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title: "Reglement über das Förderprogramm Stadtgrün (RFS)"
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provisions: 5
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# Reglement über das Förderprogramm Stadtgrün (RFS)

## Art. 3 {#art_3}

Die Dienstabteilung Grün Stadt Zürich (GSZ) ist zuständig für den Vollzug dieses Reglements.
1 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
2 GR Nr. 2022/303
3 AS 101.100
4 Begründung siehe STRB Nr. 1323 vom 15. Mai 2024.
5 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
6 Fassung gem. STRB Nr. 1170 vom 16. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
7 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
8 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
Gegenstand
Zweck
Vollzug
2Reglement über das

## Art. 4 Förderprogramm Stadtgrün (RFS)710.220 {#art_4}

In diesem Reglement bedeuten:
a. extensive Dachbegrünung: Begrünung von Dächern durch
einen einfachen Substrataufbau von rund 10 cm bis höchstens 15 cm Höhe mit spezifischer Bepflanzung und geringem Pflegeaufwand;
b. intensive Dachbegrünung: Begrünung von Dächern in Form
von Dachgärten und -landschaften als Aufenthalts- und
Lebensraum für Mensch und Natur mit mehr als 16 cm Substrathöhe und einer intensiven Bepflanzung;
c. Regenwassermanagement: Nutzung des anfallenden Regenwassers als Ressource mit dem Ziel, das Wasser
versickern oder verdunsten zu lassen, es temporär zwischenzuspeichern, zu nutzen und zeitverzögert an den
Wasserkreislauf zurückzuführen;
d. Erstellungspflege: Pflege der Begrünung während zweier
Jahre unmittelbar nach Fertigstellung, um eine langfristige
Begrünung sicherzustellen;
e. Entwicklungspflege: Pflege für frisch gepflanzte Bäume
während vier Jahren mit regelmässiger Bewässerung und
Jungbaumschnitt.
II. Förderprogramm9
Art. 510 Das Förderprogramm «Stadtgrün» basiert auf dem
übergeordneten Programm «Stadtgrün»11 und umfasst folgende
Förderprogramme:
a. «Stadtgrün, Programm 2, Private»12: Förderung hitzemindernder und biodiversitätsfördernder Massnahmen bei bestehenden und neuen Bauten privater Grundeigentümerschaften;
b. «Stadtgrün, Programm 3, LSZ»13: Förderung hitzemindernder und biodiversitätsfördernder Massnahmen bei bestehenden und neuen Bauten der Eigenwirtschaftsbetriebe
von LSZ.
Art. 6 (aufgehoben)14
Art. 7 (aufgehoben)15
9 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
10 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
11 GR Nr. 2022/303
12 STRB Nr. 1196/2024 und STRB Nr. 2267/2026
13 STRB Nr. 1197/2024
14 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
15 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
Begriffe
Grundlagen
3Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS) 710.220
Art. 816 Die Umsetzung des Förderprogramms erfolgt mittels
sieben Fördermassnahmen:
a. Fördermassnahme 1: einmalige Beiträge für Vertikalbegrünung und die damit verbundene Erstellungspflege;
b. Fördermassnahme 2: einmalige Beiträge für extensive und
intensive Dachbegrünung und die damit verbundene Erstellungspflege bei bestehenden Bauten;
c. Fördermassnahme 3: einmalige Beiträge für intensive Dachbegrünung und die damit verbundene Erstellungspflege bei
Neubauten;
d. Fördermassnahme 4: einmalige Beiträge für ökologisch
wertvolle Aufwertung von Aussenräumen und die damit
verbundene Erstellungspflege;
e. Fördermassnahme 5: einmalige Beiträge für Entsiegelung
im Bestand;
f. Fördermassnahme 6: einmalige Beiträge für Baumpflanzungen und die damit verbundene Entwicklungspflege;
g. Fördermassnahme 7: einmalige Beiträge für Erhalt und
Pflege wertvoller bestehender Bäume.
Art. 9 Die Stadt fördert mit den Massnahmen:
a. die stärkere Begrünung der Stadt ohne den Einsatz von
Pestiziden;
b. die Verbesserung der Luftqualität;
c. die Verbesserung der akustischen Qualität;
d. die Förderung der Biodiversität;
e. die Erschliessung geeigneter Flächen (einschliesslich Dachflächen) für Mensch und Natur;
f. die Entsiegelung von Flächen für eine lebendigere Bodenfauna und eine bessere Wasserversickerung.
Art. 10 Auf Förderbeiträge gemäss diesem Reglement besteht
kein Anspruch.
Art. 1117 Die Zusagen für Förderbeiträge erfolgen, bis die bewilligten Ausgaben für das Förderprogramm ausgeschöpft sind,
längstens bis zum 31. Dezember 2035.
16 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
17 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
