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title: "Verordnung über die Gewährung von Beiträgen an Aktivitäten der Volksschule"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Gewährung von Beiträgen an Aktivitäten der Volksschule

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Vergnstigung und Befreiung von Kosten
fr Schulaktivitten in den Volksschulen der Stadt Thun, welche sonst
blicherweise durch die Erziehungsverantwortlichen zu tragen sind.

## Art. 2 {#art_2}

1 Als Schulaktivitten im Sinne dieser Verordnung gelten
a von den Volksschulen organisierte Ferienlager und Skilager,
b Schulverlegungen wie Landschulwochen, Projektwochen, Studienwochen,
c Schulreisen, Lernausflge,
d der Thuner Ferienpass,
e weitere schulnahe Aktivitten mit vergleichbarer Zielsetzung,
f Kurse im Rahmen des freiwilligen Schulsportes der Stadt Thun.
2 Der ausgestellte Ausweis berechtigt zur Rckerstattung von 50 % der
Kosten von Aktivitten nach Abs. 1 lit. a–e sowie zum unentgeltlichen
Besuch der Kurse nach Abs. 1 lit. f.

## Art. 3 {#art_3}

1 Beitrge werden entrichtet oder erlassen, sofern die betreffenden Erziehungsberechtigten entweder
a durch die Sozialdienste oder das Flchtlingssekretariat regelmssig
untersttzt werden, oder
b die folgenden Reineinkommen bei entsprechender Anzahl Personen
im gleichen Haushalt nicht berschreiten:
1 Mit Revision vom 27.1.2006 (GRB Nr. 44)
2 SSG 101.1
3 Fassung gemss Revision vom 27.1.2006, in Kraft seit 27.1.2006
Zweck und
Geltungsbereich
Schulaktivitten,
Vergnstigung
Beitragsberechtigung
2 430.10.07
Haushalt mit Reineinkommen bis Fr.
2 Personen 35'700
3 Personen 44'900
4 Personen 52'700
5 Personen 58‘100
6 Personen 63'500
7 oder mehr Personen 66'500
2 Massgebend ist das Reineinkommen gemss rechtskrftiger Veranlagung der letzten Steuerperiode. Die Angaben sind jhrlich zu berpr-
fen.
3 Quellenbesteuerte Erziehungsverantwortliche deklarieren ihr Einkommen anhand des speziellen Formulars fr Quellenbesteuerte. Die
Steuerverwaltung bestimmt den entsprechenden Pauschalabzug fr die
Berechnung des Reineinkommens, welches demjenigen nach Abs. 1
gleichgestellt wird.
4 Erziehungsverantwortliche, welche nach Ermessen besteuert werden,
haben keinen Anspruch auf Beitrge.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Amt fr Bildung informiert Erziehungsverantwortliche und Schulen regelmssig ber die Mglichkeiten und die Voraussetzungen des
Bezugs von Leistungen nach dieser Verordnung.
2 Zu Beginn des Schuljahres verteilen die Schulen den Kindern zuhanden der Erziehungsverantwortlichen ein Informationsschreiben. Interessierte Erziehungsverantwortliche wenden sich direkt an das Amt fr Bildung.
3 Das Amt fr Bildung berprft das Vorliegen der Voraussetzungen.
Es stellt den Berechtigten einen entsprechenden Ausweis aus, welcher
fr das jeweils laufende Schuljahr gltig ist.
4 Das Amt fr Bildung entscheidet auf Antrag ber die Befreiung von
Kosten oder die Gewhrung von Beitrgen. Im Zweifel entscheidet der
Chef oder die Chefin des Amtes fr Bildung endgltig, ob eine Schulaktivitt berechtigt bzw. befreit ist.

## Art. 5 {#art_5}

1 Antrge auf Auszahlung sind sptestens innerhalb von sechs Monaten nach Durchfhrung des Anlasses geltend zu machen.
2 Beitrge werden in der Regel erst nach Durchfhrung der entsprechenden Aktivitten und nach Vorliegen einer Schlussabrechnung ausbezahlt.
3 Die entsprechenden Belege sind vorzuweisen. Im Zweifel erfolgt eine
Rcksprache bei den Erziehungsberechtigten.
Gesuche
Auszahlung
3 430.10.07

## Art. 6 {#art_6}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. November 2005 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird der Tarif fr die Bezugsberechtigung der
Blauen Karte vom 8. Mai 1998 aufgehoben.
3 Vor dem 1. November 2005 ausgestellte Blaue Karten sind betreffend Einkommensgrenzen noch bis Ende Schuljahr 2005/06 gltig. Die
Ausrichtung von Beitrgen und der Erlass von Kosten richten sich jedoch nach der neuen Verordnung.
4 Der letzte Satz von Art. 8 der Verordnung ber die Organisation des
freiwilligen Schulsports der Stadt Thun vom 30. November 20011 wird
wie folgt gendert:
ÄBeitragsberechtigte gemÅss Verordnung Çber die GewÅhrung von BeitrÅgen an AktivitÅten der Volksschule entrichten keine Kursgelder.É
Thun, 14. Oktober 2005 Namens des Gemeinderates
Der Stadtprsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
1 SSG 437.41
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
