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title: "Wirtschafts- und Arbeitsgesetz"
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provisions: 107
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# Wirtschafts- und Arbeitsgesetz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (§§ 5–40);
b) die Arbeit (§§ 41–61);
c) die Wirtschaftsförderung (§§ 62–78);
d) die wirtschaftliche Landesversorgung (§§ 79–84); und
e) die Marktaufsicht (§§ 85–91).

## § 2 {#par_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz:
a) dient der Verwirklichung der verfassungsmässigen Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik;
b) bezweckt die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Ruhe und
Gesundheit; und
c) regelt den Vollzug der wirtschafts- und arbeitsbezogenen Bundesgesetzgebung.

## § 3 {#par_3}

Vollzug von Bundesrecht
1 Durch dieses Gesetz werden vollzogen:
a) die Bundesgesetzgebung über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)6);
b) die Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden7);
1) SR 941.206.
2) SR 942.211.
3) SR 943.1.
4) SR 943.11.
5) BGS 111.1.
6) Bundesgesetzgebung über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni
1932 (SR 680 ff.).
7) Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 (SR
943.1 ff.).
c) die Bundesgesetzgebung über die berufsmässige Vermittlung von
Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft1);
d) die Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit2);
e) die Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten3);
f) die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel4);
g) die Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit5);
h) die Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung6);
i) die Bundesgesetzgebung über das Messwesen7);
j) die Artikel 360a ff. des Obligationenrechts8) und die Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne9);
k) die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit10);
l)* das Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur
Verschiffung bestimmten Frachtstücken11);
m) die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen12);
n)* das Bundesgesetz über Geldspiele13);
1) Artikel 406c Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911
(SR 220); Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem
Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November
1999 (SR 221.218.2).
2) Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001 (SR
221.214.1 ff.).
3) Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010 (SR 935.91 ff.).
4) Bundesgesetzgebung betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914
(SR 821.41 ff.); Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11 ff.).
5) Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz, HArG) vom
20. März 1981 (SR 822.31 ff.).
6) Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) vom 8. Oktober 1982 (SR 531 ff.).
7) Bundesgesetzgebung über das Messwesen (Messgesetz, MessG) vom 17. Juni
2011 (SR 941.20 ff.).
8) Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (SR 220).
9) Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999 (SR 823.20 ff.).
10) Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005 (SR 822.41 ff.).
11) Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934 (SR 832.311.18).
12) Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung,
PBV) vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211).
13) Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017
(SR 935.51).
o)* das Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für
die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht 1).
2 Soweit dieses Gesetz Bundesrecht ausführt, richtet sich sein Anwendungsbereich nach dem massgebenden Bundesrecht.

## § 4 {#par_4}

Begriffe
1 Als Geschäfte gelten Räumlichkeiten, in denen Waren oder Dienstleistungen für den Endverbrauch verkauft werden, sowie vorübergehende Einrichtungen und offene Verkaufsstände, die demselben Zweck dienen.
2 Als Ruhetage gelten die kantonalen und kommunalen Ruhetage nach dem
Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 20142)
3 Als gastwirtschaftliche Tätigkeiten gelten:
a) die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt in einem Gastwirtschaftsbetrieb, einem Take-away/Imbiss-Betrieb oder an einem
gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlass;
b) die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen in einem Beherbergungsbetrieb.
3bis Als gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe gelten Betriebe, die:*
a) ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment führen;
b) stark eingeschränkte Öffnungszeiten führen; und
c) einen Jahresumsatz von maximal 50'000 Franken erzielen oder
d) Vereinslokale, deren Betrieb nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen und welche der Verein auf eigene Rechnung führt; und
e) die nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erscheinung treten.
4 Als Handel mit alkoholhaltigen Getränken gelten:
a) der Kleinhandel in einem Betrieb oder an einem Einzelanlass mit gebrannten Wassern im Sinne des Bundesrechts3);
b) der Handel in einem Betrieb oder an einem Einzelanlass mit:
1. Wein, teilweise vergorenem Traubenmost und -saft, Sauser und weinhaltigen Getränken4);
2. Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränken aus
Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein5);
3. Bier6);
4. anderen alkoholischen Getränken.7)
1) Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der
Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKGS) vom 27. September 2019 (SR 823.12).
2) BGS 512.41.
3) Artikel 39 ff. des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
vom 21. Juni 1932 (SR 680); Artikel 45 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110).
4) Artikel 4 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110).
5) Artikel 23 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110).
6) Artikel 41 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110).
7) Artikel 99 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110).
5 Als Sexarbeit gilt das Anbieten oder Erbringen von sexuellen Handlungen
gegen Entgelt.
6 Als Strassensexarbeit gilt der Aufenthalt auf öffentlichem Grund oder an
Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die von dieser eingesehen
werden können, mit der erkennbaren Absicht der Ausübung der Sexarbeit.
7 Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden oder ihren Verbänden in Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen,
sofern mehrere Arbeitnehmende vom gleichen Streitgegenstand betroffen
sind.
8 Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn der Kreis der Besucher und
Besucherinnen nicht beschränkt oder nicht bestimmbar ist.
2. Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten
2.1. Öffnungszeiten von Geschäften

## § 5 {#par_5}

Grundsatz
1 Geschäfte dürfen von 5 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet sein. Sie können einen
Werktag pro Woche bezeichnen, ausgenommen vor Sonn- und Feiertagen,
an dem sie die Öffnungszeiten bis höchstens 21 Uhr hinausschieben.
2 An Samstagen sind die Geschäfte um 18 Uhr zu schliessen.
3 Am 24. Dezember sowie am 31. Dezember sind die Geschäfte um 16 Uhr
zu schliessen.
4 An Ruhetagen dürfen die Geschäfte nicht geöffnet werden.

## § 6 {#par_6}

Generelle Ausnahmen
1 Die Öffnungszeiten gelten nicht für folgende Geschäfte:
a) Kioske und Betriebe für Reisende wie namentlich Tankstellenshops
mit einer Verkaufsfläche bis zu 120 m²1);
b) Tankstellen und Garagen zur Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes2);
c) Apotheken zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes3);
d) Museen und Ausstellungsbetriebe4);
1) Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
2) Artikel 46 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
3) Artikel 19 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
4) Artikel 44 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
e) Krankenanstalten und Kliniken sowie Heime und Internate1);
f) Bestattungsbetriebe für unaufschiebbare Verrichtungen2);
g) Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime3);
h) Theater, Konzerthäuser, Film-, Zirkus- sowie Schaustellungsbetriebe4);
i) Sport- und Freizeitanlagen, Skilifte und Luftseilbahnen sowie Campingplätze.5)
2 Die Öffnungszeiten gelten ferner nicht für:
a) Gastgewerbebetriebe, Take-away/Imbiss-Betriebe und Beherbergungsbetriebe nach § 4 Absatz 3 Buchstaben a und b; für diese gelten
die Öffnungszeiten gemäss §§ 19 ff.;
b) offene Verkaufsstände an Märkten;
c) Waren- und Dienstleistungsautomaten;
d) Direktverkauf von eigenen Produkten in landwirtschaftlichen Betrieben;
e) Nebenbetriebe von Eisenbahnen6);
f) offene Verkaufsstände für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige
Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle oder im Rahmen
von Veranstaltungen.