Umsetzung
Förderziele
Kein Anspruch
Befristung
4Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS)710.220
III. Fördermassnahmen
A. Vertikalbegrünung (Fördermassnahme 1)
Art. 12 Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen:
a. die Erstellung von verschiedenen Formen von pflanzlichem
Bewuchs einschliesslich Kletterhilfen an freistehenden
Kletterstrukturen oder an Gebäudefassaden (Vertikalbegrünung);
b. die mit der Vertikalbegrünung verbundene Erstellungspflege.
Art. 13 1 Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
2 Die Gesamtkosten beinhalten:
a. Planungsarbeiten;
b. Systemaufbau;
c. Bodenaufbereitung;
d. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
e. Pflanzgut;
f. Bewässerungstechnik;
g. Massnahmen von Regenwassermanagement in Zusammenhang mit Gebäudebegrünung;
h. zweijährige fachgerechte Erstellungspflege durch ein spe
zialisiertes Unternehmen.
B. Extensive und intensive Dachbegrünung bei
bestehenden Bauten (Fördermassnahme 2)
Art. 14 Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen bei bestehenden Bauten die Erstellung von ökologisch wertvoller extensiver
und intensiver Dachbegrünung und die damit verbundene Erstellungspflege.
Art. 15 1 Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
2 Die Gesamtkosten beinhalten:18
a. Planungsarbeiten;
18 Fassung gem. STRB Nr. 1170 vom 16. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
gegenstand
Beitragsrahmen
gegenstand
Beitragsrahmen
5Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS) 710.220
b. fachgerechte Entfernung und Entsorgung ab Dachhaut von
organischem, unbelastetem anorganischem sowie mit invasiven Neophyten belastetem Material;
c. Substrataufbau ab Dachhaut;
d. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
e. Pflanzgut;
f. Strukturelemente;
g. Bewässerung bei intensiver Dachbegrünung;
h. Massnahmen von Regenwassermanagement in Zusammenhang mit intensiver Dachbegrünung;
i. zweijährige fachgerechte Erstellungspflege durch ein spe
zialisiertes Unternehmen.
C. Intensive Dachbegrünung bei Neubauten
(Fördermassnahme 3)
Art. 16 Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen bei Neubauten die Erstellung von ökologisch wertvoller intensiver Dachbegrünung und die damit verbundene Erstellungspflege.
Art. 17 1 Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
2 Die Gesamtkosten beinhalten:
a. Planungsarbeiten;
b. Pflanzgefässe;
c. Substrataufbau ab Dachhaut;
d. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
e. Pflanzgut;
f. Strukturelemente;
g. Bewässerungstechnik;
h. Massnahmen von Regenwassermanagement in Zusammenhang mit intensiver Dachbegrünung;
i. zweijährige fachgerechte Erstellungspflege durch ein spe
zialisiertes Unternehmen.
gegenstand
Beitragsrahmen
6Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS)710.220
D. Ökologisch wertvolle Aufwertung von Aussenräumen (Fördermassnahme 4)
Art. 18 Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen:
a. Massnahmen, die zur Verbesserung und Schaffung von Lebensräumen einheimischer Pflanzen und Tierarten führen
und die Biodiversität fördern (ökologisch wertvolle Aufwertung von Aussenräumen);
b. die mit der ökologisch wertvollen Aufwertung von Aussenräumen verbundene Erstellungspflege.
Art. 19 1 Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
2 Die Gesamtkosten beinhalten:19
a. Planungsarbeiten;
b. fachgerechte Entfernung und Entsorgung von organischem
sowie mit invasiven Neophyten belastetem Material;
c. Bodenaufbau;
d. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
e. Pflanzgut;
f. Strukturelemente;
g. Massnahmen von Regenwassermanagement in Zusammenhang mit der ökologisch wertvollen Aufwertung von
Aussenräumen;
h. zweijährige fachgerechte Erstellungspflege durch ein spe
zialisiertes Unternehmen.
E. Entsiegelung im Bestand (Fördermassnahme 5)
Art. 20 Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen folgende Entsiegelungen im Bestand, die den Gasaustausch oder alle natürlichen Bodenfunktionen wiederherstellen:
a. Umwandlung von versiegelten, wasserundurchlässigen
Oberflächen in teilversiegelte oder unversiegelte Flächen;
b. Umwandlung von teilversiegelten Flächen in Grünflächen.
19 Fassung gem. STRB Nr. 1170 vom 16. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
gegenstand
Beitragsrahmen
gegenstand
7Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS) 710.220
Art. 21 1 Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
