag der Personalverbände gewählt.
Die Zuteilung der Sitze erfolgt gemäss dem vom Stadtrat beschlossenen Schlüssel (StRB Nr. 2928/1977).
3Die Amtsdauer entspricht derjenigen der städtischen Behörden.

## Art. 5 {#art_5}

Geschäftsstelle und Sekretariat
1Als Geschäftsstelle der Kommission amtet das Personalamt.
2Der Stadtrat stellt der Kommission einen Sekretär zur Verfügung

## Art. 6 {#art_6}

Einberufung der Kommission
1Der Vorsitzende gibt den Sitzungstermin und die Verhandlungsgegenstände mindestens vierzehn Tage zum voraus bekannt. Für das Aktenstudium ist genügend Zeit einzuräumen.
2Kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es die Geschäftsstelle hievon unverzüglich zu
verständigen. Diese bietet im Einvernehmen mit dem Mitglied
ein Ersatzmitglied auf.

## Art. 7 {#art_7}

Abstimmungen
Bei Abstimmungen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

## Art. 8 {#art_8}

Protokoll
Der Sekretär führt über die Sitzung ein substantielles Protokoll.
Dieses wird den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission, die an der Sitzung teilgenommen haben, zugestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Schweigepflicht
1Der Präsident, die Mitglieder und Ersatzmitglieder, der Sekretär und die Vertreter des Personalamtes in der Kommission
sind verpflichtet, über die Stellungnahme des einzelnen Mitgliedes in den Verhandlungen Verschwiegenheit zu wahren.
2Die Kommission kann bestimmte Auskünfte, Feststellungen
und Verhandlungen als geheim erklären. Alle am Verfahren
Mitwirkenden unterstehen im Umfange des Geheimhaltungsbeschlusses der Schweigepflicht.
Art. 10 1Der Präsident, die Kommissionsmitglieder, Ersatzmitglieder und der Sekretär haben in den Ausstand zu treten,
a) wenn das zu begutachtende Gesuch sie selbst oder eine ihnen infolge Blutsverwandtschaft oder Verschwägerung nahestehende Person betrifft;
b) wenn sie dem Gesuchsteller dienstlich direkt über- oder untergeordnet sind;
c) wenn sie in der Sache am angefochtenen Entscheid massgebend mitgewirkt haben.
2Ausstandsgründe sind dem Präsidenten sofort mitzuteilen; dieser entscheidet über den Ausstand.

## Art. 11 {#art_11}

Sitzungsgelder
Die Kommissionsmitglieder, die nicht der Stadtverwaltung angehören, erhalten die gleichen Sitzungsgelder wie die Mitglieder des Gemeinderates.

## Art. 12 II. Verfahren {#art_12}

Form des Gesuches
Das Begutachtungsgesuch ist schriftlich bei der Geschäftsstelle
der Kommission zuhanden des Präsidenten einzureichen. Es ist
zu begründen.

## Art. 13 {#art_13}

Fristen und Beantwortung
1Das Begutachtungsgesuch im Sinne von Art. 2 lit. a ist innert
20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Das Gesuch wird der zuständigen Verwaltungsabteilung bzw.
der besonderen Wahlinstanz zur schriftlichen Stellungnahme
zugestellt. Der Präsident räumt eine angemessene Frist ein.
2Das Begutachtungsgesuch im Sinne von Art. 2 lit. b kann frühestens nach drei Monaten seit der Einreichung des Beförderungsgesuches gestellt werden.
Der Präsident räumt der zuständigen Verwaltungsabteilung
bzw. der besonderen Wahlinstanz zunächst eine Frist von
20 Tagen ein, um das bei ihr pendente Beförderungsgesuch
zuhanden des Gesuchstellers schriftlich zu beantworten. Der
Geschäftsstelle der Kommission ist eine Kopie dieser Antwort
zuzustellen. Lehnt die Verwaltungsabteilung bzw. die besondere Wahlinstanz das Beförderungsgesuch ab, kann der Gesuchsteller innert 20 Tagen seit Zustellung der Antwort bei der
Geschäftsstelle der Kommission ein Begutachtungsgesuch im
Sinne von Art. 2 lit. a dieses Reglements einreichen. Beantwortet die Verwaltungsabteilung bzw. die besondere Wahlinstanz
das Beförderungsgesuch nicht innert Frist, hat die Kommission
das Begutachtungsgesuch zu behandeln.

## Art. 14 {#art_14}

Abklärung des Sachverhaltes
1Der Präsident ordnet von Amtes wegen die Untersuchung des
Sachverhaltes durch Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Pflichtenheften und Urkunden, durch Augenschein oder auf andere Weise
an.
2Die Abklärung des Sachverhaltes kann einer Abordnung der
Kommission übertragen werden. Die vom Gesuchsteller angebotenen Beweise sind zu erheben, soweit sie zur Abklärung
des Sachverhaltes dienlich erscheinen.

## Art. 15 {#art_15}

Vertretung des Gesuchstellers
Der Gesuchsteller kann sich durch eine Drittperson vertreten
lassen oder einen Beistand beiziehen.

## Art. 16 {#art_16}

Mitwirkung
1Dem Gesuchsteller, seinem Beistand oder Vertreter ist Gelegenheit zu geben, den Augenscheinen und den Befragungen
von Auskunftspersonen beizuwohnen und an die Auskunftspersonen Fragen zu richten, welche zur Abklärung der Sache dienen können.
2Das gleiche Recht steht den Vertretern der zuständigen Verwaltungsabteilung bzw. der besondern Wahlinstanz und des
Personalamtes zu.
3Dem Vertreter des Personalamtes steht überdies das Recht
zu, an den übrigen Sitzungen der Kommission mit beratender
Stimme teilzunehmen.

## Art. 17 {#art_17}

Gutachten
1Die Kommission erstattet dem Gesuchsteller ein schriftliches,
begründetes Gutachten.
2Gutachten sind dem Personalamt und den Kommissionsmitgliedern, die an der Beratungssitzung teilgenommen haben, zuzustellen.
3Gutachten im Sinne von Art. 1 lit. a und b dieses Reglements
sind ausserdem der massgebenden Verwaltungsabteilung und
der zuständigen Beförderungsinstanz zuzustellen.
4Die zuständige Instanz gibt ihren Entscheid der Kommission
schriftlich bekannt. Weicht dieser von den Empfehlungen des
Gutachtens ab, so ist er zu begründen und der Kommission
sowie dem Gesuchsteller bekannt zu geben.

## Art. 18 III. Schlussbestimmung {#art_18}

Das Reglement tritt am 1. Februar 1978 in Kraft. Es
ersetzt dasjenige vom 13. August 1970 mit bisherigen Abänderungen3.
1 AS 37, 16; 38, 183.
2 Fassung gemäss StRB vom 5. Oktober 1983, Inkraftsetzung auf den
5. Oktober 1983.
3 BS 1, 211; AS 36 235, 473.
