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title: "Verordnung über die Gebühren im Beurkundungswesen"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Gebühren im Beurkundungswesen

## Art. 0 {#art_0}

1
Das Notariat erhebt für seine Dienstleistungen folgende Gebühren:

## Art. 1 Sachenrecht (ohne Grundpfandrechte), Personen-, Familien-, Ehe-, Partnerschafts- Erb-, Vorsorge- und Gesellschaftsrecht {#art_1}

1
Zusammensetzung der Gebühr: Die Gebühr für beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte setzt sich zusammen aus der Grundgebühr (gemäss Art. 1 Abs. 2) zuzüglich Zeitaufwand (gemäss Art. 1 Abs. 3). Allfällige Drittkosten sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.
2
Grundgebühr:
a)
Die Grundgebühr im Sachen-, Personen-, Familien-, Ehe-, Partnerschafts-, Erb- und Vorsorgerecht beträgt CHF 300.00
b)
Die Grundgebühr im Gesellschaftsrecht beträgt CHF 150.00
c)
In der Grundgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Amt für Grundbuch und Geoinformation, Handelsregisteramt oder Depositenstelle sowie Porti, Telefongebühren und Materialkosten
3
Stundenansatz: Für die Berechnung des Zeitaufwandes gelten folgende Ansätze:
a)
Notar/in:
CHF 250.00 pro Stunde
b)
Sachbearbeiter/in:
CHF 150.00 pro Stunde
c)
Die Aufwendungen werden in Einheiten von 15 Minuten verrechnet

## Art. 2 Pfandverträge {#art_2}

1
Durch Dritte fertig vorbereitete Verträge betreffend Errichtung oder Änderung von Grundpfandrechten auf Formularvordruck: Pauschalgebühr von CHF 250.00.
2
Durch das Notariat zu erstellende Verträge: Pauschalgebühr von CHF 375.00.
3
In der Pauschalgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Prüfung (im Fall von Art. 2 Abs. 1) oder Erstellen (im Fall von Art. 2 Abs. 2) der Urkunde, Durchführung des Beurkundungsverfahrens, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Amt für Grundbuch und Geoinformation oder Depositenstelle sowie Porti, Telefongebühren und Materialkosten.
4
Leistungen, welche den üblichen Aufwand und damit die Pauschalgebühr übersteigen, werden nach Zeitaufwand (i.S. Art. 1 Abs. 3) verrechnet.

## Art. 3 Übrige Beurkundungen {#art_3}

1
Öffentliche Beurkundungen von Willens- und Wissenserklärungen sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Bürgschaft, Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Entkräftung Schuldschein, Wettbewerb, Aktenvernichtung, Schliessfachöffnung) werden nach Zeitaufwand gemäss Art. 1 Abs. 3 in Rechnung gestellt. Allfällige Drittkosten sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

## Art. 4 {#art_4}

1
Die Ausarbeitung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgrundausweises (u.a. Erbteilungen, Erbgänge, Namensänderungen, interne Mutationen, Löschungen, Entwürfe zur handschriftlichen Abschrift eines Testamentes oder Vorsorgeauftrages) inkl. Beratung wird nach Zeitaufwand gemäss Art. 1 Abs. 3 verrechnet. Allfällige Drittkosten sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

## Art. 5 Unterschrift / Handzeichen {#art_5}

1
CHF 20.00 je Handzeichen / Unterschrift.
2
Für die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag ist zusätzlich eine Gebühr von CHF 10.00 geschuldet.

## Art. 6 Fotokopie / Abschrift / Auszug {#art_6}

1
CHF 15.00 bis drei Seiten, danach für jede weitere Seite zusätzlich CHF 2.00.

## Art. 7 Inkasso / Sicherstellung {#art_7}

1
Die Dienstleistungen können von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit.
2
Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch.

## Art. 8 Mehrwertsteuer {#art_8}

1
In den in Rechnung gestellten Gebühren gestützt auf diese Verordnung ist die Mehrwertsteuer, sofern geschuldet, inbegriffen.

## Art. 9 Verwaltungsgebührentarif {#art_9}

1
Der Verwaltungsgebührentarif (BGS 641.1) ist Grundlage der vorliegenden Verordnung und für die Erhebung der gemeindlichen Gebühren verbindlich.
