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title: "Strassenverordnung"
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# Strassenverordnung

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nichts anderes bemerkt ist, für alle öffentlichen Strassen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Dem Regierungsrat steht, innert der Schranken der Verfassung, die
Oberaufsicht über das gesamte öffentliche Strassenwesen und im besondern die Oberaufsicht und Verfügung hinsichtlich der Kantonsstrassen zu.

## Art. 4 Art. 3 * … {#art_4}

1 Das zuständige Departement3) trifft die für das Strassenwesen nötigen
Vorkehren, soweit sie Sache des Staates sind.
1) OGS 1900, 60
2) OGS 1909, 6
3) Neuer Ausdruck gemäss OGS 2007, 13 Ziff. II., Verordnungen, 29.; diese Änderung
ist im ganzen Erlass berücksichtigt
OGS 1943, 37
2 Insbesondere obliegen ihm: *
a. der Vollzug der das Strassenwesen betreffenden Beschlüsse des
Regierungsrates;
b. die Wahrung der Staatsinteressen bei Expropriationen und überhaupt bei allen das Strassenwesen betreffenden oder damit in Verbindung stehenden Streitigkeiten;
c. die Prüfung und Begutachtung der Projekte im Strassen- und
Brückenbau des Kantons und die Entwerfung der daherigen Bauvorschriften und Bauakkorde, sowie die Fertigung dieser Aktenstücke
nach Genehmigung durch den Regierungsrat.

## Art. 5 {#art_5}

1 Wo es nach den in dieser Verordnung enthaltenen oder anderweitigen
Vorschriften einer Bewilligung oder Verfügung des Strasseneigentümers
bedarf, steht diese hinsichtlich der Kantonsstrassen in denjenigen Fällen
dem zuständigen Departement zu, für die es vom Regierungsrat hiezu im
speziellen Fall oder generell ermächtigt wurde. In den andern Fällen steht
die Bewilligung oder Verfügung dem Regierungsrat zu. *
2 … *

## Art. 6 {#art_6}

1 Eingaben in Angelegenheiten des kantonalen Bauwesens können zuhanden der zuständigen Stellen an den Kantonsingenieur erfolgen.
2 Pläne sollen im Aktenformat (210:297 mm) eingereicht werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Dem Baudirektor kommen alle jene den Kanton betreffenden Anordnungen hinsichtlich des Strassen- und Brückenbauwesens zu, bei denen eine
rasche Erledigung erforderlich und daher eine Beratung oder eine
Schlussnahme des Regierungsrates nicht möglich ist. *
2 Desgleichen trifft die Baudirektion in Verbindung mit dem Kantonsingenieur von sich aus minderwichtige Anordnungen.
3 So oft es die Umstände erfordern, inspiziert er die Kantonsstrassen und
trifft die notwendigen Anordnungen. *
4 Der Baudirektor lässt sich vom Kantonsingenieur über alle Vorkommnisse und Arbeiten genauen Bericht erstatten.
5 Ohne seine Bewilligung dürfen Werkzeuge, Maschinen usw. weder
angeschafft noch veräussert werden; er lässt über sämtliches Bauinventar
ein genaues Verzeichnis führen.
6 Der Baudirektor visiert, nach Vorprüfung durch den Kantonsingenieur,
die Belege der Baurechnung.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Erwerbung von Rechtsamen durch den Staat wird in den Hauptrechnungsbüchern vorgemerkt.
2 Die Baudirektion sorgt, soweit notwendig, für die Eintragung oder Vormerkung der Rechtsamen des Staates im Grundbuch.
3 Ferner wird über solche Rechtsamen und Rechtsverhältnisse in zwei Exemplaren ein genaues Urbar mit Register geführt, von denen eines auf
dem Bureau des Kantonsingenieurs, das andere im Staatsarchiv liegen
soll.

## Art. 10 Art. 9 * … {#art_10}

1 Der Kantonsingenieur ist der Baudirektion unterstellt.
2 … *
3 Er übt unter der Leitung und nach den Weisungen der Baudirektion die
Aufsicht über das Strassenwesen aus, soweit sie dem Kanton zusteht.
4 Ihm ist die Bauleitung über den Ausbau und den Unterhalt der Kantonsstrassen unterstellt, ferner, soweit sie ihm von der Baudirektion bzw. den
kantonalen Behörden übertragen wird, die Kontrolle über Bau und Unterhalt der von Bund und Kanton subventionierten Strassenanlagen der
Gemeinden, Korporationen und öffentlich-rechtlichen Genossenschaften.
5 Dem Kantonsingenieur liegt die genaue materielle Prüfung sämtlicher
das kantonale Bauwesen betreffenden Rechnungseingaben ob, und er
unterbreitet die Belege, die auf kompetenter Anordnung beruhende Arbeiten betreffen und richtig sind, nach Notierung seines Prüfungsergebnisses
zur Visierung der Baudirektion.
6 Im Auftrag der Baudirektion arbeitet er die Projekte aus und besorgt die
Vorbereitung aller Geschäfte zuhanden des Regierungsrates. *
7 Er ist verpflichtet, über alles, was das Bauwesen betrifft, den Baudirektor
zu unterrichten.
8 Dem Kantonsingenieur ist das bautechnische Personal des Kantons und
das ihm beigegebene Hilfspersonal unterstellt. Er erteilt diesem Personal
die nötigen Aufträge und Weisungen. Er ist für dieses Personal verantwortlich. Ihm liegt die Kontrolle über dessen Tätigkeit ob, und er hat der
Baudirektion Wahrnehmungen über unbefriedigende Leistungen mitzuteilen.
9 Der Kantonsingenieur führt über seine Tätigkeit ein Tagebuch, das vom
Baudirektor jederzeit eingesehen werden kann. In dieses Tagebuch sind
alle Vorkommnisse, Arbeiten usw. einzutragen. *
10 Auch das übrige technische Personal hat ein solches Tagebuch zu führen.
11 Die Tagebücher haben die für die einzelnen Arbeiten verwendete Zeit
anzugeben. Auf Grund der Tagebücher sind dem Kantonsingenieur nach
seinen Weisungen von dem ihm unterstellten bautechnischen Personal
Rapporte zu erstatten, die eine genaue Feststellung ermöglichen, wie viel
Zeit auf die einzelnen Arbeiten verwendet worden ist.

