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title: "Verordnung über das Rettungswesen"
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provisions: 44
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# Verordnung über das Rettungswesen

## § 1 Einsatzkategorien {#par_1}

Die Rettungseinsätze und Verlegungstransporte werden nach
Massgabe des Gesundheitszustandes der Patientin oder des Patienten
in die Kategorien A bis F gemäss Anhang 1 eingeteilt.
Einsätze
der Kategorien
A bis D
§ 2.8 1 Einsätze der Kategorien A bis D sowie Isolettentransporte
nach § 39 Abs. 2 werden durch die Einsatzleitzentrale (ELZ) disponiert.
2 Die ELZ bietet die Einsatzmittel direkt oder über die verantwortliche Leitstelle des Luftrettungsdienstes auf. Sie kann weitere Ressourcen aufbieten.
3 Soweit es um die Flugsicherheit geht, erfolgt die Koordination
durch die Leitstelle des jeweiligen Luftrettungsdienstes.
4 Rettungsdienste setzen für ihre Alarmierung und die Kommunikation die von der ELZ festgelegten technischen Mittel ein.
Einsätze
der Kategorien

## § 3 D und E {#par_3}

1 Rettungsdienste dürfen Einsätze der Kategorien D und E
mit Rettungstransportwagen fahren, wenn
a. das Spital den Einsatz der ELZ gemäss deren Vorgaben gemeldet
hat und
b. die ELZ den Einsatz bewilligt hat.
2 Verlegungstransporte der Kategorie E, die nicht mit einem Rettungstransportwagen gefahren werden, müssen nicht von der ELZ disponiert werden.
Alarmierung

## § 4 bei Grossereignissen {#par_4}

1 Die Rettungsdienste stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden bei Grossereignissen über die ELZ alarmiert werden können.
2 Die Rettungsdienste setzen die von der ELZ für diese Alarmierung festgelegten technischen Mittel ein.
Ärztliche
Begleitung bei
Verlegungen

## § 5 der Kategorie D {#par_5}

1 Bei planbaren, nicht dringlichen Verlegungen einer Patientin oder eines Patienten der Kategorie D, die oder der ärztlicher Begleitung bedarf, muss das Spital die oder den begleitende/n fachlich
qualifizierte/n Ärztin oder Arzt stellen.
2 Bei nicht planbaren, dringlichen Verlegungen können Notärztinnen und Notärzte eingesetzt werden.
3 Verlegungen mit Rettungshelikoptern erfolgen in Begleitung des
Rettungsteams des Rettungshelikopters.7
Zustandsverschlechterung
während

## § 6 Verlegung {#par_6}

1 Verschlechtert sich der Zustand einer Patientin oder eines
Patienten während einer Verlegung der Kategorie E so, dass medizinische Massnahmen erforderlich sind, die über die Befugnisse eines
Verlegungsdienstes hinausgehen, informiert das Verlegungsteam die
ELZ über den Zustand der Patientin oder des Patienten sowie über
den Standort und den Zielort.
2 Die ELZ entscheidet über das weitere Vorgehen und koordiniert
die Einsätze der beteiligten Organisationen.
2. Abschnitt: Flexible Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition
Einsatz des
bestmöglichen

## § 7 Einsatzmittels {#par_7}

1 Die ELZ disponiert das bestmögliche Einsatzmittel unabhängig von der Gebietszuständigkeit:8
a. bei Rettungseinsätzen der Kategorie A,
b. bei Rettungseinsätzen der Kategorie B, bei denen die Patientin oder
der Patient vital gefährdet ist,
c. bei Luftrettungseinsätzen.
2 Bei den übrigen Einsätzen bietet die ELZ ein Rettungsfahrzeug
des für den Einsatzort örtlich zuständigen Rettungsdienstes auf.
Bestmögliches

## § 8 Einsatzmittel {#par_8}

1 Als bestmögliches Einsatzmittel im Sinne von § 7 Abs. 1 gilt
dasjenige Fahrzeug oder Luftrettungsmittel,
a. das gemäss Routing unter Berücksichtigung der topografischen
Gegebenheiten, der Verkehrslage und der Wetterverhältnisse am
schnellsten am Einsatzort ist und
b. das die Rettung der Patientin oder des Patienten unter Berücksichtigung der taktischen Einsatzlage am besten gewährleisten kann.
2 Die ELZ berücksichtigt bei der Bestimmung des bestmöglichen
Einsatzmittels insbesondere die Ausrück-, Anfahrt-, Flug- und Landezeiten.
Verschiebung
von Einsatzmitteln in

