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title: "Sozialhilfegesetz"
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provisions: 27
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# Sozialhilfegesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen und für Familien, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnahmen oder Leistungen vorsehen.
2 Es fördert die private soziale Tätigkeit und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten sozialen Einrichtungen.
3 Es bezweckt, soziale Notlagen zu verhüten, zu mildern und nach Möglichkeit zu beheben.
4 Das Gesetz gilt ergänzend auch für die öffentliche Sozialhilfe, die in
andern Erlassen geregelt ist.

## Art. 2 {#art_2}

Berücksichtigung des Einzelfalls und Mitspracherecht
1 Die öffentliche Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls.
2 Die Hilfeleistung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden. Es
ist ihm ein Mitspracherecht zu gewähren.
1) GDB 101.0

## Art. 3 OGS 1983, 110 {#art_3}

Subsidiarität
1 Die öffentliche Sozialhilfe ist zu gewähren, sofern nicht rechtzeitig auf
andere Weise geholfen wird.

## Art. 4 {#art_4}

Vorsorge
1 Die Hilfe soll nötigenfalls vorbeugend und so lange gewährt werden, bis
die Verhältnisse gefestigt sind.
2. Trägerschaft

## Art. 5 {#art_5}

Grundsatz
1 Die öffentliche Sozialhilfe ist grundsätzlich Aufgabe der Einwohnergemeinden.
2 Der Kanton erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung ausdrücklich übertragenen Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe.

## Art. 6 {#art_6}

Sozialbehörde
1 Die Sozialbehörde der Gemeinde ist der Einwohnergemeinderat.
2 Der Einwohnergemeinderat kann Aufgaben und Befugnisse der Sozialbehörde durch Reglement einer Sozialkommission übertragen, der ein
Mitglied des Einwohnergemeinderates von Amtes wegen vorsteht.

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit der Einwohnergemeinde
a. des Unterstützungswohnsitzes
1 Die Einwohnergemeinde, in welcher der Hilfesuchende seinen Unterstützungswohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für
die Unterstützung Bedürftiger2) hat, ist für die öffentliche Sozialhilfe zuständig.
Art. 8 b. des Bürgerortes
1 Die Einwohnergemeinde des Bürgerortes ist für die wirtschaftliche Hilfe
zuständig an:
a. * …
2) SR 851.1
b. Bürger im Ausland;
c. Bürger, die keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen vermögen
und für die kein anderer Kostenträger zuständig ist.
2 Bei mehreren Gemeindebürgerrechten gilt sinngemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger3).
Art. 9 c. in Notfällen
1 Bei unaufschiebbarer Hilfe obliegt die Pflicht zur Hilfe jener Einwohnergemeinde, auf deren Gebiet die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
2 Der Rückgriff auf das zahlungspflichtige Gemeinwesen bleibt vorbehalten.

## Art. 10 {#art_10}

Sozialdienste und Sozialamt
1 Die Einwohnergemeinden unterhalten einen Sozialdienst.
2 Der Kanton führt ein Sozialamt mit besonderen Beratungs- und Vermittlungsdiensten.
3 Mit den öffentlichen und privaten Einrichtungen der Sozialhilfe ist nach
Möglichkeit zusammenzuarbeiten. Sofern sie Gewähr für eine fachgerechte Sozialhilfe bieten, können ihnen sozialdienstliche Aufgaben übertragen werden.
3. Leistungen

## Art. 11 {#art_11}

Selbsthilfe und Ursachenbeseitigung
1 Die zuständigen Stellen fördern die Selbsthilfe und die Eigenständigkeit
des Hilfesuchenden.
2 Die Ursachen einer sozialen Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.

## Art. 12 {#art_12}

Persönliche Hilfe
1 Wer in Lebensschwierigkeiten auf Beratung und Betreuung angewiesen
ist, kann die Hilfe des zuständigen Sozialdienstes beanspruchen.
2 Der Sozialdienst wählt die geeignete Form der Hilfe.
3) SR 851.1

## Art. 13 {#art_13}

Wirtschaftliche Hilfe
1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
2 Die wirtschaftliche Hilfe hat einen den persönlichen Bedürfnissen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen.

## Art. 14 {#art_14}

Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden
1 Sofern der Hilfeempfänger die ihm zumutbare Mitwirkung ablehnt, kann
die öffentliche Sozialhilfe eingeschränkt oder eingestellt werden.