## Art. 11 {#art_11}

1 Dem Kantonsingenieur obliegt unter seiner Verantwortung die Kontrolle
über die dem Staate gehörenden, das Bauwesen betreffenden Apparate,
Maschinen und Werkzeuge.
2 Hinwieder sind das ihm unterstellte bautechnische Personal, die Vorarbeiter und die Wegknechte für die ihnen anvertrauten Gegenstände verantwortlich.
3 Sämtliche Maschinen, Werkzeuge usw. sind als Eigentum des Staates
zu kennzeichnen.
2. Bau- und Unterhaltsvorschriften
2.1. Neuanlagen und Ausbau der Strassen
2.1.1. Allgemeines

## Art. 12 {#art_12}

1 Die öffentlichen Strassen sollen ihrem Charakter und den Anforderungen des Verkehrs entsprechend, aber unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel, erstellt oder ausgebaut werden.

## Art. 13 {#art_13}

1 Das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser ist vom anstossenden Grundeigentum aufzunehmen.
2 Werden die Abflussverhältnisse auf dem nachbarlichen Grundeigentum
verändert, so hat der Anstösser für der Strasse unschädliche Abflussmöglichkeit zu sorgen.
3 Durchleitungen von künstlichen Strassenentwässerungsanlagen sind
vom anstossenden Grundeigentümer gegen Vergütung des Kulturschadens zu gestatten.

## Art. 14 {#art_14}

1 Stütz- und Futtermauern, die durch die Neuanlage oder den Ausbau von
öffentlichen Strassen bedingt werden, sind als Bestandteile der öffentlichen Strasse zu vermarken und vom Eigentümer der Strasse zu erstellen
und zu unterhalten. Vorbehalten sind besondere Abmachungen oder
Rechtsverhältnisse.

## Art. 15 {#art_15}

1 Zum Schutz der öffentlichen Strassen sowie zur Sicherung des Verkehrs
können besondere bauliche Anlagen auch ausserhalb des Strassengebietes erstellt werden.
2 Das für solche Anlagen erforderliche Land ist vorerst zu erwerben; liegt
aber Gefahr im Verzug, so kann der Strasseneigentümer die Arbeiten sofort in Angriff nehmen. Art. 18 des Gesetzes über die Zwangsenteignung4)
bleibt für Fälle, wo sich der Eigentümer der Beanspruchung widersetzt,
vorbehalten.
3 Diese Anlagen bilden einen Bestandteil der Strasse und sind vom Strasseneigentümer zu unterhalten.
4 In Wäldern kann bei der Neuanlage und beim Ausbau von Strassen
beidseitig ein Schutzstreifen freigelegt werden, der entweder zu erwerben
oder mit einer Grunddienstbarkeit zu belegen ist.
2.1.2. Besondere Bestimmungen für die Kantonsstrassen

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Neuanlage und der Ausbau von Kantonsstrassen sind Sache des
Kantons.
2 Die Breite der Fahrbahn soll dabei bei der Brünigstrasse minimal 6 Meter und bei den übrigen Kantonsstrassen minimal 5 Meter betragen.
3 Zum übrigen sollen im allgemeinen die Kantonsstrassen nach den vom
Verband Schweizerischer Strassenbaufachmänner herausgegebenen
Normalien gebaut werden.

## Art. 17 {#art_17}

1 Für die Neuanlage und den Ausbau der Kantonsstrassen können
Strassenpläne mit allgemeiner Verbindlichkeit, einschliesslich der damit
verbundenen Anpassung der Bau- und Zonenordnung, aufgestellt werden. *
2 Die Pläne sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien während 30 Tagen aufzulegen, innerhalb welcher Zeit die Einsprachen schriftlich eingereicht werden müssen. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im Amtsblatt, unter Bezeichnung der Stelle, bei der die Eingaben zu erfolgen haben. *
4) GDB 760.1
3 Die Einsprachen werden, soweit sie gegen die Erstellung der geplanten
Anlage gerichtet sind oder sich auf die Art der Ausführung, die Linienführung usw. der geplanten Strasse oder die damit verbundene Zonenplananpassung beziehen, vom Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung
der Strassenpläne und der Anpassung der Bau- und Zonenordnung erledigt. Hinsichtlich der Abtretungspflicht und der Festsetzung der Abtretungsentschädigungen ist das Gesetz über die Zwangsenteignung
massgebend. *
4 Haben Strassenpläne die Anpassung der Bau- und Zonenordnung zur
Folge, ist bei der öffentlichen Auflage darauf hinzuweisen. *
Art. 18 *
1 Die Anlage und der Unterhalt von Gehwegen längs der Kantonsstrassen, einschliesslich des Landerwerbes, sind Sache der Einwohner- und
Ortseinwohnergemeinden. Der Kanton übernimmt die Lieferung und das
Versetzen der Randsteine und in unbebautem Gebiet zudem die Kosten
des Unterbaues bis Unterkant Steinbett. Der Regierungsrat entscheidet
im Einzelfall, ob ein Gebiet als bebaut oder unbebaut zu gelten hat.
2 Die Anlage und der Unterhalt von Radfahrerstreifen oder Radwegen
sind Sache des Kantons.
2.1.3. Besondere Bestimmungen für die Gemeindestrassen

