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title: "Ausführungsbestimmungen zur Publikationsverordnung (AB PubV)"
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provisions: 9
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# Ausführungsbestimmungen zur Publikationsverordnung (AB PubV)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausgestaltung der elektronischen und der gedruckten Publikation im
Amtsblatt sowie der Amtlichen Sammlung.

## Art. 2 {#art_2}

1 Im Amtsblatt werden die amtlichen Mitteilungen unter
folgenden Rubriken publiziert:
1. Einladung zur Ratssitzung,
2. Dem Referendum unterstehende Beschlüsse des Gemeinderats,
3. Beschlüsse des Gemeinderats,
4. Erlasse des Stadtrats und anderer Behörden,
5. Inkraftsetzungen / Aufhebungen,
6. Einbürgerungen,
7. Volksinitiativen,
8. Abstimmungen / Wahlen,
9. Richtplanungen / Nutzungsplanungen,
10. Bauprojekte,
11. Strassenbauprojekte,
12. Verkehrsvorschriften,
13. Weitere öffentliche Planauflagen und Plangenehmigungen,
14. Natur- und Denkmalschutz,
15. Weitere Beschlüsse und Verfügungen.
2 Die Stadtkanzlei kann die einzelnen Rubriken weiter gliedern.
1 AS 170.5202 Begründung siehe STRB Nr. 689 vom 30. August 2017.
Gegenstand
Rubriken
2Ausführungsbestimmungen zur

## Art. 3 Publikationsverordnung (AB PubV)170.521 {#art_3}

Die Stadtkanzlei kann weitere Bekanntmachungen zulassen, soweit deren Publikation im Amtsblatt zweckdienlich ist.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die im elektronischen Amtsblatt publizierten Beschlüsse
werden möglichst vollständig wiedergegeben.
2 Bestandteile von amtlichen Mitteilungen, die sich zur Veröffentlichung nicht eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich
bekannt gemacht. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die amtlichen Mitteilungen werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Stichwort,
Rubrik und Behörden- und Verwaltungsstelle ermöglicht.
2 Die Suchfunktion steht während folgender Zeiträume ab der
Veröffentlichung zur Verfügung:
a. drei Monate bei Mitteilungen mit Personendaten;
b. drei Jahre bei Mitteilungen, die eine allgemein-verbindliche
Anordnung zum Gegenstand haben;
c. unbeschränkt bei Mitteilungen zur Rechtssetzung oder politischen Rechten;
d. zwölf Monate bei allen anderen Mitteilungen.
3 In begründeten Fällen kann die Suche nach einer Mitteilung auf
einen Monat verkürzt werden.
4 Die elektronische Gesamtausgabe des Amtsblatts ist höchstens für drei Monate online auffindbar.

## Art. 6 {#art_6}

Die Stadtkanzlei bietet einen Newsletter für das Amtsblatt
und für die Amtliche Sammlung an.

## Art. 7 {#art_7}

Die Einsichtnahme in die rechtsverbindlichen amtlichen
Publikationsorgane wird durch die Stadtkanzlei sichergestellt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Bei Veröffentlichung im gedruckten Amtsblatt kann sich
die Mitteilung auf die Bezeichnung des Beschlusses und die
Fristansetzung beschränken.
2 Es wird auf die Bezugs- und Einsichtsstelle hingewiesen.

## Art. 9 {#art_9}

Die Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit
der Publikationsverordnung (PubV, AS 170.520 vom 10. Februar
2016) per 1. Januar 2018 in Kraft.
Weitere
Bekanntmachungen
Umfang
Suche
Newsletter-
Service
Einsichtnahme
Gedruckte
Publikation
Inkrafttreten