## § 7 {#par_7}

Ausnahmen an Ruhetagen
1 Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen von 8 Uhr bis 18 Uhr
geöffnet werden:
a) Bäckereien, Konditoreien und Confiserien7);
b) Blumenläden8);
c) Lebensmittelgeschäfte.
2 Sämtliche Geschäfte dürfen an folgenden, maximal vier Sonntagen geöffnet werden:
a) an den zwei dem 24. Dezember jeweils vorangehenden Sonntagen
(Adventsverkäufe); und
1) Artikel 15 und 16 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
2) Artikel 20 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
3) Artikel 22 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
4) Artikel 35-39 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
5) Artikel 40-42 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) vom 10. Mai 2000
(SR 822.112).
6) Artikel 39 Absatz 3 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957
(SR 742.101).
7) Artikel 27 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
8) Artikel 29 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen
b) an maximal zwei vom Regierungsrat zu bezeichnenden Sonntagen,
die dem Saisonverkauf dienen (Saisonverkäufe).
3 Die Saisonverkäufe gemäss Absatz 2 Buchstabe b dürfen nicht auf hohe
Feiertage gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai
2014 fallen.1)
4 Der Regierungsrat bestimmt die Daten der Saisonverkäufe zwei Jahre im
voraus. Dabei kann er auf regionale Bedürfnisse Rücksicht nehmen.

## § 8 {#par_8}

Ausnahmen im Einzelfall
1 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von § 5
bewilligen.
2.2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten
2.2.1. Bewilligungen

## § 9 {#par_9}

Bewilligungspflicht
1 Für die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eines Take-away/Imbiss-
Betriebes und eines Beherbergungsbetriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.
2 Für gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe ist eine Anlassbewilligung erforderlich.

## § 10 {#par_10}

Ausnahmen
1 Gastwirtschaftsbetriebe in Unternehmen, Anstalten, Heimen und anderen
Verpflegungsstätten für Angestellte, Kranke, Betagte, Schüler, Schülerinnen, Lernende und Kinder bedürfen keiner Bewilligung, sofern diese Betriebe nicht öffentlich zugänglich sind.
2 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien, Lebensmittelgeschäfte und Hofläden von landwirtschaftlichen Betrieben bedürfen keiner Bewilligung, sofern
sie die fertig zubereiteten Speisen und Getränke nicht zum Verzehr an Ort
und Stelle anbieten.

## § 11 {#par_11}

Voraussetzungen
1 Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit bietet;
b) den Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation in Bezug auf
Hygiene und die zur Betriebsführung massgebenden Gesetzesvorschriften erbringt;
c) handlungsfähig ist;
d) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und
e) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus gastwirtschaftlicher
Tätigkeit aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder
in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.
1) Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2014 (BGS 512.41).
1bis Für gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe nach § 4 Absatz 3bis sind die Voraussetzungen von Absatz 1 für die Erteilung einer Betriebsbewilligung
nicht anwendbar.*
2 Für eine Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.
3 Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit bietet; und
b) handlungsfähig ist.
4 Eine Anlassbewilligung wird nur erteilt, wenn alle für den Anlass erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

## § 12 {#par_12}

Erteilung
1 Die Bewilligung wird der für die gastwirtschaftliche Tätigkeit verantwortlichen natürlichen Person erteilt.
2 Sie kann nicht übertragen werden.
3 Die Betriebsbewilligung ist in der Regel unbefristet. Ausnahmsweise, insbesondere bei Saisonbetrieben, kann sie befristet werden.*
3bis Sofern der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation nach § 11
Absatz 1 Buchstabe b noch nicht erbracht werden kann, kann die Betriebsbewilligung einmalig befristet für maximal ein Jahr erteilt werden.*
4 Die Anlassbewilligung hält Datum und Zeit des bewilligten Anlasses fest.
5 In der Bewilligung können Auflagen zur Betriebsführung oder zur Durchführung des Anlasses verfügt werden.

## § 13 {#par_13}

Erlöschen
1 Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen mit der Aufgabe der gastwirtschaftlichen Tätigkeit, mit dem ausdrücklichen Verzicht oder mit dem Tod
des Inhabers oder der Inhaberin.

## § 14 {#par_14}

Entzug, Verwarnung und weitere Massnahmen*
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nachkommt;
c) die Vorschriften des Lebensmittels-, des Gesundheits-, des Arbeits-,
des Sozialversicherungs-, des Ausländerrechts oder von Gesamtarbeitsverträgen missachtet werden;
d) die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit dies erfordert; oder
e) die nach diesem Gesetz geschuldeten Gebühren trotz Mahnung nicht
bezahlt werden.
2 Anstelle des Entzugs können in leichten Fällen auch eine Verwarnung ausgesprochen oder Auflagen und Bedingungen verfügt werden.*
3 Mit dem Entzug der Bewilligung wird zugleich die Schliessung des Betriebs
verfügt.*
4 Beschwerden gegen Bewilligungsentzugs- und Schliessungsverfügungen
kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.*
2.2.2. Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit
2.2.2.1. Allgemeines

## § 15 {#par_15}

Verantwortlichkeit
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit
verantwortlich.
2 Er oder sie führt den Betrieb oder den Anlass persönlich und hat während
der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb oder am Anlass
anwesend zu sein.
3 Er oder sie sorgt für Ruhe und Ordnung.

## § 16 {#par_16}

…

## § 17 {#par_17}

Alkoholausschank
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist berechtigt,
während der Öffnungszeiten (§§ 19 ff.) oder während der bewilligten Dauer
des Anlasses (§ 12 Absatz 4) Alkohol auszuschenken.
2 Mit alkoholhaltigen Getränken dürfen nicht bewirtet werden:
a) Jugendliche nach den Vorschriften des Bundesrechts.1)
3 Wer alkoholische Getränke anbietet, ist verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige alkoholfreie Getränke anzubieten, die pro Mengeneinheit
nicht teurer sind als das billigste alkoholische Getränk.
4 Die Gäste dürfen nicht zum Alkoholkonsum angehalten werden.

## § 18 {#par_18}

Gästeregister in Beherbergungsbetrieben
1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung für Beherbergungsbetriebe führt ein Register mit den Meldescheinen der übernachtenden Gäste.
2 In den Meldescheinen werden folgende Daten festgehalten:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Ausweisdaten;
e) Adresse;
f) Ankunfts- und Abreisedatum; und
g) Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes.
3 Die Meldescheine werden vom Inhaber oder der Inhaberin der Betriebsbewilligung für die polizeiliche Ermittlungs- und Fahndungsarbeit während
drei Jahren im Betrieb zu Handen der Polizei aufbewahrt.
4 Nach drei Jahren sind die Meldescheine vom Inhaber oder der Inhaberin
der Betriebsbewilligung zu vernichten.
1) Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932 (SR 680); und Artikel 11 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung (LMV) vom 1. März 1995 (SR 817.02).
2.2.2.2. Öffnungszeiten von Betrieben

## § 19 {#par_19}

Grundsatz
1 Gastwirtschaftliche Betriebe sowie Take-away/Imbiss-Betriebe dürfen von
5 Uhr bis 00:30 Uhr offen halten.
2 Am Freitag und Samstag dürfen diese Betriebe bis 4 Uhr offen halten.