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Neuanlage und der Ausbau von Gemeindestrassen ist Sache der
Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden oder gegebenenfalls der Bürgergemeinden oder Korporationen oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften (Art. 114 ff. EG zum ZGB5)). Ist mit dem Strassenplan eine Anpassung der Bau- und Zonenordnung verbunden, bedarf dieser der Genehmigung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements. *
Art. 20
1 … *
2 Hinsichtlich der Subventionierung von Güterstrassen und Alp- und Waldwegen wird auf die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen verwiesen.
5) GDB 210.1

## Art. 21 {#art_21}

1 Für die Neuanlage und den Ausbau der Gemeindestrassen gelten, mit
Ausnahme der Festlegung der Breite, sinngemäss die nämlichen Bestimmungen wie bei den Kantonsstrassen.
2 Vorbehalten bleiben die von den Gemeinden selber aufgestellten Vorschriften.
2.2. Reinigung und Unterhalt

## Art. 22 {#art_22}

1 Der Unterhalt und die Reinigung der öffentlichen Strassen sind Sache
des Strasseneigentümers.
2 Für die Reinigung der mit neuzeitlichen Belägen versehenen Kantonsstrassen innerhalb ihres Gebietes haben die Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden den staatlichen Organen das entsprechende
Schlauchmaterial und das Wasser unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

## Art. 23 {#art_23}

1 Der Strassenunterhalt umfasst:
a. die Arbeiten zur richtigen Instandstellung der Fahrbahn der Strassen
und der zugehörigen Anlagen;
b. die Ausbesserungen an den Strassen, ihren Kunstbauten und sonstigen Bestandteilen;
c. die Öffnung der Strassen und die Wiederherstellung nach ausserordentlichen Naturereignissen, wie Rutschungen, Murgängen, Felsstürzen, Hochwasser und dgl.

## Art. 24 {#art_24}

1 Künstliche Durchleitungen Dritter durch öffentliche Strassen und
Brücken müssen von den Eigentümern solcher Durchleitungen unterhalten werden.
2 Im weitern wird bezüglich solcher Durchleitungen auf die Art. 31 ff. verwiesen.

## Art. 25 {#art_25}

1 Müssen bei einer Verkehrsunterbrechung zur Aufrechterhaltung des
Verkehrs oder für eine Verkehrsumleitung vorübergehend anstossendes
Land oder Strassen eines andern Eigentümers in Anspruch genommen
werden, so haben die betreffenden Grundeigentümer dies zu gestatten.
Wird hiefür privates Grundeigentum beansprucht, so ist dem Grundeigentümer der ihm erwachsende Schaden vom Eigentümer der Strasse, auf
welcher der Verkehr gestört ist, zu vergüten.

## Art. 26 {#art_26}

1 Droht durch natürliche Veränderung auf dem anstossenden Grundstück
einer öffentlichen Strasse Gefahr für ihren Bestand oder für den Verkehr,
so ist der Strasseneigentümer verpflichtet, die nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Wird dabei Grundeigentum Dritter beansprucht, so ist der
Eigentümer angemessen zu entschädigen.
2 Ist die Gefährdung durch Handlungen, wie Holzfällen usw., oder Unterlassungen des anstossenden Grundeigentümers entstanden, so hat er die
für die Sicherung der Strasse notwendigen Vorkehren zu treffen und haftet für allen Schaden. Kommt der Grundeigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Strasseneigentümer die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Grundeigentümers treffen.
Art. 27 *
1 Die Kantonsstrassen sind im Winter offen zu halten. Ausnahmen kann
der Regierungsrat für bestimmte Strassenstrecken verfügen.
2 Die Schneeräumung ist Sache des Kantons.
3. Schutzbestimmungen
3.1. Allgemeines

## Art. 28 {#art_28}

1 Die Strassenpolizei ist dem kantonalen Baudepartement unterstellt.
2 Die Handhabung der Strassenpolizei liegt ob:
a. dem mit der Beaufsichtigung und dem Unterhalt der Strassen
betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden;
b. den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden.
Diese Organe sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bei Kantonsstrassen der kantonalen Baudirektion, bei Gemeindestrassen dem Gemeinderat zu melden.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Benützung der öffentlichen Strassen ist im Rahmen der Vorschriften
jedermann gestattet.
2 Werden durch aussergewöhnliche Inanspruchnahme vermehrter Unterhalt und Reinigung notwendig, so ist der Strasseneigentümer berechtigt,
vom Verursacher angemessene Entschädigung zu fordern.

## Art. 30 {#art_30}

1 Dem Eigentümer einer öffentlichen Strasse steht das Recht zu, die
Strasse bei durch Unterhalt oder Umbau bedingten Arbeiten ganz oder
teilweise zu sperren.
2 Für die Kantonsstrassen übt dieses Recht das zuständige Departement
aus; vorübergehende Sperrungen und Verkehrsbeschränkungen liegen in
der Kompetenz des Kantonsingenieurs.
3 Sperrungen, Umleitungen, Verkehrsbeschränkungen sind rechtzeitig zu
publizieren und mit den vorgeschriebenen Verkehrszeichen deutlich zu signalisieren. Für die Folgen, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift
entstehen, besteht keine Haftung des Strasseneigentümers, soweit es
sich nicht um vom Strasseneigentümer selber ausgeführte oder angeordnete Arbeiten handelt, so dass die Signalisierung ihm obliegt.
3.2. Besondere Bestimmungen
3.2.1. Leitungen und dgl. auf Strassengebiet

## Art. 31 {#art_31}

1 Die öffentlichen Strassen können, wenn es die Verhältnisse gestatten,
zur Anlage von Kanalisations- und Wasserleitungen, von Telefon- und
elektrischen Kabeln, sowie vorübergehend ausnahmsweise auch zur Anlage von Transportgeleisen benutzt werden.
2 Für alle diese Anlagen ist eine schriftliche Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich. Gesuche, mit den erforderlichen Plänen versehen, sind vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen.

