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title: "Vorschriften über das Suchen und das Bergen von Ertrunkenen und von Gegenständen in Gewässern Stadtratsbeschluss"
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# Vorschriften über das Suchen und das Bergen von Ertrunkenen und von Gegenständen in Gewässern Stadtratsbeschluss

## Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 21. November 1973 (3573)1 {#art_1}

Zuständigkeit
1Das Suchen und Bergen von Ertrunkenen und Gegenständen
auf dem Gebiete der Stadt Zürich ist Sache des Seepolizei- und
Gewässerschutzkommissariates der Stadtpolizei.
2Über die Durchführung von Suchaktionen in Gewässern ausserhalb der Stadt Zürich entscheidet der Polizeiinspektor.

## Art. 2 {#art_2}

Kostentragung
1. In städtischen Gewässern
a) Personen
1Die Suche nach Ertrunkenen in Gewässern auf dem Gebiete
der Stadt Zürich erfolgt während längstens fünf Tagen auf Kosten des Gemeinwesens. Der Kommissär der Seepolizei und
des Gewässerschutzes kann beim Vorliegen triftiger Gründe
bereits eingeleitete Suchaktionen ohne Kostenfolge verlängern.
2Längerdauernde Suchaktionen können sonst nur angeordnet
werden, wenn die Gesuchsteller die Kosten übernehmen.
Art. 3
b) Sachen
Das Suchen nach Gegenständen in den Gewässern der Stadt
Zürich erfolgt nur gegen Bezahlung, ausgenommen der Auftrag
erfolge durch die Kriminalpolizei.
Art. 4
2. In ausserstädtischen Gewässern
Das Suchen nach Ertrunkenen und Gegenständen in Gewässern ausserhalb der Stadt Zürich erfolgt nur gegen Bezahlung
durch die Gesuchsteller.

## Art. 5 {#art_5}

Kosten
Die von den Gesuchstellern zu übernehmenden Kosten bestehen namentlich aus:
Besoldungen, besonderen Vergütungen, Versicherungsprämien
(je nach Umständen 20–30% der für die Suchmannschaft zur
Verrechnung kommenden Besoldungen), Material- und Transportkosten, Auslagen für Verpflegung, Unterkunft und Reise der
Suchmannschaft.

## Art. 6 {#art_6}

Arbeitszeit
1Die Arbeitszeit der Suchmannschaften richtet sich nach den
Bestimmungen des städtischen Personalrechtes. Der Kommissär der Seepolizei und des Gewässerschutzes legt den Arbeitsplan und die Dienstzeit je nach den besonderen Verhältnissen fest.
2Wird die Sucharbeit nicht mindestens drei Stunden vor Beginn
der nächsten regulären Dienstzeit eingestellt, so muss der
Dienst nicht aufgenommen werden. Abweichende Anordnungen
durch den Kommissär der Seepolizei und des Gewässerschutzes bleiben bei aussergewöhnlichen Umständen vorbehalten.

## Art. 7 {#art_7}

Besoldung
1Für das Suchen nach Ertrunkenen und Gegenständen in Gewässern wird neben der ordentlichen Besoldung eine vom
Stadtrat festgelegte Entschädigung ausgerichtet.
2Wenn die Sucharbeit weniger als anderthalb Stunden dauert,
wird die Entschädigung auf die Hälfte herabgesetzt.
3Für das Bereitstellen und Versorgen der Gerätschaften wird
keine Entschädigung ausgerichtet.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1Diese Vorschriften treten am Tage der Veröffentlichung im
Städtischen Amtsblatt in Kraft.
2Auf diesen Zeitpunkt wird das «Reglement über das Suchen
von Leichen in Gewässern» vom 28. November 19312 aufgehoben.
1 BS 1, 524.
2 AS 19, 271.