## § 9 Warteräume {#par_9}

1 Die ELZ kann bodengebundene Einsatzmittel auch ohne
Vorliegen eines Einsatzes verschieben oder ihnen für eine bestimmte
Zeit Warteräume zuweisen.8
2 Die zugewiesenen Warteräume können auch ausserhalb der Gebietszuständigkeit der Rettungsdienste liegen.
Disposition der
Notärztinnen

## § 10 und Notärzte {#par_10}

Die ELZ setzt diejenigen Notärztinnen und Notärzte ein,
die am schnellsten am Einsatzort sind.
Nächst-Best-
Spital
§ 11.8 1 Die Direktion legt fest, bei welchen Diagnosen die Rettungsdienste die Patientin oder den Patienten in das Nächst-Best-Spital
zu transportieren haben.
2 Als Nächst-Best-Spital gilt das Spital, das
a. am schnellsten erreicht werden kann,
b. genügend Kapazitäten hat, um die Patientin oder den Patienten zu
versorgen, und
c. über die für die Versorgung erforderlichen Leistungsaufträge verfügt.
Patientenübergabe an

## § 12 Notfallstationen {#par_12}

Die Übergabe von Patientinnen und Patienten von den
Rettungsdiensten an die Notfallstationen erfolgt gemäss dem von
der Schweizerischen Gesellschaft für Notfall- und Rettungsmedizin
(SGNOR) definierten Übergabeprozess (Interdisziplinäre Arbeitsgruppe – «Übergabeprozess Rettungsdienst – Notfallstation», rev. 2009,
V1 6/2005).
3. Abschnitt: Rettungs- und Verlegungsdienste
A. Bewilligungsarten

## § 13 Bewilligungsarten {#par_13}

1 Es gibt folgende Betriebsbewilligungen im Sinne von § 35
Abs. 1 lit. f des Gesundheitsgesetzes (GesG):
a. Bewilligung für Rettungsdienste (Einsätze der Kategorien A bis D),
b. Bewilligung für Verlegungsdienste (Einsätze der Kategorie E).
2 Dienste, die Einsätze der Kategorie F fahren, benötigen keine
Betriebsbewilligung.
B. Rettungsdienste
Ärztliche

## § 14 Leitung {#par_14}

Der Rettungsdienst wird medizinisch geleitet von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der
a. eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich hat,
b. über den Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR verfügt und
c.8 in der Regel eine klinische Tätigkeit in einem Spital ausübt.

## § 15 b. Pflichten {#par_15}

1 Die ärztliche Leitung ist für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften (vgl. § 36 Abs. 1 lit. d GesG) verantwortlich und sorgt dafür, dass die rettungsdienstliche Tätigkeit lege
artis erbracht wird.
2 Die ärztliche Leitung
a. steht den Notärztinnen und Notärzten am Einsatzort für Support
telefonisch zur Verfügung oder stellt diesen Support sicher,
b. stellt die fachliche Qualifikation der bei diesem Rettungsdienst
tätigen Notärztinnen und Notärzte sicher,
c. regelt die ärztliche Delegation in den Stellenbeschreibungen der
Mitarbeitenden und visiert diese.
c. Delegation
ärztlicher

## § 16 Massnahmen {#par_16}

1 Die ärztliche Leitung delegiert Massnahmen wie Medikation und invasive Massnahmen an Mitarbeitende des Rettungsdienstes.
2 Zu delegierten Tätigkeiten sind Mitarbeitende zugelassen, wenn
sie von der ärztlichen Leitung dafür instruiert worden sind und eine
von der ärztlichen Leitung durchgeführte strukturierte und dokumentierte Prüfung bestanden haben. Die Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen.
3 Massnahmen und Delegation
a. sind in einem Konzept zu beschreiben,
b. werden ad personam erteilt,
c. sind auf höchstens zwei Jahre zu befristen,
d. sind einzeln zu bezeichnen und
e. müssen auf anerkannten medizinischen Richtlinien basieren.
Operative
Leitung
§ 17.8 Bodengebundene Rettungsdienste werden operativ von der
ärztlichen Leitung geführt oder von einer Person, die eine Ausbildung
zur dipl. Rettungssanitäterin HF oder zum dipl. Rettungssanitäter HF
oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung abgeschlossen hat.
a. fachliche
Voraussetzungen
a. fachliche
Voraussetzungen

