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title: "Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen"
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provisions: 12
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# Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (ÖREB-Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung
(KGeolV) vom 7. August 2012.

## § 2 {#par_2}

Inhalt des ÖREB-Katasters
1 Der Inhalt und die Informationstiefe des ÖREB-Katasters richten sich nach §§ 3 und 4 ÖREBKV so -

## § 3 wie den im Geobasisdatenkatalog ( {#par_3}

KGeoIV) als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten. *
2 Zudem werden laufende Änderungen in den ÖREB-Kataster aufgenommen.
§ 3 Zusatzinformationen
1 Zusätzlich zu den eigentlichen Inhalten des ÖREB-Katasters können als unverbindliche Informatio -
nen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.

## § 4 {#par_4}

Katasterverantwortliche Stelle
1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist die für die Führung des ÖREB-Katasters verantwortliche
Stelle nach Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV. Es erlässt zur Konkretisierung dieser Verordnung die vom Bau-
und Verkehrsdepartement zu genehmigende Weisung zum ÖREB-Kataster Basel-Stadt 3).
2 Die Katasterverantwortliche Stelle übernimmt die operative Gesamtleitung des ÖREB-Katasters Basel-Stadt und sorgt für dessen Weiterentwicklung.
3 Sie stellt die Katasterinfrastruktur, insbesondere bestehend aus ÖREB-Fachsystem und ÖREB-Katasterportal, bereit.

## § 5 {#par_5}

Zuständige Fachstelle und Katasterbearbeitung
1 Die im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) bezeichnete Fachstelle ist die nach Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 4) zuständige Stelle und sorgt für die Bereitstellung ihrer Daten gemäss § 5 ÖREBKV. *
1) SR 510.622.4
2) SG 214.300
3) Diese Weisung kann auf der Website des Grundbuch- und Vermessungsamts eingesehen werden.
4) SR 510.62
Sachenrecht: Spezielle Erlasse 214.307
2 Die zuständige Fachstelle trägt die inhaltliche Verantwortung für die Katasterbearbeitung, welche
insbesondere die Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten, der Hinweise auf die gesetzlichen
Grundlagen und der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster beinhaltet.
3 Die zuständige Fachstelle kann eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer
mit Aufgaben der Katasterbearbeitung beauftragen.

## § 6 {#par_6}

Kantonales Fachamt
1 Bei ÖREB-Katasterthemen in Zuständigkeit der Gemeinden gibt die im Geobasisdatenkatalog (§ 3
KGeoIV) bezeichnete Fachstelle des Kantons das Daten- und Darstellungsmodell sowie die Erfassungsrichtlinien vor. *

## § 7 {#par_7}

Publikation
1 Das amtliche Publikationsorgan für die ÖREB-Katasterthemen ist das digitale Kantonsblatt.
2 Bei der Publikation wird auf die digitale Auflage der Geodaten im ÖREB-Kataster verwiesen.
3 Die zuständige Fachstelle kann die digitale Auflage mit einer analogen Auflage ergänzen. Massgebend ist dabei die über den ÖREB-Kataster einsehbare, digitale Version.

## § 8 {#par_8}

Aufnahme neuer ÖREB-Themen
1 Die zuständigen Fachstellen können in Absprache mit der Katasterverantwortlichen Stelle um die
Aufnahme neuer ÖREB-Katasterthemen in den ÖREB-Kataster ersuchen.

## § 9 {#par_9}

Verhältnis zum Grundbuch
1 Grundsätzlich werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster geführt.
2 Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollen zwecks
Vollständigkeit auch im ÖREB-Kataster geführt und im Katasterauszug auf das Grundbuch hingewiesen werden.

## § 10 {#par_10}

Zugang
1 Interessierten wird der unentgeltliche, elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gewährt.

## § 11 {#par_11}

Katasterportal
1 Über das ÖREB-Katasterportal werden der Inhalt des ÖREB-Katasters und die Zusatzinformationen
bereitgestellt.

## § 12 {#par_12}

Katasterauszug
1 Die Katasterauszüge gemäss ÖREBKV werden unentgeltlich digital über das Katasterportal bereitgestellt.
2 Die Katasterverantwortliche Stelle erstellt die Auszüge bei Bedarf auch in analoger Form.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Sachenrecht: Spezielle Erlasse 214.307
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.05.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung KB 26.05.2018
03.02.2026 12.02.2026 § 2 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
03.02.2026 12.02.2026 § 5 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
03.02.2026 12.02.2026 § 6 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026
Sachenrecht: Spezielle Erlasse 214.307
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.05.2018 01.01.2019 Erstfassung KB 26.05.2018
§ 2 Abs. 1 03.02.2026 12.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 5 Abs. 1 03.02.2026 12.02.2026 geändert KB 07.02.2026
§ 6 Abs. 1 03.02.2026 12.02.2026 geändert KB 07.02.2026