## Art. 15 {#art_15}

Weitere Hilfe
1 Die weitere Hilfe besteht in Anordnungen gegenüber Personen mit beschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit.

## Art. 16 {#art_16}

Massnahmen
1 Die Massnahmen der weiteren Hilfe werden durch den Einwohnergemeinderat angeordnet. Sie bestehen in:
a. einer ambulanten ärztlichen Begutachtung oder einer Abklärung;
b. Weisungen, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu
enthalten;
c. einer Beratung durch den Sozialdienst, den sozialmedizinischen
Dienst oder einen besonderen Beratungs- oder Vermittlungsdienst.
4. Rückerstattungspflicht

## Art. 17 {#art_17}

Rückerstattungspflicht
1 Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nimmt oder genommen hat, ist zur
Rückerstattung verpflichtet, wenn er infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben in den Genuss von Leistungen gekommen oder durch Erbschaft oder Vermögenserwerb in finanziell günstige Verhältnisse gelangt
ist.
2 Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf die Leistungen, die der
Hilfeempfänger für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz erhalten hat.
3 Gegenüber Erben von Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, erstreckt sich die Rückerstattungspflicht höchstens auf die empfangene Erbschaft.
4 Wirtschaftliche Hilfe, die jemand während seiner Minderjährigkeit oder
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung empfangen hat, ist nicht
zurückzuerstatten. *
5 Sofern durch unwahre oder unvollständige Angaben wirtschaftliche Hilfe
erwirkt wurde, ist diese mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz richtet
sich nach Art. 104 Abs. 1 OR4).
6 Die Rückerstattungspflicht erlischt nach Ablauf von zehn Jahren seit der
letzten wirtschaftlichen Hilfeleistung.
7 Der Hilfesuchende ist über die Rückerstattungspflicht zu informieren.
5. Finanzierung

## Art. 18 {#art_18}

Kostentragung
a. im allgemeinen
1 Die Kosten des Sozialamtes trägt der Kanton.
2 Die Kosten des sozialmedizinischen Dienstes trägt der Kanton. *
3 Die übrigen Kosten der öffentlichen Sozialhilfe tragen die Einwohnergemeinden.

## Art. 20 Art. 19 * … {#art_20}

Förderung privater Einrichtungen
1 Kanton und Einwohnergemeinden können private Einrichtungen der
Sozialhilfe mit Beiträgen fördern, sofern dies im öffentlichen Interesse
liegt und die Notwendigkeit der Hilfe im Sinne dieses Gesetzes gegeben
ist.
2 Vorbehalten bleiben besondere Beitragsbestimmungen.
4) SR 220

## Art. 21 {#art_21}

Bau- und Betriebsbeiträge an Heime und Einrichtungen
1 Kanton und Gemeinden können Beiträge an Bau- und Betriebskosten
sowie Betriebsdefizite von Heimen und Einrichtungen der Sozialhilfe bewilligen, für deren finanzielle Unterstützung keine besondere Rechtsgrundlage besteht, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die Notwendigkeit der Hilfe im Sinne dieses Gesetzes gegeben ist.
2 Soweit der Kanton Beiträge leistet, schliesst der Regierungsrat zu diesem Zweck mit dem Träger eine Vereinbarung ab, welche der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.
3 Wenn lediglich die Gemeinden Beiträge leisten, schliessen die zuständigen Gemeinderäte mit dem Träger eine Vereinbarung ab, welche der Genehmigung der Gemeindeversammlung bedarf.
Art. 22 * Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton fördert Aus- und Weiterbildungskurse für das in der öffentlichen Sozialhilfe tätige Personal. Zum Zwecke der Beteiligung und zur
Übernahme von Beiträgen an Schulen, welche durch Kantonseinwohner
besucht werden, ist der Kantonsrat zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen abschliessend zuständig. Die in den Vereinbarungen festgelegten Kosten trägt der Kanton.
6. Aufsicht und Rechtsschutz

## Art. 23 {#art_23}

Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe obliegt dem Regierungsrat.