## § 18 b. Pflichten {#par_18}

1 Die operative Leitung von bodengebundenen und Luftrettungsdiensten ist dafür verantwortlich, dass der Rettungsdienst die Anforderungen gemäss §§ 19–31 einhält.8
2 Sie gewährleistet telefonischen Support für nicht medizinische
Fragestellungen während der Einsätze.
Vorhalteleistungen
und Einsatzbereitschaft
§ 19.8 1 Bodengebundene Rettungsdienste sind verpflichtet, genügend Kapazitäten vorzuhalten und die Hilfsfristen einzuhalten.
2 Rettungsdienste stehen rund um die Uhr für Einsätze bereit (24h-
Verfügbarkeit).
3 Die Gesundheitsdirektion legt die Hilfsfristen fest und beurteilt,
ob sie eingehalten sind und ob die Rettungsdienste genügend Vorhalteleistungen erbringen.
4 Die Luftrettungsdienste informieren die ELZ fortwährend über die
geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeit der Einsatzmittel.
Anforderungen
an Personal und
Rettungsteam
§ 20.8 1 Das auf einem bodengebundenen Rettungsmittel eingesetzte Rettungsteam umfasst mindestens zwei Personen, die über ein
eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes Diplom als Rettungssanitäterin oder -sanitäter HF verfügen.
2 Eine der Personen darf sich in Ausbildung zum Diplom als Rettungssanitäterin oder -sanitäter HF befinden.
3 Eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner im Sinne von Art. 45
des Berufsbildungsgesetzes (BBG)5 darf höchstens zwei Auszubildende
betreuen und muss pro betreute/n Auszubildende/n ein Arbeitspensum von mindestens 0,3 Vollzeitäquivalenten aufweisen.
4 Bei Luftrettungsmitteln umfasst das Rettungsteam mindestens eine
Notärztin oder einen Notarzt mit Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt
SGNOR sowie eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter HF
mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Diplom.
5 Rettungsdienste stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden in der
Anwendung der mitgeführten medizinischen Geräte geschult sind.

## § 21 Weiterbildung {#par_21}

1 Der Rettungsdienst bildet seine Mitarbeitenden mindestens 40 Stunden im Jahr gemäss Anhang 2 weiter.
2 Kursinhalt und Dauer betriebsinterner und externer Weiterbildungen sind zu dokumentieren. Der Besuch der externen Kurse ist mit
einer Kursbestätigung zu belegen.
Richtwerte für
die Stellenbesetzung bei einem

## § 22 Zweischichtbetrieb {#par_22}

1 Ein Zweischichtbetrieb der Bodenrettung benötigt mindestens 2,55 Stellenäquivalente pro Stelle und Schicht.8
2 Bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 220 Arbeitstagen zu 8,4 Stunden benötigt ein Rettungstransportwagen 10,2 Stellenäquivalente.
3 Es dürfen maximal 10 Prozent des Gesamtstellenplans für die
Besatzung der Rettungstransportwagen mit Aushilfs- oder Gelegenheitsmitarbeitenden ohne Verpflichtung zur ständigen Abrufbereitschaft besetzt werden.
4 Auszubildende werden höchstens mit einem Vollzeitäquivalent
von 0,5 angerechnet.

## § 23 Ausrüstung {#par_23}

1 Rettungstransportwagen entsprechen den Richtlinien des
Interverbandes für Rettungswesen (IVR) für den Bau und die Ausrüstung von Sanitätsfahrzeugen vom 9. April 2005 und der Europäischen
Norm CEN 1789: 2007+A2.
2 Sie verfügen über eine festeingebaute Polycom-Funkausrüstung
und zwei Handfunkgeräte pro Fahrzeug, die gemäss den Vorgaben der
ELZ programmiert sind, sowie über mindestens ein Mobiltelefon, dessen Nummer der ELZ bekannt zu geben ist.
3 Sie verfügen über ein EKG mit einer Standardableitung mit zwölf
Elektroden. Der Rettungsdienst gewährleistet, dass die Standardableitung des EKG kompetent beurteilt wird.
4 Die Ausrüstung des Rettungstransportwagens muss insbesondere
für Neugeborene ab der 36. Schwangerschaftswoche und für Erwachsene bis zu einem Körpergewicht von 220 kg geeignet sein.
5 Die Geräte der Rettungstransportwagen orientieren sich an den
internationalen Richtlinien von ILCOR (International Liaison Committee on Resuscitation).

## § 24 b. Notarzteinsatzfahrzeug {#par_24}

Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und ihre medizinische Ausrüstung entsprechen mindestens Anhang 2 der IVR-Richtlinien für den
Bau und die Ausrüstung von Sanitätsfahrzeugen vom 9. April 2005 und
der DIN 75079 : 2009-11.
c. mobile