## Art. 32 {#art_32}

1 Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn die Anlage ohne die Inanspruchnahme von Strassengebiet nicht oder nur mit wesentlicher
Erschwerung ausgeführt werden kann.
2 Die Bewilligung soll die zum Schutze des Verkehrs und des Strassenunterhaltes erforderlichen Bestimmungen enthalten.

## Art. 33 {#art_33}

1 Für die Inhaber der Bewilligung sowie deren Rechtsnachfolger gelten
nachstehende Bestimmungen:
a. Alle Bewilligungen sind jederzeit widerruflich und geben dem Inhaber kein Recht auf das öffentliche Strassengebiet.
b. Der Unterhalt der bewilligten Anlage ist in allen Fällen Sache des
Bewilligungsinhabers.
c. Er hat alle Änderungen seiner Anlagen, die durch Strassenumbauten und Erstellung anderer Leitungen notwendig werden, auf eigene
Kosten vorzunehmen bzw. die entstehenden Kosten zu tragen.
d. Er haftet für allen Schaden, der durch seine Anlage an Strassengebiet oder an Eigentum und Gesundheit Dritter entsteht.
e. Weder Kanton noch Gemeinden oder sonstige Strasseneigentümer
übernehmen irgendwelche Haftung für Schäden, die an der bewilligten Anlage entstehen.
f. Wird die Anlage mangelhaft erstellt oder unterhalten oder die
Strasse nicht vorschriftsgemäss wiederhergestellt, so kann die fehlende Arbeit nach vorheriger Anzeige an den Bewilligungsinhaber
auf dessen Kosten durch den Strasseneigentümer ausgeführt oder
die gänzliche Entfernung der Anlage verlangt werden.
g. Wenn Strassengebiet aufgerissen werden muss, so haftet der Inhaber für dessen Instandstellung. Gewalzte, gepflästerte oder mit einem neuzeitlichen Belag versehene Strassen sind auf Rechnung
des Bewilligungsinhabers durch den Strasseneigentümer wieder
vollkommen instandzustellen. Dieser ist ermächtigt, vor Erteilung der
Bewilligung Sicherstellung der Kosten zu verlangen.
h. Die Rechte Dritter werden durch die Bewilligung nicht berührt. Die in
Bst. f und g vorgesehene Ausführung durch den Strasseneigentümer enthebt den Bewilligungsinhaber nicht der oben erwähnten Verpflichtungen und Haftungen.

## Art. 34 {#art_34}

1 Für die Abnahme des Strassenabwassers durch bestehende Abwasserleitungen ist deren Inhaber verpflichtet, ohne dass in der Regel der Eigentümer der öffentlichen Strasse einen Extrabeitrag zu leisten hat.

## Art. 35 {#art_35}

1 Abwasserleitungen, die in Bäche oder Flüsse münden oder sonstwie die
öffentlichen Interessen gefährden könnten, und Kanalisationsleitungen,
die auf öffentliches Gebiet zu liegen kommen, bedürfen der Zustimmung
auch der Polizeidirektion.
Art. 36 *
1 Für das Durchleitungsrecht von Leitungen jeglicher Art in der Kantonsstrasse und für die zugehörigen Bewilligungen sind neben einer Bewilligungsgebühr zu entrichten:
1. * Gebühr für Durchleitungsrecht und erstmalige Inanspruchnahme der
Kantonsstrassenparzelle (Fr. je Laufmeter):
a. Leitungen quer zur Strasse Fr. 20.–
b. Leitungen längs zur Strasse Fr. 10.–
2. Gebühr für nachträgliche Inanspruchnahme der Kantonsstrasse zur
Vornahme von Reparaturen, Erneuerung oder Beseitigung von Leitungen (Fr. je Laufmeter):
a. Leitungen quer zur Strasse Fr. 10.–
b. Leitungen längs zur Strasse Fr. 5.–
2 Die Gebühr gilt für alle Benützer (Private, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden).

## Art. 37 {#art_37}

1 Vor der Vornahme von Leitungsreparaturen usw., die das Aufgraben von
Strassengebiet bedingen, ist der Strasseneigentümer zu benachrichtigen.

## Art. 38 {#art_38}

1 Die Stangen und Maste für Leitungen aller Art müssen ausserhalb der
Fahrbahn so aufgestellt werden, dass eine Verkehrsbehinderung oder eine Benachteiligung des Wasserabflusses ausgeschlossen ist.
2 Der über der Strasse befindliche Luftraum darf ohne Einwilligung des
Strasseneigentümers zur Einrichtung von Anlagen in keiner Weise in Anspruch genommen werden.
3.2.2. Ablagerungen und andere Inanspruchnahme der Strasse

