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title: "Bestimmungen für die Gewährung von Darlehen an die Erstellung von Mittelstandswohnungen Gemeinderatsbeschluss"
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# Bestimmungen für die Gewährung von Darlehen an die Erstellung von Mittelstandswohnungen Gemeinderatsbeschluss

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843.1001
Bestimmungen für die Gewährung von
Darlehen an die Erstellung von Mittelstandswohnungen
Gemeinderatsbeschluss vom 2. September 19591
I. Im Rahmen eines Kredites von 10 Millionen Franken ge
währt die Stadt Zürich zur Förderung des gemeinnützigen Woh
nungsbaues an Genossenschaften, Stiftungen und weitere juris
tische wie auch natürliche Personen Darlehen für die Erstellung
von Mittelstandswohnungen.
II. Die Darlehen werden gegen Grundpfandsicherheit in einem
nachgehenden Rang gewährt. Die Darlehenssumme beträgt
höchstens 25 % und die Belehnungsgrenze 85 % der ohne Be
rücksichtigung allfälliger gewerblicher Bauteile errechneten An
lagekosten.
Ill. Die Darlehen sind zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher
Kantonalbank für erste Hypotheken auf Wohnbauten im Gebiet
der Stadt Zürich zu verzinsen und überdies gemäss besonderer
Vereinbarung zu amortisieren.
IV. 1 Die Darlehensgewährung erfolgt nur für die Erstellung so
lider und zweckmässiger Wohnbauten, die zudem städtebaulich
und architektonisch gute Lösungen ergeben.
2 Die Baukosten sollen den Betrag von Fr. 14 000 pro Wohnraum
nicht übersteigen.
3 Der Gesuchsteller hat der Stadt das Recht einzuräumen, die
Bauarbeiten und den nachherigen Unterhalt der erstellten Bau
ten zu beaufsichtigen.
V. Die Mietzinse sind so zu berechnen, dass sie für folgende
Aufwendungen ausreichen:
a. Verzinsung der Kapitalien, wobei für das Eigenkapital des
Bauherrn der Zinssatz des städtischen Darlehens gilt;
b. Angemessene Abschreibung auf dem Liegenschaftenwert,
Unterhalt (einschliesslich Rückstellungen für spätere grös
sere Unterhaltsarbeiten), Steuern und öffentliche Abga
ben sowie Verwaltungsspesen. Für diese Auslagen dürfen
höchstens 2,1 % der Anlagekosten eingesetzt werden.
1 BS 2, 42.
2Bestimmungen für die Gewährung von Darlehen
an die Erstellung von Mittelstandswohnungen843.100
Vl. Die Wohnungen dürfen bei der ersten Vermietung und bei
späterem Mieterwechsel nur an Bewerber abgegeben werden,
die mindestens seit zwei Jahren in der Stadt niedergelassen
sind. Für Stadtbürger gilt diese Beschränkung nicht.
2 Wohnungen mit drei Zimmern sind in der Regel an Familien mit
mindestens einem Kind, Wohnungen mit vier oder mehr Zimmern
an Familien mit mindestens zwei Kindern abzugeben. Die Woh
nungen dürfen sodann nur an Bewerber abgegeben werden, de
ren massgebliches Einkommen das Siebenfache des Mietzinses
und deren Reinvermögen Fr. 100 000 nicht übersteigt. Als mass
gebliches Einkommen gilt das versteuerte Reineinkommen, wo
bei aber der in diesem Einkommen mitversteuerte Verdienst der
Ehefrau nur zur Hälfte angerechnet wird. Ausserdem wird je ein
Drittel des Reineinkommens und Reinvermögens der im Haus
halt des Mieters lebenden selbständig besteuerten Kinder, El
tern, Geschwister und verschwägerten Personen berücksichtigt.
Für jedes im Haushalt des Mieters lebende minderjährige oder
in Ausbildung stehende Kind sowie für jedes erwerbsunfähige
Angehörige kann bei der Berechnung der Einkommensgrenze
ein Betrag von Fr. 600 abgezogen werden.
3 Mietern, deren Familienbestand während zweier Jahre den
Vorschriften nicht mehr entspricht, ist auf den nächstfolgenden
Termin zu kündigen. Die gleiche Massnahme ist gegenüber Mie
tern zu treffen, welche die Einkommens- oder Vermögensbe
grenzung um mehr als 20 % überschreiten. Der Finanzvorstand
kann aus besonderen Gründen Ausnahmen gestatten. Diese
Kündigungsgründe sind in den Mietverträgen ausdrücklich fest
zuhalten.
4 Das Finanzamt hat die Einhaltung der Besetzungs und der Ein
kommens bzw. Vermögensgrenzen periodisch zu überprüfen.