## § 25 Ausrüstung {#par_25}

Rettungsdienste verfügen über ein Beatmungsgerät mit Intensivstandard (präklinisches IPS-Beatmungsgerät), das ein erweitertes Monitoring wie invasive Blutdruckmessung und Capnometrie beherrscht. Dieses Beatmungsgerät muss den Einsatzteams innerhalb
von 30 Minuten für IPS-/Schockraum-Verlegungen zur Verfügung stehen.
d. medizinische
Ausrüstung und
Betreuung
§ 26.8 1 Die Ausrüstung der Rettungsmittel muss den begleitenden
ärztlichen oder pflegerischen Fachkräften eine fachgerechte Betreuung
der Patientin oder des Patienten ermöglichen.
a. Rettungstransportwagen
(RTW)
2 Bei geplanten Transporten gewährleistet das verlegende Spital die
Betreuung der Patientin oder des Patienten durch ärztliches oder pflegerisches Fachpersonal, wenn das Team des Rettungsmittels erklärt, dass
es die Patientenbetreuung nicht allein gewährleisten kann und
a. die Patientin oder der Patient intensivmedizinischer Betreuung bedarf oder
b. spezielles Equipment zum Einsatz kommt, das nicht zur Basisausrüstung des Rettungsmittels gehört.
3 Der Rettungsdienst ist dafür verantwortlich, dass die Spezialausrüstung nach Abs. 2 lit. b bestmöglich und in Übereinstimmung mit den einschlägigen technisch-rechtlichen Vorgaben befestigt wird.
e. Rettungshelikopter
(RTH)
§ 26 a.7 1 Rettungshelikopter entsprechen den europäischen Normen EN 13718-1: 2014-12 und EN 13718-2 : 2015-05.
2 Die technische Ausrüstung erlaubt den elektronischen Datenaustausch mit dem Spital insbesondere über die Patientin oder den Patienten und betreffend die Anmeldung beim Spital.
3 Rettungshelikopter verfügen über technische Geräte, die ihren
Standort und ihre Verfügbarkeit fortwährend der ELZ übermitteln. Die
Standortbestimmung erfolgt automatisch. Der Verfügbarkeitsstatus wird
durch die Pilotin oder den Piloten und das Rettungsteam aktuell gehalten.
Luftrettungseinsätze
§ 26 b.7 1 Einsätze der Luftrettung erfolgen unter Einhaltung der
luftrechtlichen Vorgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL)
und der European Aviation Safety Agency (EASA).
2 Bei einem Status 5, 6 oder 7 gemäss Anhang 3 geht die ELZ davon
aus, dass der Rettungshelikopter einsatzbereit ist und der Start innert
weniger Minuten erfolgen kann.
3 Kann ein Luftrettungsunternehmen einen angeordneten Einsatz
nicht sofort mit dem von der ELZ vorgesehenen Rettungshelikopter
ausführen, teilt es dies umgehend der ELZ mit. Die ELZ disponiert den
Einsatz neu.
4 Während des Einsatzes kommuniziert die ELZ mit der Besatzung
des Rettungshelikopters über den R-Kanal. Die Einweisung am Landeplatz kann über Polycom erfolgen.
5 Die Luftrettungsunternehmen stellen sicher, dass ein Rettungshelikopter einen besetzten Landeplatz bei Bedarf ohne unnötigen Zeitverlust freigeben kann.

## § 27 Betriebshandbuch {#par_27}

1 Der Rettungsdienst verfügt über ein Betriebshandbuch, in
dem seine Strukturen und Prozesse beschrieben sind.
2 Das Betriebshandbuch ist laufend zu aktualisieren.
Datenerfassung § 28.8 1 Die Rettungsdienste erfassen sämtliche Einsatzdaten in
einem elektronisch geführten Einsatzprotokoll.
2 Das Einsatzprotokoll enthält mindestens eine Zeiterfassung und
weitere von der Gesundheitsdirektion festgelegte Daten.
3 Bodengebundene Rettungsdienste führen die Kostendaten nach
den Vorgaben der Koordinationskonferenz Leistungserbringer Ambulanz (KLA), Reporting-Set, Fassung vom 30. September 2014.
4 Rettungsdienste erheben die Kennzahlen gemäss Vorgaben der
Gesundheitsdirektion.
Bekleidungsrichtlinien
§ 29.8 Bodengebundene Rettungsdienste halten die Richtlinien für
die persönliche Schutzausrüstung von Personal in sanitätsdienstlichen
Einsatz (Bekleidungsrichtlinien) des IVR (Ausgabe 2017) und die Norm
EN ISO 20471: 2013 ein.
Schulung First-

## § 30 Responder {#par_30}

Der Rettungsdienst schult die von den Gemeinden seines
Einsatzgebietes bezeichneten First-Responder (Feuerwehr, Polizei,
Hausärztinnen und -ärzte) für Herz-Kreislauf-Einsätze und Reanimation und bindet sie in sein Rettungssystem ein.
Überprüfung
der Einsatzkonzepte für