## Art. 24 {#art_24}

Rechtsschutz
1 Gegen die Verfügungen und Entscheide des Sozialdienstes und der
Sozialkommission der Einwohnergemeinde steht dem Betroffenen das
Beschwerderecht an den Einwohnergemeinderat zu.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Einwohnergemeinderates sowie des Sozialamtes und der besonderen Beratungs- und Vermittlungsdienste steht dem Betroffenen das Beschwerderecht an den Regierungsrat zu.
3 Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung
oder des Entscheides schriftlich begründet einzureichen.
4 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit die Beschwerdeinstanz nichts anderes anordnet.
5 Verfügungen und Entscheide haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Art. 25 * …
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Übertragung der Vermögenswerte
1 Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, die Vermögenswerte, die sich im
Eigentum oder in der Verwaltung der Bürgergemeinden (Armenverwaltungen) befinden und die ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung nach für
die Sozialhilfe bestimmt sind, innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses
Gesetzes in das Eigentum bzw. die Verwaltung der Einwohnergemeinden
zu übertragen.
2 Vor der Übertragung ist das Korporationsgut auszuscheiden.
3 Fürsorgerechtliche Rückerstattungsansprüche gehen ebenfalls an die
Einwohnergemeinden über.
4 Der Regierungsrat kann Weisungen erlassen.

## Art. 27 {#art_27}

Übergabe der Akten
1 Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind der neu zuständigen Einwohnergemeinde sämtliche Fürsorgeakten der noch lebenden Personen zu übergeben. In die übrigen Akten ist Einsicht zu gewähren.

## Art. 28 {#art_28}

Übergang der Vormundschaften
1 Vormundschaften von Kantonsbürgern, die seit mehr als einem Jahr bestehen, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes an jene Einwohnergemeinde über, in welcher sich ohne diese Vormundschaft der Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger5) befände.
5) SR 851.1

## Art. 29 {#art_29}

Ergänzende Verordnungen
1 Der Kantonsrat regelt durch Verordnung insbesondere:
a. die Rechte und Pflichten der Sozialbehörden, der Sozialdienste und
des Sozialamtes;
b. die Rechte und Pflichten der Hilfesuchenden;
c. die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe.
2 Der Kantonsrat regelt den Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder sowie die Inkassohilfe für Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge durch Verordnung. *

## Art. 30 {#art_30}

Änderung bisherigen Rechts
1 ...6)

## Art. 31 {#art_31}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
a. das Armengesetz vom 26. Weinmonat 18517);
b. die Gesetzesinterpretation betreffend Verpflegung erkrankter und
Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone und
Staaten vom 25. Januar 18778);

## Art. 32 c. ...9) {#art_32}

Inkrafttreten und Vollzug
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.10)
2 Er wird mit dem Vollzug beauftragt.
3 Dieses Gesetz unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.11)
6) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 1983, 110 konsultiert werden
7) OGS 1900, 21
8) OGS 1900, 24
9) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 1983, 110 kosultiert werden
10) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt
11) Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 1983
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 110
geändert durch:
- Nachtrag vom 15. Oktober 1999, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 10. November 1999, in Kraft seit 1. Januar
2000 (OGS 1999, 105)
- das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
(Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002
(OGS 2001, 83)
- den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),
- das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket
vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April
und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35
und 44)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.1983 01.01.1985 Erlass Erstfassung OGS 1983, 110
15.10.1999 01.01.2000 Art. 29 Abs. 2 geändert OGS 1999, 105
20.09.2001 01.01.2002 Art. 18 Abs. 2 geändert OGS 2001, 83
20.09.2001 01.01.2002 Art. 22 totalrevidiert OGS 2001, 83
03.05.2012 01.01.2013 Art. 17 Abs. 4 geändert OGS 2012, 29
19.05.2016 08.04.2017 Art. 8 Abs. 1, a. aufgehoben OGS 2016, 35
19.05.2016 08.04.2017 Art. 19 aufgehoben OGS 2016, 35
19.05.2016 08.04.2017 Art. 25 aufgehoben OGS 2016, 35
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.1983 01.01.1985 Erstfassung OGS 1983, 110
Art. 8 Abs. 1, a. 19.05.2016 08.04.2017 aufgehoben OGS 2016, 35
Art. 17 Abs. 4 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 18 Abs. 2 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83
Art. 19 19.05.2016 08.04.2017 aufgehoben OGS 2016, 35
Art. 22 20.09.2001 01.01.2002 totalrevidiert OGS 2001, 83
Art. 25 19.05.2016 08.04.2017 aufgehoben OGS 2016, 35
Art. 29 Abs. 2 15.10.1999 01.01.2000 geändert OGS 1999, 105
