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title: "Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz"
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provisions: 12
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# Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz

## § 1 {#par_1}

Departement des Innern
1 Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung untersteht der Aufsicht des Departements des Innern.

## § 2 {#par_2}

Veterinäramt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt (Veterinäramt) leitet die
Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG und Art. 210 Abs. 1 TSchV.
2 Das Veterinäramt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung unter Mithilfe der in
§ 3 bis 7 aufgeführten Stellen.
3 Das Veterinäramt:
a) erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen für:
1. bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen (Art. 7 Abs. 3 TSchG;
Art. 94 Abs. 2 TSchV)
2. Handel und Werbung mit Tieren (Art. 13 TSchG; 104 Abs. 1
TSchV)
3. Tierversuche (Art. 18 Abs. 1 TSchG; Art. 139 TSchV)
4. Versuchstierhaltungen (Art. 122 Abs. 1 TSchV)
1) SR 455.
2) SR 455.1.
3) SR 210.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
455.101 Kanton Schaffhausen
5. internationale Transporte (Art. 170 Abs. 1 TSchV)
b) ordnet Tierhalteverbote nach Art. 23 TSchG an
c) ordnet die notwendigen Massnahmen an (Art. 24 TSchG)
d) nimmt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Meldungen entgegen
e) übermittelt den zuständigen Bundesbehörden die vom Bundesrecht
verlangten Daten (Art. 145 Abs. 4 TSchV)
f) sorgt für die vom Bundesrecht vorgeschriebenen periodischen
Kontrollen
g) sorgt für die Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für
Tierversuche (Art. 12 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 3 TSchG)
h) bewilligt Abweichungen von den Mindestanforderungen an Unterkünfte und Gehege (Art. 10 Abs. 3 TSchV)
i) ordnet die nötigen Aus- und Weiterbildungsmassnahmen und den
Besuch von Hundeerziehungskursen gemäss Art. 191 Abs. 1 und 2
TSchV an
j) entscheidet über Zulässigkeit und Umfang des Fortbestandes von belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 Abs. 2 TSchV)
k) anerkennt die in Art. 199 Abs. 3 und 4 TSchV aufgeführten Aus-,
Weiter- und Fortbildungen
l) sorgt für die Einträge der Bewilligungen und der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem (Art. 209 Abs. 2
TSchV)
4 Es koordiniert die Tätigkeit der übrigen Vollzugsorgane, berät diese in Fragen des Tierschutzes und erteilt die entsprechenden Weisungen.
5 Es betreibt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB.

## § 3 {#par_3}

Landwirtschaftsamt
1 Die Haltung der Tiergattungen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde,
Kaninchen und Geflügel werden auf Betrieben mit Direktzahlungen durch
das Landwirtschaftsamt kontrolliert.
2 Das Landwirtschaftsamt führt die nötigen Abklärungen durch, informiert die
Tierhalterinnen und Tierhalter und erlässt die entsprechenden Verfügungen
im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen.
3 Die notwendigen Massnahmen gemäss Art. 23 und 24 TSchG erfolgen
durch das Veterinäramt aufgrund der Meldungen des Landwirtschaftsamtes.

## § 4 Kanton Schaffhausen 455.101 {#par_4}

Fleischkontrollorgane
1 Die Fleischkontrollorgane überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtanlagen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 188 TSchV).
2 Sie überprüfen namentlich den Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere
bei der Anlieferung (Art. 180 Abs. 1 TSchV) und überwachen das Ausladen,
die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.

## § 5 {#par_5}

Sekretariat des Departements des Innern
1 Das Sekretariat des Departements des Innern überwacht die Vorschriften
über die Ausbildung von Jagdhunden gemäss Art. 75 TSchV in Absprache
mit dem Veterinäramt.

## § 6 {#par_6}

Kommission für Tierversuche
1 Zur Beurteilung von Bewilligungsgesuchen für Tierversuche gemäss
Art. 17 TSchG wird eine ausserkantonale Kommission für Tierversuche beigezogen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 TSchG).
2 Die Kommission nimmt zu Bewilligungsgesuchen für Tierversuche Stellung
und beantragt dem Veterinäramt die Bewilligung, allenfalls mit Bedingungen
und Auflagen, bzw. die Nichtbewilligung des Tierversuchs.
3 Die Kommission nimmt zudem zu den Meldungen über gentechnisch veränderte Tiere gemäss Art. 12 Abs. 1 TSchG Stellung und beantragt dem Veterinäramt die Weiterführung oder Beendigung der Zucht.

## § 7 {#par_7}

Gemeinden
1 Die Gemeinden helfen beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung mit.
2 Sie können insbesondere zur Mithilfe bei Abklärungen im Zusammenhang
mit Tierhaltungen beigezogen werden.
3 Der Gemeinderat meldet dem Veterinäramt Vorfälle und Missstände, die
mit der Tierschutzgesetzgebung nicht vereinbar sind.
455.101 Kanton Schaffhausen

## § 8 {#par_8}

Strafanzeige, Strafentscheide
1 Die Vollzugsorgane melden dem Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung. Das Veterinäramt erstattet bei der zuständigen Behörde Strafanzeige, wenn es sich um Verstösse im Sinne von Art. 24 Abs. 3
TSchG handelt.
2 Entscheide, die Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zum
Inhalt haben, sind dem Veterinäramt mitzuteilen.
2 Schlussbestimmungen

## § 9 {#par_9}

Gebühren
1 Die Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren,
sofern die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung die Erhebung von Gebühren zulässt (Art. 41 TSchG; Art. 188 Abs. 3 TSchV; Art. 219 TSchV).
2 Die Gebühren für Bewilligungen und Verfügungen, für Kontrollen, die zu
Beanstandungen geführt haben, sowie für besondere Dienstleistungen, die
einen über die übliche Amtstätigkeit hinausgehenden Aufwand verursacht
haben, betragen nach Zeitaufwand Fr. 50.00 bis Fr. 2'000.00 (Art. 219
TSchV; § 12 Verwaltungsgebührenverordnung4)).

## § 10 {#par_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 29. Oktober 1985.

## § 11 {#par_11}

Änderung bisherigen Rechts5)

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4) SHR 172.201.
5) Gegenstandslos.
6) Amtsblatt 2008, S. 1719.
Kanton Schaffhausen 455.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 1719
455.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.11.2008 01.01.2009 Erstfassung Abl. 2008, S. 1719