## Art. 39 {#art_39}

1 Jede missbräuchliche Inanspruchnahme der öffentlichen Strassen und
ihrer Bestandteile, namentlich auch Materialablagerungen aller Art, sind
untersagt.
2 Vorübergehende Materialablagerungen oder unschädliche anderweitige
Inanspruchnahme von Strassengebiet kann der Strasseneigentümer auf
vorher gestelltes Gesuch bewilligen. Er ist berechtigt, eine Gebühr zu verlangen.
3 Das Zubereiten von Beton auf öffentlichen Strassen ist strengstens verboten. Eine Bewilligung kann ausnahmsweise nur erteilt werden, wenn
das Zubereiten des Betons nach den Weisungen des Strasseneigentümers unter Benützung von Eisenblechen, vorgenommen wird.
4 Der Inhaber der Bewilligung bleibt für allen Schaden verantwortlich, der
durch die Inanspruchnahme dem Strasseneigentümer oder Dritten erwächst.
5 Das Ableiten von Wasser (Dachkennel, Drainagen, Waschküche usw.)
oder Jauche auf die öffentliche Strasse sowie jede Verunreinigung dieser
sind verboten.
6 Ebenso ist die Schneeräumung von Dächern usw. auf die öffentliche
Strasse verboten. Ausgenommen sind Fälle, wo die Schneeräumung
nicht anders möglich ist; in solchen Fällen kann sie vom Strasseneigentümer unter den nötigen Bedingungen bewilligt werden.
Art. 39a *
1 Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, zeitlich beschränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann zu einer Gebühr
verpflichtet werden.
2 Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, einschliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb und
Unterhalt;
b. die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, die Anschaffung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen;
c. das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung;
d. der Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachteile
für das Gemeinwesen.
3 Der Regierungsrat kann Gebühren bis höchstens Fr. 3.– pro Stunde und
Parkplatz für das Parkieren auf kantonseigenen oder gemieteten Grundstücken in Ausführungsbestimmungen, der Einwohnergemeinderat für
das Parkieren auf kommunalen oder von der Gemeinde gemieteten
Grundstücken in einem Reglement festlegen. Höhere Gebühren bedürfen
einer besonderen gesetzlichen Grundlage.

## Art. 40 {#art_40}

1 Durchlässe und Abzugsgräben sind stets offen zu halten. Böschungen,
Mauern, Zäune dürfen in keiner Weise beschädigt werden.
2 Auf dem an öffentliche Strassen anstossenden Land dürfen keine die
Strasse schädigenden oder gefährdenden Veränderungen vorgenommen
werden.

## Art. 41 {#art_41}

1 Das Schleifen von Gegenständen aller Art auf den Strassen sowie die
Verwendung von Kritzketten und ähnlichen Hemmitteln ist nur bei schneebedeckten oder festgefrorenem Boden und Glatteis gestattet, und nur sofern eine Beschädigung der Fahrbahn ausgeschlossen ist.
2 Bei landwirtschaftlichen und baulichen Arbeiten darf das Strassengebiet
nicht beschädigt oder beschmutzt werden. Die Strasse ist nach beendigter Arbeit vom Verursacher zu reinigen.

## Art. 42 {#art_42}

1 Steinbrüche und Holzlässe in Strassennähe dürfen nur unter grösste
Verkehrssicherheit gewährleistenden Bedingungen und mit Bewilligung
des Strasseneigentümers eröffnet werden.
2 Beim Holzreisten auf oder gegen die Strasse hat Voranzeige an den
Strasseneigentümer, bei Kantonsstrassen an die Baudirektion, zu erfolgen. Der Strasseneigentümer trifft auf Kosten der das Reistrecht Ausübenden für die Bewachung der Strasse usw. die nötigen Anordnungen.

## Art. 43 {#art_43}

1 Die an den öffentlichen Strassen befindlichen Sägereibetriebe dürfen
Holztransporte quer über die Strasse mittels Schleifen oder Rollen nur bei
schneebedecktem Boden, wo solche Transporte ohne Beschädigung der
Fahrbahn erfolgen können, ausführen.
2 Aber auch in diesen Fällen ist die Bewilligung des Strasseneigentümers
einzuholen. Die Transporte sind zu einer Tageszeit auszuführen, wo der
Verkehr möglichst wenig gefährdet oder behindert wird. Die bewilligende
Stelle wird hierüber das Nötige verfügen.

## Art. 44 {#art_44}

1 Das Auf- und Abladen von Holz usw. auf den öffentlichen Strassen muss
derart erfolgen, dass der Verkehr auf der Strasse nicht gehindert oder gefährdet wird.
2 Holzlagerplätze an öffentlichen Strassen sind derart anzulegen, dass
das Auf- und Abladen des Holzes ausserhalb des Strassengebietes erfolgen kann.

## Art. 45 {#art_45}

1 Das Aufschichten von Holz längs öffentlichen Strassen darf nur so erfolgen, dass der Abstand von der Strassenmark gleich ist der Höhe des aufgeschichteten Holzes.
2 Die gleiche Vorschrift gilt analog auch für das Aufschichten und sonstige
Ablagern andern Materials.
3 In Kurven und unübersichtlichen Stellen dürfen überhaupt keine Aufschichtungen und Ablagerungen erfolgen.
3.2.3. Einleitungen in die Strassenkanalisation

## Art. 46 {#art_46}

1 In Strassenkanalisationen, die nicht auch für die Schmutzwasserableitung erstellt worden sind, darf kein Schmutzwasser eingeleitet werden.
2 Für die Einleitung von Meteorwasser (Regen-, Schneewasser usw.) und
Drainagewasser in solche Kanalisationen oder in bestehende Durchlässe
öffentlicher Strassen ist eine schriftliche Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich.
3 Das Gesuch ist mit Plänen vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen.

## Art. 47 {#art_47}

1 Durch die Einleitung der Meteor- und Drainagewasser darf die
Strassenentwässerung in keiner Weise beeinträchtigt werden.