2 Die Gesamtkosten beinhalten:
a. Planungsarbeiten;
b. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
c. Pflanzgut;
d. Strukturelemente;
e. Abbrucharbeiten im Sinne der Entsiegelung;
f. Entsorgung von unbelastetem Material;
g. geeigneter Bodenaufbau bei humusierten und bei mineralischen Oberflächen.
F. Baumpflanzungen (Fördermassnahme 6)
Art. 22 Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen die Pflanzung
von ökologisch wertvollen Bäumen und die damit verbundene
Entwicklungspflege.
Art. 23 1 Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
2 Die Gesamtkosten beinhalten:
a. Planungsarbeiten;
b. gärtnerische Arbeiten in Sinne der Erstellung;
c. Pflanzgut;
d. Baumsubstrat;
e. vierjährige fachgerechte Entwicklungspflege durch ein spezialisiertes Unternehmen.
G. Erhalt wertvoller bestehender Bäume
(Fördermassnahme 7)
Art. 24 Die Stadt fördert mit einmaligen Beiträgen den Erhalt
und die Pflege von wertvollen bestehenden Bäumen, die mehr
als 50 Standjahre aufweisen und einen Stammumfang von mehr
als 80 cm haben.
Beitragsrahmen
gegenstand
Beitragsrahmen
gegenstand
8Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS)710.220
Art. 25 1 Einmalige Beiträge betragen 50 Prozent der Gesamtkosten gemäss Schlussabrechnung und höchstens Fr. 1 000 000.–.
2 Die Gesamtkosten beinhalten:
a. gärtnerische Arbeiten;
b. fachgerechte Planung und Beratung durch ein spezialisiertes Unternehmen einschliesslich Planung von Schutzmassnahmen und fachgerechte Ausführung im Rahmen von
Bauvorhaben;
c. vierjährige Baumpflege, die der Situation des Baumzustands und des Baumstandorts angepasste werterhaltende
und überwachende Massnahmen beinhaltet.
H. Antragsberechtigung, Kriterien und Kumulierbarkeit
Art. 2620 Antragsberechtigt sind private Grundeigentümerschaften, selbstständige Anstalten und spezialgesetzliche Aktiengesellschaften des öffentlichen Rechts, kirchliche Körperschaften
sowie Eigenwirtschaftsbetriebe von LSZ:
a. deren Grundstück sich im Siedlungsgebiet der Stadt befindet;
b. für deren Grundstück auf der identischen Fläche kein Förderbeitrag der gleichen Fördermassnahme beantragt wurde;
c. deren Fördermassnahme nicht gesetzlich gefordert wird;
d. die im Zeitpunkt des Antrags mit der baulichen Umsetzung
der Fördermassnahme noch nicht begonnen haben.
Art. 27 Der Entscheid über die Förderzusage erfolgt anhand folgender Kriterien:
a. Relevanz in Bezug auf die Förderziele gemäss Art. 9;
b. nachvollziehbare Grobkostenschätzung der geplanten
Massnahmen unter Berücksichtigung der beitragsberechtigten Gesamtkosten.
Art. 28 1 Die Antragstellenden verpflichten sich, während mindestens zehn Jahren:
a. die mit einem Förderbeitrag unterstützte Massnahme zu erhalten;
b. eine fachlich korrekte Pflege zu gewährleisten.
20 Fassung gem. STRB Nr. 1170 vom 16. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
Beitragsrahmen
Antragsberechtigung
Kriterien für
Förderzusage
Gewährleistungspflicht
9Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS) 710.220
2 Die zehnjährige Gewährleistungsfrist beginnt mit der Erstellungs oder Entwicklungspflege zu laufen.
Art. 29 Beiträge der Fördermassnahmen 1–7 können mit anderen Förderbeiträgen gemäss diesem Reglement kumuliert werden, sofern es dadurch nicht zu einer Doppelfinanzierung einzelner Massnahmen kommt.
Art. 30 Beiträge der Fördermassnahmen 1–7 können nur einmal für dieselbe Massnahme auf derselben Fläche beantragt
werden.
IV. Verfahren
Art. 31 1 Die Antragstellenden reichen den Antrag vor der baulichen Umsetzung der Fördermassnahme elektronisch über das
städtische Webportal21 ein.
2 In Ausnahmefällen kann ein schriftlicher Antrag eingereicht
werden.
Art. 32 1 Der Antrag enthält folgende Angaben und Unterlagen:
a. Name und Adresse der antragstellenden Person, bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe der Rechtsform;
b. Gegenstand und Zielsetzung der Fördermassnahme;
c. Offerte oder fachliche Kostenschätzung;
d. Übersichtsplan mit skizzierten Massnahmen;
e. Pflanzliste;
f. Pflegekonzept bei Vertikalbegrünungen;
g. Konzessionsgesuch falls notwendig;
h. Angaben zu bereits erhaltenen Förderbeiträgen im Rahmen
der Förderprogramme «Stadtgrün», «Mehr als Grün»22 und
«Vertikalbegrünung»23;24
i. für Projekte ab Fr. 50 000.– Förderbeiträge zusätzlich:
1. Umsetzungsplan mit Massnahmen als Grundlage für die
Vereinbarung,
2. Pflegekonzept für alle Fördermassnahmen.
21 portal.energie-foerderung.ch/zs