## § 20 {#par_20}

Ausnahmen
1 Die Öffnungszeiten gelten nicht für:
a) die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb beherbergt werden;
b) Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betriebe in Geschäften; für diese gelten die §§ 5 ff.; und
c) Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betriebe für Reisende

## § 21 sowie in Bahnhöfen im Sinne des Bundesrechts.1) {#par_21}

Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden können nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung oder der Baubewilligung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festlegen und diese entweder erweitern oder einschränken.
2 Sie können in besonderen Fällen auch einzelbetriebliche Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten gemäss § 19 erteilen.
3 Sie können für lokale Anlässe Freinächte bestimmen.
2.2.2.3. Erotische Unterhaltung

## § 22 {#par_22}

Ausstattung und Zutrittsalter
1 Unterhaltungen mit erotischem Charakter in einem gastwirtschaftlichen
Betrieb oder bei einem gastwirtschaftlichen Anlass dürfen nur auf einer
Bühne oder einer ähnlichen Einrichtung dargeboten werden.
2 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin stellt sicher, dass
der Zutritt zum gastwirtschaftlichen Betrieb oder Anlass mit erotischer Unterhaltung erst ab 18 Jahren erfolgt.
2.3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken
2.3.1. Bewilligungen

## § 23 {#par_23}

Bewilligungspflicht
1 Für den Handel im Rahmen eines Betriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.
2 Für den Handel im Rahmen eines Einzelanlasses ist eine Anlassbewilligung
erforderlich.
1) Artikel 26 und 26a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) vom 2. Mai
2000 (SR 822.112); Artikel 39 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember
1957 (SR 742.101).

## § 24 {#par_24}

Ausnahmen
1 Keiner Bewilligung bedürfen:
a) der Handel mit Wein, Obstwein und Gärmost aus eigenem Gewächs;
b) der Handel mit im Schweizerischen Arzneimittelbuch aufgeführten
alkoholhaltigen Zubereitungen durch Apotheken und Drogerien;
c) Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Bewilligungen
nach § 9.

## § 25 {#par_25}

Voraussetzungen
1 Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken bietet;
b) handlungsfähig ist;
c) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und
d) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus dem Handel mit alkoholhaltigen Getränken aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.
2 Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken bietet; und
b) handlungsfähig ist.
3 Bewilligungen zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern gemäss § 4 Absatz 4 Buchstabe a werden nur den dafür vom Bundesrecht zugelassenen

## § 26 Betrieben erteilt.1) {#par_26}

Erteilung, Erlöschen und Entzug
1 §§ 12, 13 und 14 gelten sinngemäss.
2.3.2. Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken

## § 27 {#par_27}

Verantwortlichkeit und Handelsverbote
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der Handelstätigkeit verantwortlich.
2 Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken ist untersagt:
a) mit Jugendlichen nach den Vorschriften des Bundesrechts2);
b) durch Automaten;
c) durch Reisende ausserhalb von offenen Verkaufsständen.
1) Artikel 41a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932 (SR 680).
2) Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932 (SR 680); Artikel 11 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (SR 817.02).
2.4. Sexarbeit
2.4.1. Bewilligungen

## § 28 {#par_28}

Bewilligungspflicht
1 Eine Betriebsbewilligung benötigt, wer Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stellt oder vermittelt.
2 Eine Vermittlungsbewilligung benötigt, wer zwischen Personen, die Sexarbeit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.

## § 29 {#par_29}

Voraussetzungen
1 Die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit bietet;
b) handlungsfähig ist;
c) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und
d) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach § 28 aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.
2 Für die Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.

## § 30 {#par_30}

Erteilung, Erlöschen und Entzug
1 Die §§ 12, 13 und 14 gelten unter dem Vorbehalt von Absatz 2 sinngemäss.
2 Die Bewilligungen nach § 28 werden auf 3 Jahre befristet erteilt.
2.4.2. Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten

## § 31 {#par_31}

Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin:
a) sorgt für die rechtmässige und einwandfreie Betriebsführung;
b) führt den Betrieb persönlich und hat während der überwiegenden
Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein;
c) ist dafür verantwortlich, dass im Betrieb nur Personen Sexarbeit ausüben, die in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind;
d) führt zu Handen der Behörden ein Register mit den im Betrieb Sexarbeit ausübenden Personen und hält darin fest:
1. Name und Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Staatsangehörigkeit;
4. Adresse in der Schweiz;
5. Krankenversicherung;
6. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer.
e) ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, die erforderlichen Massnahmen zu treffen;
f) sorgt dafür, dass Personen, welche im Betrieb Sexarbeit ausüben, dabei weder Alkohol noch andere berauschende Mittel konsumieren
müssen;
g) sorgt dafür, dass sexuelle Handlungen nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten erfolgen; insbesondere stellt er oder sie unentgeltlich Kondome zur Verfügung;
h) stellt Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung;
i) gewährt zuständigen Behörden und Dritten, welche Präventionsarbeit anbieten (§ 36), Zugang zu den Räumlichkeiten gemäss § 28 Absatz 1.
2 Die Billigung, Duldung oder Anpreisung von sexuellen Handlungen ohne
Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sowie die Anpreisung von sexuellen Handlungen mittels Hinweisen auf den Gesundheitszustand der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, ist verboten.

## § 32 {#par_32}

Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung
1 Die in § 31 enthaltenen Pflichten gelten mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben b und i sinngemäss für den Inhaber oder die Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung.

## § 33 {#par_33}

Ausübung der Strassensexarbeit
1 Die Ausübung der Strassensexarbeit ist unzulässig:
a) in Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen;
b) an und um Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeiten; und
c) in der unmittelbaren Umgebung von religiösen Stätten, Friedhöfen,
Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie Spitälern,
Heimen und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen.
2 Die Einwohnergemeinden können die Ausübung der Strassensexarbeit in
örtlicher und zeitlicher Hinsicht einschränken, wenn dadurch die öffentliche
Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört wird.

