---
title: "Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» Stadtratsbeschlüsse"
id: a8c8a306-cc2c-4052-be66-c8b9a74869c4
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "700.430"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/700/430.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a8c8a306-cc2c-4052-be66-c8b9a74869c4
language: de
in_force_from: 2012-04-18
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/700/430/700.430_Schutzverordnung_Im_Eisernen_Zeit_12_V2.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: fc23d6892cea6471b940fb330f641d6eff812f5d9e2c8f52bc5e0242e314530c
provisions: 1
---

# Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» Stadtratsbeschlüsse

## text {#text}

700.4301
Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit»
erlassen vom Stadtrat von Zürich mit Beschlüssen vom 4. Dezember 1991 (3550), vom 30. Juni 1993 (2194) und vom 18. April
2012 (485), gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c und § 205 lit. b PBG.
1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Schutzverordnung ist im zugehörigen Plan Massstab 1:500 sowie in den Plänen «Situierung zulässiger solarthermischer Anlagen» bezeichnet. Diese Pläne
bilden einen integrierenden Bestandteil der Schutzverordnung.1
2. Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Planungs-
und Baugesetzes und der jeweils in Kraft stehenden Bau- und
Zonenordnung.
3. Gebietscharakter und Baubeschreibung
Die Siedlung «Im eisernen Zeit» wurde 1924 / 26 von den Architekten Otto Gschwind und Anton Higi für die Eigenheimgenossenschaft «Vrenelisgärtli» in der Form einer Gartenstadt
projektiert und erbaut. Mit der im gleichen Zeitraum erstellten
«Bernoulli-Siedlung» (1924 / 29) gehört sie zu den ersten Stadtzürcher Gartenstadtsiedlungen mit einer sachlichen Heimatstilsprache.
Zwischen den Quartierstrassen Im eisernen Zeit, Langmauer-
und Scheuchzerstrasse liegt ein aus sieben Reiheneinfamilienhäusern unterschiedlicher Länge gebildetes Rechteck, welches eine üppige Durchgrünung (und vier weitere, quergestellte
Reiheneinfamilienhäuser) umschliesst. Die letzteren werden
durch den Lauffer- und Eggenschwilerweg erschlossen, welche zu platzähnlichen Strassenräumen verbreitert werden. Die
Abgrenzung dieser der Siedlung zugeteilten Plätze gegenüber
der öffentlichen Strasse erfolgt einerseits durch die schmalen
Zufahrten und anderseits durch die Platzgestaltung: Ursprünglich wurden in den Ecken der Plätze Bäume gepflanzt. Schmale
Fusswege erschliessen die Binnenräume zwischen den Reiheneinfamilienhäusern. Der private Grünbereich wird zu den
1 Fassung gem. STRB vom 18. April 2012; Inkraftsetzung 18. April 2012.
2Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit»
700.430
öffentlichen Strassen und zu den Plätzen mit Holzlattenzäunen
und den dahinterliegenden Hecken, zu den Fusswegen hingegen mit Drahtzäunen abgegrenzt.
Die Gestaltung der Fassaden der verschieden langen Reiheneinfamilienhäuser mit 4, 5 oder 6 Wohneinheiten zeichnet sich
durch die Wahl von verschiedenen Fassadentypen mit wenigen,
einfachen Grundelementen (verschiedene Fenster- und Türtypen, Klappläden) aus. Die Fassaden der in Reihen angeordneten Gruppen von Reiheneinfamilienhäusern sind symmetrisch
angelegt. Zusätzlich zur Symmetrie dient die einheitliche Gestaltung der Walmdächer mit Biberschwanzziegeln ais verbindendes
Element. Die Dachaufbauten, kleine Gaupen auf der Strassenseite und Lukarnen auf der Gartenseite, ordnen sich bewusst in
das Siedlungskonzept ein. Dessen Grundidee, die Abschirmung
der als Einheit erbauten und in sich geschlossenen Siedlung gegen die Strasse, wird mit architektonischen Gestaltungsmitteln
sehr bewusst umgesetzt: geschlossene Elemente zur Strasse (geschlossene Dachflächen, Holzlattenzäune mit Hecken)
und offene Elemente (mit Lukarnen besetzte Dachflächen und
Drahtzäune) zum Privatbereich.