## Art. 48 {#art_48}

1 Für die Inhaber einer Bewilligung nach Art. 46 Abs. 2 sowie deren
Rechtsnachfolger gelten nachstehende Bestimmungen:
a. Alle Bewilligungen sind widerruflich und geben dem Inhaber kein
Recht auf die Durchlässe und Leitungen, in die er das Abwasser einleitet.
b. Die Rechte Dritter bleiben ausdrücklich vorbehalten.
c. Die Erstellung, der Unterhalt und die Reinigung der Zuleitung und
deren Anschluss an die Kanalisationsleitung sind Sache des Bewilligungsinhabers.
d. Er hat nach den Weisungen des Strasseneigentümers Kläranlagen
(Syphons) einzubauen.
e. Er haftet für allen Schaden, der, von der Anlage herrührend, an der
Kanalisation, an Strassengebiet oder an Eigentum Dritter entsteht.
f. Sollen Abwässer in Fischgewässer eingeleitet werden, so kommen
die Vorschriften der bundesrätlichen Spezialverordnung vom
17. April 1925 betreffend die Verunreinigung der Gewässer zur Anwendung.

## Art. 49 {#art_49}

1 Für die Bewilligung wird für Kantonsstrassen eine einmalige Gebühr von
Fr. 20.– bis 100.–, je nach Art und Umfang der Zuleitung erhoben.
2 Bei der Aufhebung der Bewilligung findet keine Rückvergütung der Gebühr statt.

## Art. 50 {#art_50}

1 Für den Anschluss an die für die Ortschaften bestehenden Schmutzwasserkanalisationen sind die örtlichen Kanalisationsreglemente massgebend.
3.2.4. Weitere Schutzbestimmungen

## Art. 51 {#art_51}

1 Für die Benützung von öffentlichen Strassen mit abnormal schweren
Lasten ist die vorherige Bewilligung des Strasseneigentümers einzuholen.
Diese Bewilligung entbindet den Inhaber in keiner Weise von der Haftpflicht für jeden Schaden, der durch den schweren Lastentransport entsteht.

## Art. 52 {#art_52}

1 Bäume, Stangen und baufällige Konstruktionen aller Art, die dem Wind
und den Temperatureinflüssen nicht mehr genügend Widerstand leisten
und auf die Strasse stürzen könnten, sind zu entfernen. Der Eigentümer
solcher Gegenstände ist für die Folgen der Nichtentfernung haftbar.

## Art. 53 {#art_53}

1 Für die Erstellung und den Betrieb von festen oder transportablen Benzinabfüllvorrichtungen an öffentlichen Strassen ist eine Bewilligung des
Strasseneigentümers erforderlich.
2 Für solche Anlagen an Kantonsstrassen erlässt der Regierungsrat die
näheren Vorschriften.

