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title: "Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien"
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provisions: 16
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# Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien

## § 1 {#par_1}

Gesetzliche Grundlage
1 Die Kirchenverfassung1) vom 27. November 2000 hält in § 72 Ziff. 18 fest: Der
Kirchenrat kann auf Antrag einer Kirchenvorsteherschaft oder von sich aus einem
geeigneten Mitglied der Landeskirche ausnahmsweise die Predigterlaubnis erteilen
und die Leitung von Gottesdiensten übertragen.
2 Die Kirchenordnung2) vom 17. Februar 2014 hält in § 26 fest: Der Kirchenrat kann
geeigneten Personen aufgrund einer entsprechenden Ausbildung die Erlaubnis zur
Gottesdienstleitung erteilen. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zur Gottesdienstleitung durch Laien im Sinn von § 26 Abs. 4 oder zur Leitung von Abendmahlsfeiern im Sinn von § 55 Abs. 2 und Abs. 3 der Kirchenordnung sind oder diese erwerben wollen.
2. Berechtigung und Einsatz

## § 3 {#par_3}

Ordentliche Sonntagsgottesdienste
1 Die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung berechtigt, im Gebiet der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau im Rahmen von Stellvertretungen die Verantwortung zur Leitung und Gestaltung von ordentlichen Sonntagsgottesdiensten zu
übernehmen.
2 Die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung berechtigt nicht zur Durchführung von Taufen, Trauungen und Abdankungen.
1) RB 187.11
2) RB 187.12
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.24 V des Evang. Kirchenrates - Gottesdienstleitung durch Laien

## § 4 {#par_4}

Abendmahlsfeiern
1 Die Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern berechtigt, im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau die Leitung und Gestaltung von
Abendmahlsfeiern unter besonderen Umständen zu übernehmen.
2 Zu den Abendmahlsfeiern unter besonderen Umständen gehören namentlich:
1. Öffentliche oder nicht-öffentliche Feiern in Heimen und Institutionen;
2. Nicht-öffentliche Feiern in Lagern und Gemeindegruppen.

## § 5 {#par_5}

Einsatz
1 Für den gottesdienstlichen Einsatz von ausgebildeten Laien ist die Kirchenvorsteherschaft des Einsatzortes zuständig.
3. Ausbildung
3a. Erwerb der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung

## § 6 {#par_6}

Ausbildung
1 Der Kirchenrat schreibt regelmässig oder nach Bedarf Ausbildungsgänge zum Erwerb der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung aus.

## § 7 {#par_7}

Aufnahme
1 In den Ausbildungsgang zur Leitung von Gottesdiensten aufgenommen werden
kann, wer
a) ein Gesuch an die vom Kirchenrat bezeichnete Stelle einreicht, unter Beilage
einer Empfehlung eines Pfarramtes oder einer Kirchenvorsteherschaft der
Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau;
b) ausreichende biblische und theologische Grundkenntnisse mitbringt;
c) ein Aufnahmegespräch mit der Leitung des Ausbildungsgangs bestanden hat.

## § 8 {#par_8}

Umfang und Inhalt
1 Umfang und Inhalt des Ausbildungsgangs legt der Kirchenrat auf Antrag der Fachkommission fest.
2 Der Ausbildungsgang schliesst mit einem Kolloquium ab.
3 Die Berechtigung zur Gottesdienstleitung wird nach bestandenem Kolloquium mit
einer Urkunde dokumentiert.
V des Evang. Kirchenrates - Gottesdienstleitung durch Laien 187.24
§ 9 ausserordentliche Zulassung
1 Aufgrund besonderer Kompetenzen oder anderswo durchlaufener Ausbildungen
kann der Kirchenrat auch Personen die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung zuerkennen, die nicht am kantonalkirchlichen Ausbildungsgang teilgenommen haben.
3b. Erwerb der Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern

## § 10 {#par_10}

Ausbildung
1 Der Kirchenrat schreibt regelmässig oder nach Bedarf Ausbildungen zur Leitung
von Abendmahlsfeiern aus.
2 Die Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern wird nach bestandener Ausbildung mit einer Urkunde dokumentiert.

## § 11 {#par_11}

Teilnahme
1 An der Ausbildung teilnehmen können Inhaber oder Inhaberinnen der Erlaubnis
zur Gottesdienstleitung sowie Leiter oder Leiterinnen von Lagern und Gemeindegruppen, in denen Abendmahl gefeiert wird.
4. Weiterbildung und Fachkommission

## § 12 {#par_12}

Fachkommission
1 Der Kirchenrat setzt eine Fachkommission von 3 – 5 Mitgliedern ein.

## § 13 {#par_13}

Weiterbildung
1 Die Fachkommission organisiert jährlich mindestens eine Weiterbildung für Inhaber oder Inhaberinnen der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung oder zur Leitung von
Abendmahlsfeiern.
2 Die Teilnahme an den Weiterbildungen ist obligatorisch.

## § 14 {#par_14}

Verzeichnis
1 Der Kirchenrat führt ein Verzeichnis mit den Namen der aktuell zur Leitung von
Gottesdiensten und Abendmahlsfeiern Berechtigten.
2 Wer während drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Einsätze mehr wahrnimmt
oder mindestens dreimal hintereinander der Einladung zur Weiterbildung unbegründet keine Folge leistet, wird von diesem Verzeichnis gestrichen.
3 Bis zu einer Wiederaufnahme in das Verzeichnis bleibt die Berechtigung sistiert.
187.24 V des Evang. Kirchenrates - Gottesdienstleitung durch Laien

## § 15 {#par_15}

Aberkennung
1 In begründeten Fällen kann der Kirchenrat einzelnen Inhabern oder Inhaberinnen
der Erlaubnis zur Gottesdienstgestaltung oder zur Leitung von Abendmahlsfeiern
diese aberkennen.
5. Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ersetzt die Richtlinien des Evangelischen Kirchenrates für den
Predigtdienst von Laien in Gottesdiensten vom 6. März 2002.

## § 17 {#par_17}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2016 in Kraft.
V des Evang. Kirchenrates - Gottesdienstleitung durch Laien 187.24
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 02.03.2016 01.06.2016 Erstfassung 10/2016