Die Siedlung «Im eisernen Zeit» stellt ein wichtiges Glied in der
Entwicklung des von den Architekten Gschwind und Higi geplanten und erbauten Wohnungsbaues dar. In bezug auf die Typisierung, d.h. die Vereinheitlichung von Wohneinheiten, ist bei der
Wohnsiedlung «Gladbachstrasse» von 1912 / 14 ein erster Ansatz
zu finden: Innerhalb der Siedlung mit offener Bebauungsordnung
werden ähnliche Gebäudeteile spiegelsymmetrisch angeordnet
Bei der Siedlung «Im eisernen Zeit» werden die fast identischen
Wohneinheiten mit ausgeprägten Elementen des Heimatstiles
weiter schematisiert (nur noch Einfamilienhäuser) und vereinfacht, die Binnenräume besser erschlossen, der dorfähnliche
Charakter durch die Anordnung der Baugruppen mit den beiden Plätzen gesteigert. Die Siedlung «Im eisernen Zeit» ist die
Vorstufe zur Siedlung «Zanggerweg». Jene von O. Gschwind
1926 / 27 erstellte Anlage zeigt die konsequenteste Anwendung
von einem Typenhaus. Die Variation der Fassaden wird zugunsten einer streng symmetrischen Gartenstadtanlage aufgegeben.
Die Grundsätze der Eigenheimgenossenschaft «Vrenelisgärtli»,
Einfamilienhäuser an Private zu verkaufen, unter Wahrung der
in architektonischer Hinsicht einheitlichen Gestaltung der Siedlung, wurden konsequent umgesetzt.
3Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430
4. Schutzziel
Die Siedlung «Im eisernen Zeit» ist in sozialer und in baukünstlerischer Hinsicht ein wichtiger Zeuge des Eigenheim-Siedlungsbaus in der Form einer Gartenstadtanlage. Schutzziel ist die
weitgehende Erhaltung des ursprünglichen Planungskonzeptes
mit dem Erscheinungsbild der Bauten und des Aussenraumes,
der baulichen Struktur sowie der Bausubstanz. Mögliche bauliche Veränderungen, welche den Schutzcharakter nicht beeinträchtigen, werden geregelt.
5. Schutzobjekt
5.1 Die Siedlung «Im eisernen Zeit» ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Gebäude und Umgebung
stehen unter Denkmalschutz.
Geschützt sind:
5.2 Aussenraum
Die Strassen und die chaussierten Fusswege, die Gärten
und Vorgärten als unüberbaute Freiräume, die Einfriedigungen und Hecken.
5.3 Bauten
5.3.1 Innen:
Die Brandmauern und die Lage der Geschossdecken.
5.3.2. Dach:
Die Form der Walmdächer mit den Lukarnen und den Kaminen.
5.3.3 Fassaden:
Die Mauern mit den urspünglichen Öffnungen, die Form der
Fenster und deren Unterteilungen und die Klappläden.
Typ AI:
Die Rundbogentüre (Türblatt mit 3 Füllungen und dem darüberliegenden halbkreisförmigen Fenster) mit der Zugangstreppe, drei in zwei Achsen stehende Fenster, ein kleines
Fenster mit dem Fenstergitter im EG
4Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit»
700.430
Typ A2:
Die Rundbogentüre (Türblatt mit 3 Füllungen und dem darüberliegenden halbkreisförmigen Fenster) mit der Zugangstreppe, ein Doppelfenster im EG, zwei Fenster im OG
Typ A3:
Die Rundbogentüre (Türblatt mit 3 Füllungen und dem darüberliegenden halbkreisförmigen Fenster) mit der Zugangstreppe, zwei in einer Achse stehende Fenster
Typ A4:
Die Rundbogentüre (Türblatt mit 3 Füllungen und dem darüberliegenden halbkreisförmigen Fenster) mit der Zugangstreppe, zwei in einer Achse stehende Fenster, ein kleines
Fenster mit Gitterfenster im EG
Typ Bl:
Die Gartentüre (2 Flügel mit unterer Füllung) mit der Zugangstreppe, zwei in einer Achse stehende Doppelfenster,
ein Fenster im OG
Typ B2:
Die Gartentüre (2 Flügel mit unterer Füllung) mit der Zugangstreppe, drei in zwei Achsen stehende Fenster
Typ B3:
Die Gartentüre (2 Flügel mit unterer Füllung) mit der Zugangstreppe, zwei in einer Achse stehende kleine Fenster,
ein Fenster im OG
Typ C:
Vier in zwei Achsen stehende Fenster
Typ Dl:
Ein Erker mit drei Fenstern und einer Balkontüre, zwei Fenster in einer Achse
Typ D2:
Zwei Fenster im OG, ein kleines Fenster im EG
5Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430
Zugeordnete Fassadentypen, Zustand 1992
Adresse Kat.-Nr. Vers.-
Nr. Strassenseite Gartenseite Stirnseite
Scheuchzerstrasse 146 1436 1255 A1 B2 D1
Scheuchzerstrasse 148 1453 1256 A1 B1 -
Scheuchzerstrasse 150 1434 1257 A1 B1 -
Scheuchzerstrasse 152 1433 1258 A1 B1 -
Scheuchzerstrasse 154 1432 1259 A1 B2 D1
Langmauerstrasse 69 1447 1290 C A3 D2
Langmauerstrasse 71 1446 1291 A2 B3 -
Langmauerstrasse 73 1445 1292 A2 B3 -
Langmauerstrasse 75 1444 1293 B2 A3 D2
Langmauerstrasse 79 1426 1270 C A3 D2
Langmauerstrasse 81 1425 1271 A2 B3 -
Langmauerstrasse 83 1424 1272 A2 B3 -
Langmauerstrasse 85 1423 1273 A2 B3 -
Langmauerstrasse 87 1422 1274 A2 B3 -
Langmauerstrasse 89 1421 1275 C A3 D2
Langmauerstrasse 93 1544 1315 B2 A3 D2
Langmauerstrasse 95 1543 1316 A2 B3 -
Langmauerstrasse 97 1542 1317 A2 B3 -
Langmauerstrasse 99 1541 1318 C A3 D2
Im eisernen Zeit 36 1431 1260 A3 C D2
Im eisernen Zeit 38 1430 1261 A4 B2 -
Im eisernen Zeit 40 1429 1262 A4 B2 -
Im eisernen Zeit 42 1428 1263 A3 C D2
Im eisernen Zeit 46 1412 1264 A3 C D2
Im eisernen Zeit 48 1411 1265 A4 B2 D2
Im eisernen Zeit 50 1410 1266 A4 B2 -
Im eisernen Zeit 52 1409 1267 A4 B2 -
Im eisernen Zeit 54 1408 1268 A4 B2 -
Im eisernen Zeit 56 1407 1269 A3 C D2
6Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit»
700.430
Zugeordnete Fassadentypen, Zustand 1992
Adresse Kat.-Nr. Vers.-
Nr. Strassenseite Gartenseite Stirnseite
Im eisernen Zeit 60 1533 1331 A3 C D2
Im eisernen Zeit 62 1532 1332 A4 B2 -
Im eisernen Zeit 64 1531 1333 A4 B2 -
Im eisernen Zeit 66 1530 1334 A3 C D2
Eggenschwilerweg 5 1443 1276 A3 C D2
Eggenschwilerweg 7 1442 1277 A4 B2 -
Eggenschwilerweg 9 1441 1278 A4 B2 -
Eggenschwilerweg 11 1440 1279 A4 B2 -
Eggenschwilerweg 13 1439 1280 A4 B2 -
Eggenschwilerweg 15 1438 1281 A3 C D2
Eggenschwilerweg 6 1420 1287 C A3 D2
Eggenschwilerweg 8 1419 1286 A2 B3 -
Eggenschwilerweg 10 1418 1285 A2 B3 -
Eggenschwilerweg 12 1417 1284 A2 B3 -
Eggenschwilerweg 14 1416 1283 A2 B3 -
Eggenschwilerweg 16 1415 1282 C A3 D2
Laufferweg 5 1551 1319 A3 C D2
Laufferweg 7 1550 1320 A4 B2 -
Laufferweg 9 1549 1321 A4 B2 -
Laufferweg 11 1548 1322 A4 B2 -
Laufferweg 13 1547 1323 A4 B2 -
Laufferweg 15 1546 1324 A3 C D2
Laufferweg 6 1540 1325 C A3 D2
Laufferweg 8 1539 1326 A2 B3 -
Laufferweg 10 1538 1327 A2 B3 -
Laufferweg 12 1537 1328 A2 B3 -
Laufferweg 14 1536 1329 A2 B3 -
Laufferweg 16 1535 1330 C A3 D2
7Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430
6. Schutzbestimmungen
Zulässigkeit von baulichen Massnahmen
6.1 Am Schutzobjekt (vorstehend Ziffern 5.1 - 5.3) dürfen keine
Änderungen vorgenommen werden, die seinen baukünstlerischen, sozialgeschichtlichen undkulturhistorischen Wert
beeinträchtigen. Die original erhaltenen Gebäude und Gebäudeteile mit den entsprechenden Architekturelementen
sowie der Aussenraum mit den Strassen und Fusswegen
und deren Abgrenzungen sind zu erhalten und durch geeignete Massnahmen zu unterhalten und wirksam vor Beeinträchtigung und Beschädigung zu schützen. Renovationen
und Restaurierungen sind unter Vorbehalt von Ziffern 6.4
und 6.5 dieser Verordnung zulässig.
Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen Veränderungen das Schutzobjekt nicht:
6.2 Aussenraum
Zulässig sind Veränderungen an den Strassen und chaussierten Fusswegen, an den Einfriedigungen und Hecken.
Die Gärten und Vorgärten sind als Grünräume zu erhalten.
Bauten unter dem gewachsenen Boden sind zulässig, jedoch nur mit einer ausreichenden Überdeckung. Bauten
über gewachsenem Terrain gemäss Zustand bei Erlass dieser Schutzverordnung sind nicht zulässig (ausgenommen
Aussentreppen gemäss nachstehender Ziffer 6.3.3 und
Kleinbauten gemäss nachstehender Ziffer 6.3.1).
6.3 Bauten
6.3.1 Kleinbauten:
Allfällige Kleinbauten sind im Randbereich der einzelnen
Parzellen, das heisst auf der von der Strasse beziehungsweise den Wegen abgewandte Gebäudeseite in Leichtbauweise zu erstellen. Die Kleinbauten dürfen eine Grundfläche von höchstens 3 m2 aufweisen; vom Hauptgebäude ist
ein Gebäudeabstand von mindestens 3.5 m einzuhalten. Im
übrigen gilt der Vorbehalt von oben Ziffer 2.
8Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit»
700.430
6.3.2 Dachbereich:
Lukarnen (nach Massgabe des Planes «Dachaufbauten» und
des Detailplans «Lukarne» im Anhang zur Schutzverordnung)
und Kamine können verändert oder neu errichtet werden. Die
Erstellung einer auf der Dachfläche aufgesetzten solarthermischen Anlage ist in der in den Plänen «Situierung zulässiger
solarthermischer Anlagen» angezeigten Lage und Grösse
gestattet. Auf der seitlichen, schmalen Dachfläche sind entweder eine Lukarne oder Solarpaneele zulässig. Eine Kombination beider Elemente ist auszuschliessen. Andere Veränderungen an Dachform und Dachhaut sind nicht zulässig.2
6.3.3 Fassadenbereich:
Die Typologie der Fassaden gemäss Ziffer 5.3.3 und gemäss Plan «Fassaden» im Anhang zur Schutzverordnung
ist beizubehalten.
Die Änderung des Fassadentyps D2 zum Fassadentyp D3
ist nach Massgabe des Planes «Erkeranbauten» im Anhang
der Schutzverordnung möglich.
Nach Massgabe des Planes «Aussentreppen» im Anhang
zur Schutzverordnung sind Gartenzugänge und gartenseitige Kellerabgänge zulässig.
6.3.4 Innenbereich:
Im Innern der Gebäude ist ein Um- und Ausbau möglich. Unzulässig sind Durchbrüche der Brandmauern und grössere
Durchbrüche der Geschossdecken.
6.4 Situierung, Form und Material von Bauteilen
Zulässige Neubauteile oder zu erneuernde Bauteile sind in
Lage, Form und Material im Einvernehmen mit dem Büro
für Denkmalpflege und entsprechend den Plänen gemäss
vorstehender Ziffer 6.3, soweit diese im Einzelfall massgebend sind, auszuführen.
6.5 Bewilligungsvorbehalt
Bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern der
Bauten, die Erstellung neuer technischer Anlagen sowie die
Materialwahl und Farbgebung am Äussern der Bauten bedürfen einer Bewilligung.
2 Fassung gem. STRB vom 18. April 2012; Inkraftsetzung 18. April 2012.
9Schutzverordnung «Im Eisernen Zeit» 700.430
7. Zuständigkeit
Für Beschlüsse, die sich auf diese Verordnung stützen, ist die
Bausektion II des Stadtrates zuständig. Sie holt vor Beschlussfassung die Stellungnahmen des Büros für Denkmalpflege und
des Gartenbauamtes ein.
8. Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden im Sinne
von § 340 PBG geahndet.
9. Rechtsmittel
Gegen gestützt auf diese Verordnung ergangene Entscheide
kann gemäss § 329 ff. PBG Rekurs erhoben werden.
10. Inkraftsetzung
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen
die Schutzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
11. Veröffentlichung
Diese Verordnung wird im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