## Art. 54 {#art_54}

1 Im Innern von Ortschaften sind öffentliche Strassen und Brücken mit einer ausreichenden Beleuchtung zu versehen. Deren Einrichtung und
Betrieb liegt den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden ob.
3.3. Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen
angrenzende Gebiet
Art. 55–58 * …
Art. 59
1 Längs der öffentlichen Strassen dürfen hochstämmige Bäume nicht näher als vier Meter an den Strassen- bzw. Trottoirrand gesetzt werden.
Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämme dürfen nicht näher als
sechs Meter vom Strassen- bzw. Trottoirrand zu stehen kommen (Art. 107
EG zum ZGB).
2 In Ortschaften kann der Strasseneigentümer kleinere Abstände zulassen.
3 Für Alleen und öffentliche Anlagen können vom Strasseneigentümer
auch ausserorts Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 60
1 Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von viereinhalb Meter von einhängenden Ästen frei zu halten. Sträucher dürfen nicht in das Strassenprofil hineinragen und die Strassenübersicht nicht beeinträchtigen.
Art. 61
1 Stacheldrahtzäune entlang von Strassen und Wegen sind verboten. *
2 Die den Hauptstrassen entlang befindlichen Grünhäge sind vom Eigentümer alljährlich ein- bis zweimal, auf vom Strasseneigentümer zu erlassende Aufforderung hin, gegen die Strasse zu und in der Höhe gehörig zu
beschneiden. Hinsichtlich der Grünhäge an Kantonsstrassen geschieht
die Aufforderung durch das zuständige Departement im Amtsblatt.
3 Die Hagpflicht an öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache des Anstössers, sofern eine Einfriedung notwendig ist und Vertrag und Herkommen nicht etwas anderes bestimmen (Art. 106 EG zum ZGB).
4 … *
Art. 62
1 Türen und Tore von Gebäuden und Einfriedungen dürfen nicht in den
Lichtraum öffentlicher Strassen und Trottoirs aufgehen.
4. Fahrzeugverkehr
Art. 63
1 Hinsichtlich des Verkehrs mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern auf den
öffentlichen Strassen wird auf die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr verwiesen.
2 Das Radfahren kann vom Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat
in Anwendung von Art. 28 der kantonalen Verordnung über den
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr6) auch auf Seitenwegen oder Teilstrecken davon verboten werden, wo es wegen der Art der Einmündung des
Weges in die Hauptstrasse in besonderem Masse gefährlich ist. Auf solchen Wegen kann der Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat auch
das Schlitteln verbieten.
5. Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
Art. 64
1 Die eidgenössisch vorgeschriebene Strassensignalisation für die
Motorfahrzeuge wird im ganzen Kantonsgebiet durch das kantonale Baudepartement durchgeführt.
2 Die Anbringung der Signale bei und innerhalb der Ortschaften sowie an
den Strassen der Gemeinden, Korporationen oder öffentlich-rechtlichen
Genossenschaften, soweit dort Signale nötig sind, geschieht im Einvernehmen mit dem betreffenden Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat.
3 Die Kosten der Signalisation sind vom Strasseneigentümer zu tragen. Im
Streitfall entscheidet der Regierungsrat über die Kostentragung.
6) OGS 1943, 14
4 Die nötigen Wegweiser sind unter der Oberaufsicht des kantonalen Baudepartements für die Kantonsstrassen und die Strassen der Einwohner-
und Ortsgemeinden von den Einwohner- und Ortsgemeinden und für die
übrigen Strassen von den Strasseneigentümern anzubringen (Art. 4 der
kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr7)).
5 Die Signalisierung der für den Fahrradverkehr verbotenen Wege geschieht durch den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat (Art. 28
der oben zitierten Verordnung).
Art. 65
1 Ausser dem Baudepartement ist bei Dringlichkeit auch die Polizei ermächtigt, von sich aus die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichen Verkehrszeichen aufstellen zu lassen.
Art. 65a *
1 Die vom Kanton oder mit Genehmigung des Regierungsrates von den
zuständigen Behörden der Einwohner-, Bürger- und Bezirksgemeinden
und Korporationen erlassenen verkehrspolizeilichen Vorschriften und Verfügungen sind zu veröffentlichen und es sind für sie an Ort und Stelle die
eidgenössisch vorgeschriebenen Signale anzubringen.
2 Übertretungen dieser verkehrspolizeilichen Vorschriften und Verfügungen sowie der gemäss Art. 65 von der Polizei getroffenen Anordnungen
sind nach Massgabe von Art. 72 zu bestrafen.
Art. 66
1 Wer auf öffentlichen Strassen und Wegen durch Bauarbeiten, Grabungen oder auf andere Weise den Verkehr vorübergehend beeinträchtigt,
hat die nach den Vorschriften nötigen Gefahr- und Hinweissignale anzubringen, für vorschriftsgemässe Beleuchtung zu sorgen und bei der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig das Anbringen allfälliger Vorschriftssignale zu veranlassen.
7) OGS 1943, 14
Art. 67
1 Bei Nacht und Nebel sind Baustellen, Strassenaufbrüche und Materialablagerungen auf öffentlichen Strassen stets mit gelbem Lichte zu beleuchten. Rotes Licht dient ausschliesslich zur Bezeichnung des Fahrverbotes. Die Verwendung von weissem Licht ist unzulässig.
Art. 68
1 Dauernde Verkehrsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr) und dauernde örtliche Regelungen des Verkehrs (Art. 3 Abs. 3 ebenda) sind genügend öffentlich bekanntzumachen und durch Anbringen der entsprechenden Verkehrszeichen zu signalisieren.
2 Andere Anordnungen, insbesondere für längere Zeit verfügte gänzliche
oder beschränkte Sperren und Verkehrsumleitungen, sind ebenfalls auf
zweckdienliche Art zu veröffentlichen. Für ihre Gültigkeit genügt indes die
vorschriftsgemäss erfolgte örtliche Signalisierung.
Art. 69
1 Erfolgt die Aufstellung bestimmter Signale an einer Kantonsstrasse auf
spezielle Veranlassung und im Interesse einer Gemeinde oder einer
andern öffentlichen Körperschaft, so hat in Abweichung von Art. 64 Abs. 3
diese die Kosten für die Anbringung und den Unterhalt der Zeichen zu tragen.
2 Wer durch Bauten oder andere Vorkehren Anlass zur Aufstellung von Signalen gibt, hat die Kosten dafür dem Strasseneigentümer zu ersetzen.
Die Kosten für die Beleuchtung der Signalordnungszeichen trägt derjenige, der die Kosten der Aufstellung der Signale trägt.
Art. 70
1 Das Anbringen von Reklamen, Plakaten, Aufrufen usw. an Strassenmauern und auf der Strassenfläche, ebenso das Werfen von Lichtbildern
auf diese Objekte ist verboten (Art. 8 der kantonalen Verordnung über das
Reklamewesen8)).
8) OGS 1943, 2
2 Ferner ist das Anbringen von Reklamen ausserhalb der Strasse untersagt, soweit dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet wird
(Art. 4 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation).
3 Freistehende Reklamen und Anzeigen jeder Art müssen in jedem Falle
mindestens vier Meter vom Fahrbahnrand einer Kantonsstrasse entfernt
sein. Vorbehalten bleibt Art. 71 Abs. 2.
4 Der gleiche Abstand von Kantonsstrassen gilt für Reklamen und Anzeigen jeder Art an Häusern, Einfriedungen und andern Objekten, sofern die
Ankündigungen geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Strassenbenützer
in einer Weise anzuziehen oder abzulenken, die verkehrsgefährdend wirken muss; in vermehrtem Masse ist diese Bestimmung auf Ankündigungen anzuwenden, die sich nicht auf das im betreffenden Gebäude oder