## § 34 {#par_34}

Pflichten von Kunden und Kundinnen
1 Kunden oder Kundinnen von Sexarbeit dürfen:
a) Sexarbeit nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum
Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten in Anspruch nehmen;
b) Strassensexarbeit nicht entgegen den Einschränkungen gemäss § 33
nachfragen.
2.4.3. Behördliche Kontrolle und Prävention

## § 35 {#par_35}

Behördliche Kontrollen
1 Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben notwendig und für den Schutz der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, erforderlich ist, Kontrollen in den Betriebsräumlichkeiten
durchführen, die nach § 28 Absatz 1 für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen sowie die Identität der
sich darin befindenden Personen überprüfen.
2 Zu diesem Zweck führt die zuständige Behörde ein Register über die Personen, denen eine Betriebsbewilligung nach § 28 Absatz 1 ausgestellt worden ist.
3 Im Register werden folgende Daten festgehalten:
a) Name und Vorname des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Adresse;
e) Name und Adresse des Betriebes;
f) Geltungsdauer der Bewilligung.
4 Die Daten können der Polizei, den Migrationsbehörden, den Sozialbehörden, den Behörden der Einwohnergemeinden sowie weiteren Behörden zur
Verfügung gestellt werden, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben benötigen.
5 Die Daten werden spätestens ein Jahr nach Ablauf der Bewilligung von der
zuständigen Behörde gelöscht.

## § 36 {#par_36}

Prävention und Aufgabendelegation
1 Die zuständige Behörde stellt für Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, Angebote zur Prävention sowie zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung bereit.
2 Die zuständige Behörde kann Aufgaben im Bereich der Prävention und Information an geeignete Dritte übertragen.
3 In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation
zu regeln.
2.5. Gross- und Kleinspiele*

## § 37 {#par_37}

Grossspiele*
1 Die Durchführung von Grossspielen gemäss BGS1) ist erlaubt.*
2 …*
1) Artikel 28 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) vom 29. September 2017 (SR
935.51).

## § 38 {#par_38}

Kleinspiele*
1 Die Durchführung von Kleinspielen gemäss BGS1) ist erlaubt und bewilligungspflichtig.*
2 Kleinlotterien, die unter den Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 2 BGS
als Tombola durchgeführt werden, sind bewilligungsfrei, wenn die Summe
aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt.*
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.*
2.6. Vergabe von Konsumkrediten

## § 39 {#par_39}

Bewilligungspflicht
1 Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten nach Massgabe der
Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit2) ist bewilligungspflichtig.
2 Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsblatt zu publizieren.

## § 40 {#par_40}

Aufgabendelegation
1 Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen mit geeigneten Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2 In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben, die Entschädigung sowie
die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.
3. Arbeit
3.1. Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
3.1.1. Betriebsverzeichnis

## § 41 {#par_41}

Betriebsverzeichnis
1 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die dem Bundesgesetz
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom
13. März 19643) unterstellten Betriebe.4)
2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Unterstellung der Betriebe
unter die besonderen Vorschriften für industrielle Betriebe.5)
1) Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) vom 29. September
2017 (SR 935.51).
2) Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001 (SR
221.214.1 ff.).
3) SR 822.11.
4) Artikel 86 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 (SR
822.111).
5) SR 822.11.

## § 42 {#par_42}

Meldepflichten der Betriebe
1 Die dem Arbeitsgesetz1) unterstellten Betriebe sind verpflichtet, wesentliche Ereignisse wie die Eröffnung, die Verlegung, die Übernahme oder die
Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Firmennamens, der Betriebsart oder der Betriebsorganisation der zuständigen Behörde mitzuteilen.

## § 43 {#par_43}

Meldepflichten der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden melden der zuständigen Behörde sämtliche Betriebe, die dem Arbeitsgesetz2) unterstellt sind.
2 Sie melden der zuständigen Behörde sämtliche Baugesuche von Betrieben,
die dem Arbeitsgesetz3) unterstellt sind.
3.1.2. Plangenehmigung, Betriebsbewilligung und

## § 44 Planbegutachtung {#par_44}

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
1 Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von industriellen Betrieben führt die zuständige Behörde das Plangenehmigungsverfahren nach
dem Arbeitsgesetz durch und entscheidet über die Plangenehmigung.4)
2 Ist für die Errichtung oder die Umgestaltung des Betriebs eine Baubewilligung erforderlich, so wird diese erst wirksam, wenn die Plangenehmigung
der zuständigen Behörde vorliegt.
3 Die zuständige Behörde erteilt vor der Aufnahme des Betriebs die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitsgesetz.5)

## § 45 {#par_45}

Planbegutachtung
1 Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von nicht industriellen
Betrieben nimmt die zuständige Behörde lediglich eine Planbegutachtung
vor.
3.1.3. Arbeits- und Ruhezeit

## § 46 {#par_46}

Feiertage
1 Als Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt:
a) Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sowie der 1. Mai (ab
12 Uhr) und der 1. August;
b) Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen.
2 Die Feiertage nach Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht im Bezirk Bucheggberg.
1) SR 822.11.
2) SR 822.11.
3) SR 822.11.
4) Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11).
5) Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11).

## § 47 {#par_47}

Bewilligungsfreie Beschäftigung in Verkaufsgeschäften an Sonntagen
1 Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften im Sinne des Bundesrechts1) können an den Advents- und Saisonverkäufen gemäss § 7 Absatz 2 bewilligungsfrei beschäftigt werden.
3.1.4. Betriebsordnung

## § 48 {#par_48}

Betriebsordnung
1 Die zuständige Behörde kontrolliert die Betriebsordnungen und deren Änderungen.2)
3.2. Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
3.2.1. Kantonale Einigungsstelle

## § 49 {#par_49}

Organisation
1 Die kantonale Einigungsstelle besteht aus:
a) einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin;
b) vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die je hälftig die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten;
c) einem Aktuar oder einer Aktuarin sowie dessen oder deren Stellvertretung.
2 Die Mitglieder der kantonalen Einigungsstelle werden durch den Regierungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.

## § 50 {#par_50}

Sachliche Zuständigkeit
1 Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig für die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten.
2 Die kantonale Einigungsstelle erlässt verbindliche Schiedssprüche, wenn
ihr die Parteien die Befugnis dazu übertragen.
3 Die kantonale Einigungsstelle kann auch als privates Schiedsgericht eingesetzt werden; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Regeln der
zivilen Schiedsgerichtsbarkeit.3)
4 Vorbehalten bleibt die Errichtung freiwilliger Einigungsstellen nach Bundesrecht.4)
1) Artikel 19 Absatz 6 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11).
2) Artikel 37 ff. des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11).
3) Artikel 353 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung,
ZPO) vom 19. Dezember 2011 (SR 272).
4) Artikel 33 des Bundesgesetzes betreffend Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni
1914 (SR 821.41).

## § 51 {#par_51}

Örtliche Zuständigkeit
1 Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig, wenn Arbeitgebende dauernd
Arbeitnehmende im Kanton beschäftigen oder ihren wechselnden Einsatz
ausserhalb des Kantons vom Kanton aus leiten.
2 Kollektivstreitigkeiten, die über die Grenzen des Kantons hinausreichen,
werden nach den Vorschriften des Bundesrechts behandelt.
3.2.2. Allgemeine Verfahrensvorschriften

## § 52 {#par_52}

Friedenspflicht
1 Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens vor der
kantonalen Einigungsstelle den Arbeitsfrieden zu wahren.
2 Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Parteien, dass ein Einigungsverfahren eröffnet worden ist.
3 Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme eines Vermittlungsvorschlags angesetzt worden ist, oder mit der Beendigung des Einigungsverfahrens.

