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title: "Absenzenordnung für die Schülerinnen und Schüler (inkl. Kindergarten)"
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provisions: 11
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# Absenzenordnung für die Schülerinnen und Schüler (inkl. Kindergarten)

## Art. 1 Rechtliche Grundlagen {#art_1}

1
Das Schuljahr dauert gemäss § 10 des Schulgesetzes (BGS 412.11) mindestens 38 Wochen. *
2
Gemäss § 21 des Schulgesetzes (BGS 412.11) sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. *
3
Erziehungsberechtigte, die ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig nicht zum Schulbesuch anhalten (§ 87 Abs. 1b des Schulgesetzes (BGS 412.11)), können auf Anzeige des Schulpräsidenten durch den Gemeinderat mit Busse bestraft werden. *

## Art. 2 Verantwortlichkeit {#art_2}

1
Die Schülerinnen und Schüler, respektive die Erziehungsberechtigten, sind dafür verantwortlich, dass der während Absenzen verpasste Schulstoff (inkl. Hausaufgaben) selbständig aufgearbeitet wird. *
2
Es besteht kein Anrecht auf Nachhilfe durch die Lehrpersonen. Lernkontrollen sind nach Vorgaben der Lehrpersonen vor- oder nachzuholen. *

## Art. 3 Nicht vorhersehbare Absenzen {#art_3}

1
Bei nicht vorhersehbaren Absenzen infolge Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers sowie bei schwerwiegenden Vorfällen in der Familie (Unfall, Todesfall, ansteckende Krankheiten usw.), ist die unterrichtende Lehrperson vor Unterrichtsbeginn per Eltern-App durch die Erziehungsberechtigten zu informieren. *
2
Bei Absenzen aufgrund von Krankheit ist täglich eine neue Absenzmeldung zu tätigen. Ebenfalls sind betroffene Lehrpersonen der Musikschule und Fachpersonen schulischer Dienste durch die Erziehungsberechtigten zu informieren. *

## Art. 4 Arztbesuche {#art_4}

1
Arzt-, Zahnarztbesuche, externe Therapien oder Termine für Beratungen oder Abklärungen sind nach Möglichkeit ausserhalb der Schulzeit zu terminieren. Ist dies nicht möglich, sind die unterrichtenden Lehrpersonen im Voraus per Eltern-App zu informieren. *

## Art. 5 Fehlende Abmeldung {#art_5}

1
Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler ohne Abmeldung nicht zum Unterricht, so nimmt die Lehrperson unverzüglich mit den Erziehungsberechtigten Kontakt auf. Sind diese nicht erreichbar, ist das Rektorat zu informieren.

## Art. 6 Unentschuldigte Absenzen {#art_6}

1
Absenzen, die nicht innerhalb von sieben Tagen seit der Abwesenheit begründet werden, gelten als unentschuldigte Absenz. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung. *

## Art. 7 Absenzenkontrolle {#art_7}

1
Die Klassenlehrperson führt eine Absenzenkontrolle.

## Art. 7.1 <strong>*</strong> Gewährung von voraussehbaren Absenzen {#art_7_1}

1
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Gewährung von voraussehbaren Absenzen. Dies beinhaltet insbesondere Gesuche um Ferienverlängerungen.

## Art. 8 Bis zu 4 Halbtagen {#art_8}

1
Voraussehbare Absenzen für besondere Anlässe bis zu vier Halbtagen pro Schuljahr (einzeln oder zusammenhängend) müssen mindestens sieben Tage im Voraus begründet bei der Klassenlehrperson per Eltern-App beantragt werden. *
2
Die Klassenlehrperson kann Auflagen erlassen oder ein Gesuch in begründeten Fällen ablehnen. Sind bei Gesuchen um voraussehbare Absenzen mehrere Kinder einer Familie betroffen, so muss für jedes Kind eine Absenz per Eltern-App beantragt werden. Die zuständigen Klassenlehrpersonen entscheiden gemeinsam über eine Bewilligung. Die Absenzen werden auf der Oberstufe im Zeugnis eingetragen. *
3
Für die Teilnahme an nachfolgend aufgeführten Anlässen ist kein Gesuch nötig. Es reicht eine rechtzeitige Mitteilung (auf Verlangen mit Bestätigung) an die Klassenlehrperson. Sie werden nicht als Schulabsenz gerechnet.
a)
Anlässe der Musikschule Neuheim;
b)
Nationaler Zukunftstag 5.–7. Schuljahr;
c)
für fremdsprachige Kinder: Besuch der offiziellen Sprach- und Kulturkurse;
d)
Aufnahmeprüfungen für weiterführende Schulen oder Ausbildungen;
e)
Anlässe im Zusammenhang mit Ausbildung und Schule.

## Art. 9 Ab dem 5. Halbtag {#art_9}

1
Gesuche für länger als vier Halbtage dauernde voraussehbare Absenzen müssen durch die Erziehungsberechtigten mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet beim Rektorat eingereicht werden. *
2
Dies gilt auch für Gesuche für voraussehbare Absenzen von weniger als vier Halbtagen, wenn die Lehrperson im laufenden Schuljahr einer Schülerin oder einem Schüler bereits vier Halbtage bewilligt hat. *

## Art. 10 Schnuppertage im Rahmen des Berufswahlunterrichtes {#art_10}

1
Schnuppertage finden nach Möglichkeit während den Schulferien statt. Die Klassenlehrperson kann diese während der Schulzeit bewilligen. *
2
Schnuppertage werden im Zeugnis nicht als Absenz eingetragen. *