## § 31 Veranstaltungen {#par_31}

1 Der Rettungsdienst berät die in seinem Einzugsgebiet tätigen Vereine und Organisationen zu Fragen der sanitätsdienstlichen
Versorgung bei Veranstaltungen.
2 Er prüft auf Antrag dieser Vereine und Organisationen deren
Einsatzkonzepte für die sanitätsdienstliche Versorgung von Veranstaltungen mit weniger als 10 000 Besucherinnen und Besuchern auf Basis
der Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen des IVR (genehmigt vom Vorstand des IVR am 24. April 2003
und der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz [heute: Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, GDK] am 3. Juli 2003).
3 Erlangt ein Rettungsdienst Kenntnis von einer Veranstaltung mit
mehr als 10 000 Besucherinnen und Besuchern in seinem Einzugsgebiet, ist er zur Meldung an die ELZ verpflichtet.
C. Verlegungsdienste
Ärztliche

## § 32 Leitung {#par_32}

Der Verlegungsdienst wird medizinisch geleitet von einer
Ärztin oder einem Arzt, die oder der über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich verfügt.a. fachliche
Voraussetzungen
b. Pflichten
und Delegation

## § 33 ärztlicher Massnahmen {#par_33}

1 Die ärztliche Leitung ist für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften (vgl. § 36 Abs. 1 lit. d GesG) verantwortlich und sorgt dafür, dass die verlegungsdienstliche Tätigkeit lege
artis erbracht wird.
2 Sie regelt die Delegation in den Stellenbeschreibungen der Mitarbeitenden und visiert diese.
3 Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten richtet sich nach § 16 Abs. 2
und 3.
Operative

## § 34 Leitung {#par_34}

Der Verlegungsdienst wird operativ geleitet von einer Transportsanitäterin oder einem Transportsanitäter mit eidgenössischem oder
eidgenössisch anerkanntem Fachausweis.

## § 35 b. Pflichten {#par_35}

1 Die operative Leitung ist dafür verantwortlich, dass der
Verlegungsdienst die Anforderungen gemäss §§ 36–40 einhält.
2 Sie gewährleistet telefonischen Support für nicht medizinische
Fragestellungen während der Einsätze.
Anforderungen
an Personal/

## § 36 Verlegungsteam {#par_36}

1 Das auf einem Transportmittel eingesetzte Verlegungsteam
umfasst mindestens zwei Personen.
2 Eine dieser Personen muss über einen eidgenössischen oder einen
eidgenössisch anerkannten Fachausweis als Transportsanitäterin oder
-sanitäter verfügen.
3 Dauert ein Transport voraussichtlich länger als sechs Stunden,
müssen beide Personen über den Fachausweis verfügen.
4 Verfügt eine der beiden Personen über den Fachausweis, darf die
andere Person sich in Ausbildung zu diesem Fachausweis befinden.

## § 37 Weiterbildung {#par_37}

1 Der Verlegungsdienst bildet seine Mitarbeitenden im Umfang von mindestens 20 Stunden im Jahr weiter.
2 Kursinhalt und Dauer betriebsinterner und externer Weiterbildungen sind zu dokumentieren. Der Besuch der externen Kurse ist mit
einer Kursbestätigung zu belegen.
Krankentransportwagen

## § 38 (KTW) {#par_38}

1 Krankentransportwagen (KTW) entsprechen der Europäischen Norm CEN 1789 : 2007+A2.
2 Sie dürfen nicht mit Blaulicht und Wechselklanghorn (Sondersignalanlage) ausgerüstet sein.
3 Sie verfügen über mindestens ein Mobiltelefon pro Fahrzeug. Die
Telefonnummer ist der ELZ bekannt zu geben.
4 Die Geräte der Krankentransportwagen orientieren sich an den
internationalen Richtlinien von ILCOR (International Liaison Committee on Resuscitation).
a. fachliche
Voraussetzungen

## § 39 Isolettentransporte {#par_39}

1 Verlegungsdienste dürfen Isolettentransporte durchführen,
wenn
a. sie dabei die Vorgaben von § 26 einhalten,
b. sie für deren Alarmierung und die Kommunikation die von der
ELZ festgelegten technischen Mittel einsetzen,
c. sie über eine Vereinbarung mit einem Spital für die Durchführung
von Isolettentransporten verfügen und
d. die Fahrzeuge rund um die Uhr für Isolettentransporte bereitstehen (24h-Verfügbarkeit).
2 Die bei Isolettentransporten eingesetzten Fahrzeuge dürfen mit
Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sein. Diese Einsätze werden über die ELZ disponiert.
Betriebliche
Organisation:

## § 40 Betriebshandbuch {#par_40}

1 Der Verlegungsdienst verfügt über ein Betriebshandbuch,
in dem seine Strukturen und Prozesse beschrieben sind.
2 Das Betriebshandbuch ist laufend zu aktualisieren.
4. Abschnitt: Sanitätsdienstlicher Postendienst

