---
title: "Anwendungsverordnung über die Ausweisschriften"
id: aa20e6ca-209d-42db-98d2-4662b4672bac
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "143.300"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/143.300/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/aa20e6ca-209d-42db-98d2-4662b4672bac
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18964/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 5e89ec5d8f6918b8fc896dc577470f182e819de699db1c14f36fb301869c9010
provisions: 5
---

# Anwendungsverordnung über die Ausweisschriften

## Art. 1 {#art_1}

1 Die zuständige kantonale Behörde für die Ausstellung der Schweizer Identitätsausweise ist das kantonale Ausweiszentrum, welches administrativ an
die Dienststelle für Bevölkerung und Migration angegliedert ist.
2 Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ist die für die Zustellung der Gesuche um Ausstellung der Schweizer Identitätskarte zuständige Behörde.
3 Die Einreichung eines Antrages für eine Identitätskarte in Verbindung mit
einem Passantrag erfolgt beim kantonalen Ausweiszentrum.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Mitbringen einer digitalen Fotografie durch den Gesuchsteller ist nicht
zulässig.
2 Die Personendaten können dem kantonalen Ausweiszentrum über Internet
oder Telefon übermittelt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
143.300

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Anteil der Gebühren für die schweizerischen Identitätsausweise, der
nach der Bundesgesetzgebung dem Kanton zusteht, wird zu je 50 Prozent
zwischen dem Kanton und der Gemeinde aufgeteilt.
2 Bei der kombinierten Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte
wird der Anteil des Kantons einzig dem Kanton zugeteilt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Alle der vorliegenden Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere die Ausführungsverordnung über die Ausweisschriften vom 11. Dezember 2002.
2 Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration ist mit der
Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1.
März 2010 in Kraft.
143.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.02.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 9/2010
143.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 24.02.2010 01.03.2010 Erstfassung BO/Abl. 9/2010