auf dem betreffenden Grundbesitz ausgeübte Gewerbe beziehen.
5 An unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen und bei Beeinträchtigung der Wirkung der Verkehrszeichen kann die Baudirektion das
Anbringen von Ankündigungen an Kantonsstrassen gänzlich untersagen.
6 In Zweifelsfällen ist vor dem Anbringen von Reklamen und Anzeigen bei
Kantonsstrassen die Genehmigung der Baudirektion und bei Gemeindestrassen die Genehmigung des zuständigen Gemeinderates einzuholen.
Art. 71
1 Abgesehen von der durch eidgenössische Vorschrift zugelassenen Anbringung von Initialen eines Verkehrsverbandes auf Wegweisern dürfen
mit den Verkehrszeichen keinerlei Zusätze und Reklamen verbunden werden.
2 Eine Ausnahme bilden Wegweiser mit eigener Beleuchtung, die mit Zustimmung des Regierungsrates mit einer dem Verkehr dienenden Reklame versehen werden dürfen (Art. 4 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation).
6. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 72
1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden
unter Vorbehalt derjenigen Fälle, die in andern Gesetzen oder Verordnungen des Bundes oder des Kantons mit höheren Strafen belegt sind, mit
Bussen von Fr. 5.– bis Fr. 500.– bestraft. Im Wiederholungsfalle kann die
Strafe bis auf Fr. 1 000.– erhöht werden.
2 Der Schuldige kann im Strafurteil zugleich zur Entfernung der gesetzeswidrig erstellten Anlagen und zum Ersatz des verursachten Schadens verurteilt werden.
3 Der Strasseneigentümer kann übrigens schon von sich aus die sofortige
Entfernung einer Anlage oder die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes anordnen, wenn die vorgeschriebene Bewilligung nicht eingeholt
oder die vorgeschriebene vorherige Benachrichtigung des Strasseneigentümers unterlassen wurde.
4 Massnahmen, die ein Pflichtiger entgegen den Vorschriften oder einer
Anordnung der zuständigen Behörde nicht ausführt, können von den öffentlichen Organen auf seine Kosten zur Ausführung gebracht werden.
5 Die nachträgliche Erteilung einer nicht eingeholten Bewilligung oder die
nachträgliche Genehmigung eines ohne Zustimmung des Strasseneigentümers herbeigeführten Zustandes oder getroffenen Massnahme schliesst
die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften nicht aus.
Auch kann die nachträgliche Bewilligung oder Genehmigung von der Erfüllung besonderer Bedingungen, insbesondere auch von der Entrichtung
einer Zuschlagsgebühr, abhängig gemacht werden.
Art. 73
1 Durch diese Verordnung sind alle vom Kantonsrat oder Regierungsrat
erlassenen Vorschriften, soweit sie mit ihr im Widerspruch stehen, insbesondere das Strassenreglement vom 16. November 18789), aufgehoben.
Art. 74
1 Der Regierungsrat wird mit der Vollziehung dieser Verordnung und dem
Erlass allenfalls nötiger Ausführungsvorschriften beauftragt.
Art. 75
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
9) OGS 1900, 60
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1943, 37
geändert durch
- Nachtrag vom 27. November 1948, in Kraft seit 27. November 1948
(OGS 1950, 87),
- Nachtrag vom 20. Oktober 1951, in Kraft seit 20. Oktober 1951 (OGS
1958, 16),
- Nachtrag vom 16. Juni 1953, in Kraft seit 16. Juni 1953 (OGS 1958, 58),
- die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979, in
Kraft seit 1. April 1979 (OGS 1980, 5),
- die Verordnung über Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung)
vom 29. März 1996, in Kraft seit 1. Januar 1996 (OGS 1997, 10),
- das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (OGS 2004, 73),
- das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, in Kraft seit 1. Juli
2005 (OGS 2005, 29),
- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung
(Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007
(OGS 2007, 13),
- Planungs- und Baugesetz vom 4. Dezember 2025 (OGS 2026, 002),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. April 2025, Kantonsratsitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2025 (22.25.05), in Kraft
seit 1. März 2026
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.09.1935 14.09.1935 Erlass Erstfassung OGS 1943, 37
27.11.1948 27.11.1948 Art. 27 totalrevidiert OGS 1950, 87
20.10.1951 20.10.1951 Art. 65a eingefügt OGS 1958, 16
16.06.1953 16.06.1953 Art. 18 totalrevidiert OGS 1958, 58
26.01.1979 01.04.1979 Art. 36 Abs. 1,
1.
geändert OGS 1980, 5
29.03.1996 01.01.1996 Art. 20 Abs. 1 aufgehoben OGS 1997, 10
02.12.2004 01.03.2005 Art. 36 totalrevidiert OGS 2004, 73
21.04.2005 01.07.2005 Art. 39a eingefügt OGS 2005, 29
15.03.2007 01.08.2007 Art. 3 aufgehoben OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 7 Abs. 3 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 9 aufgehoben OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 10 Abs. 6 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 10 Abs. 9 geändert OGS 2007, 13
04.12.2025 01.03.2026 Art. 17 Abs. 1 geändert 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 17 Abs. 2 geändert 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 17 Abs. 3 geändert 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 19 Abs. 1 geändert 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 55 aufgehoben 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 56 aufgehoben 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 57 aufgehoben 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 58 aufgehoben 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 61 Abs. 1 geändert 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 2026, 002
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.09.1935 14.09.1935 Erstfassung OGS 1943, 37
Art. 3 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13
Art. 4 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 5 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 5 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13
Art. 7 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 7 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 9 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13
Art. 10 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13
Art. 10 Abs. 6 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 10 Abs. 9 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 17 Abs. 1 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 17 Abs. 2 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 17 Abs. 3 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 17 Abs. 4 04.12.2025 01.03.2026 eingefügt 2026, 002
Art. 18 16.06.1953 16.06.1953 totalrevidiert OGS 1958, 58
Art. 19 Abs. 1 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 20 Abs. 1 29.03.1996 01.01.1996 aufgehoben OGS 1997, 10
Art. 27 27.11.1948 27.11.1948 totalrevidiert OGS 1950, 87
Art. 36 02.12.2004 01.03.2005 totalrevidiert OGS 2004, 73
Art. 36 Abs. 1,
1.
26.01.1979 01.04.1979 geändert OGS 1980, 5
Art. 39a 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 55 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002
Art. 56 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002
Art. 57 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002
Art. 58 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002
Art. 61 Abs. 1 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 61 Abs. 4 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002
Art. 65a 20.10.1951 20.10.1951 eingefügt OGS 1958, 16