## § 41 Ersthelferorganisationen {#par_41}

1 Ersthelferorganisationen und deren Mitglieder oder Mitarbeitende dürfen an Veranstaltungen im Auftrag des Veranstalters
sanitätsdienstlichen Postendienst vor Ort leisten und Nothilfemassnahmen erbringen, soweit
a. die Nothilfemassnahmen Lerninhalt sind der Ausbildung zum Ersthelfer der Stufen 1 bis 3 gemäss Richtlinien des IVR zur Qualitätssicherung von Ersthelferausbildungsorganisationen (Ausgabe 2017)
und gemäss den Reglementen für die Stufen 1 bis 3 des IVR für die
Ersthelferausbildung im Rettungswesen (Ausgaben 2017) und
b. die Mitglieder und Mitarbeitenden, welche die Massnahmen erbringen, die entsprechenden Kurse besucht haben.
2 Nothilfemassnahmen der Stufe 3 der in Abs. 1 lit. a genannten
Richtlinien und Reglemente und weitergehende rettungsdienstliche
und ärztliche Massnahmen wie invasive Eingriffe und die Abgabe von
Medikamenten dürfen nur gestützt auf eine ärztliche Delegation im
Sinne von § 16 und § 33 Abs. 3 ergriffen werden. Die Massnahmen erfolgen unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes, die
oder der über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich
und über den Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR verfügt.
a. Nothilfemassnahmen
b. Koordination

## § 42 mit Rettungsdienst {#par_42}

1 Ersthelferorganisationen informieren den zuständigen Rettungsdienst frühzeitig über ihre Einsätze an Veranstaltungen und besprechen mit ihm das Vorgehehen bei Notfalleinsätzen und transporten.
2 Patientinnen und Patienten dürfen nur von Rettungsdiensten
transportiert werden, die über die für den Transport erforderliche Bewilligung im Sinne von § 13 lit. a verfügen.
5. Abschnitt: Aufsicht

## § 43 Expertengremium {#par_43}

1 Ein Expertengremium überprüft im Auftrag der Gesundheitsdirektion die Einhaltung der Anforderungen an die Rettungs- und
Verlegungsdienste.
2 Das Expertengremium führt Expertenbesuche und Inspektionen
durch und erarbeitet Empfehlungen zuhanden der Gesundheitsdirektion.
3 Es berät die Gesundheitsdirektion insbesondere bei der Beurteilung und Festlegung der Hilfsfristen und Vorhalteleistungen (§ 19
Abs. 3) sowie der Entwicklung von Dispositionsrichtlinien und deren
Überarbeitung.

## § 44 b. Zusammensetzung {#par_44}

1 Die Gesundheitsdirektion ernennt die Mitglieder des Expertengremiums.
2 Das Expertengremium setzt sich zusammen aus Vertreterinnen
und Vertretern der Gesundheitsdirektion, der Rettungsdienste, der
Verlegungsdienste, der ELZ, der Notärztinnen und Notärzte sowie
des IVR. Es kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden.
3 Die Mitglieder müssen mit dem Rettungswesen im Kanton Zürich
vertraut sein.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Rettungs- und Verlegungsdienste müssen eine Führungsfunktion im Rettungswesen im Kanton
Zürich ausüben oder eine solche ausgeübt haben.

## § 45 c. Entschädigung {#par_45}

Die Entschädigung der Mitglieder des Expertengremiums
richtet sich nach § 55 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz3.

## § 46 Mittel {#par_46}

1 Die ELZ meldet die von ihr erhobenen Rohdaten den
Rettungsdiensten.
a. Auftrag
a. Jahresbericht
2 Die Rettungs- und Verlegungsdienste erstellen jährlich per Ende
Februar einen Bericht mit standardisierten Kennzahlen basierend auf
den Rohdaten der ELZ. Dem Bericht liegen die Begriffsdefinitionen
gemäss Anhang 3 zugrunde.
3 Das Expertengremium nimmt zu den Berichten zuhanden der
Rettungs- bzw. Verlegungsdienste und der Gesundheitsdirektion Stellung.

