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title: "Führung und Benützung der genealogischen Register der Stadt Schaffhausen"
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# Führung und Benützung der genealogischen Register der Stadt Schaffhausen

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Führung und Benützung der genealogischen Register 220.1
Erlasssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Führung und Benützung der genealogischen
Register der Stadt Schaffhausen
vom 14. August 1940
1.
Die genealogischen Register der Stadt Schaffhausen bilden einen
integrierenden Bestandteil des Zivilstandsamtes Schaffhausen und
sind durch das Zivilstandsamt Schaffhausen in bisheriger Weise
weiterzuführen. Nicht mehr aufzunehmen sind in die Register die
Neubürger der Stadt Schaffhausen ab 1. Januar 1935.
2.
Die in Ziffer 1 erwähnten Register dürfen nicht aus dem Hause gegeben werden.
3.
Bürgern der Stadt Schaffhausen, die Daten festzustellen wünschen, die ihre Familien betreffen, ferner Forschern und Wissenschaftern, die über Bürgerfamilien grössere Werke schaffen wollen,
kann die Benützung der genealogischen Register unter folgenden
Bedingungen gestattet werden:
a) Die Interessen haben dem zuständigen Referenten ein schriftliches Gesuch einzureichen, in dem anzugeben ist, zu welchem Zwecke die Benützung der Register erfolgen soll. Ueber
solche Gesuche entscheidet der Referent endgültig.
Führung und Benützung der genealogischen Register 220.1
Erlasssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
b) Für Personen, die genealogische Arbeiten für Dritte gegen
Bezahlung ausführen, kann die Erteilung der nachgesuchten
Bewilligung an die Entrichtung einer Gebühr geknüpft werden;
die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Umfang des zu
schaffenden Werkes.
c) Wird das Personal des Zivilstandsamtes in Anspruch genommen, dann ist es pro rata der Zeit zu entschädigen.
d) Die vorerwähnten Gebühren und Entschädigungen fallen in
die Stadtkasse.