VII. Die Organe der Stadt sind befugt, die Liegenschaft jeder
zeit zu betreten und uneingeschränkte Einsicht in alle die Lie
genschaft betreffenden Unterlagen zu verlangen.
VIII. Darlehensgesuche sind unter Beilage der Pläne und der
detaillierten Kostenvoranschläge für das Bauprojekt an das Fi
nanzamt zu richten. Dieses überprüft das Bauvorhaben im Ein
vernehmen mit dem Bauamt II.
IX. Der Gesuchsteller hat sich darüber auszuweisen, dass die
übrige Finanzierung des Bauvorhabens, einschliesslich der Zu
sicherung der vorangehenden Grundpfandrechte, gesichert ist.
Das Darlehen ist ausschliesslich zur Bezahlung von Baurech
nungen zu verwenden.
3Bestimmungen für die Gewährung von Darlehen
an die Erstellung von Mittelstandswohnungen 843.100
X.2 Vor Baubeginn sind zu Lasten der Baugrundstücke und zu
gunsten der Stadt Zürich folgende öffentlichrechtlichen Eigen
tumsbeschränkungen anmerken zu lassen:
a. in denjenigen Fällen, in denen die Bauherrschaft das Land
selbst einwirft:
1. Die erstmalige Festsetzung und spätere Abänderung
der Mietzinsen bedarf der Genehmigung des städtischen
Finanzvorstandes.
2. Der Eigentümer darf die Häuser nur zum Selbstkosten
preis weiter verkaufen. Dieser bestimmt sich nach dem An
kaufspreis des Landes ohne Zinsen und dem bei der Über
nahme noch vorhandenen Bauwert, wobei der Bauwert nicht
höher berechnet werden darf als zu den Erstellungskosten,
abzüglich des Minderwertes zufolge Abnutzung.
Die Festsetzung des Kaufpreises bedarf der Zustimmung
des Finanzvorstandes der Stadt Zürich. Dieser ist ermäch
tigt, zum Selbstkostenpreis einen eine allfällige Boden und
Baukostenverteuerung angemessen berücksichtigenden
Zuschlag zu bewilligen. Der Erwerber hat die Liegenschaft
mit den bestehenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbe
schränkungen zu übernehmen.
3. Gelangt ein mit Unterstützung der Stadt erstelltes
Wohngebäude im Grundpfandverwertungsverfahren oder
Konkurs zur Versteigerung, so sind die bestehenden öffent
lichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen dem Erwerber
zu überbinden.
4. Sofern der Eigentümer die für die Darlehensgewährung
erlassenen Richtlinien auch nach wiederholter Mahnung
missachtet, ist die Stadt berechtigt, die von ihr durch Darle
hen unterstützten Wohnbauten nach Massgabe von Ziff. 2
zu erwerben.
5. Die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen
gelten bis zur vollständigen Tilgung des von der Stadt ge
währten Darlehens, auf alle Fälle aber für die Dauer von
25 Jahren, vom Tage des Wohnungsbezuges an gerech
net.
b. in denjenigen Fällen, in denen die Stadt der Bauherrschaft
das Land, sei es durch Verkauf oder Verleihung des Bau
rechtes, zur Verfügung stellt:
1. Die erstmalige Festsetzung und spätere Abänderung
der Mietzinsen bedarf der Genehmigung des städtischen
Finanzvorstandes.
2 Mangels Genehmigung durch den Regierungsrat nicht in Rechtskraft er
wachsen.
4Bestimmungen für die Gewährung von Darlehen
an die Erstellung von Mittelstandswohnungen843.100
2. Die Häuser sind unverkäuflich.
3. Gelangt ein mit Unterstützung der Stadt erstelltes
Wohngebäude im Grundpfandverwertungsverfahren oder
Konkurs zur Versteigerung, so sind die bestehenden öffent
lichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen dem Erwerber
zu überbinden.
4. Sofern der Eigentümer die für die Darlehensgewährung
erlassenen Richtlinien auch nach wiederholter Mahnung
missachtet, ist die Stadt berechtigt, die von ihr durch Dar
lehen unterstützten Wohnbauten zum Selbstkostenpreis zu
erwerben. Dieser bestimmt sich nach dem Ankaufspreis
des Landes ohne Zinsen und dem bei der Übernahme noch
vorhandenen Bauwert, wobei der Bauwert keinesfalls hö
her berechnet werden darf als zu den Erstellungskosten,
abzüglich des Minderwertes zufolge Abnutzung.
5. Die Tilgung des Darlehens bleibt ohne Einfluss auf den
Bestand der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkun
gen.
