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title: "Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen"
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# Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen

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Verschmelzung Basel und Kleinhüningen: Vereinbarung BaB 171.300
Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und
Kleinhüningen
Vom 15. Oktober 1906 (Stand 17. November 1907)
Beschluss des Weitern Bürgerrates der Stadt Basel
Vom 1. November 1906
Der Weitere Bürgerrat beschliesst:
1. Die zwischen dem Engern Bürgerrat und dem Bürgerrat Kleinhüningen am 3./15. Oktober 1906
abgeschlossene, in der Beilage enthaltene Vereinbarung betreffend Verschmelzung der Bürgergemeinde Kleinhüningen mit der Bürgergemeinde Basel wird genehmigt, unter Vorbehalt des Zustandekommens eines Verschmelzungsgesetzes 1).
2. Die Vereinbarung ist dem Regierungsrat vorzulegen und derselbe um seine Zustimmung zu derselben und Ausarbeitung eines Gesetzes betreffend Verschmelzung der Landgemeinde Kleinhüningen
mit der Stadt im Sinn von § 23 der Kantonsverfassung von 1889 2) zu ersuchen.
Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen
Vom 15. Oktober 1906 3)
Der Engere Bürgerrat der Stadt Basel, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Weitern Bürgerrat,
und der Bürgerrat der Bürgergemeinde Kleinhüningen, handelnd mit Ermächtigung der Bürgergemeindeversammlung vom 12. März 1905, haben, behufs Herbeiführung einer Verschmelzung der
Landgemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel gemäss § 23 der Verfassung des Kantons Basel-
Stadt vom 2. Dezember 1889 4), vereinbart was folgt:
1. Die Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen werden verschmolzen und es geht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des durch den Grossen Rat zu erlassenden Gesetzes das gesamte Vermögen
der Bürgergemeinde Kleinhüningen (Bürger- und Armengut) mit Einschluss der Stiftungen und des
Anteils am Landarmenhause, mit sämtlichen Rechten, Verpflichtungen und Lasten, an die Bürgergemeinde Basel über.
2. Aus dem Bürgergut wird jedoch vor der Übergabe eine Summe von Fr. 60'000.– (sechzigtausend
Franken) ausgeschieden, die als Korporationsgut gesondert verwaltet werden soll und deren Ertrag zu
gemeinnützigen Zwecken und zu einer alljährlichen Zusammenkunft verwendet werden soll.
² Die Organisation dieser Korporation, sei es nach Art der Zünfte, oder nach Art der drei E. Gesellschaften Kleinbasels, oder auf eine dritte Art, steht dem Weitern Bürgerrat zu. 5) Der Engere Bürgerrat
verpflichtet sich zur Ausweisung der genannten Summe von Fr. 60'000.– samt Zinsen à 3¾ % vom
Tage der Verschmelzung der Gemeinden an, auf den Tag der Konstituierung der Korporation.
1) Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel vom 10.10. 1907 (wirksam seit 30. 11. 1907, SG 171.300).
2) Diese Verfassung wurde aufgehoben. Siehe jetzt die Kantonsverfassung vom 23. 3. 2005 (wirksam seit 13. 7. 2006, SG 111.100).
3) Angenommen durch die Versammlung der Bürgergemeinde Kleinhüningen am 17. 11. 1907 und durch die Einwohnergemeinde in der Volksab -
stimmung vom 16./17. 11. 1907.
4) Diese Verfassung wurde aufgehoben. Siehe jetzt die Kantonsverfassung vom 23. 3. 2005 (wirksam seit 13. 7. 2006, SG 111.100).
5) Vgl. hiezu WBB vom 18. 6. 1908.
Verschmelzung Basel und Kleinhüningen: Vereinbarung BaB 171.300
3. Die Bürgergemeinde Basel übernimmt ferner, in Nachachtung des Beschlusses der Bürgergemeinde-Versammlung von Kleinhüningen vom 23. Oktober 1904, ausdrücklich die Verpflichtung zur
Leistung eines Beitrages von Fr. 30'000.– (dreissigtausend Franken) an ein in der Gemeinde Kleinhüningen zu erstellendes Brause- und Volksbad.
4. Die bestehenden Pachtverträge über das Bürgerland sind zu den bisherigen Bedingungen bis zum
Ableben der gegenwärtigen Inhaber beizubehalten unter Vorbehalt vorheriger Verwendung des
Landes für gewerbliche oder industrielle Zwecke, oder Verkaufs desselben.
5. Ebenso sind beizubehalten die bestehenden Hypothekardarlehen zu den bis jetzt üblichen Bedin -
gungen bis zu deren Tilgung.
6. Die gegenwärtige Vereinbarung ist dem Regierungsrat mit dem Antrag auf Erlass der zur Verschmelzung der Landgemeinde Kleinhüningen mit der Stadt erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen.
² Sie tritt in Kraft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des von den staatlichen Behörden zu erlassenden Verschmelzungsgesetzes 6).
Also übereingekommen.
Basel, den 15. Oktober 1906
Namens des Bürgerrats Basel
Der Präsident: F. Vischer
Der Bürgerratsschreiber: Dr. H. Hübsch
Namens des Bürgerrats Kleinhüningen
Der Präsident: M. Schulthess
Der Bürgerratsschreiber: E. Schwoerer-Oechsle
6) Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel vom 10.10. 1907 (wirksam seit 30.11.1907, SG 171.300).
Verschmelzung Basel und Kleinhüningen: Vereinbarung BaB 171.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.10.1906 17.11.1907 Erlass Erstfassung KB 16.10.1907
Verschmelzung Basel und Kleinhüningen: Vereinbarung BaB 171.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.10.1906 17.11.1907 Erstfassung KB 16.10.1907