## § 53 {#par_53}

Verfahrensdisziplin
1 Den Parteien, welche die Friedenspflicht (§ 52) oder die Mitwirkungspflicht
gemäss § 26 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19701) verletzen, sowie den
Verfahrensbeteiligten, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang
erheblich stören, kann der Präsident oder die Präsidentin in sinngemässer
Anwendung von § 79 Verwaltungsrechtspflegegesetz2) eine Ordnungsbusse
auferlegen.
2 Die Bussenverfügung kann von der kantonalen Einigungsstelle in geeigneter Form veröffentlicht werden.
3 Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

## § 54 {#par_54}

Ausstand
1 Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation3)
gelten sinngemäss.
2 Die kantonale Einigungsstelle entscheidet in Abwesenheit des betroffenen
Mitglieds über ein Ausstandsbegehren. Bei Stimmengleichheit kommt dem
Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.
3 Kann ein Mitglied nicht amten, bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin ein Ersatzmitglied. Dabei muss die paritätische Zusammensetzung gewahrt werden.
4 Kann weder der Präsident oder die Präsidentin noch der Vizepräsident
oder die Vizepräsidentin amten, bezeichnet der Regierungsrat einen ausserordentlichen Präsidenten oder eine ausserordentliche Präsidentin.

## § 55 {#par_55}

Kosten
1 Das Schlichtungs- und das Vermittlungsverfahren sind kostenlos.
1) BGS 124.11.
2) BGS 124.11.
3) §§ 92 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977
(BGS 125.12).
2 Die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien auferlegt werden.
3 Parteikosten werden keine ersetzt.

## § 56 {#par_56}

Öffentlichkeit, Ergänzendes Recht
1 Das Verfahren ist öffentlich. Der Präsident oder die Präsidentin kann aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder des Schutzes der
Persönlichkeitsrechte die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen
und die Akteneinsichtsrechte der Parteien beschränken.
2 Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz1).
3.2.3. Einleitung des Verfahrens

## § 57 {#par_57}

Einleitung auf Gesuch oder von Amtes wegen
1 Ein Verfahren wird durch schriftliches Gesuch einer Partei eingeleitet. Artikel 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20082)
gilt sinngemäss.
2 Die kantonale Einigungsstelle wird zudem auf Anzeige des Regierungsrates von Amtes wegen tätig.
3 Die Anzeige des Regierungsrates kann erfolgen, wenn die Schlichtung oder
Vermittlung einer Kollektivstreitigkeit von öffentlichem Interesse ist oder
wenn die Arbeitnehmenden keiner Arbeitnehmerorganisation angehören.

## § 58 {#par_58}

Eintretensentscheid
1 Wird die Zuständigkeit der kantonalen Einigungsstelle bestritten, verfügt
der Präsident oder die Präsidentin über das Eintreten auf die Streitsache.
2 Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
3.2.4. Durchführung des Verfahrens

## § 59 {#par_59}

Schlichtungsverfahren
1 Im Schlichtungsverfahren versucht der Präsident oder die Präsidentin, die
Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen.
2 Die Artikel 203 Absatz 1 und 4, 204 und 206 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20083) gelten sinngemäss.

## § 60 {#par_60}

Vermittlungsverfahren
1 Erzielen die Parteien im Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung, eröffnet der Präsident oder die Präsidentin das Vermittlungsverfahren und
lädt zu einer Verhandlung vor.
2 Die §§ 61–63 Verwaltungsrechtspflegegesetz4) gelten sinngemäss.
3 Im Anschluss an die Verhandlung eröffnet die kantonale Einigungsstelle
den Parteien einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag und setzt diesen Frist
zur Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.
1) BGS 124.11.
2) SR 272.
3) SR 272.
4) BGS 124.11.
4 Wird der Vermittlungsvorschlag angenommen, hat er die Wirkungen eines
rechtskräftigen Entscheids.
5 Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens kann in geeigneter Weise veröffentlicht werden; die kantonale Einigungsstelle kann dazu eine Stellungnahme abgeben.

## § 61 {#par_61}

Schiedsverfahren
1 Haben die Parteien die kantonale Einigungsstelle ermächtigt, einen verbindlichen Schiedsspruch zu fällen, tritt das Schiedsurteil an die Stelle des
Vermittlungsvorschlages.
2 Gegen das Schiedsurteil kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Es sind die Rügen gemäss Artikel 95–98 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 20051) zulässig.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).
4. Wirtschaftsförderung
4.1. Allgemeine Wirtschaftsförderung
4.1.1. Allgemeine Bedingungen

## § 62 {#par_62}

Grundsatz
1 Der Kanton betreibt eine aktive und nachhaltige Wirtschaftsförderung.
2 Die Wirtschaftsförderung ist mit entsprechenden Vorhaben der privaten
Wirtschaft, des Bundes, der Regionen und der Einwohnergemeinden zu koordinieren.

## § 63 {#par_63}

Ziele
1 Die Wirtschaftsförderung dient der strukturell und regional ausgewogenen Entwicklung der Wirtschaft.
2 Sie soll insbesondere Anpassungen an den Strukturwandel erleichtern.
3 Sie strebt die administrative Entlastung der Unternehmen an.

## § 64 {#par_64}

Subsidiarität
1 Der Kanton ergreift Förderungsmassnahmen in der Regel erst dann, wenn
keine anderen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
2 Auf Leistungen der Wirtschaftsförderung besteht kein Rechtsanspruch.

## § 65 {#par_65}

Fachstelle Standortförderung und Beirat*
1 Der Kanton errichtet eine Fachstelle Standortförderung.*
2 Die Aufgaben der Fachstelle Standortförderung sind insbesondere: *
a)* Standortentwicklung;
b)* Standortpromotion;
1) SR 173.110.
2) BGS 124.11.
c)* Bestandespflege;
d)* Ansiedlung von neuen Unternehmen.
2bis Sie dient als zentrale Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle für
Anliegen der Unternehmen.*
3 Der Regierungsrat bestellt einen Beirat, bestehend aus maximal sieben verwaltungsexternen Mitgliedern.
4 Der Beirat berät den Regierungsrat, insbesondere auch in Fragen der administrativen Entlastung von Unternehmen.
5 Die Mitglieder des Beirates unterstehen der Geheimhaltungspflicht.*
4.1.2. Förderungsmassnahmen

## § 66 {#par_66}

Allgemeine Förderungsmassnahmen
1 Der Kanton kann:
a) geeignete Massnahmen zur Standortentwicklung ergreifen;
b) verfügbare Industrie- und Gewerbeliegenschaften vermitteln;
c) vorsorglich Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und Boden
erwerben oder veräussern sowie die Erschliessung und Umlegung von
Land vornehmen oder sich daran beteiligen;
d) Organisationen, die zur Standortentwicklung oder Standortpromotion beitragen, unterstützen;
e) Werbung betreiben und sonstige Massnahmen treffen, um kantonale
und regionale Standortvorteile hervorzuheben;
f) Massnahmen zur administrativen Entlastung von Unternehmen ergreifen.

