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title: "Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss"
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provisions: 9
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# Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss

## Art. 1 {#art_1}

Öffentliche Ruhetage
1 Öffentliche Ruhetage sind:
a) die Sonntage
b) die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt,
Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag
2 Der Regierungsrat bezeichnet die im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
vom 13. März 1964 den Sonntagen gleichgestellten Ruhetage1).

## Art. 2 {#art_2}

Hohe Feiertage
1 Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischer Bettag und
Weihnachtstag sind hohe Feiertage.

## Art. 3 {#art_3}

Öffentliche Ruhe
1 An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche durch Lärm oder auf andere Weise die dem jeweiligen öffentlichen Ruhetag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, untersagt.
2 An hohen Feiertagen sind ausserdem verboten:
a) Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art
1) SHR 822.101, § 13.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
900.200 Kanton Schaffhausen
b) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art

## Art. 4 c) * Variétévorstellungen {#art_4}

Ausnahmen
1 An öffentlichen Ruhetagen sind erlaubt:
a) die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist
b) Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Unfällen
und ähnlichen Vorkommnissen
c) landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Tierhaltung erforderlich oder
von der Witterung abhängig sind
d) unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten
e) der Betrieb der öffentlichen Dienste
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann im Einverständnis mit der zuständigen Gemeindebehörde in besonderen Fällen weitergehende Ausnahmen

## Art. 5 gestatten. * {#art_5}

Vorbehalt weiterer Vorschriften
1 Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe, insbesondere
in der Gesetzgebung über das Gastwirtschaftsgewerbe, die Jagd und die Fischerei, bleiben vorbehalten.
2 Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels

## Art. 6 {#art_6}

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Verkaufsgeschäfte des
Detailhandels. Apotheken können zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes
ausserhalb der ordentlichen Ladenöffnungszeiten offengehalten werden.
Art. 7 * Offenhalten an Werktagen
1 Die Verkaufsgeschäfte dürfen an Werktagen im Sommer von 5 Uhr bis
22 Uhr und im Winter von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein.
2 Am Abend vor einem öffentlichen Ruhetag sind die Verkaufsgeschäfte um
18 Uhr zu schliessen.
Kanton Schaffhausen 900.200
Art. 8 * Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen
1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.
2 Das Verbot des Offenhaltens an öffentlichen Ruhetagen gilt nicht für
Betriebsarten, für welche nach dem Bundesrecht Sonntagsarbeit zulässig
ist2).
Art. 9–10 * …
Art. 11 * Befugnisse der Gemeinden
1 Der zuständigen Gemeindebehörde bleibt es freigestellt:
a) den Ladenschluss an Abenden vor öffentlichen Ruhetagen, ausgenommen an Abenden vor einem hohen Feiertag, um höchstens zwei
Stunden hinauszuschieben
b) jährlich voraussetzungslos zwei Sonntagsverkäufe zu bewilligen
(ausgenommen an hohen Feiertagen)
c) im Rahmen des eidgenössischen Arbeitsgesetzes3) weitere Ausnahmen, namentlich Sonntagsverkäufe bei nachgewiesenem dringenden
Bedürfnis, zu bewilligen
3 Vollzugs-, Straf- und Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Die
unmittelbare Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist den Gemeinden übertragen. *
2 Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Vollzugsbestimmungen.
2) Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom
13. März 1964 (SR 822.11) und Verordnung II zum Arbeitsgesetz vom 14. Januar
1966 (SR 822.112).
3) SR 822.11.
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## Art. 13 {#art_13}

Strafbestimmungen
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bestraft. In besonders leichten Fällen kann eine
Verwarnung ausgesprochen werden. *
2 Der Gemeinderat ahndet Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes
oder der Vollzugsbestimmungen innerhalb seiner Kompetenz; schwere Fälle
überweist er der zuständigen kantonalen Behörde4). Diese entscheidet endgültig, ob ein schwerer Fall vorliegt.

## Art. 14 {#art_14}

Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft5). Es ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss
(Ruhetagsgesetz) vom 28. Januar 1920 wird aufgehoben.
4) SHR 822.101, § 1.
5) In Kraft getreten am 26. Februar 1978 (Amtsblatt 1978, S. 155).
Kanton Schaffhausen 900.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.1977 26.02.1978 Erlass Erstfassung Abl. 1978, S. 155
22.03.1999 01.07.1999 Art. 3 Abs. 2, c) geändert Abl. 1999, S. 909
22.03.1999 01.07.1999 Art. 7 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
22.03.1999 01.07.1999 Art. 8 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
22.03.1999 01.07.1999 Art. 9 aufgehoben Abl. 1999, S. 909
22.03.1999 01.07.1999 Art. 10 aufgehoben Abl. 1999, S. 909
22.03.1999 01.07.1999 Art. 11 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
14.12.1999 01.01.2000 Art. 4 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833
14.12.1999 01.01.2000 Art. 12 Abs. 1 geändert Abl. 1999, S. 1833
03.07.2006 01.01.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
900.200 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.1977 26.02.1978 Erstfassung Abl. 1978, S. 155
Art. 3 Abs. 2, c) 22.03.1999 01.07.1999 geändert Abl. 1999, S. 909
Art. 4 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
Art. 7 22.03.1999 01.07.1999 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
Art. 8 22.03.1999 01.07.1999 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
Art. 9 22.03.1999 01.07.1999 aufgehoben Abl. 1999, S. 909
Art. 10 22.03.1999 01.07.1999 aufgehoben Abl. 1999, S. 909
Art. 11 22.03.1999 01.07.1999 totalrevidiert Abl. 1999, S. 909
Art. 12 Abs. 1 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
Art. 13 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