## Art. 6 {#art_6}

RFS in der Fassung vom 15. Mai 2024 mit Änderungen bis
16. April 2025

## Art. 7 {#art_7}

RFS in der Fassung vom 15. Mai 2024 mit Änderungen bis 16.
April 2025.
24 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
Kumulierbarkeit
Mehrmalige
Beantragung
Webportal
Förderantrag
10Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS)710.220
2 Im Pflegekonzept gemäss Abs. 1 lit. f und i wird aufgezeigt:
a. wie die notwendigen Personal-, Sach- und Finanzmittel für
die Erstellungs oder Entwicklungspflege geplant und budgetiert werden;
b. in welcher Form und zu welcher Jahreszeit die Pflegearbeiten organisiert und durchgeführt werden sollen.
3 GSZ kann bei Bedarf ergänzende Unterlagen verlangen.
Art. 33 1 GSZ prüft die Förderanträge formal, insbesondere in
Bezug auf:
a. die Vollständigkeit der Angaben;
b. die Voraussetzungen der Antragsberechtigung.
2 GSZ lehnt den Förderantrag wie folgt ab:
a. bei privaten Grundeigentümerschaften mittels schriftlicher
Anordnung;
b. bei LSZ mittels schriftlicher Mitteilung.
Art. 34 1 GSZ prüft die Förderanträge fachlich in Bezug auf die
Kriterien für die Förderzusage.
2 Der Entscheid über den Förderantrag erfolgt:
a. bei privaten Grundeigentümerschaften, einschliesslich
selbstständiger Anstalten und spezialgesetzlicher Aktiengesellschaften des öffentlichen Rechts, mittels schriftlicher
Anordnung;
b. bei LSZ mittels schriftlicher Mitteilung.
3 Gegen einen ablehnenden Entscheid können die privaten
Grundeigentümerschaften beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gemäss Neubeurteilungsreglement25 stellen.
Art. 35 1 Die Dienstchefin oder der Dienstchef von GSZ ist
zuständig für die Zusage von Förderbeiträgen bis höchstens
Fr. 1 000 000.–.
2 Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Förderzusage
sinngemäss nach den Befugnissen für gebundene Ausgaben
gemäss Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB)26.
25 vom 10. November 2021, AS 172.150.
26 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101.
Prüfung und
Entscheid
a. formale
Prüfung
b. fachliche
Prüfung und
Entscheid
Zuständigkeiten
11Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS) 710.220
V. Fördervereinbarung und Auszahlung der
Förderbeiträge
Art. 36 1 GSZ schliesst nach dem Förderentscheid mit den privaten Antragstellenden eine Vereinbarung ab.
2 Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a. Gegenstand und Zielsetzung der Fördermassnahme;
b. die Auszahlung der Förderbeiträge;
c. allfällige Meilensteine;
d. allfällige Umsetzungsbedingungen;
e. die Zweckbindung der Förderbeiträge;
f. die zehnjährige Gewährleistungspflicht;
g. die Einwilligung, dass GSZ nach Absprache während der
Dauer der Rückzahlungspflicht Kontrollen durchführen
kann;
h. die Rückerstattung von Förderbeiträgen;
i. datenschutzrechtliche Bestimmungen;
j. die Kommunikation.
Art. 37 In der Fördervereinbarung können Zwischenziele (Meilensteine) vereinbart werden, wenn:
a. der Förderbeitrag von Fr. 50 000.– erreicht wird; und
b. ein Projekt in Etappen unterteilt werden kann.
Art. 38 1 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt bei den Fördermassnahmen 1–4 sowie bei der Fördermassnahme 6 in zwei
Teilzahlungen:
a. nach Fertigstellung und erfolgreicher Abnahme der Errichtungsarbeiten;
b. nach Abschluss und erfolgreicher Abnahme der Erstellungs oder Entwicklungspflege.
2 Bei den Fördermassnassnahmen 5 und 7 erfolgt die Auszahlung der Förderbeiträge nach Fertigstellung der in der Vereinbarung definierten Massnahme.
3 Wurden Meilensteine vereinbart, erfolgt die Auszahlung der
Förderbeiträge in (weiteren) Teilzahlungen gemäss den definierten Meilensteinen.
vereinbarung
Meilensteine
Auszahlung
12Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS)710.220
Art. 39 1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger
verpflichten sich, bereits ausbezahlte Förderbeiträge vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn:
a. die mit dem Förderbeitrag unterstützte Massnahme weniger als zehn Jahre nach Fertigstellung bestehen bleibt;
b. sie die Fördervereinbarung anderweitig verletzen.
2 Von der Rückerstattung ausgenommen sind Schäden aufgrund
von Vandalismus oder höherer Gewalt.
Art. 40 1 Die Rückerstattungspflicht der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger gilt auch im Fall eines Eigentümerschaftswechsels.
2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger stellen
sicher, dass die erwerbende Partei die Fördervereinbarung einschliesslich der Gewährleistungspflicht vertraglich übernimmt.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 41 1 Der Stadtrat informiert im Rahmen des vierjährlichen
Statusberichts zu den Hitzeminderungsmassnahmen über die
Fortschritte der Programme 1–4.
2 Im Bericht informiert er insbesondere über:
a. die Anzahl der bewilligten Förderanträge;
b. die Höhe der bewilligten Förderbeiträge;
c. die Höhe der ausbezahlten Förderbeiträge;
d. die Empfängerinnen und Empfänger der Förderbeiträge unter Wahrung des Datenschutzes;
e. den Inhalt der geförderten Massnahmen;
f. Rückerstattungsforderungen und Rückerstattungen.
Art. 42 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Art. 4327 Dieses Reglement gilt bis zum Abschluss sämtlicher

## Art. 11 Fördermassnahmen im Rahmen des befristeten Förderprogramms gemäss {#art_11}

27 Fassung gem. STRB Nr. 2267 vom 24. Juni 2026, Inkrafttreten 1. September 2026.
Rückerstattung
Eigentümerschaftswechsel
Berichterstattung
Inkrafttreten
Geltungsdauer
13Reglement über das
Förderprogramm Stadtgrün (RFS) 710.220
Übergangsbestimmung zur Teilrevision des
Reglements über die Förderprogramme Stadtgrün,
Mehr als Grün und Vertikalbegrünung
vom 16. April 202528
Für hängige Gesuche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision gilt das neue Recht.
28 Fassung gem. STRB Nr. 1170 vom 16. April 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