## § 67 {#par_67}

Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen*
1 Der Kanton kann einzelne Unternehmen unterstützen:
a) bei der Umstellung auf andere Produktionszweige und Betriebsarten;
b) bei der Realisierung von Massnahmen im Sinne des Umweltschutzes
und der Raumplanung;
c)* bei der Ansiedlung im Kanton;
d)* in der Forschung und Entwicklung; und
e)* für besondere unternehmerische Initiativen, wenn diese zur Schaffung neuer Arbeitsplätze entscheidend sind.
1bis Als besondere unternehmerische Initiativen gelten sowohl neue Projekte
von im Kanton Solothurn ansässigen Unternehmen wie auch die Ansiedlung
oder die Gründung neuer Unternehmen.*
2 Der Kanton kann dazu Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und
Boden zu Vorzugsbedingungen abgeben, Beiträge ausrichten, Darlehen gewähren, vermitteln oder verbürgen, Zinsverbilligungen zusprechen, kantonale Gebühren oder Tarife ermässigen und Steuererleichterungen gewähren.
3 Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen sind zeitlich zu befristen und
insgesamt pro Fall zu beschränken auf:*
a) Bürgschaften von höchstens 3 Millionen Franken; und
b) Zinsverbilligungen, Beiträge und Darlehen von zusammen höchstens
500’000 Franken.
4 In Ausnahmefällen kann bei besonders förderungswürdigen Projekten von
diesen Grenzen abgewichen werden.
5 Die Gewährung von Steuererleichterungen richtet sich nach der Steuergesetzgebung.1)

## § 68 {#par_68}

Massnahmen der Einwohnergemeinden und Zweckverbände
1 Die Einwohnergemeinden und Zweckverbände können im Interesse der
Wirtschaftsförderung eigene Massnahmen treffen und insbesondere Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 3. Dezember 19782) ganz oder teilweise übernehmen.
4.1.3. Voraussetzungen

## § 69 {#par_69}

Allgemeine Voraussetzungen
1 Förderungsmassnahmen müssen:
a) den Zielen der Wirtschaftsförderung (§ 63) entsprechen;
b) den Grundsatz der Subsidiarität (§ 64) beachten; und
c) die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Raumplanung, des Natur-
und Heimatschutzes und der Landwirtschaft berücksichtigen.
2 Unternehmen und Organisationen, die Leistungen der Wirtschaftsförderung erhalten, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bieten sowie die Grundsätze der Gleichstellung zu beachten.*

## § 70 {#par_70}

Besondere Voraussetzungen für einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen
1 Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen können ergriffen werden,
wenn das unterstützte Vorhaben:
a) innovativen oder diversifizierenden Charakter aufweist;
b) Arbeitsplätze schafft oder erhält;
c) nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten förderungswürdig erscheint; und
d) den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet.
2 Zur Erhaltung überholter Strukturen dürfen keine Förderungsmassnahmen
gewährt werden.
3 …*
4.1.4. Durchführung

## § 71 {#par_71}

Gewährung von Förderungsmassnahmen*
1 Förderungsmassnahmen werden mittels Regierungsratsbeschluss oder Verfügung gewährt.*
2 Die Einzelheiten der Gewährung von Förderungsmassnahmen werden
grundsätzlich in einer Vereinbarung geregelt.*
1) § 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom
1. Dezember 1985 (BGS 614.11).
2) BGS 711.1.
3 In der Vereinbarung sind insbesondere die Höhe und Art der Förderungsmassnahme, die Pflichten der Empfängerin oder des Empfängers sowie die
Kontrolle und Auswertung der Förderung zu regeln.*
4 Leistungen sind bei Missbrauch oder Zweckentfremdung sowie bei Verletzung von Bestimmungen der Verfügung oder der Vereinbarung mit Zins zurückzuerstatten.*
5 Es wird periodisch eine Liste der Empfängerinnen und Empfänger von Förderungsmassnahmen mit Angabe der entsprechenden Beitragshöhe und der
Beitragsdauer veröffentlicht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
durch Verordnung, insbesondere ab welcher Beitragshöhe eine Veröffentlichung erfolgt.*
6 Die Namen der Empfängerinnen und Empfänger von Förderungsmassnahmen gemäss § 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.
Dezember 19851), der Erleichterungssatz der entsprechenden Steuererleichterungen und die Dauer der Steuererleichterung unterstehen nicht dem

## § 72 Steuergeheimnis.* {#par_72}

Finanzierung
1 Die für die Wirtschaftsförderung notwendigen Mittel werden im Rahmen
des Globalbudgets der zuständigen Behörde beantragt und beschlossen.
2 Rückzahlungen, Zinsen und sonstige Erlöse werden dem Globalbudget der
zuständigen Behörde gutgeschrieben.

## § 73 {#par_73}

Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit zum Entscheid über Wirtschaftsförderungsmassnahmen
beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Ausgabenbefugnis.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Kompetenzen im Vollzug der Wirtschaftsförderung der Fachstelle Standortförderung übertragen.*
4.2. Tourismusförderung

## § 74 {#par_74}

Grundsatz und Ziel
1 Der Kanton fördert den Tourismus.
2 Die Tourismusförderung dient der Entwicklung geeigneter Tourismusstrukturen.

## § 75 {#par_75}

Kommunale Kur- und Beherbergungstaxen
1 Die Einwohnergemeinden können Kur- und Beherbergungstaxen erheben.

## § 76 {#par_76}

Tourismusförderungsmassnahmen
1 Der Kanton kann Tourismusprojekte und touristisches Marketing von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie die Aus- und Weiterbildung im
Gastgewerbe finanziell unterstützen.
2 Tourismusförderungsmassnahmen dürfen nur geleistet werden, wenn:
a) das Projekt dem Ziel der Tourismusförderung (§ 74 Absatz 2) entspricht;
1) BGS 614.11.
b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Gewähr für eine einwandfreie Ausführung des Projektes bietet; und
c) ein angemessener Selbstfinanzierungsgrad durch den Gesuchsteller
oder die Gesuchstellerin gewährleistet ist.

## § 77 {#par_77}

Finanzierung
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
2 Hinzu kommen allfällige Leistungen nach § 95.

## § 78 {#par_78}

Weitere Bestimmungen
1 Die §§ 62 Absatz 2, 64, 71, 73 gelten sinngemäss.
5. Wirtschaftliche Landesversorgung

## § 79 {#par_79}

Organe
1 Die besonderen Organe zum Vollzug des Bundesrechts über die wirtschaftliche Landesversorgung1) sind:
a) die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung;
b) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Die ständige Bereitschaft der Organe ist nach Art, Schwere und Umfang
der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im
Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.