## § 47 b. Expertenbesuch {#par_47}

1 Rettungs- und Verlegungsdienste werden von Mitgliedern
des Expertengremiums besucht
a. vor Erteilung der Betriebsbewilligung,
b. danach in der Regel alle zwei Jahre.
2 Die Expertenbesuche werden frühzeitig unter Nennung der teilnehmenden Expertinnen und Experten angekündigt und mit den Betrieben abgesprochen.
3 Die Expertenbesuche dienen der Überprüfung der Betriebsabläufe und -strukturen.
4 Beim Expertenbesuch nach Abs. 1 lit. a wird die Einhaltung der
Anforderungen gemäss dieser Verordnung umfassend geprüft.
5 Bei den Expertenbesuchen nach Abs. 1 lit. b definiert das Expertengremium vorgängig, welche Aspekte vertieft geprüft werden.
6 Es können sämtliche Einsatzfahrzeuge überprüft und kontrolliert
werden, und es können Mitarbeitende des Dienstes befragt werden.
7 Die ärztliche Leitung und die operative Leitung des Rettungs-
oder Verlegungsdienstes haben bei den Expertenbesuchen anwesend
zu sein.
8 Über die Besuche wird ein Protokoll geführt. Es dient dem Expertengremium als Grundlage für seine Empfehlungen zuhanden der
Gesundheitsdirektion.
c. Inspektionen § 48.8 1 Die Gesundheitsdirektion kann das Expertengremium mit
der Durchführung von unangemeldeten Inspektionen beauftragen.
2 Die Mitglieder des Expertengremiums können insbesondere die
Wache des Rettungs- oder Verlegungsdienstes und die Einsatzmittel
inspizieren. Sie können bodengebundene Einsätze begleiten und die
Patientenübergabe im Spital kontrollieren.
3 Bodengebundene Rettungsdienst-Mittel können in Absprache mit
der ELZ zur Inspektion disponiert werden.
4 Die Rettungs- und Verlegungsdienste haben bei den Inspektionen mitzuwirken.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

## § 49 Betriebsbewilligung {#par_49}

1 Die Rettungs- und Verlegungsdienste haben die in dieser
Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit deren Inkrafttreten zu
erfüllen.
2 Sie haben innert zweier Monate nach Inkrafttreten eine Betriebsbewilligung zu beantragen.
Bisherige

## § 50 Bewilligungen {#par_50}

1 Bisherige Bewilligungen gelten weiter bis zum Entscheid
über den Antrag, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019.
2 Die Gesundheitsdirektion kann in Ausnahmefällen einem Rettungs- oder Verlegungsdienst bei Erteilung der Betriebsbewilligung
eine angemessene Nachfrist gewähren für die Einhaltung einzelner
Bestimmungen dieser Verordnung.

## § 51 Vorhalteleistungen {#par_51}

Die Vorhalteleistungen gemäss § 19 Abs. 1 und 3 werden
frühestens nach Vorliegen der ersten Jahresberichte gemäss § 46 festgelegt.
Ausrüstung

## § 52 der Krankentransportwagen {#par_52}

Solange Krankentransportwagen, die nicht mit Blaulicht
und Wechselklanghorn ausgerüstet sind, in den Anwendungsbereich
der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)6 fallen, gilt:
a. Krankentransportwagen dürfen über Blaulicht und Wechselklanghorn verfügen.
b. Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur auf Anordnung der
ELZ eingesetzt werden
1. bei Einsätzen in ausserordentlichen Lagen,
2. bei einer Zustandsverschlechterung einer Patientin oder eines
Patienten während der Verlegung (§ 6), wenn die ELZ anordnet, dass der Verlegungsdienst die Patientin oder den Patienten
in eine stationäre Einrichtung fährt.

