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title: "Beschluss über die Gewährung eines Kredites von 92 Mio. Franken für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals"
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# Beschluss über die Gewährung eines Kredites von 92 Mio. Franken für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals

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VII B/2/3
Beschluss über die Gewährung eines Kredites von
92 Mio. Franken für die Gesamtsanierung des
Kantonsspitals
Vom 2. Mai 1993 (Stand 1. Januar 1998)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1993)
Ziff. 1
1 Die Landsgemeinde gewährt für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals
Glarus einen Kredit von höchstens 92 Mio. Franken (Baukostenindex: Stand
1. Oktober 1992).
Von diesem Kredit werden 7 Mio. Franken einstweilen gesperrt. Über die
Freigabe der gesperrten Kreditsumme entscheidet der Landrat spätestens
vor Ausführung der dritten Bauetappe. Der Regierungsrat hat ihm als Entscheidungsgrundlage Antrag auf Festsetzung der definitiven Bettenzahl zu
stellen sowie einen Zwischenbericht zu Baufortschritt, Kostenstand, Kostenerwartung und Kostendämpfungsmassnahmen im glarnerisch bestimmten
Teil des Gesundheitswesens vorzulegen.1)
Ziff. 2
1 Die Gesamtsanierung des Kantonsspitals ist gemäss Bauprojekt und
Kostenvoranschlag der Architektengemeinschaft Steiger Partner AG,
Zürich/Roland G. Leu, Feldmeilen, auszuführen. Allfällige Projektänderungen
bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, vorbehältlich des landrätlichen Entscheides bezüglich der dritten Bauetappe.
Ziff. 3
1 Für die Realisierung des Projektes wird vom Regierungsrat eine Fachkommission unter dem Vorsitz des Vorstehers der Baudirektion eingesetzt.
Arbeitsvergebungen über 100'000 Franken sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
Ziff. 4 *
1 Das Bauvorhaben wird wie folgt finanziert:
a. durch bereits vorhandene oder bewilligte Mittel:
1. durch die Entnahme von 10 Millionen Franken aus der
Bausteuerreserve;
2. durch die Verwendung des bereits bisher erhobenen
Bausteuerzuschlages von 5 Prozent auf der Erbschafts-
und Schenkungssteuer;
1) Gesperrter Restkredit freigegeben, LR 12. November 1997
SBE V/5 310 1
VII B/2/3
b.
* durch zu beschliessende neue Mittel: mit einem Bausteuerzuschlag gemäss Artikel 195ff. des Steuergesetzes2) ab dem Jahre
1998 von
1. 1 Prozent auf die einfache Steuer;
2. 10 Prozent auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer
(Gesamtzuschlag: 15 Prozent).
Ziff. 5
1 Mit dem weiteren Vollzug dieses Beschlusses wird der Regierungsrat beauftragt.
2) GS VI C/1/1
VII B/2/3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.1997 01.01.1997 Ziff. 4 totalrevidiert SBE VI/5 411
03.05.1998 01.01.1998 Ziff. 4 Abs. 1, b. geändert SBE VII/1 20
VII B/2/3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Ziff. 4 04.05.1997 01.01.1997 totalrevidiert SBE VI/5 411
Ziff. 4 Abs. 1, b. 03.05.1998 01.01.1998 geändert SBE VII/1 20