## § 80 {#par_80}

Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die Kantonale Zentralstelle vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften
zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher
vom Bund übertragenen Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
d) Beratung, Überprüfung und Ausbildung der mit der wirtschaftlichen
Landesversorgung betrauten Gemeindestellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Organisation der Kantonalen Zentralstelle.

## § 81 {#par_81}

Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die Gemeindestellen treffen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung
der Versorgung der Einwohnergemeinde mit lebenswichtigen Gütern und
Dienstleistungen gemäss den Weisungen der Kantonalen Zentralstelle.
2 Die Gemeindestellen vollziehen die von der Kantonalen Zentralstelle angeordneten Massnahmen.
3 Die Gemeindestellen werden vom Gemeinderat oder durch eine von ihm
bezeichnete Behörde ernannt, die auch deren Pflichtenhefte festlegt.
1) Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) vom
8. Oktober 1982 (SR 531).
4 Die Pflichtenhefte der Gemeindestellen bedürfen der Genehmigung durch
die Kantonale Zentralstelle.

## § 82 {#par_82}

Geheimhaltung
1 Sämtliche Organe und Personen, die beim Vollzug der wirtschaftlichen
Landesversorgung mitwirken, sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

## § 83 {#par_83}

Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten der Kantonalen Zentralstelle sowie der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen.

## § 84 {#par_84}

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der Gemeindestellen, die in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung ergehen, kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Zentralstelle Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen der Kantonalen Zentralstelle, die in Anwendung der
bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung
ergehen, kann innert 10 Tagen beim zuständigen Departement Beschwerde
erhoben werden.
3 Den Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, sofern keine wichtigen Gründe wie insbesondere Dringlichkeit vorliegen.
6. Marktaufsicht
6.1. Messwesen

## § 85 {#par_85}

Eichamt und Eichkreis
1 Der ganze Kanton bildet einen Eichkreis.
2 Für den Eichkreis ist das Eichamt SO+1 zuständig.

## § 86 {#par_86}

Eichmeister oder Eichmeisterin
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin vollzieht die Bundesgesetzgebung
über das Messwesen1).*
2 …*

## § 87 {#par_87}

Rechtsschutz
1 Verfügungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin können beim zuständigen Departement mit Beschwerde angefochten werden.
1) SR 941.206.
6.2. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und

## § 88 Arbeitnehmerinnen {#par_88}

Tripartite Kommission
1 Als Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen wird die Kommission
der kantonalen Arbeitsmarktpolitik eingesetzt.
2 Die Kommission setzt sich aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen sowie aus drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.
3 Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat für die Dauer
von vier Jahren gewählt.
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

## § 89 {#par_89}

Aufgaben und Delegation
1 Die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik erfüllt die ihr als Tripartite Kommission nach dem Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
2 Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.
3 Die Kommission kann Aufgaben im Bereich der Durchführung von Lohnkontrollen, statistischen Erhebungen und anderen Abklärungen an einen
aus ihren Mitgliedern zu bildenden Ausschuss oder an Dritte übertragen.
4 In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation
zu regeln.

## § 90 {#par_90}

Besondere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen gemäss Bundesrecht1); und
b) den Entscheid über die Höhe und die Modalitäten des Entschädigungsanspruchs gemäss Artikel 9 der Verordnung zum Entsendegesetz.2)
6.3 Filmwesen

## § 91 {#par_91}

Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen
1 Das Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen beträgt 18 Jahre.
2 Ein abweichendes Zulassungsalter gilt, wenn die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film eine entsprechende Empfehlung ausspricht.
3 Wer öffentlich Filme vorführt, ist verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle auf
das Zulassungsalter hinzuweisen.
4 Kinder und Jugendliche können sich bis zu einer Unterschreitung des Zulassungsalters von zwei Jahren Filme ansehen, sofern sie von einer volljährigen Person begleitet werden.
1) Artikel 360a ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911
(SR 220).
2) Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vom 21. Mai 2003 (SR 823.201).
7. Abgaben und Gebühren
7.1. Jahresgebühren für Betriebs- und

## § 92 Vermittlungsbewilligungen {#par_92}

Gebührenpflicht
1 Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen
(§ 9 Absatz 1), von Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) sowie von Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich der
Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) haben eine jährliche Gebühr zu entrichten.

## § 93 {#par_93}

Gebührenhöhe
1 Die jährliche Gebühr für die gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§
9 Absatz 1) und für die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich
der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) beträgt:
a) bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 300 Franken;
b) bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: 600 Franken;
c) bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: 1'200 Franken;
d) bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 2'400 Franken.
2 Die jährliche Gebühr für die Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel
(§ 23 Absatz 1) beträgt:
a) bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 150 Franken;
b) bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: 300 Franken;
c) bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: 600 Franken;
d) bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 1'200 Franken.
7.2. Spielbankenabgabe

## § 94 {#par_94}

Grundsatz
1 Der Kanton erhebt den vollen nach Bundesrecht zulässigen kantonalen Anteil auf den Spielbankenabgaben der Kursäle.

## § 95 {#par_95}

Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinde, Tourismusförderung
1 Der kantonale Anteil an den Spielbankenabgaben der Kursäle fällt zu zwei
Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Standortgemeinde.
2 3 Prozent, höchstens aber 300'000 Franken aus dem Teil der Abgaben, den
der Kanton behält, sind an die Tourismusförderung auszurichten.
7.3. Übrige Gebühren

## § 96 {#par_96}

Kantonaler Gebührentarif
1 Die übrigen Gebühren für behördliche Verrichtungen nach diesem Gesetz
richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif1).
8. Strafbestimmungen

## § 97 {#par_97}

Strafbestimmung
1 Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt;
b) die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Öffnungszeiten überschreitet;
c) nach diesem Gesetz auferlegte Pflichten verletzt;
d) unvollständige oder unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung
oder Leistungen der Wirtschafts- oder Tourismusförderung zu erlangen.
e) unter Missachtung des geltenden Zulassungsalters Personen zu öffentlichen Filmvorführungen Zutritt gewährt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 In leichten Fällen kann auf eine Strafanzeige verzichtet werden.

## § 98 {#par_98}

Mitteilungen der Strafbehörden
1 Die Strafbehörden haben rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide,
die einen in diesem Gesetz geregelten Gegenstand zum Inhalt haben, der
zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
9. Vollzug und Rechtspflege

## § 99 {#par_99}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über:
a) die wirtschaftliche Landesversorgung;
b) den Eichmeister oder die Eichmeisterin und das Messwesen;
c) Dritte, denen Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes übertragen
werden.

## § 100 {#par_100}

Vollzug
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieses
Gesetzes sowie der zugrundeliegenden Bundesgesetzgebung nach § 3 dem
Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen und bezeichnet darin die zuständigen Behörden.
3 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für:
a) den Vollzug der Bestimmungen über die Anlassbewilligungen gemäss
§ 9 Absatz 2 und § 23 Absatz 2 und deren Erteilung;
1) BGS 615.11.
b) abweichende Anordnungen (von den Öffnungszeiten) gemäss § 21.

