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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs"
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provisions: 23
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

## § 1 {#par_1}

Betreibungskreise
1 Die Einwohnergemeinden des Kantons Zug bilden je einen Betreibungskreis.
2 Mehrere Gemeinden können mit Zustimmung des Obergerichtes gemeinsam einen Betreibungskreis bilden.

## § 2 {#par_2}

Konkurskreis
1 Der Kanton Zug bildet einen Konkurskreis.
1) SR 281.1
2) BGS 111.1
GS 25, 553 1
2. Behörden
2.1. Die Betreibungsämter

## § 3 {#par_3}

Ernennung
1 Der Gemeinderat ernennt für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG).
2 Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen.
3 Ist auch die ordentliche Stellvertretung an der Amtsausübung verhindert,
bestimmt die Aufsichtsbehörde eine ausserordentliche Stellvertretung.

## § 4 {#par_4}

Voraussetzung
1 Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden, wer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt.
2 Die Aufsichtsbehörde kann geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern ein
provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn die
betreffende Person nicht innert der von der Aufsichtsbehörde angesetzten
Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.

## § 5 {#par_5}

Fähigkeitszeugnis
1 Das Fähigkeitszeugnis wird in der Regel aufgrund der von der Bewerberin
oder vom Bewerber bestandenen eidgenössischen Berufsprüfung Fachfrau/
Fachmann Betreibung und Konkurs, Fachrichtung Betreibung, ausgestellt. *
2 Die Aufsichtsbehörde kann das Fähigkeitszeugnis auch Personen ausstellen, die über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich in anderer
Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben. *
3 … *
4 … *

## § 6 {#par_6}

Anstellungsverhältnis und Entschädigung
1 Die Einwohnergemeinden regeln – soweit nicht Bundesrecht gilt – das Anstellungsverhältnis bzw. die Besoldung der Betreibungsbeamtinnen und -
beamten, deren Stellvertretung sowie allfälliger Angestellten.
2 Die Entschädigung kann in einer fixen Besoldung für die gesamte Amtstätigkeit oder in den Gebühren gemäss dem vom Bundesrat erlassenen Tarif
(Sportelsystem) bestehen.
3 Bei fixer Besoldung fallen die Gebühren in die Gemeindekasse.
4 Wird die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte im Sportelsystem entschädigt, kann die Einwohnergemeinde einen einheitlichen Sockelbetrag für jede Betreibung ausrichten und Beiträge an die Infrastruktur des
Amtes leisten.

## § 7 {#par_7}

Verzeichnis der Verlustscheine
1 Die Betreibungsämter führen neben den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Registern ein Verzeichnis der Schuldnerinnen und Schuldner,
gegen welche Verlustscheine ausgestellt wurden.
2 Nach Tilgung der Schuld wird die entsprechende Eintragung im Verzeichnis gelöscht.
2.2. Das Konkursamt

## § 8 {#par_8}

Ernennung
1 Der Regierungsrat ernennt die Amtsleitung des Konkursamts. *
2 Der Regierungsrat orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennung. *

## § 9 {#par_9}

Anstellungsverhältnis
1 Das Anstellungsverhältnis der Konkursbeamtin oder des Konkursbeamten,
der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des
Konkursamtes richtet sich – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
(Personalgesetz)3).

## § 10 {#par_10}

Schuldbetreibung gegen den Kanton Zug sowie gegen
Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen
öffentlichen Rechts *
1 Für Schuldbetreibungen gegen den Kanton Zug sowie gegen Gemeinden
und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungsamt Zug, für solche gegen die Einwohnergemeinde Zug das Betreibungsamt Baar zuständig. *
3) BGS 154.21
2 Für das Verfahren gegen den Kanton gilt das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts4) sinngemäss. *
2.3. Die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter am Kantonsgericht
§ 11 * Sachliche Zuständigkeit
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Kantonsgericht behandelt im
summarischen Verfahren alle Geschäfte, die durch Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember
20085) in dieses Verfahren verwiesen werden.
§ 12 * Verfahren
1 Das Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Kantonsgericht richtet sich nach den Vorschriften der ZPO.
2.4. Die Beschwerdeabteilung des Obergerichtes *

## § 13 {#par_13}

Als Aufsichtsbehörde
1 Die Beschwerdeabteilung ist die kantonale Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Betreibungsämter und des Konkursamtes im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes. *
2 Sie prüft mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung der Betreibungsämter und des Konkursamtes. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einem Inspektorat übertragen.
3 Die Prüfung der Rechnungsführung der in die Gemeindeverwaltung integrierten Betreibungsämter durch die gemeindlichen Rechnungsprüfungskommissionen mit Bezug auf die Ablieferung der Gebühren an die Gemeindekasse bleibt vorbehalten.
4 Die jährliche Prüfung der Rechnungsführung des Konkursamtes erfolgt,
soweit diese Aufgabe nicht einem Inspektorat übertragen ist, durch die
kantonale Finanzkontrolle, die der Beschwerdeabteilung über ihre Ergebnisse Bericht erstattet. *
4) SR 282.11
5) SR 272

## § 14 {#par_14}

Als oberes Nachlassgericht
1 Die Beschwerdeabteilung ist oberes kantonales Nachlassgericht im Sinne

## § 15 des 11. und 12. Titels des Bundesgesetzes. * {#par_15}

Als Beschwerdeinstanz
1 Die Beschwerdeabteilung entscheidet über Beschwerden gegen: *
1. Die Amtsführung und die Entscheide der Schuldbetreibungs- und
Konkursorgane nach Massgabe des Bundesgesetzes;
2. Verfügungen der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Kantonsgericht in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung.

