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title: "Verordnung des Regierungsrates betreffend Bestellung einer kantonalen Einigungsstelle"
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provisions: 10
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# Verordnung des Regierungsrates betreffend Bestellung einer kantonalen Einigungsstelle

## § 1 vom 19. April 1918 (Stand 18. November 1997) {#par_1}

1 Nach Inkrafttreten von Art. 30 bis Art. 35 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 19141)
wird zur Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, sowie über die Auslegung von Gesamtarbeits-
oder Normalarbeitsverträgen eine kantonale Einigungsstelle errichtet.

## § 2 {#par_2}

1 Die Einigungsstelle besteht aus einem Präsidenten, dessen Stellvertreter und den
Beisitzern.
2 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten der Einigungsstelle und einen oder mehrere Stellvertreter.
3 Er stellt nach Einholung von Vorschlägen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände eine Liste von Beisitzern aus dem Gewerbestand, dem Handelsstand und der
Industrie auf.
4 Im einzelnen Fall beruft der Präsident aus der betreffenden Arbeitsbranche je einen
Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Beisitzer ein.
5 Der Präsident ist überdies befugt, von sich aus oder auf Begehren einer Partei weitere Sachverständige beizuziehen.
6 Das nötige Kanzleipersonal wird vom Präsidenten der Einigungsstelle ernannt.

## § 3 {#par_3}

1 Gesuche um Vermittlung sind an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft
zu richten, welches sie an den Präsidenten der Einigungsstelle weiterleitet. Dieser
versucht zunächst, eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Ist
dies nicht möglich, so ordnet er die Durchführung des weiteren Verfahrens an.
1) SR 821.41
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
821.421 RRV Bestellung Einigungsstelle
2 Die Verhandlungen vor der Einigungsstelle werden mündlich geführt. Erscheinen
nicht beide Parteien zur Verhandlung, so lässt sich die Einigungsstelle von der an -
wesenden Partei den Tatbestand vortragen und beruft sodann die Parteien zu einer
zweiten Verhandlung ein unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen der Beschluss der Einigungsstelle auf Grund des Ergebnisses der bisherigen Verhandlungen gefasst werde.
3 Die Einigungsstelle hat die Ursachen des Streitfalles zu ermitteln, die einzelnen
Streitpunkte festzustellen und ist berechtigt, zur Aufklärung des Tatbestandes Zeugen einzuvernehmen und Sachverständige zu befragen.

## § 4 {#par_4}

1 Der Präsident der Einigungsstelle kann deren Vermittlung auch von sich aus eintreten lassen.

## § 5 {#par_5}

1 Alle vom Präsidenten der Einigungsstelle Vorgeladenen sind bei Busse von Fr. 5
bis Fr. 20 verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen. Das
Verfahren ist für die Parteien kostenlos.

## § 6 {#par_6}

1 Nach Schluss der Verhandlungen und Erhebungen macht die Einigungsstelle den
Parteien einen Vergleichsvorschlag und setzt ihnen, wenn der Vorschlag nicht sofort
angenommen oder abgelehnt wird, eine Frist von drei Tagen, um ihre Erklärungen
abzugeben.
2 Wird der Vorschlag angenommen, so wird der Fall als erledigt betrachtet.
3 Wird der Vorschlag von einer oder von beiden Parteien abgelehnt, so veröffentlicht
die Einigungsstelle ihren Vorschlag im Amtsblatt.

## § 7 {#par_7}

1 Reicht eine Streitigkeit über die Grenzen des Kantons hinaus, so ernennt der Bundesrat die Einigungsstelle.

## § 8 {#par_8}

1 Errichten mehrere Arbeitgeber derselben Branche und ihre Arbeiter eine freiwillige
Einigungsstelle, so tritt sie für die Beteiligten anstatt der kantonalen in Tätigkeit.

## § 9 RRV Bestellung Einigungsstelle 821.421 {#par_9}

1 Die Parteien können den Einigungsstellen im einzelnen Falle, freiwilligen Einigungsstellen auch allgemein, die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedssprüche
zu fällen.

## § 11 § 10 * … {#par_11}

1 Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement in Kraft1). Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
1) Vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 27. April 1918.
821.421 RRV Bestellung Einigungsstelle
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.04.1918 09.05.1918 Erstfassung 36/1918
§ 10 14.01.1931 01.01.1931 aufgehoben 5/1931