## § 100 bis {#par_100bis}

Behördliche Kontrollen, Aufsichts- und Verwaltungsmassnahmen
1 Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Verordnung notwendig ist, alle Räumlichkeiten von Betrieben, die der Ausübung
von gastwirtschaftlichen Tätigkeiten, dem Handel mit alkoholhaltigen Getränken, der Sexarbeit oder der Durchführung von Kleinspielen dienen oder
damit in Zusammenhang stehen sowie gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe betreten und kontrollieren.
2 Die Polizeiorgane sind im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben gemäss diesem
Gesetz sowie ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung gemäss dem
Gesetz über die Kantonspolizei1) vom 23. September 1990 befugt, die mit
dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten und gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe gemäss Absatz 1 zu betreten und zu kontrollieren.
3 Die zuständigen Behörden treffen die zur sachgerechten Wahrnehmung
ihrer Aufsichtspflicht notwendigen Massnahmen. Sie können insbesondere
die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen, Betriebe
schliessen oder die Durchführung von Anlässen verbieten, sofern:
a) keine Bewilligung vorliegt;
b) wiederholt keine oder eine offensichtlich ungeeignete verantwortliche Person oder keine Stellvertretung vorhanden ist;
c) Ruhe und Ordnung ernsthaft gestört oder Personen unmittelbar gefährdet sind;
d) die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist;
e) behördliche Anordnungen zur Herstellung des gesetzmässigen Zustands trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht umgesetzt werden.
4 Beschwerden gegen Schliessungsverfügungen kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.

## § 101 {#par_101}

Verfahren und Rechtsschutz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren
und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 19702).
2 Vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen.

## § 102 {#par_102}

Koordination
1 Soweit nach diesem Gesetz mehrere Bewilligungen erforderlich sind, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.
2 Sind neben einer Bewilligung nach diesem Gesetz weitere kantonale Bewilligungen oder eine kommunale Bewilligung erforderlich, sind alle Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt zu eröffnen.
1) BGS 511.11.
2) BGS 124.11.
3 Soweit das Bundesrecht für einen in einem koordinierten Verfahren eröffneten Entscheid eine vom kantonalen Recht abweichende Rechtsmittelfrist
vorsieht, gilt allein die bundesrechtliche Frist für den koordinierten Entscheid.

## § 103 {#par_103}

Auskunfts- und meldepflichtige Organe
1 Die folgenden Organe, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zur Auskunft über Personen und Betriebe verpflichtet, soweit Auskünfte für den
Vollzug des Gesetzes notwendig sind:
a) Polizeien von Kanton und Einwohnergemeinden;
b) Gesundheitsbehörden;
c) Amtschreibereien;
d) Betreibungs- und Konkursämter;
e) Gerichte;
f) Migrationsbehörden;
g) Steuerbehörden;
h) Ausgleichskassen; und
i) Dritte, welche gemäss diesem Gesetz Aufgaben erfüllen.
2 Diese Behörden melden der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen
Behörde Vorfälle, welche die Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf
gestützten Ausführungsbestimmungen verletzen und zu verwaltungsrechtlichen Massnahmen führen können.

## § 104 {#par_104}

Gesetzesevaluation
1 Der Regierungsrat evaluiert periodisch die Wirksamkeit des Gesetzes und
dessen Vollzug.
2 Er überprüft dabei insbesondere folgende Kriterien:
a) administrativer Aufwand für Behörden und Unternehmen;
b) Benutzerfreundlichkeit;
c) Kosten;
d) Verfahren.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 105 {#par_105}

Formelle Anpassungen an Änderungen des Bundesrechts
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Änderungen des Bundesrechts die
in den Fussnoten dieses Gesetzes enthaltenen Verweise formell anzupassen,
sofern damit keine inhaltlichen Änderungen einhergehen.

## § 106 {#par_106}

Übergangsrecht
1 Die altrechtlichen Patente gemäss § 4 und § 31 Absatz 1 des Gesetzes über
das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9.
Juni 1996 werden als Betriebsbewilligung im Sinne von § 9 Absatz 1 oder §
23 Absatz 1 weitergeführt.
2 Die gemäss § 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 erteilten Nachtlokalbewilligungen bleiben noch während zweier Jahre seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes gültig. Von § 19 abweichende Öffnungszeiten stehen nachher unter dem Vorbehalt kommunaler Anordnungen gemäss § 21. Die Jahresgebühren für die Nachtlokalbewilligungen nach § 37 Absatz 2 des Gesetzes
über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom
9. Juni 1996 entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 Für Tätigkeiten, die gemäss §§ 9 und 28 neu bewilligungspflichtig sind und
bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ausgeübt werden, ist der zuständigen
Behörde innert sechs Monaten ein Gesuch um Bewilligung einzureichen.
4 Im Übrigen bleiben die gestützt auf eine mit diesem Gesetz aufgehobene
Rechtsgrundlage erlassenen Verfügungen bestehen.
KRB Nr. RG 191a/2013 vom 27. August 2014.
Der Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015.
Inkrafttreten am 1. Januar 2016.
Publiziert im Amtsblatt vom 4. Dezember 2015.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.06.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, l) geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, n) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, o) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 3bis eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 3 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 3bis eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 Titel 2.5. geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 37 Sachüberschrift
24.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Sachüberschrift
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Sachüberschrift
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, a) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, b) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, c) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, d) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2bis eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 5 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Sachüberschrift
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 3 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 69 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 70 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Sachüberschrift
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 3 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 4 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 6 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 73 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 37
06.07.2022 01.07.2023 § 16 aufgehoben GS 2022, 24
11.03.2025 01.09.2025 § 14 Sachüberschrift
GS 2025, 10
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.03.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 2 geändert GS 2025, 10
11.03.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 3 eingefügt GS 2025, 10
11.03.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 10
11.03.2025 01.09.2025 § 100bis eingefügt GS 2025, 10
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Ingress 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 3 Abs. 1, l) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 3 Abs. 1, n) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 3 Abs. 1, o) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 4 Abs. 3bis 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 11 Abs. 1bis 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 12 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 12 Abs. 3bis 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 14 11.03.2025 01.09.2025 Sachüberschrift
GS 2025, 10
§ 14 Abs. 2 11.03.2025 01.09.2025 geändert GS 2025, 10
§ 14 Abs. 3 11.03.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025, 10
§ 14 Abs. 4 11.03.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025, 10
§ 16 06.07.2022 01.07.2023 aufgehoben GS 2022, 24
Titel 2.5. 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 37 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
§ 37 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 37 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37
§ 38 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
§ 38 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 38 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 38 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
§ 65 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, a) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, b) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, c) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, d) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2bis 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 5 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 67 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
§ 67 Abs. 1, c) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 67 Abs. 1, d) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 67 Abs. 1, e) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 67 Abs. 1bis 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 67 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 69 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 70 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37
§ 71 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
§ 71 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 71 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 71 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 71 Abs. 4 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 71 Abs. 5 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 71 Abs. 6 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 73 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 86 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 86 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37
§ 100bis 11.03.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025, 10