## § 16 {#par_16}

Verfahren
1 Der Aussprechung einer Disziplinarmassnahme im Sinne von
Art.14 Abs. 2 des Bundesgesetzes hat ein Verfahren vorauszugehen, das
durch formellen Beschluss der Aufsichtsbehörde zu eröffnen und in welchem die betroffene Person anzuhören ist.
2 Das Verfahren vor der Beschwerdeabteilung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung6). *
2.5. Haftung

## § 17 {#par_17}

Grundsatz
1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamtinnen und Beamten und
Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalterinnen und Sachwalter, Liquidatorinnen und Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Bundesgesetz zuweist, widerrechtlich verursachen (Art. 5 Abs. 1 SchKG).
6) SR 272

## § 18 {#par_18}

Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes7)
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) sind
massgebend für
1. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen Geschädigter gegen den Kanton;
2. den Rückgriff des Kantons auf die Verursacher des Schadens, dies mit
der Änderung, dass der Kanton auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalterinnen und Sachwalter und die Liquidatorinnen und Liquidatoren auch Rückgriff nimmt, wenn diese den Schaden
bloss fahrlässig verursacht haben.

## § 19 {#par_19}

Haftpflichtversicherung
1 Die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die ausseramtliche Konkursverwaltung, die
Sachwalterinnen und Sachwalter sowie die Liquidatorinnen und Liquidatoren haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder den Nachweis
zu erbringen, dass sie in die Haftpflichtversicherung der Gemeinde bzw. des
Kantons eingeschlossen sind.
2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Höhe und Modalitäten der Versicherung und prüft deren Abschluss.
3. Verschiedene Bestimmungen

## § 20 {#par_20}

Depositenanstalten
1 Depositenanstalten im Sinne des Bundesgesetzes sind neben der Zuger
Kantonalbank die übrigen dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über
die Banken und Sparkassen unterstellten und im Kanton niedergelassenen
Institute.

## § 21 {#par_21}

Rechtsöffnungstitel
1 Vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes
sind gleichgestellt:
a) Rechtskräftige Entscheide der kantonalen und gemeindlichen Behörden über Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie über auferlegte Ordnungsbussen;
b) rechtskräftige Bussenverfügungen bei Polizeiübertretungen;
7) BGS 154.11
c) rechtskräftige Entscheide der kantonalen und gemeindlichen Verwaltungsbehörden betreffend Gebühren und Auflage von Steuern.
4. Schlussbestimmungen

## § 22 {#par_22}

Übergangsbestimmungen
1 Betreibungsbeamtinnen und -beamte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr
Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode ohne Fähigkeitszeugnis ausüben.
2 Für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 19 wird den
Pflichtigen eine Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeräumt.

## § 23 {#par_23}

Änderung bisherigen Rechts8)

## § 24 {#par_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:
1. Die Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs für den Kanton Zug vom 5. Oktober 18919);
2. Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Schuldbetreibung gegen
Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts vom
29. Oktober 194810).

## § 25 {#par_25}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund rückwirkend am
1. Januar 1997 in Kraft.
Vom Bund genehmigt am: 25. März 1997
8) Gegenstandslos
9) GS 7, 200
10) GS 16, 159
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.01.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 25, 553
26.08.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 4 eingefügt GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 11 totalrevidiert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 12 totalrevidiert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 Titel 2.4. geändert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 1 geändert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 4 geändert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 1 geändert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 15 Abs. 1 geändert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 16 Abs. 2 geändert GS 30, 619
02.05.2013 13.07.2013 Ingress geändert GS 2013/035
02.05.2013 13.07.2013 § 10 Titel geändert GS 2013/035
02.05.2013 13.07.2013 § 10 Abs. 1 geändert GS 2013/035
02.05.2013 13.07.2013 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2013/035
27.10.2022 13.01.2023 § 5 Abs. 1 geändert GS 2023/002
27.10.2022 13.01.2023 § 5 Abs. 2 geändert GS 2023/002
27.10.2022 13.01.2023 § 5 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/002
27.10.2022 13.01.2023 § 5 Abs. 4 aufgehoben GS 2023/002
27.10.2022 13.01.2023 § 8 Abs. 1 geändert GS 2023/002
27.10.2022 13.01.2023 § 8 Abs. 2 geändert GS 2023/002
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.01.1997 01.01.1997 Erstfassung GS 25, 553
Ingress 02.05.2013 13.07.2013 geändert GS 2013/035
§ 5 Abs. 1 27.10.2022 13.01.2023 geändert GS 2023/002
§ 5 Abs. 2 27.10.2022 13.01.2023 geändert GS 2023/002
§ 5 Abs. 3 27.10.2022 13.01.2023 aufgehoben GS 2023/002
§ 5 Abs. 4 26.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 30, 619
§ 5 Abs. 4 27.10.2022 13.01.2023 aufgehoben GS 2023/002
§ 8 Abs. 1 27.10.2022 13.01.2023 geändert GS 2023/002
§ 8 Abs. 2 27.10.2022 13.01.2023 geändert GS 2023/002
§ 10 02.05.2013 13.07.2013 Titel geändert GS 2013/035
§ 10 Abs. 1 02.05.2013 13.07.2013 geändert GS 2013/035
§ 10 Abs. 2 02.05.2013 13.07.2013 eingefügt GS 2013/035
§ 11 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619
§ 12 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619
Titel 2.4. 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 619
§ 13 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 619
§ 13 Abs. 4 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 619
§ 14 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 619
§ 15 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 619
§ 16 Abs. 2 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 619