## § 53 Einsatzprotokolle {#par_53}

Die Rettungsdienste haben die Einsatzprotokolle gemäss
§ 28 Abs. 1 spätestens ab dem 1. Januar 2020 elektronisch zu führen.
1 OS 73, 280; Begründung siehe ABl 2018-04-20.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2018.
3 LS 177.111.
4 LS 810.1.
5 SR 412.10.
6 SR 822.222.
7 Eingefügt durch Vfg. vom 25. April 2019 (OS 74, 380; ABl 2019-05-17). In Kraft
seit 1. August 2019.
8 Fassung gemäss Vfg. vom 25. April 2019 (OS 74, 380; ABl 2019-05-17). In Kraft
seit 1. August 2019.
Anhang 18
Kategorien
der Rettungseinsätze und Verlegungstransporte (§ 1)
Dienstleister
Kategorie
Gesundheitszustand Patientin/
Patient
Modalitäten
des
Einsatzes
Disposition des
Einsatzes
Rettungsdienste
(bewilligungspflichtig)
A Vitale Gefährdung
Primär-Einsatz
(Rettungseinsatz)
mit Sondersignal
und Aufgebot
Notarzt
ELZ
B Vitale Gefährdung oder mögliche
vitale Gefährdung
Primär-Einsatz
(Rettungseinsatz)
mit Sondersignal
ELZ
C
Unklare Situation aufgrund eines
akuten Ereignisses (Patientin/
Patient von zu Hause, Alters-
und Pflegeheim);
Fürsorgerische Unterbringung
Primär-Einsatz
(Rettungseinsatz) ELZ
D
Verlegung von komplexer Patientin oder komplexem Patienten
(ärztlich definiert) ab stationärer
Einrichtung (Spital, Geburtshaus)
oder ambulantem OP-Zentrum;
Fürsorgerische Unterbringung
Sekundär-Einsatz
(mit oder ohne
Sondersignal /
mit oder ohne
Arzt möglich)
ELZ
Verlegungsdienste
(bewilligungspflichtig)
E
Patientin/Patient mit Bedarf
an einfacher medizinischer
Unterstützung ab stationärer
Einrichtung (Spital, Geburtshaus)
oder ambulantem OP-Zentrum
und/oder mit medizinisch
indiziertem Bedarf zum
Liegendtransport
Sekundär-
Einsatz; Fahrzeug
ohne Sondersignal; zulässige
Massnahmen:
Infusion ohne
Medikamente,
Monitoring BD,
SPO2 und
Sauerstoffabgabe
ELZ bei
Einsatz
eines
Rettungstransportwagens
Taxi oder
Behindertenfahrdienst
(bewilligungsfrei)
F
Personen mit eingeschränkter
Mobilität, aber ohne Bedarf
an spezifischer medizinischer
Unterstützung während des
(sitzenden oder liegenden)
Transports (Fortführung
Dauertherapie zulässig)
keine
gesundheitspolizeilichen
Vorgaben
Anhang 28
Weiterbildung des Rettungspersonals (§ 21)
Funktion Std. Inhalt
Rettungssanitäter/in 40/Jahr
Beispiele für externe Kurse
(min. 16 Std):
– Fahrsicherheitstraining/
Weiterbildung bezüglich Transporte mit Sondersignal
und Personentransporte
– Traumatologie (PHTLS oder Äquivalent),
Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters
– Medizin (AMLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs
gemäss Vorgaben des Anbieters
– Kardiologie (ACLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs
gemäss Vorgaben des Anbieters
– Pädiatrie (PHTLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs
gemäss Vorgaben des Anbieters
– Bewältigung Grossereignis («Grossereignis –
1. Team vor Ort» oder Äquivalent), Auffrischungskurs
gemäss Vorgaben des Anbieters
Andere betriebsinterne/externe Weiterbildungen
(anrechenbar sind max. 24 Std.):
Rettungsspezifische Themen nach Bedarf
(u.a. Ausbildung Gerätekenntnisse, Anästhesiepraktikum)
Berufsbildner/in
(Zusatzfunktion)
285 (einmalig) Zertifikat des Schweizerischen Verbandes für
Weiterbildung SVEB 1
Anhang 3
Begriffsdefinitionen für Jahresbericht
(§§ 26 b Abs. 2 und 46 Abs. 2)8
Zuständigkeitsgebiet
– Geografisches Gebiet, für das ein Rettungsdienst zuständig ist.
– Für die Erhebung der Kennzahlen werden auch die Dispositionen der Kategorie D dem «geografische Zuständigkeitsgebiet» zugeteilt – unabhängig davon, ob aufgrund DRG-Regeln, bestehender Verträge oder
eines Leistungsauftrags eine andere Rettungsorganisation zuständig ist.
Einsatz
– Das Geschehen, das eine Intervention eines oder mehrerer Rettungsmittel erforderlich macht.
– Hat eine «S-Nummer» auf der ELZ.
– Hat eine Kategorie A–D: Massgebend ist die Kategorie der ersten Disposition (zum Zeitpunkt Status DP)
unabhängig davon, mit welchen Kategorien die weiteren Dispositionen erfolgen.
– Jeder Einsatz liegt in einem Zuständigkeitsgebiet.
– Grossereignisse «auf der Gebietsgrenze» sind – diesen Punkt betreffend – vernachlässigbar.
Disposition
– Betrifft ein einzelnes Rettungsmittel wie: RTW, NEF, NA, RTH.
– Hat eine «D-Nummer» auf der ELZ.
– Hat eine Kategorie A–D. Massgebend ist die Kategorie zum Zeitpunkt Status DP.
Hilfsfrist
Zeitspanne in Minuten und Sekunden
– Beginnt mit der frühesten «Status DP»-Zeit (Disposition) aller professionellen Rettungsdienst-Mittel.
– Endet mit der frühesten «Status 2»-Zeit (Ankunft Einsatzort) aller professionellen Rettungsdienst-Mittel.
Statusmeldungen
Status zu einem Zeitpunkt in Minuten und Sekunden
– Status DP: Zeitpunkt der Disposition (Absetzen Alarm durch ELZ)
– Status 1: Abfahrt zum Ereignisort
– Status 1B: Notarzt abgeholt
– Status 2: Eintreffen am Ereignisort
– Status 3: Abfahrt vom Ereignisort
– Status 4: Eintreffen am Zielort
– Status 5: Wieder einsatzbereit
– Status 6: Zurück in der Wache
– Status 7: Einsatzbereit ausserhalb Wache
– Status 8: Nicht einsatzbereit
