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title: "Reglement über die Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende"
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provisions: 17
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# Reglement über die Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
1 Die Stadt Luzern gewährt Familien und Alleinerziehenden in finanziell
bescheidenen Verhältnissen eine Zusatzleistung zu den Kinder- und
Ausbildungszulagen nach Massgabe dieses Reglements.
2 Familien und Alleinerziehende, die Leistungen gemäss Sozialhilfegesetz
beziehen, haben keinen Anspruch auf Zusatzleistungen zu den kantonalen
Kinder- und Ausbildungszulagen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
Die Zusatzleistung bezweckt eine verbesserte Abgeltung von Kosten, die
im Zusammenhang mit der Pflege, Betreuung, Erziehung, Schulung und
Ausbildung von Kindern und Jugendlichen entstehen.

## Art. 3 II. Bezugsberechtigung {#art_3}

Familien und Alleinerziehende
Bezugsberechtigt sind Familien und Alleinerziehende, deren Kinder in der
Schweiz wohnhaft sind und aufgrund ihres Alters Anspruch auf Kinder-
oder Ausbildungszulagen einer Familienausgleichskasse mit Sitz in der
Schweiz haben.

## Art. 4 {#art_4}

Wohnsitz
Die Bezugsberechtigung für eine städtische Zusatzleistung besteht nur,
wenn die Gesuchstellenden seit mindestens drei Jahren gesetzlichen
Wohnsitz in der Stadt Luzern haben und so lange kontrollamtlich gemeldet
sind.

## Art. 5 {#art_5}

Einkommens- und Vermögensgrenze
1 Für die Festlegung der Einkommensgrenze gelten die entsprechenden
Artikel des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
(ELG).
2 Die Vermögensgrenze wird vom Stadtrat festgesetzt.

## Art. 6 Seite 3/5 {#art_6}

Anrechenbares Einkommen
1 Das anrechenbare Einkommen berechnet sich grundsätzlich gemäss den
Vorschriften des ELG, zuzüglich allfälliger kantonaler Ergänzungsleistungen.
2 Das Einkommen von Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften wird wie dasjenige der Ehepaare berechnet.
3 Die anrechenbaren Ausgaben entsprechen grundsätzlich den Abzügen
gemäss ELG und dem Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV.
4 Für weitergehende Abzüge zum Vorteil der Bezugsberechtigten kann der
Stadtrat eine Sonderregelung treffen.

## Art. 7 III. Städtische Zusatzleistung {#art_7}

Leistung
1 Liegt das anrechenbare Einkommen der Gesuchstellenden (Art. 6) unter
der Einkommensgrenze (Art. 5), wird die städtische Zusatzleistung zu den
Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet.
2 Die Differenz zwischen der Einkommensgrenze und dem anrechenbaren
Einkommen ergibt die Höhe der Zusatzleistung. Das Maximum beträgt
Fr. 100.– pro Kind und Monat, das Minimum Fr. 10.– pro Kind und Monat.

## Art. 8 {#art_8}

Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich im Oktober/November im Umfang
des in den letzten zwölf Monaten gegebenen Anspruchs.

## Art. 9 {#art_9}

Widerrechtlicher Bezug
Zusatzleistungen, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Unterlassung der
Meldung nach Art. 13 erfolgen, sind von den Empfängerinnen oder
Empfängern oder ihren Erben zurückzuerstatten.
Seite 4/5

## Art. 10 IV. Verfahren {#art_10}

Gesuch
1 Das Gesuch um Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende ist
jeweils bis 31. August schriftlich oder mündlich bei der Dienstabteilung
Sozialversicherungen der Sozialdirektion einzureichen.
2 Werden die Gesuche verspätet eingereicht, werden allfällige Leistungen
erst im nächsten Jahr ausgerichtet.

## Art. 11 {#art_11}

Überprüfung und Beweismittel
1 Die Anspruchsvoraussetzungen werden von Amtes wegen überprüft.
2 Die Gesuchstellenden sind zur Vorlage aller erforderlichen Unterlagen
und zur Erteilung sämtlicher Auskünfte verpflichtet, die der Überprüfung der
Anspruchsberechtigung dienen.

## Art. 12 {#art_12}

Entscheid
Über die Gewährung der städtischen Zusatzleistungen entscheidet die
Dienstabteilung Sozialversicherungen.

## Art. 13 {#art_13}

Meldepflicht
Die Empfängerinnen und Empfänger der Zusatzleistung oder deren
Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, jede Änderung in den
persönlichen oder finanziellen Verhältnissen, die zur Einstellung oder
Herabsetzung der Zusatzleistung führen kann, unverzüglich der Dienstabteilung Sozialversicherungen zu melden.

## Art. 14 {#art_14}

Vollzug
Die Dienstabteilung Sozialversicherungen vollzieht dieses Reglement.

## Art. 15 {#art_15}

Öffentliche Bekanntmachung
Auf die Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende wird durch
öffentliche Bekanntmachung aufmerksam gemacht.
Seite 5/5

## Art. 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_16}

Zusatzleistungen im Jahr 2009
Für das Jahr 2009 werden Zusatzleistungen im Umfang des in diesem Jahr
gegebenen Anspruchs im Jahr 2010 ausgerichtet. Die dreijährige Wohnsitzpflicht in der Stadt Luzern muss im Jahr 2009 erfüllt sein.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum
Inkrafttreten einer Regelung des Bundes oder des Kantons in diesem
Bereich. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3
Luzern, 3. September 2009
Namens des Grossen Stadtrates
Rolf Hilber
Ratspräsident
Daniel Egli
Stadtschreiber-Stellvertreter
2 Die Referendumsfrist ist am 11. November 2009 unbenützt abgelaufen.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 12. September 2009.
